31998R1449

Verordnung (EG) Nr. 1449/98 der Kommission vom 7. Juli 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates in bezug auf Aufwandsmeldungen

Amtsblatt Nr. L 192 vom 08/07/1998 S. 0004 - 0008


VERORDNUNG (EG) Nr. 1449/98 DER KOMMISSION vom 7. Juli 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates in bezug auf Aufwandsmeldungen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2635/97 (2), insbesondere auf Artikel 19b Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 19b Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 legt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 36 die Durchführungsbestimmungen zu den als "Aufwandsmeldung" bekannten Meldungen fest, welche die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft oder ihre Vertreter übermitteln müssen.

Welche Angaben diese Aufwandsmeldung enthält, hängt davon ab, ob ein Fischereifahrzeug der Gemeinschaft in ein Fanggebiet gemäß Artikel 19a Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 einfährt oder dieses Gebiet verläßt, das Einlaufen in einen oder Auslaufen aus einem Hafen innerhalb eines solchen Fanggebiets eingeschlossen.

Es ist notwendig, das bei der Übermittlung der Aufwandsmeldung zu verwendende Format festzulegen.

Es ist sicherzustellen, daß Aufwandsmeldungen mittels VMS bestimmte Angaben enthalten.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Verordnung enthält die Durchführungsbestimmungen für die Erstellung von "Aufwandsmeldungen", welche die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft oder ihre Vertreter, die in einem Gebiet fischen wollen oder gefischt haben, gemäß Artikel 19b und 19c der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 übermitteln müssen.

Artikel 2

Im Sinne dieser Verordnung gilt für eine Aufwandsmeldung folgendes:

- die geographische Position eines Schiffs wird in Breiten- und Längengraden und -minuten ausgedrückt,

- zur Bezeichnung eines in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 685/95 des Rates (3) definierten Gebiets werden die Kennbuchstaben verwendet, die in Anhang VIa der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 der Kommission (4) zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Informationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten angegeben sind,

- die Uhrzeit wird in Weltzeit (UTC) angegeben,

- bei Angabe der an Bord befindlichen Fänge nach Arten sind die TAC und Quoten unterworfenen Grundfischarten, die gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 ins Logbuch eingetragen werden müssen, einzeln in Kilogramm Lebendgewicht zu melden; die übrigen an Bord behaltenen Arten können zusammen in Kilogramm Lebendgewicht gemeldet werden; die gemeldeten Mengen sind die an Bord befindlichen Gesamtmengen jeder Art zum Zeitpunkt der Aufwandsmeldung,

- die Feststellung der Arten, die mitgeteilt werden, erfolgt nach dem FAO-Schlüssel des Logbuchs.

Artikel 3

(1) Die Aufwandsmeldung, die unmittelbar vor der Einfahrt in ein Gebiet oder der Ausfahrt aus einem Hafen zu übermitteln ist, enthält folgende Angaben:

- Überschrift "AUFWANDSMELDUNG - EINFAHRT",

- Name, äußere Kennbuchstaben und -ziffern sowie internationales Rufzeichen des Schiffs,

- Name des Schiffskapitäns,

- geographische Position des Schiffs zum Zeitpunkt der Meldung,

- Gebiet, in das das Schiff einfahren wird,

- voraussichtliches Datum und Uhrzeit der Einfahrt in dieses Gebiet,

- an Bord befindliche Fänge nach Arten (nur bei der Einfahrt in ein Gebiet),

- gegebenenfalls Name des Hafens, aus dem das Schiff auslaufen wird.

(2) Die Aufwandsmeldung, die unmittelbar vor der Ausfahrt aus einem Gebiet oder der Einfahrt in einen Hafen zu übermitteln ist, enthält folgende Angaben:

- Überschrift "AUFWANDSMELDUNG - AUSFAHRT",

- Name, äußere Kennbuchstaben und -ziffern sowie internationales Rufzeichen des Schiffs,

- Name des Schiffskapitäns,

- geographische Position des Schiffs zum Zeitpunkt der Meldung,

- Gebiet, aus dem das Schiff ausfahren wird,

- voraussichtliches Datum und Uhrzeit der Ausfahrt aus diesem Gebiet,

- an Bord befindliche Fänge nach Arten (nur bei der Ausfahrt aus einem Gebiet),

- gegebenenfalls Name des Hafens, in den das Schiff einlaufen wird.

(3) Bei der Einfahrt in einen Hafen können die in Absatz 2 verlangten Angaben der Mitteilung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 hinzugefügt werden.

