31998R1595

Verordnung (EG) Nr. 1595/98 der Kommission vom 23. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2603/97 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zu den Einfuhren von Reis mit Ursprung in den AKP-Staates sowie den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) und zur Festlegung besonderer Modalitäten für die teilweise Erstattung des bei der Einfuhr von Reis mit Ursprung in den AKP-Staaten erhobenen Zolls

Amtsblatt Nr. L 208 vom 24/07/1998 S. 0021 - 0024


VERORDNUNG (EG) Nr. 1595/98 DER KOMMISSION vom 23. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2603/97 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zu den Einfuhren von Reis mit Ursprung in den AKP-Staates sowie den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) und zur Festlegung besonderer Modalitäten für die teilweise Erstattung des bei der Einfuhr von Reis mit Ursprung in den AKP-Staaten erhobenen Zolls

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung des Rates vom 20. Juli 1998 über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) (1), insbesondere auf Artikel 30 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2603/97 der Kommission (2) wurden die Durchführungsbestimmungen zu den Einfuhren von Reis mit Ursprung in den AKP-Staaten sowie den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) festgelegt. Infolge des Erlasses der Verordnung durch den Rat, mit der die Änderungen der Einfuhrregelungen für die AKP-Staaten anläßlich der Halbzeitrevision des Vierten Lomé-Abkommens eingeführt wurden, muß die Verordnung (EG) Nr. 2603/97 entsprechend geändert werden.

Gemäß Artikel 13 der Verordnung des Rates vom 20. Juli 1998 werden die Zölle bei der Einfuhr von Reis aus den AKP-Ländern erneut verringert. Diese Verringerung ist davon abhängig, daß das ausführende AKP-Land eine Ausfuhrabgabe in Höhe der Zollverringerung erhebt. Gemäß Artikel 34 der vorgenannten Verordnung gilt die Verringerung mit Wirkung vom 1. Januar 1996.

Es ist daran zu erinnern, daß die teilweise Erstattung des Zolls, die sich aus der Verringerung der Zölle ab dem 1. Januar 1996 ergibt, gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 82/97 (4), und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 75/98 (6), vorgenommen wird.

Im Interesse der Klarheit und zur Vereinfachung der Verwaltungsanforderungen erscheint es gerechtfertigt, die Methode zur Berechnung des Erstattungsbetrags anzugeben. Außerdem ist festzulegen, welche Bescheinigung vorzulegen ist, um die Erhebung der Abgabe bei der Ausfuhr aus dem Ursprungsland für die Anwendung von Artikel 880 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 nachzuweisen.

Die zeitliche Folge der Mitteilungen der Mitgliedstaaten über die im Rahmen dieser Einfuhrregelungen zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigten Mengen ist aufgrund der gemachten Erfahrungen zu ändern.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2603/97 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Im Rahmen der in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung des Rates vom 20. Juli 1998 festgesetzten und in geschältem Reis ausgedrückten Menge von 125 000 Tonnen Reis der KN-Codes 1006 10 21 bis 1006 10 98, 1006 20 und 1006 30 werden die Lizenzen für die Einfuhr zu verringerten Zollsätzen jährlich nach folgenden Tranchen erteilt:

- Januar: 41 668 Tonnen;

- Mai: 41 666 Tonnen,

- September: 41 666 Tonnen."

2. Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Im Rahmen der in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung vom 20. Juli 1998 festgesetzten Menge von 20 000 Tonnen Bruchreis des KN-Codes 1006 40 00 werden die Lizenzen für die Einfuhr zu verringerten Zollsätzen jährlich nach folgenden Tranchen erteilt:

- Januar: 10 000 Tonnen;

- Mai: 10 000 Tonnen;

- September: -."

3. Artikel 4 erhält folgende Fassung:

"Artikel 4

Für die Anwendung von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung des Rates vom 20. Juli 1998 werden die Zollbeträge wöchentlich berechnet, aber von der Kommission alle zwei Wochen festgesetzt."

