Verordnung (EG) Nr. 1129/98 der Kommission vom 29. Mai 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1600/95 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente
Amtsblatt Nr. L 157 vom 30/05/1998 S. 0091 - 0094
VERORDNUNG (EG) Nr. 1129/98 DER KOMMISSION vom 29. Mai 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1600/95 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 779/98 des Rates vom 7. April 1998 über die Einfuhr von Agrarerzeugnissen mit Ursprung in der Türkei in die Gemeinschaft zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 4115/86 und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3010/95 (1), insbesondere auf Artikel 1, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit dem Protokoll 1 zum Beschluß Nr. 1/98 (98/223/EG) des Assoziationsrates EG-Türkei vom 25. Februar 1998 über die Handelsregelung für Agrarerzeugnisse (2) wurde für die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in der Türkei in die Gemeinschaft eine Präferenzregelung eingeführt. Bei bestimmten Milcherzeugnissen werden die Zölle im Rahmen der Zollkontingente aufgehoben. Für den Ursprungsnachweis gibt es feste Regeln. Die Verordnung (EG) Nr. 1600/95 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2432/97 (4), ist daher entsprechend anzupassen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 1600/95 wird wie folgt geändert: 1. Die Artikel 18 und 19 erhalten folgende Fassung: "Artikel 18 (1) Dieser Artikel gilt für die Einfuhr von Milcherzeugnissen aus Norwegen im Rahmen des EWR-Abkommens. (2) Die Erzeugnisse und die betreffenden Zollsätze sind in Anhang III festgelegt. (3) Die Bestimmungen der Artikel 7 und 8 gelten sinngemäß. Artikel 19 (1) Dieser Artikel gilt für die Einfuhr von Milcherzeugnissen im Rahmen von Zollkontingenten gemäß Anhang I des Protokolls 1 zum Beschluß Nr. 1/98 des Assoziationsrates EG-Türkei (98/223/EG). (2) Die Erzeugnisse und die betreffenden Zollsätze sind in Anhang III A festgelegt. (3) Die in Anhang III A festgelegten Mengen werden für jedes Jahr zu gleichen Teilen auf die beiden Halbjahreszeiträume, beginnend am 1. Januar und am 1. Juli, aufgeteilt. Für den Halbjahreszeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 1998 beträgt die Menge 1 500 Tonnen. (4) Die Gültigkeitsdauer der Lizenzen endet spätestens am 31. Dezember des Jahres ihrer Erteilung im Sinne von Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88. Die gemäß diesem Artikel erteilten Einfuhrlizenzen können nur auf natürliche oder juristische Personen im Sinne von Artikel 13 Buchstabe a) übertragen werden. (5) Die Bestimmungen der Artikel 13, 14, 16 und 17 gelten sinngemäß. Dabei gilt jedoch folgendes: - In Abweichung von Artikel 13 Buchstabe b) ist der Lizenzantrag für mindestens 10 Tonnen und höchstens die Menge zu stellen, die in dem jeweiligen Zeitraum gemäß Absatz 3 verfügbar ist. - In Abweichung von Artikel 13 Buchstabe e) muß sich der Vermerk in Feld 20 des Lizenzantrags und der Lizenz auf Artikel 19 dieser Verordnung beziehen. - In Abweichung von Artikel 14 Absatz 3 melden die Mitgliedstaaten der Kommission jeweils am fünften Arbeitstag nach Ablauf der Antragsfrist die für jedes der Erzeugnisse in Anhang III A gestellten Anträge. In den Meldungen sind die Antragsteller und die beantragten Mengen je KN-Code aufzuführen. Die Meldungen sind, auch mit 'Fehlanzeige', an dem betreffenden Arbeitstag nach dem Muster in Anhang X fernschriftlich zu übermitteln." 2. Artikel 22a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) In Abweichung von Artikel 22 betrifft dieser Artikel: - Einfuhren mit Herkunft aus der Schweiz im Rahmen der zwischen diesem Land und der Gemeinschaft getroffenen Sonderregelung; - Einfuhren von Milcherzeugnissen gemäß Anhang I des Protokolls 1 zum Beschluß Nr. 1/98 (98/223/EG) des Assoziationsrates EG-Türkei, mit Ausnahme der Einfuhren gemäß Artikel 19 Absatz 1." b) Absatz 5 erhält folgende Fassung: "(5) Die Anwendung des ermäßigten Zollsatzes bedingt die Vorlage der Erklärung zur Überführung in den freien Verkehr, der Einfuhrlizenz und des in Anwendung der folgenden Protokolle erteilten Ursprungsnachweises: - Protokoll 3 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizer Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 bei Einfuhren aus der Schweiz; - Protokoll 3 zum Beschluß Nr. 1/98 (98/223/EG) des Assoziationsrates EG-Türkei bei Einfuhren aus der Türkei." 3. In Anhang III wird unter der Überschrift "Zollkontingente im Rahmen anderer internationaler Abkommen" die Überschrift "Norwegen" eingefügt. 4. Anhang I dieser Verordnung wird als Anhang III A nach Anhang III eingefügt. 5. In Anhang VII wird die Rubrik "Türkei" gestrichen. 6. Anhang II dieser Verordnung wird als Anhang X angefügt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Artikel 1 Nummer 2 gilt nur für die Einfuhrlizenzen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt werden. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 29. Mai 1998 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 113 vom 15. 4. 1998, S. 1. (2) ABl. L 86 vom 20. 3. 1998, S. 1. (3) ABl. L 151 vom 1. 7. 1995, S. 12. (4) ABl. L 337 vom 9. 12. 1997, S. 9. ANHANG I "ANHANG III A ZOLLKONTINGENTE IM RAHMEN ANDERER INTERNATIONALER ABKOMMEN TÜRKEI (Kalenderjahr) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG II "ANHANG X ANWENDUNG VON ARTIKEL 19 >ANFANG EINES SCHAUBILD> Kommission der Europäischen Gemeinschaften GD VI/D/1 - Sektor 'Milch und Milcherzeugnisse' EINFUHRLIZENZANTRAEGE Mitgliedstaat: Zeitraum: KN-Code Antragsteller (Name und Anschrift) Menge (in Tonnen) Ursprungs- land Türkei" Tonnen insgesamt: >ENDE EINES SCHAUBILD>