31998R1048

Verordnung (EG) Nr. 1048/98 des Rates vom 18. Mai 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif und zur autonomen Gewährung einer befristeten teilweisen Zollaussetzung für bestimmte Gasturbinen

Amtsblatt Nr. L 151 vom 21/05/1998 S. 0001 - 0002


VERORDNUNG (EG) Nr. 1048/98 DES RATES vom 18. Mai 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif und zur autonomen Gewährung einer befristeten teilweisen Zollaussetzung für bestimmte Gasturbinen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 28,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1) wurde eine Warennomenklatur (nachstehend "Kombinierte Nomenklatur" genannt) eingeführt.

In der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) sind die Bedingungen für die Zulassung bestimmter Waren zu einer Abgabenbegünstigung aufgrund ihrer besonderen Verwendung festgelegt.

Die Versorgung mit bestimmten Gasturbinen für in der Gemeinschaft ansässige Hersteller von kombinierten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen erfolgt gegenwärtig weitgehend durch Einfuhren aus Drittländern. Die Verwendung solcher kombinierter Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen wirkt sich günstig auf die Umwelt aus. Es empfiehlt sich daher, eine autonome befristete teilweise Zollbefreiung für diese Turbinen aufgrund ihrer besonderen Verwendung zu gewähren.

Für die betreffenden Waren müßte in der Kombinierten Nomenklatur eine Unterposition zusammen mit Bestimmungen über die besondere Verwendung geschaffen werden. Die Kombinierte Nomenklatur sollte entsprechend geändert werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Anhang I Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

(2) Die aufgrund dieser Verordnung geänderten Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur gelten bis zu ihrer Einbeziehung in die Kombinierte Nomenklatur nach Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 als Taric-Unterpositionen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. Mai 1998.

Im Namen des Rates

Der Präsident

LORD SIMON of HIGHBURY

(1) ABl. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2509/97 der Kommission (ABl. L 345 vom 16. 12. 1997, S. 44).

(2) ABl. L 302 vom 19. 10. 1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 82/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 17 vom 21. 1. 1997, S. 1).

ANHANG

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