31998R1099

Verordnung (EG) Nr. 1099/98 des Rates vom 25. Mai 1998 zur Eröffnung eines Gemeinschaftszollkontingents für Gerste zur Malzherstellung des KN-Codes 1003 00

Amtsblatt Nr. L 157 vom 30/05/1998 S. 0009 - 0009


VERORDNUNG (EG) Nr. 1099/98 DES RATES vom 25. Mai 1998 zur Eröffnung eines Gemeinschaftszollkontingents für Gerste zur Malzherstellung des KN-Codes 1003 00

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Gemeinschaft hat sich beim Abschluß der Verhandlungen zu Artikel XXIV.6 GATT verpflichtet, die entstandenen Probleme zu prüfen, wenn es den Anschein hat, daß die Anwendung der "Repräsentativpreisregelung" für Getreide den Handel behindert. Bei bestimmten Lieferungen von Gerste zur Malzherstellung wurden Behinderungen festgestellt.

Um diese Behinderungen zu beseitigen, sollte für die Jahre 1997 und 1998 ein Gemeinschaftszollkontingent für Gerste zur Malzherstellung des KN-Codes 1003 00 eröffnet werden.

Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung sollten nach dem Verfahren des Artikels 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1) erlassen werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Für 1997 und 1998 wird ein jährliches Gemeinschaftszollkontingent eröffnet für 50 000 Tonnen Qualitätsgerste des KN-Codes 1003 00 zur Herstellung von Malz für die Bereitung von Bier, das in Fässern reift, die Buchenholz enthalten.

(2) Der anzuwendende Zollsatz des gemeinsamen Zolltarifs im Rahmen des Kontingents beläuft sich auf 50 % des vollen, am Tag der Einfuhr anwendbaren Zollsatzes, ohne den Abschlag, der bei Einfuhren von Braugerste angewendet wird.

Artikel 2

Die Kommission erläßt die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung nach dem Verfahren des Artikels 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92; sie erläßt insbesondere Vorschriften,

i) um die Qualität der Gerste zu gewährleisten sowie erforderlichenfalls Vorschriften für die Anerkennung der Dokumente, mit denen die Gewährleistung überprüft werden kann;

ii) um überprüfen zu können, daß die Gerste tatsächlich für die Herstellung von Malz zur Bereitung von Bier in Fässern verwendet wird, die Buchenholz enthalten.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1997.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 25. Mai 1998.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. CUNNINGHAM

(1) ABl. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 923/96 der Kommission (ABl. L 126 vom 24. 5. 1996, S. 37).