31998R1548

Verordnung (EG) Nr. 1548/98 der Kommission vom 17. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1435/97 zur Bestimmung der Mitgliedstaaten, in denen im Wirtschaftsjahr 1996/97 Werbekampagnen zur Förderung des Traubensaftverbrauchs durchgeführt werden

Amtsblatt Nr. L 202 vom 18/07/1998 S. 0024 - 0024


VERORDNUNG (EG) Nr. 1548/98 DER KOMMISSION vom 17. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1435/97 zur Bestimmung der Mitgliedstaaten, in denen im Wirtschaftsjahr 1996/97 Werbekampagnen zur Förderung des Traubensaftverbrauchs durchgeführt werden

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2087/97 (2), insbesondere auf Artikel 46 Absatz 5 und Artikel 81,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Unter Berücksichtigung der zur Prüfung der Programme benötigten Zeit sollte die Frist verlängert werden, die der Unterzeichnung der Verträge gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1435/97 der Kommission (3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1035/98 (4), gesetzt ist.

Da die in der geänderten Fassung dieser Bestimmung vorgesehene Frist am 1. Juli 1998 endet, sollte die vorliegende Verordnung bereits am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1435/97 erhält Absatz 2 folgende Fassung:

"(2) Die im Rahmen dieser Werbekampagnen geschlossenen Verträge sind spätestens am 27. Juli 1998 zu unterzeichnen. Die Zahlung der vertraglich festgelegten Beträge erfolgt spätestens drei Monate nach ordnungsgemäßer Erfuellung der Vertragsbedingungen."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Juli 1998

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 1.

(2) ABl. L 292 vom 25. 10. 1997, S. 1.

(3) ABl. L 196 vom 24. 7. 1997, S. 58.

(4) ABl. L 148 vom 19. 5. 1998, S. 9.