31998R1443

Verordnung (EG) Nr. 1443/98 der Kommission vom 6. Juli 1998 zur Schätzung des Bedarfs für die Versorgung der Kanarischen Inseln mit Erzeugnissen des Reissektors

Amtsblatt Nr. L 191 vom 07/07/1998 S. 0043 - 0044


VERORDNUNG (EG) Nr. 1443/98 DER KOMMISSION vom 6. Juli 1998 zur Schätzung des Bedarfs für die Versorgung der Kanarischen Inseln mit Erzeugnissen des Reissektors

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates vom 15. Juni 1992 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Kanarischen Inseln (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2348/96 (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die gemeinsamen Durchführungsbestimmungen für die Versorgung der Kanarischen Inseln mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen sind mit der Verordnung (EG) Nr. 2790/94 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 825/98 (4), festgelegt worden.

Zur Anwendung von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 ist die zur Versorgung der Kanarischen Inseln mit Erzeugnissen des Reissektors erforderliche Bedarfsvorausschätzung zu erstellen, wobei dem örtlichen Bedarf Rechnung zu tragen ist.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in der Bedarfsvorausschätzung ausgewiesenen Mengen an Erzeugnissen des Reissektors, die aus Drittländern zollfrei eingeführt werden dürfen oder für welche bei Einfuhr aus der übrigen Gemeinschaft die Gemeinschaftsbeihilfe gewährt wird, werden gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 1998.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Juli 1998

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 13.

(2) ABl. L 320 vom 11. 12. 1996, S. 1.

(3) ABl. L 296 vom 17. 11. 1994, S. 23.

(4) ABl. L 117 vom 21. 4. 1998, S. 5.

ANHANG

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