4. Artikel 5 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

"(5) Als Einfuhrzollsatz gilt der am Tag der Einreichung des Lizenzantrags geltende Satz."

5. Artikel 7 erhält folgende Fassung:

"Artikel 7

(1) Für die in Artikel 2 Absatz 2 genannten übertragenen Mengen können Lizenzen für die Einfuhr von Reis der KN-Codes 1006 20 21 bis 1006 10 98, 1006 20 und 1006 30 mit Ursprung in den AKP-Staaten und Reis des KN-Codes 1006 mit Ursprung in den ÜLG beantragt werden.

(2) Die in Absatz 1 genannten Mengen, für die keine Lizenzen für die betreffende Tranche beantragt werden, werden auf die nächste Tranche übertragen."

6. Artikel 12 erhält folgende Fassung:

"Artikel 12

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission fernschriftlich entsprechend Anhang I dieser Verordnung nachstehende Angaben:

- spätestens innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Lizenzerteilung die nach achtstelligen KN-Codes und Ursprungsländern aufgeschlüsselten Mengen, für die Einfuhrlizenzen erteilt wurden, mit Angabe des Datums der Lizenzerteilung, der Nummer der erteilten Lizenz sowie des Namens und der Anschrift des Lizenzinhabers;

- spätestens zwei Monate nach Ablauf der Gültigkeitsdauer jeder Lizenz die nach achtstelligen KN-Codes und Ursprungsländern aufgeschlüsselten Mengen, die tatsächlich zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt worden sind, mit Angabe des Datums der Abfertigung, der Nummer der verwendeten Lizenz sowie des Namens und der Anschrift des Lizenzinhabers.

Diese Mitteilungen müssen auch erfolgen, wenn kein Lizenz erteilt wurde oder keine Einfuhr stattgefunden hat."

Artikel 2

(1) Für die Reismengen mit Ursprung in AKP-Ländern, die anhand der zwischen dem 1. Januar 1996 und dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten Lizenzen zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt worden sind, wird gemäß Artikel 236 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 ein Betrag je Tonne erstattet, der

- sich bei Bruchreis des KN-Codes 1006 40 00, Rohreis der KN-Codes 1006 10 21 bis 1006 10 98 und geschältem Reis des KN-Codes 1006 20 auf 15 % des vollen Zollsatzes beläuft, der am Tag der Beantragung der Einfuhrlizenz auf Drittländer anwendbar ist;

- sich bei geschliffenem und halbgeschliffenem Reis des KN-Codes 1006 30 auf 15 % des Unterschieds beläuft, der zwischen dem am Tag der Beantragung der Einfuhrlizenz auf Drittländer anwendbaren vollen Zollsatz und dem Betrag von 16,78 ECU besteht.

(2) Der Erstattungsantrag ist gemäß Artikel 236 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 sowie den Artikeln 878, 879 ff. der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 zu stellen.

(3) Dem Erstattungsantrag ist folgendes beizufügen:

a) die Einfuhrlizenz oder eine beglaubigte Kopie dieser Lizenz,

b) die Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr oder eine beglaubigte Kopie dieser Anmeldung für die betreffende Einfuhr

und

c) die von der zuständigen Behörde des die Einfuhrlizenz erteilenden Mitgliedstaats ausgestellte und dem Muster im Anhang entsprechende Bescheinigung gemäß Artikel 880 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93.

Diese Bescheinigung wird nur erteilt, wenn der Nachweis erbracht wird, daß die Zollbehörden des ausführenden AKP-Staats für die in der Gemeinschaft tatsächlich zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigten Mengen eine ergänzende Ausfuhrabgabe erhoben haben, die dem gemäß Absatz 1 ermittelten Betrag entspricht.

