31998R1607

Verordnung (EG) Nr. 1607/98 des Rates vom 24. Juli 1998 über das Verbot von Neuinvestitionen in der Republik Serbien

Amtsblatt Nr. L 209 vom 25/07/1998 S. 0016 - 0017


VERORDNUNG (EG) Nr. 1607/98 DES RATES vom 24. Juli 1998 über das Verbot von Neuinvestitionen in der Republik Serbien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 73g und 228a,

gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 98/374/GASP vom 8. Juni 1998 - vom Rat aufgrund von Artikel J.2 des Vertrags über die Europäische Union festgelegt - betreffend das Verbot von Neuinvestitionen in Serbien (1),

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Dieses Verbot fällt in den Geltungsbereich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.

Daher sind insbesondere zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen gemeinschaftliche Rechtsvorschriften für die Durchführung dieser Maßnahme erforderlich, soweit das Gebiet der Gemeinschaft betroffen ist. Für die Zwecke dieser Verordnung gilt als Gebiet der Gemeinschaft die Gesamtheit der Staatsgebiete der Mitgliedstaaten, auf die der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nach Maßgabe des Vertrags Anwendung findet.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten erforderlichenfalls ermächtigt werden, die Einhaltung der Verordnung zu gewährleisten.

Es ist erforderlich, daß die Kommission und die Mitgliedstaaten einander über die nach dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen unterrichten und alle sachdienlichen Informationen austauschen, die ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung ist es untersagt, Gelder oder andere finanzielle Anlagen zu transferieren an

- die Staaten Bundesrepublik Jugoslawien und Republik Serbien oder deren Regierung,

- eine sich in der Republik Serbien aufhaltende oder dort ansässige Person,

- ein nach dem Recht der Republik Serbien gegründetes Unternehmen,

- eine juristische Person, die Eigentum oder Mehrheitsbesitz der Regierungen, Personen oder Unternehmen gemäß diesem Absatz ist,

- eine Person, die im Namen der vorgenannten Regierungen, Personen oder Unternehmen handelt,

sofern diese Gelder oder anderen finanziellen Anlagen zur Herstellung einer dauerhaften wirtschaftlichen Verbindung mit der Republik Serbien, einschließlich des dortigen Immobilienerwerbs, transferiert werden.

(2) Im Sinne des Absatzes 1 bezeichnet der Ausdruck "Gelder oder andere finanzielle Anlagen" Bargeld, liquide Mittel, Dividenden, Zinserträge oder andere Erträge aus Wertpapieren, Anleihen, Schuldverschreibungen und sonstigen Anlagewerten oder Erträge aus beweglichen und unbeweglichen Finanzanlagen, einschließlich Eigentumsrechten, betreffend Beteiligungen, Verkäufe, sonstige Veräußerungen und Formen der Verfügung jeder Art.

(3) Das Verbot nach Absatz 1 ergeht unbeschadet der Erfuellung von vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossenen Verträgen und unbeschadet der Erfuellung von Handelsverträgen über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu handelsüblichen Zahlungsbedingungen.

Artikel 2

Ungeachtet des Artikels 1 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten von Fall zu Fall die Freigabe von Geldern oder anderen finanziellen Anlagen genehmigen, sofern diese Gelder oder anderen finanziellen Anlagen ausschließlich für Vorhaben zur Unterstützung der Demokratisierung, der humanitären und bildungsbezogenen Aktivitäten sowie der unabhängigen Medien verwendet werden.

Artikel 3

Jeder Mitgliedstaat legt die Sanktionen fest, die im Fall von Verstößen gegen diese Verordnung verhängt werden. Solche Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein.

Artikel 4

Unbeschadet der in der Gemeinschaft geltenden Vertraulichkeitsvorschriften können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten von Banken, Finanzinstituten und sonstigen juristischen und natürlichen Personen die Übermittlung aller für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen sachdienlichen Angaben verlangen.

Artikel 5

Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander über die nach dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen und tauschen die ihnen in Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegenden sonstigen sachdienlichen Informationen aus, beispielsweise über Verstöße gegen diese Verordnung und über Probleme bei der Durchsetzung, über Urteile nationaler Gerichte oder Beschlüsse einschlägiger internationaler Gremien.

Artikel 6

Diese Verordnung gilt

- im Gebiet der Gemeinschaft, einschließlich ihres Luftraums,

- in allen der Rechtshoheit eines Mitgliedstaats unterstehenden Luftfahrzeugen und Wasserfahrzeugen,

- für jeden sich außerhalb des Gebiets der Gemeinschaft aufhaltenden Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats und

- für jede nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete juristische Person.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 24. Juli 1998.

Im Namen des Rates

Der Präsident

W. SCHÜSSEL

(1) ABl. L 165 vom 10. 6. 1998, S. 1.