31998R1646

Verordnung (EG) Nr. 1646/98 der Kommission vom 27. Juli 1998 zur Festsetzung der zur Versorgung der Gemeinschaft im vierten Quartal 1998 einzuführenden Bananenmengen (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 210 vom 28/07/1998 S. 0055 - 0058


VERORDNUNG (EG) Nr. 1646/98 DER KOMMISSION vom 27. Juli 1998 zur Festsetzung der zur Versorgung der Gemeinschaft im vierten Quartal 1998 einzuführenden Bananenmengen (Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 (2), insbesondere auf Artikel 20,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1409/96 (4), sieht in Artikel 9 Absatz 1 die Festsetzung von Richtmengen vor, die gegebenenfalls als Prozentsatz der den verschiedenen Ländern oder Ländergruppen gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 478/95 der Kommission (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 702/95 (6), zugeteilten Quoten bzw. als Prozentsatz der Mengen ausgedrückt werden, die nach Maßgabe der Statistiken und Prognosen über den Gemeinschaftsmarkt für die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die einzelnen Quartale zur Verfügung stehen.

Es ist angezeigt, für das vierte Quartal 1998 die für die Einfuhr aus den in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 478/95 genannten Ländern oder Ländergruppen verfügbaren Mengen festzulegen, wobei einerseits die im Verlauf der drei ersten Quartale erteilten Einfuhrlizenzen sowie andererseits das Volumen des in Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 vorgesehenen Zollkontingents, erhöht durch Verordnung (EG) Nr. 1645/98 der Kommission (7), zu berücksichtigen sind.

Aus den gleichen Gründen sind außerdem die Richtmengen gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 für die Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von traditionellen Bananen mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) festzusetzen.

Die Bestimmungen dieser Verordnung müssen unverzüglich in Kraft treten, damit die Lizenzen für das vierte Quartal 1998 beantragt werden können.

Der Verwaltungsausschuß für Bananen hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die für das vierte Quartal 1998 im Rahmen der Zollkontingentsregelung für die Einfuhr von Bananen mit Ursprung in den in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 478/95 genannten Ländern oder Ländergruppen verfügbaren Mengen werden gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

(2) Der Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz darf sich für das vierte Quartal 1998 und für jeden Marktbeteiligten nur auf eine Menge beziehen, die höchstens der Differenz zwischen der dem Marktbeteiligten in Anwendung von Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 zugeteilten Menge einerseits und der Summe der in den Einfuhrlizenzen für die drei ersten Quartale angegebenen Mengen andererseits entspricht. Dem Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz ist eine Kopie der dem Marktbeteiligten für die ersten drei Quartale erteilten Einfuhrlizenz(en) beizufügen.

Artikel 2

In Anwendung von Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 werden in Anhang II die im vierten Quartal 1998 für die Einfuhr von traditionellen Bananen mit Ursprung in den AKP-Staaten verfügbaren Mengen festgesetzt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Juli 1998

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 47 vom 25. 2. 1993, S. 1.

(2) ABl. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105.

(3) ABl. L 142 vom 12. 6. 1993, S. 6.

(4) ABl. L 181 vom 20. 7. 1996, S. 13.

(5) ABl. L 49 vom 4. 3. 1995, S. 13.

(6) ABl. L 71 vom 31. 3. 1995, S. 84.

(7) Siehe Seite 53 dieses Amtsblatts.

ANHANG I

Für die Einfuhr aus den in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 478/95 genannten Ländern oder Ländergruppen im vierten Quartal 1998 verfügbare Mengen

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ANHANG II

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