31998R1590

Verordnung (EG) Nr. 1590/98 der Kommission vom 23. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 504/97 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates über die Produktionsbeihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

Amtsblatt Nr. L 208 vom 24/07/1998 S. 0011 - 0013


VERORDNUNG (EG) Nr. 1590/98 DER KOMMISSION vom 23. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 504/97 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates über die Produktionsbeihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für verarbeitetes Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2199/97 (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 9,in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 504/97 der Kommission (3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1491/97 (4), wurden Erzeugnisse, die unter die Produktionsbeihilferegelung fallen, sowie einige damit zusammenhängende Begriffe definiert. Angesichts der gewonnenen Erfahrungen haben sich einige dieser Definitionen als ungeeignet erwiesen, insbesondere was die Kontrolle des Beihilfeanspruchs angeht, wenn beihilfefähige Erzeugnisse in der gleichen Verarbeitungseinheit für die Herstellung von Fruchtmischungen oder Fertigsaucen verwendet werden. Es ist daher notwendig, die bestehenden Definitionen entsprechend klarer zur formulieren und die Definitionen für aus diesen Erzeugnissen hergestellte Fruchtmischungen und Fertigsaucen hinzuzufügen.

Unter Berücksichtigung dieser Anpassung der Definitionen ist es außerdem erforderlich, die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 504/97 hinsichtlich der von den Verarbeitern übermittelten Angaben, der Beihilfeanträge, der Kontrollen, der Sanktionen und der Mitteilungen an die Kommission deutlicher zu gestalten, um die Herstellung und Verwendung von Erzeugnissen, für die Produktionsbeihilfen gezahlt und die zu Fruchtmischungen und Fertigsaucen verarbeitet werden, verfolgen und kontrollieren zu können.

Der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) festgelegte Beginn des Wirtschaftsjahrs für Trockenfeigen sollte auf den 1. August verlegt werden, um mit der tatsächlichen Vermarktungszeit dieser Erzeugnisse übereinzustimmen.

In Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung ist festgelegt, wieviel Prozent der ursprünglich im Verarbeitungsvertrag vereinbarten Mengen die Zusatzvereinbarungen höchstens betreffen dürfen. Dieser Prozentsatz sollte für alle Erzeugnisse auf 30 % angehoben werden, um die Regelung flexibler zu gestalten.

Bei bestimmten Tomatensäften besteht auf dem Markt eine Nachfrage nach Erzeugnissen mit einem geringen Anteil an Schale und Kernen. Die Definition dieses Erzeugnisses ist daher entsprechend anzupassen. Bei der Definition von Tomatenflocken sind einige technische Änderungen einzubringen, um diese von getrockneten Tomaten zu unterscheiden.

Angesichts der Erfahrungen mit der Verwaltung des Sektors "Verarbeitungserzeugnisse" ist es angezeigt, die Bestimmungen über die Vorlage des Antrags auf Erzeugungsbeihilfe und insbesondere über die Zahlung des Mindestpreises vor der Antragstellung zu verstärken.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 504/97 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

a) Unter Buchstabe a) wird folgender Satz angefügt:

"Sind die genannten Erzeugnisse für die Herstellung von Erzeugnissen gemäß Buchstabe q) bestimmt, so werden sie in einer geeigneten Verpackung aufgemacht;".

b) Unter Buchstabe b) wird folgender Satz angefügt:

"Sind die genannten Erzeugnisse für die Herstellung von Erzeugnissen gemäß Buchstabe q) bestimmt, so werden sie ein einer geeigneten Verpackung aufgemacht;".

c) Unter Buchstabe i) wird folgender Satz angefügt:

"Sind die genannten Erzeugnisse für die Herstellung von Erzeugnissen gemäß Buchstabe r) bestimmt, so werden sie in einer geeigneten Verpackung aufgemacht;".

d) Buchstabe j) erhält folgende Fassung:

"j) Tomatenflocken: durch Trocknen von zuvor in Scheiben oder kleine Würfel geschnittenen Tomaten gewonnene Flocken, in einer geeigneten Verpackung aufgemacht, des KN-Codes ex 0712 90 30;".