Dieser Nachweis wird erbracht durch Vorlage des Originals einer Warenverkehrsbescheinigung EUR 1, die in Feld 7 eine der folgenden Angaben trägt:

- Tasa complementaria percibida a la exportación del arroz;

Certificado utilizado para la importación: EUR 1 n°

- Særafgift, der opkræves ved eksport af ris;

Certificat, der anvendes ved import: EUR.1 nr.

- Bei der Ausfuhr von Reis erhobene ergänzende Abgabe;

Für die Einfuhr verwendete Bescheinigung: EUR 1

- Óõìðëçñùìáôéêüò öüñïò ðïõ åéóðñÜôôåôáé êáôÜ ôçí åîáãùãÞ ôïõ ñõæéïý 7

Ðéóôïðïéçôéêü ðïõ ÷ñçóéìïðïéåßôáé ãéá ôçí åéóáãùãÞ: EUR 1 áñéè.

- Complementary charge collected on export of rice;

Certificate used for the import: EUR 1 No

- Taxe complémentaire perçue à l'exportation du riz;

Certificat utilisé pour l'importation: EUR 1 n°

- Tassa complementare riscossa all'esportazione del riso;

Certificato usato per l'importazione: EUR 1 n.

- Bij uitvoer van de rijst opgelegde bijzondere heffing;

Voor de invoer gebruikt certificaat: EUR 1 nr.

- Imposição complementar cobrada na exportação do arroz;

Certificado utilizado para a importação: EUR 1 nº

- Riisin viennin yhteydessä perittävä täydentävä maksu.

Tuonnissa käytettävä todistus: EUR-1 N:o

- Särskild avgift för risexport;

Certifikat som använts för importen: EUR 1 nr

(Unterschrift und Stempel des Zollamtes)

(4) Liegt die vom Ausfuhrland erhobene ergänzende Abgabe unter dem in Absatz 1 genannten Betrag, so ist die Erstattung auf den tatsächlich erhobenen Betrag begrenzt.

(5) Wird der Betrag der erhobenen Ausfuhrabgabe in einer anderen Währung als der des Einfuhrmitgliedstaats angegeben, so ist als Umrechnungskurs für die Bestimmung des Betrags der tatsächlich erhobenen Abgabe der Kurs zu verwenden, der auf dem oder den repräsentativsten Devisenmärkten dieses Mitgliedstaats am Tag der Vorausfestsetzung des Zollsatzes festgestellt wurde.

Artikel 3

Für die Mengen, für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine Einfuhrlizenz beantragt wurde und die nach diesem Zeitpunkt zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt werden, gelten die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2603/97 festgesetzten Zölle, sofern der Einführer den Zollbehörden des Mitgliedstaats der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr den Nachweis für die Erhebung der ergänzenden Ausfuhrabgabe gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c) dieser Verordnung erbringt.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Juli 1998

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2) ABl. L 351 vom 23. 12. 1997, S. 22.

(3) ABl. L 302 vom 19. 10. 1992, S. 1.

(4) ABl. L 17 vom 21. 1. 1997, S. 1.

(5) ABl. L 253 vom 11. 10. 1993, S. 1.

(6) ABl. L 7 vom 13. 1. 1998, S. 3.

ANHANG

Antrag auf Bescheinigung und Bescheinigung über die teilweise Erstattung des bei der Einfuhr von Reis mit Ursprung in AKP-Ländern erhobenen Zolls - Verordnung vom 20. Juli 1998

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Die Bescheinigung erteilende Stelle (Name und Anschrift):

Inhaber (Name, vollständige Anschrift und Mitgliedstaat):

Nummer der Bezugseinfuhr- lizenz

Büro der Abfertigung zum freien Verkehr

Datum der Abfertigung zum freien Verkehr

Zum freien Verkehr abgefertigte Menge (in Tonnen)

KN-Code

Erstattungs- betrag (in ECU/t)

(Datum, Unterschrift und Stempel)

>ENDE EINES SCHAUBILD>