31998R1442

Verordnung (EG) Nr. 1442/98 der Kommission vom 6. Juli 1998 zur Festsetzung des Höchstbetrags der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EG) Nr. 723/97

Amtsblatt Nr. L 191 vom 07/07/1998 S. 0041 - 0042


VERORDNUNG (EG) Nr. 1442/98 DER KOMMISSION vom 6. Juli 1998 zur Festsetzung des Hoechstbetrags der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EG) Nr. 723/97

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 723/97 des Rates vom 22. April 1997 über die Durchführung von Aktionsprogrammen der Mitgliedstaaten im Bereich der Kontrollen der Ausgaben des EAGFL, Abteilung Garantie (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1780/97 der Kommission (2) mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 723/97, insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 723/97 beteiligt sich die Gemeinschaft an Kosten, die den Mitgliedstaaten für die Durchführung von Aktionsprogrammen gemäß neuen Gemeinschaftsauflagen entstehen. Nach Artikel 4 Absatz 2 derselben Verordnung bestimmt die Kommission den Hoechstbetrag der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft nach Anhörung des EAGFL-Ausschusses unter Berücksichtigung der verfügbaren Mittel auf der Grundlage der einzelstaatlichen Angaben. Der betreffende Betrag wird gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1780/97 gewährt. Die beteiligten Mitgliedstaaten haben der Kommission die für 1998 erforderlichen Angaben übermittelt.

Der EAGFL-Ausschuß wurde zu den im Anhang festgesetzten Hoechstbeträgen gehört -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Hoechstbeträge der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an Kosten, die den beteiligten Mitgliedstaaten für die Durchführung von Aktionsprogrammen im Bereich der Kontrolle der Ausgaben der Abteilung Garantie des EAGFL gemäß Verordnung (EG) Nr. 723/97 entstehen, sind für 1998, ausgedrückt in Landeswährung, im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Juli 1998

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 108 vom 25. 4. 1997, S. 6.

(2) ABl. L 252 vom 16. 9. 1997, S. 20.

ANHANG

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