31998R1616

Verordnung (EG) Nr. 1616/98 der Kommission vom 24. Juli 1998 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1710/95, (EG) Nr. 1711/95 und (EG) Nr. 1905/95 hinsichtlich der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse des Getreidesektors aus Drittländern

Amtsblatt Nr. L 209 vom 25/07/1998 S. 0031 - 0032


VERORDNUNG (EG) Nr. 1616/98 DER KOMMISSION vom 24. Juli 1998 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1710/95, (EG) Nr. 1711/95 und (EG) Nr. 1905/95 hinsichtlich der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse des Getreidesektors aus Drittländern

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über Anpassungen und Übergangsmaßnahmen im Agrarsektor zur Anwendung der im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünfte (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1340/98 (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1710/95 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1251/97 (4), sie gilt bis 30. Juni 1998, wurde die Sonderregelung übergangsweise umgestellt, die anzuwenden ist bei der Einfuhr von Kleie und anderen Beständen vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide mit Ursprung in Tunesien, Algerien, Marokko und Ägypten auf das im Rahmen der Uruguay-Runde über die Landwirtschaft getroffene Übereinkommen. Durch die Entscheidung 98/238/EG, EGKS (5) vom 26. Januar 1998 hat die Gemeinschaft ein Abkommen mit der Republik Tunesien geschlossen.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1711/95 der Kommission (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1251/97, sie gilt bis 30. Juni 1998, wurde die Sonderregelung übergangsweise umgestellt, die anzuwenden ist bei der Einfuhr von Hartweizen mit Ursprung in Marokko auf das im Rahmen der Uruguay-Runde über die Landwirtschaft getroffene Übereinkommen.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1905/95 der Kommission (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1251/97, sie gilt bis 30. Juni 1998, wurde die Sonderregelung übergangsweise umgestellt, die anzuwenden ist bei der Einfuhr von Hartweizen, Kanariensaat, Roggen und Malz mit Ursprung in der Türkei auf das im Rahmen der Uruguay-Runde über die Landwirtschaft getroffene Übereinkommen.

Der Zeitraum, in dem Übergangsmaßnahmen getroffen werden, wurde bis zum 30. Juni 1999 verlängert durch die Verordnung (EG) Nr. 1340/98. In Erwartung der Verabschiedung endgültiger Maßnahmen durch den Rat sollte die Gültigkeitsdauer der in den Verordnungen (EG) Nr. 1710/95, (EG) Nr. 1711/95 und (EG) Nr. 1905/95 vorgesehenen Maßnahmen bis zum 30. Juni 1999 verlängert werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1710/95 wird wie folgt geändert:

- Der Ausdruck "Tunesien" wird an allen betreffenden Stellen gestrichen;

- in Artikel 1 wird der "30. Juni 1998" durch den "30. Juni 1999" ersetzt;

- in Artikel 4 Unterabsatz 2 wird der "30. Juni 1998" durch den "30. Juni 1999" ersetzt.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 1711/95 wird wie folgt geändert:

- In Artikel 1 wird der "30. Juni 1998" durch den "30. Juni 1999" ersetzt;

- in Artikel 3 Unterabsatz 2 wird der "30. Juni 1998" durch den "30. Juni 1999" ersetzt.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 1905/95 wird wie folgt geändert:

- In Artikel 1 wird der "30. Juni 1998" durch den "30. Juni 1999" ersetzt;

- in Artikel 5 Unterabsatz 2 wird der "30. Juni 1998" durch den "30. Juni 1999" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 1998.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Juli 1998

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105.

(2) ABl. L 184 vom 27. 6. 1998, S. 1.

(3) ABl. L 163 vom 14. 7. 1995, S. 1.

(4) ABl. L 173 vom 1. 7. 1997, S. 94.

(5) ABl. L 97 vom 30. 3. 1998, S. 1.

(6) ABl. L 163 vom 14. 7. 1995, S. 3.

(7) ABl. L 182 vom 2. 8. 1995, S. 7.