e) Unter Buchstabe k) wird folgender Satz angefügt:

"Bestimmte Saftzubereitungen mit einem Trockenstoffgehalt von 7 Gewichtshundertteilen oder mehr können jedoch bis zu 4 Gewichtshundertteile Schale und Kerne enthalten;".

f) Der folgende Buchstabe q) wird angefügt:

"q) Fruchtmischungen: Mischungen von ganzen Früchten oder Fruchtstücken, wärmebehandelt, mit einer Aufgußfluessigkeit bestehend aus Zuckersirup oder natürlichem Fruchtsaft, aufgemacht in luftdicht verschlossenen Behältnissen, bei denen im abgetropften Zustand mindestens 60 % des Gewichts aus Erzeugnissen gemäß den Buchstaben a) und b) bestehen, und die im Zeitraum gemäß Artikel 2 Absatz 2 im gleichen Betrieb wie die Erzeugnisse gemäß Buchstaben a) und b) hergestellt wurden;".

g) Der folgende Buchstabe r) wird angefügt:

"r) Fertigsaucen: spezielle Zubereitungen auf Tomatenbasis durch Mischung von entweder geschälten Tomaten, in Stücken, haltbar gemacht, gemäß Buchstabe i) oder Tomatenkonzentrat gemäß Buchstabe l), mit anderen pflanzlichen oder tierischen Erzeugnissen, mit Ausnahme von frischen Tomaten, wärmebehandelt, aufgemacht in luftdicht verschlossenen Behältern, wobei mindestens 60 % des Nettogewichts der Fertigsauce aus Erzeugnissen gemäß den Buchstaben i) und l) bestehen muß; der Tomatenanteil fällt somit unter die KN-Codes ex 2002 10 10, ex 2002 90 31 oder ex 2002 90 39. Diese Erzeugnisse müssen während des Zeitraums gemäß Artikel 2 Absatz 2 im gleichen Betrieb wie die Erzeugnisse gemäß den Buchstaben i) und l) hergestellt werden;".

2. In Artikel 2 Absatz 1 erhält Buchstabe b) folgende Fassung:

"b) vom 1. August bis 31. Juli für Trockenfeigen des KN-Codes ex 0804 20 90;".

3. In Artikel 3 erhält der bestehende Absatz die Nummer 1; folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Verarbeiter, die beihilfefähige Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a), b), i) und l) für die Herstellung von Fruchtmischungen und Fertigsaucen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe q) bzw. r) verwenden möchten, setzen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vor Beginn jedes Wirtschaftsjahrs über die Zusammensetzung der herzustellenden Erzeugnisse in Kenntnis und geben dabei das Nettogewicht aller Bestandteile an. Diese Zusammensetzung darf nach Beginn des betreffenden Wirtschaftsjahrs nicht mehr geändert werden.

Für das Wirtschaftsjahr 1998/99 werden diese Angaben den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten spätestens einen Monat nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung übermittelt.".

4. In Artikel 5 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"In diesen Meldungen werden die Mengen der Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a), b), i) und l) die für die Herstellung der Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben q) und r) verwendet werden, einzeln aufgeführt. In den Meldungen gemäß Buchstabe a) Ziffer ii) werden die Mengen der Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben q) und r) einzeln aufgeführt, aufgeschlüsselt nach Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a), b), i) und l)".

5. In Artikel 6 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Die betroffenen Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens bis zum 15. April vor Beginn jedes Wirtschaftsjahrs mit, welche Mengen in den Vorverträgen vorgesehen sind, aufgeschlüsselt nach Erzeugnisgruppen.".

6. In Artikel 7 Absatz 3 erhält der letzte Unterabsatz folgende Fassung:

"Die Zusatzvereinbarungen dürfen höchstens 30 % der ursprünglich im Verarbeitungsvertrag vereinbarten Mengen betreffen".