(4) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 werden die Aufwandsmeldung, die unmittelbar vor der Ausfahrt aus einem Gebiet zu übermitteln ist, und die Aufwandsmeldung, die unmittelbar vor der Einfahrt in ein angrenzendes Gebiet zu übermitteln ist, in einer einzigen Aufwandsmeldung mit folgenden Angaben zusammengefaßt:

- Überschrift "AUFWANDSMELDUNG - EINFAHRT",

- Name, äußere Kennbuchstaben und -ziffern sowie internationales Rufzeichen des Schiffs,

- Name des Schiffskapitäns,

- geographische Position des Schiffs zum Zeitpunkt der Meldung,

- das angrenzende Gebiet, in welches das Schiff einfahren wird,

- voraussichtliches Datum und Uhrzeit der Einfahrt in dieses Gebiet,

- an Bord befindliche Fänge nach Arten.

Artikel 4

(1) Wenn ein Schiff, das gebietsüberschreitende Fangtätigkeiten ausübt, die Trennlinie zwischen zwei Gebieten innerhalb von 24 Stunden mehrmals überfährt, sich aber auf beiden Seiten nicht mehr als 5 Meilen von dieser Trennlinie entfernt, so enthält die Aufwandsmeldung, die innerhalb dieses Zeitraums von 24 Stunden unmittelbar vor der ersten Einfahrt in ein Gebiet übermittelt werden muß, und die Aufwandsmeldung, die unmittelbar vor der letzten Ausfahrt aus einem Gebiet übermittelt werden muß, folgende Angaben:

- Überschrift "AUFWANDSMELDUNG - GEBIETSÜBERSCHREITEND",

- Name, äußere Kennbuchstaben und -ziffern sowie internationales Rufzeichen des Schiffs,

- Name des Schiffskapitäns,

- geographische Position des Schiffs zum Zeitpunkt der Meldung,

- das Gebiet, aus dem das Schiff ausfahren wird,

- voraussichtliches Datum und Uhrzeit der Ausfahrt aus diesem Gebiet,

- die angrenzenden Gebiete, in die das Schiff einfahren wird,

- an Bord befindliche Fänge nach Arten.

(2) Werden gebietsüberschreitende Fangtätigkeiten über mehr als 24 Stunden ausgeübt, so sind die an Bord befindlichen Fänge lediglich unmittelbar vor der ersten Einfahrt in ein Gebiet und unmittelbar vor der letzten Ausfahrt aus einem Gebiet zu melden.

Artikel 5

(1) Wenn ein Fischereifahrzeug der Gemeinschaft weniger als 72 Stunden auf See verbringt, in dieser Zeit aber Fangtätigkeiten in den Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats oder anderer Mitgliedstaaten als dem Flaggenmitgliedstaat ausübt, so ist vor dem Auslaufen eine Aufwandsmeldung mit folgenden Angaben zu übermitteln:

- Überschrift "EINMALIGE AUFWANDSMELDUNG",

- Name, äußere Kennbuchstaben und -ziffern sowie internationales Rufzeichen des Schiffs,

- Name des Schiffskapitäns,

- geographische Position des Schiffs, für das die Meldung gemacht wird,

- das Gebiet, in das das Schiff einfahren wird,

- voraussichtliches Datum und Uhrzeit der Einfahrt in dieses Gebiet,

- gegebenenfalls die angrenzenden Gebiete, in die das Schiff einfahren wird,

- das Gebiet, aus dem das Schiff ausfahren wird,

- voraussichtliches Datum und Uhrzeit der Ausfahrt aus diesem Gebiet,

- an Bord befindliche Fänge nach Arten zum Zeitpunkt des Auslaufens.

(2) Sollten sich die übermittelten Angaben ändern, so wird dies den zuständigen Behörden vom Schiffskapitän oder seinem Vertreter unverzüglich mitgeteilt.

Artikel 6

Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft oder ihre Vertreter, welche die Aufwandsmeldung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1489/97 der Kommission (5) via VMS übermitteln, teilen unmittelbar vor der Einfahrt in ein Gebiet und/oder der Ausfahrt aus einem Gebiet folgendes mit:

- die interne Flottenkarteinummer des Schiffs,

- Uhrzeit und Datum der Aufwandsmeldung,

- Name des Schiffskapitäns,

- die an Bord befindlichen Fänge nach Arten.

Nähere Angaben zum Format dieser VMS-Mitteilung an den Küstenmitgliedstaat enthält der Anhang.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 1998.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Juli 1998

Für die Kommission

Emma BONINO

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 261 vom 12. 10. 1993, S. 1.

(2) ABl. L 356 vom 31. 12. 1997, S. 14.

(3) ABl. L 71 vom 31. 3. 1995, S. 5.

(4) ABl. L 276 vom 10. 10. 1983, S. 1.

(5) ABl. L 202 vom 30. 7. 1997, S. 18.

ANHANG

Datenformat bei elektronischer Datenübertragung via VMS

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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Zeichenvorrat: ISO 8859.1

Strukturierung einer Datenübertragung:

- ein doppelter Schrägstrich ("//") und Feldcode bezeichnen den Beginn eines Datenelements;

- ein einfacher Schrägstrich ("/") trennt den Feldcode von den Angaben.

Fakultative Datenelemente sind zwischen "Beginn der Meldung" und "Ende der Meldung" einzufügen.