31998R1615

Verordnung (EG) Nr. 1615/98 der Kommission vom 24. Juli 1998 zur Festsetzung des Mindesteinfuhrpreises für getrocknete Weintrauben im Wirtschaftsjahr 1998/99 und der im Fall der Nichteinhaltung dieses Preises zu erhebenden Ausgleichsabgabe

Amtsblatt Nr. L 209 vom 25/07/1998 S. 0028 - 0030


VERORDNUNG (EG) Nr. 1615/98 DER KOMMISSION vom 24. Juli 1998 zur Festsetzung des Mindesteinfuhrpreises für getrocknete Weintrauben im Wirtschaftsjahr 1998/99 und der im Fall der Nichteinhaltung dieses Preises zu erhebenden Ausgleichsabgabe

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2199/97 (2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 wird der Mindesteinfuhrpreis für getrocknete Weintrauben unter Berücksichtigung folgender Faktoren festgesetzt:

- Frei-Grenze-Preis bei der Einfuhr in die Gemeinschaft,

- Weltmarktpreise,

- Lage auf dem Gemeinschaftsmarkt,

- Entwicklung des Handels mit Drittländern.

Gemäß Artikel 13 Absatz 6 derselben Verordnung sind die Ausgleichsabgaben unter Bezugnahme auf eine Einfuhrpreisskala festzusetzen. Die höchste Ausgleichsabgabe wird anhand der von den repräsentativsten Drittländern für bedeutende Mengen angewandten günstigsten Weltmarktpreise ermittelt.

Der Mindesteinfuhrpreis für Korinthen und andere getrocknete Trauben muß festgesetzt werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Der Mindesteinfuhrpreis, der in dem vom 1. September 1998 bis 31. August 1999 dauernden Wirtschaftsjahr 1998/99 bei getrockneten Weintrauben anzuwenden ist, wird in Anhang I festgesetzt.

(2) Die im Fall der Nichteinhaltung des in Absatz 1 genannten Mindesteinfuhrpreises zu erhebende Ausgleichsabgabe wird in Anhang II festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. September 1998 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Juli 1998

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 297 vom 21. 11. 1996, S. 29.

(2) ABl. L 303 vom 6. 11. 1997, S. 1.

ANHANG I

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

AUSGLEICHSABGABEN

1. Korinthen des KN-Codes 0806 20 11:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Korinthen des KN-Codes 0806 20 91:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3. Getrocknete Weintrauben der KN-Codes 0806 20 12 und 0806 20 18:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

4. Getrocknete Weintrauben der KN-Codes 0806 20 92 und 0806 20 98:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>