7. In Artikel 7 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Im Fall von Tomaten teilen die betroffenen Mitgliedstaaten der Kommission spätestens 60 Tage nach der Frist für die Vertragsunterzeichnung mit, für welche Mengen Verträge abgeschlossen wurden, aufgeschlüsselt nach Erzeugnisgruppen.".

8. In Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c) wird folgender Satz angefügt:

"Diese Angaben beziehen sich getrennt auf die Menge der Rohstoffe und die Mengen der Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a), b), i) und l), die für die Herstellung der Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben q) und r) verwendet werden".

9. In Artikel 12 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Der Beihilfeantrag ist nur genehmigungsfähig, wenn der Mindestpreis für die gesamten Rohstoffe gezahlt wurde, die für die Herstellung des Erzeugnisses, für das die Beihilfe beantragt wird, verwendet wurden.".

10. In Artikel 12 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Ist bei Verarbeitungserzeugnissen aus Tomaten die Bedingung des vorstehenden Unterabsatzes nicht erfuellt, so wird die beihilfefähige Menge bestimmt, indem die Bedingungen des genannten Unterabsatzes auf alle vom Verarbeiter erhaltenen Fertigerzeugnisse angewandt werden, für die die anderen Beihilfegewährungsvoraussetzungen erfuellt sind.".

11. In Artikel 14 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Über die Rohstoffe und die Mengen der Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a), b) i) und l) zur Herstellung von Fruchtmischungen und Fertigsaucen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben q) und r) führt der Verarbeiter ein spezifisches Verzeichnis, das mindestens die Angaben gemäß Absatz 1 Buchstaben a) bis d) enthält.Darüber hinaus enthält das Verzeichnis Angaben über:

a) die Mengen an täglich erzeugten Fruchtmischungen und Fertigsaucen, aufgeschlüsselt nach der Zusammensetzung dieser Erzeugnisse im Sinne von Artikel 3 Absatz 2;

b) die Mengen und die Preise der Fruchtmischungen und Fertigsaucen, die den Betrieb des Verarbeiters verlassen, je Partie, unter Angabe des Empfängers. Diese Angaben können in das Register mittels Hinweis auf die Belege aufgenommen werden, sofern diese die genannten Angaben enthalten;

c) die Partien der Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a), b) i) und l), die täglich gekauft und in den Betrieb verbracht werden, unter Angabe des Verkäufers."

12. In Artikel 15 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz eingefügt:

"Bei der Herstellung von Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben q) und r) führen die zuständigen Behörden über die in diesem Artikel vorgesehenen Kontrollen hinaus je nach Menge der verarbeiteten beihilfefähigen Erzeugnisse häufig unangekündigte Kontrollen vor Ort durch. Diese Kontrollen müssen während des Verarbeitungszeitraums mindestens einmal pro Monat erfolgen."

13. An Artikel 16 wird der folgende Absatz 7 angefügt:

"(7) Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 11 Absatz 5 wird die Beihilfe bei nach der in dem genannten Artikel festgelegten Frist eingereichten Anträgen mit jedem angefangenen Monat um 20 % gekürzt. Bei einer Verspätung von mehr als zwei Monaten wird keinerlei Beihilfe gewährt.".

14. Artikel 17 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

- Unter Buchstabe e) wird die folgende Ziffer vii) angefügt:

"vii) die durchschnittliche lösliche Trockensubstanz der zur Herstellung von Tomatenkonzentrat bestimmten Tomaten."

- Die folgenden Buchstaben f) und g) werden angefügt:

"f) die Angaben gemäß den Buchstaben a) bis e) müssen die Mengen der Erzeugnisse, gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a), b), i) und l), die zur Herstellung von Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben q) und r) verwendet werden, mit einschließen;

g) die Gesamtmenge der Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben q) und r), aufgeschlüsselt nach den zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a), b), i) und l).".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Juli 1998

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 297 vom 21. 11. 1996, S. 29.

(2) ABl. L 303 vom 6. 11. 1997, S. 1.

(3) ABl. L 78 vom 20. 3. 1997, S. 14.

(4) ABl. L 202 vom 30. 7. 1997, S. 27.