Verordnung (EG) Nr. 1617/98 der Kommission vom 24. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1726/92 über die Durchführungsbestimmungen der besonderen Versorgungsregelung für die Azoren und Madeira mit Erzeugnissen der Sektoren Eier und Geflügelfleisch
Amtsblatt Nr. L 209 vom 25/07/1998 S. 0033 - 0034
VERORDNUNG (EG) Nr. 1617/98 DER KOMMISSION vom 24. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1726/92 über die Durchführungsbestimmungen der besonderen Versorgungsregelung für die Azoren und Madeira mit Erzeugnissen der Sektoren Eier und Gefluegelfleisch DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 des Rates vom 15. Juni 1992 mit Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Azoren und Madeiras (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 562/98 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 10, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1726/92 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1393/98 (4), wurde für die Zeit vom 1. Juli 1998 bis 30. Juni 1999 der Umfang des aus der Gemeinschaft stammenden Zuchtmaterials festgelegt, welches in den Genuß einer Beihilfe kommt, um die Erzeugungsmöglichkeiten der Azoren und Madeiras zu entwickeln. Für die Sektoren Eier und Gefluegelfleisch sollten diese Mengen jetzt für den Zeitraum vom 1. Juli 1998 bis 30. Juni 1999 unter Berücksichtigung der dortigen Erzeugung festgelegt werden. Unter Berücksichtigung der bei der Festsetzung der Gemeinschaftsbeihilfe zugrunde zu legenden Kriterien und der auf dem einschlägigen Markt bestehenden Lage, insbesondere der in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt erzielten Preise, sollten zur Versorgung der Azoren und von Madeira mit Erzeugnissen der Sektoren Eier und Gefluegelfleisch die im Anhang angegebenen Beihilfen gewährt werden. Bei dem gemäß der Sonderregelung für die Versorgung von Madeira im Zeitraum vom 1. Juli 1998 bis 30. Juni 1999 aus der Gemeinschaft zu liefernden Zuchtmaterial sollten nach Maßgabe der von den portugiesischen Behörden mitgeteilten Angaben Einschränkungen vorgenommen werden. Teil 2 im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 1726/92 ist deshalb mit Wirkung ab 1. Juli 1998 zu ersetzen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Gefluegelfleisch und Eier - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Teil 2 im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 1726/92 wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 1998. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 24. Juli 1998 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 1. (2) ABl. L 76 vom 13. 3. 1998, S. 6. (3) ABl. L 179 vom 1. 7. 1992, S. 99. (4) ABl. L 187 vom 1. 7. 1998, S. 35. ANHANG "TEIL 2 Belieferung Madeiras mit aus der Gemeinschaft stammendem Zuchtmaterial für den Zeitraum vom 1. Juli 1998 bis 30. Juni 1999 >PLATZ FÜR EINE TABELLE>