31998R1578

Verordnung (EG) Nr. 1578/98 der Kommission vom 22. Juli 1998 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3478/92 und (EG) Nr. 1066/95 hinsichtlich der Zuteilung zusätzlicher Produktionsquoten für Rohtabak und der für die Ernte 1997 erstellten Anbauverträge in Italien

Amtsblatt Nr. L 206 vom 23/07/1998 S. 0019 - 0020


VERORDNUNG (EG) Nr. 1578/98 DER KOMMISSION vom 22. Juli 1998 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3478/92 und (EG) Nr. 1066/95 hinsichtlich der Zuteilung zusätzlicher Produktionsquoten für Rohtabak und der für die Ernte 1997 erstellten Anbauverträge in Italien

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2595/97 (2), insbesondere auf die Artikel 7 und 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Anwendung der Prämien und Quoten im Tabaksektor ist geregelt durch die Verordnung (EWG) Nr. 3478/92 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 842/98 (4), bzw. durch die Verordnung (EG) Nr. 1066/95 der Kommission (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1135/98 (6).

Es sollte den außergewöhnlichen Umständen Rechnung getragen werden, die sich in den italienischen Tabakanbaugebieten während der Ernte 1997 ergeben haben mit der Folge, daß die Produktionsquotenbescheinigungen nur teilweise verwendet werden konnten.

Italien sollte deshalb ermächtigt werden, zusätzliche Produktionsquotenbescheinigungen zuzuteilen, die auf den Unterschied zwischen der tatsächlich gelieferten Menge einer bestimmten Sortengruppe und der für diese festgesetzten Garantieschwelle lauten.

Die Prämie sollte auch für Rohtabak gewährt werden dürfen, den der Erzeuger im Rahmen der ihm zusätzlichen zugeteilten Quote liefert. Zu diesem Zweck müßte die im Anbauvertrag ausgewiesene Menge, ohne die Produktionsquote insgesamt zu überschreiten, entsprechend erhöht werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Tabak -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 14a der Verordnung (EG) Nr. 1066/95 erhält Absatz 2 folgende Fassung:

"(2) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats bezüglich der Ernte 1997 im Rahmen der für eine bestimmte Sortengruppe festgesetzten Garantieschwelle für den nicht verwendeten Teil der bescheinigten Quoten zusätzliche Quotenbescheinigungen erteilen, wenn festgestellt ist, daß die die genannte Sortengruppe betreffenden Lieferungen insgesamt gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3478/92 getätigt wurden.

Die in Italien zuständige Behörde erteilt die für eine Sortengruppe ausgestellten zusätzlichen Quotenbescheinigungen Erzeugern,

- die bezüglich der Ernte 1997 für die betreffende Sortengruppe über eine Quotenbescheinigung verfügen;

- denen nach Lieferung der Gesamtmengen ein Teil ihrer Erzeugung noch zur Verfügung steht."

Artikel 2

In Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3478/92 erhält Absatz 7 folgende Fassung:

"(7) Für die Ernte 1997 dürfen die Vertragsparteien eines Anbauvertrags die ursprünglich in diesem Vertrag aufgeführten Mengen durch einen Zusatzvertrag erhöhen, wenn folgende Bedingungen erfuellt sind:

a) Der betreffende Erzeuger hat eine ergänzende Produktionsquotenbescheinigung gemäß Artikel 14a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1066/95 der Kommission (*) erhalten;

b) im Zusatzvertrag ist die überschüssige Erzeugung aufgeführt, die der Erzeuger an den im Vertrag aufgeführten Orten für die darin genannte Ernte erzielt hat;

c) der Zusatzvertrag wird der zuständigen Behörde vor dem 22. August 1998 vorgelegt.

(*) ABl. L 108 vom 13. 5. 1995, S. 5."

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Juli 1998

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 70.

(2) ABl. L 351 vom 23. 12. 1997, S. 11.

(3) ABl. L 351 vom 2. 12. 1992, S. 17.

(4) ABl. L 120 vom 23. 4. 1998, S. 8.

(5) ABl. L 108 vom 13. 5. 1995, S. 5.

(6) ABl. L 157 vom 30. 5. 1998, S. 102.