31998R1440

Verordnung (EG) Nr. 1440/98 der Kommission vom 3. Juli 1998 zur Einstellung des Fangs von blauem Wittling durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats

Amtsblatt Nr. L 191 vom 07/07/1998 S. 0039 - 0039


VERORDNUNG (EG) Nr. 1440/98 DER KOMMISSION vom 3. Juli 1998 zur Einstellung des Fangs von blauem Wittling durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2635/97 (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EG) Nr. 45/98 des Rates vom 19. Dezember 1997 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder -bestandsgruppen (1998) (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 783/98 (4), sieht für 1998 der Gemeinschaft zugewiesene Anteile an den zulässigen Gesamtfangmengen für blauen Wittling vor.

Zur Einhaltung der Bestimmungen bezüglich der mengenmäßigen Beschränkungen der Fänge eines Bestandes, der zulässigen Gesamtfangmengen unterliegt, ist es notwendig, daß die Kommission den Zeitpunkt festsetzt, an dem aufgrund der Fänge durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats, der der Gemeinschaft zugewiesene Anteil an der zulässigen Gesamtfangmenge als ausgeschöpft gilt.

Nach den an die Kommission mitgeteilten Angaben, haben die Fänge von blauem Wittling in den Gewässern der ICES-Bereiche V b (EG-Zone), VI und VII durch Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen oder in einem Mitgliedstaat registriert sind, die für 1998 den der Gemeinschaft zugewiesenen Anteil an der zulässigen Gesamtfangmenge erreicht -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Aufgrund der Fänge von blauem Wittling in den Gewässern der ICES-Bereiche V b (EG-Zone), VI und VII durch Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen oder in einem Mitgliedstaat registriert sind, gilt der der Gemeinschaft für 1998 zugewiesene Anteil an den zulässigen Gesamtfangmengen als ausgeschöpft.

Der Fang von blauem Wittling in den Gewässern der ICES-Bereiche V b (EG-Zone), VI und VII durch Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen oder in einem Mitgliedstaat registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden solcher Bestände, die durch diese Schiffe in diesen Gewässern nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung gefangen wurden, sind verboten.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Juli 1998

Für die Kommission

Emma BONINO

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 261 vom 20. 10. 1993, S. 1.

(2) ABl. L 356 vom 31. 12. 1997, S. 14.

(3) ABl. L 12 vom 19. 1. 1998, S. 1.

(4) ABl. L 113 vom 15. 4. 1998, S. 8.