31998R1426

Verordnung (EG) Nr. 1426/98 der Kommission vom 3. Juli 1998 zur Festsetzung des Höchstbetrags der wegen der spürbaren Aufwertung des Pfund Sterling am 3. Mai 1998 zu gewährenden Ausgleichsbeihilfe

Amtsblatt Nr. L 190 vom 04/07/1998 S. 0017 - 0017


VERORDNUNG (EG) Nr. 1426/98 DER KOMMISSION vom 3. Juli 1998 zur Festsetzung des Hoechstbetrags der wegen der spürbaren Aufwertung des Pfund Sterling am 3. Mai 1998 zu gewährenden Ausgleichsbeihilfe

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 724/97 des Rates vom 22. April 1997 zur Festlegung der Maßnahmen und Ausgleichsbeihilfen bei spürbaren, sich auf die landwirtschaftlichen Einkommen auswirkenden Aufwertungen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 942/98 (2), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Verordnung (EG) Nr. 724/97 können die Mitgliedstaaten den Landwirten zum Ausgleich einer spürbaren Aufwertung eine Ausgleichsbeihilfe gewähren. Die Bedingungen, unter denen diese Beihilfe gewährt wird, sind festgelegt durch die genannte Verordnung und die Verordnung (EG) Nr. 805/97 der Kommission vom 2. Mai 1997 mit Durchführungsbestimmungen zu Ausgleichsbeihilfen bei spürbaren Aufwertungen (3),

Die Höhe der Ausgleichsbeihilfe wird bestimmt gemäß den Artikeln 4, 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 724/97. Sie umfaßt einen Hauptbetrag und gegebenenfalls die durch Artikel 3 Absatz 2 zweiter Unterabsatz der genannten Verordnung vorgesehenen Ergänzungsbeträge.

Damit sich die Gewährung der Ausgleichsbeihilfe leichter vorbereiten läßt, ist der Hauptbetrag ihrer ersten Tranche unter Berücksichtigung der Angaben zu begrenzen, die für den am 3. Mai 1998 bei dem Pfund Sterling eingetretenen Fall bereits vorliegen. Dieser Hoechstbetrag ist zu berechnen unbeschadet einer etwaigen Kürzung oder Streichung wegen Erhöhung des landwirtschaftlichen Umrechnungskurses in der in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 724/97 genannten Beobachtungsfrist, der Marktlage in derselben Beobachtungsfrist und der Möglichkeit, gemäß Artikel 3 Absatz 2 zweiter Unterabsatz der genannten Verordnung Ergänzungsbeträge zu gewähren.

Zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 805/97 sollte die in Artikel 3 Absatz 1 der genannten Verordnung vorgesehene Beobachtungsfrist so festgelegt werden, daß die Beihilfe in Abhängigkeit von der bisherigen Erzeugung bestimmt werden kann.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der zuständigen Verwaltungsausschüsse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Fall des Vereinigten Königreichs wird der Hauptbetrag der ersten Tranche der Ausgleichsbeihilfe, die gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 805/97 wegen der spürbaren Aufwertung am 3. Mai 1998 gewährt wird, auf 2,1 Mio. ECU begrenzt.

Artikel 2

(1) Der durch diese Verordnung festgesetzte Betrag wird berechnet unbeschadet der Auswirkungen nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 724/97.

(2) Die in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 805/97 genannte Beobachtungsfrist endet im Fall der durch diese Verordnung festgesetzten Ausgleichsbeihilfe am 30. April 1998.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Juli 1998

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 108 vom 25. 4. 1997, S. 9.

(2) ABl. L 132 vom 6. 6. 1998, S. 1.

(3) ABl. L 115 vom 3. 5. 1997, S. 13.