31998R1045

Verordnung (EG) Nr. 1045/98 der Kommission vom 19. Mai 1998 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für zur Verarbeitung bestimmtes gefrorenes Rindfleisch im Zeitraum 1. Juli 1998 - 30. Juni 1999

Amtsblatt Nr. L 149 vom 20/05/1998 S. 0012 - 0016


VERORDNUNG (EG) Nr. 1045/98 DER KOMMISSION vom 19. Mai 1998 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für zur Verarbeitung bestimmtes gefrorenes Rindfleisch im Zeitraum 1. Juli 1998 - 30. Juni 1999

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluß der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In Anwendung der Liste CXL hat sich die Gemeinschaft verpflichtet, ein jährliches Einfuhrzollkontingent in Höhe von 50 700 Tonnen für zur Verarbeitung bestimmtes gefrorenes Rindfleisch zu eröffnen. Für den am 1. Juli 1998 beginnenden Kontingentszeitraum 1998/99 sind nunmehr die Durchführungsvorschriften festzulegen.

Die Einfuhr von gefrorenem Rindfleisch im Rahmen dieses Zollkontingents erfolgt unter vollständiger Aussetzung des spezifischen Zolls, soweit das Fleisch für die Herstellung von Konserven bestimmt ist, die keine anderen charakteristischen Bestandteile als Rindfleisch und Gelee enthalten. Soweit das Rindfleisch für die Herstellung anderer Verarbeitungserzeugnisse aus Rindfleisch bestimmt ist, erfolgt die Einfuhr unter Aussetzung von 55 % des jeweiligen autonomen Zollsatzes. Die Aufteilung des Zollkontingents auf diese beiden Gruppen sollte unter Berücksichtigung der mit ähnlichen Einfuhren in der Vergangenheit gewonnenen Erfahrung erfolgen.

Um Spekulationen zu verhindern, ist der Zugang zu dem Zollkontingent nur Verarbeitern zu gestatten, die bereits in diesem Bereich tätig sind und eine bestimmte wirtschaftliche Mindestmenge in einem zugelassenen Verarbeitungsbetrieb gemäß Artikel 8 der Richtlinie 77/99/EWG des Rates (2), zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/68/EG (3), verarbeiten können.

Für Einfuhren im Rahmen dieses Zollkontingents ist eine Einfuhrlizenz erforderlich. Die Lizenzen werden nach der Zuteilung von Einfuhrrechten auf Basis der Anträge der in Betracht kommenden Verarbeiter erteilt. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung gelten für diese Einfuhrlizenzen die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1033/98 (5), und der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 759/98 (7).

Die Verwaltung dieses Zollkontingents erfordert eine strenge Überwachung der Einfuhren und eine wirksame Kontrolle von Verwendung und Bestimmung des eingeführten Fleisches. Die Verarbeitung sollte daher nur in dem einführenden Mitgliedstaat zulässig sein. Außerdem ist eine Sicherheit zu stellen, damit gewährleistet ist, daß das eingeführte Fleisch entsprechend den für das Zollkontingent geltenden Bestimmungen verwendet wird. Bei der Festsetzung des Betrags der Sicherheit ist zu berücksichtigen, daß die Zollsätze für die innerhalb und die außerhalb des Zollkontingents eingeführten Mengen unterschiedlich hoch sind.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Für den Zeitraum vom 1. Juli 1998 bis zum 30. Juni 1999 wird ein Zollkontingent für die Einfuhr von 50 700 Tonnen (Schlachtkörperäquivalent) zur Verarbeitung bestimmtem gefrorenem Rindfleisch der KN-Codes 0202 20 30, 0202 30 10, 0202 30 50, 0202 30 90 oder 0206 29 91 eröffnet.

(2) Die Gesamtmenge gemäß Absatz 1 wird wie folgt in zwei Teilmengen aufgeteilt:

a) 38 000 Tonnen gefrorenes Rindfleisch zur Herstellung von Konserven gemäß der Definition in Artikel 7 Buchstabe a);

b) 12 700 Tonnen gefrorenes Rindfleisch zur Herstellung anderer Verarbeitungserzeugnisse gemäß der Definition in Artikel 7 Buchstabe b).

(3) Das Kontingent trägt folgende laufende Nummern:

- 09.4057 für die Menge gemäß Absatz 2 Buchstabe a),

- 09.4058 für die Menge gemäß Absatz 2 Buchstabe b).

(4) Für gefrorenes Rindfleisch, das im Rahmen dieses Zollkontingents eingeführt wird, sind die Einfuhrzollsätze in Teil 3 Anhang 7 Lfd. Nr. 13 der Verordnung (EG) Nr. 2086/97 der Kommission (8) festgesetzt.

Der Kurs für die Umrechnung der Zölle ist der am Tag der Einfuhr geltende landwirtschaftliche Umrechnungskurs.

(5) Für die Zwecke dieser Verordnung gilt als Tag der Einfuhr der Tag der Annahme der Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr.

Artikel 2

(1) Anträge auf Zuteilung von Einfuhrrechten sind nur zulässig, wenn sie von oder im Namen von natürlichen oder juristischen Personen gestellt werden, die im Verlauf der zwölf Monate vor Inkrafttreten dieser Verordnung Verarbeitungserzeugnisse aus Rindfleisch hergestellt haben und in ein nationales MWSt.-Verzeichnis eingetragen sind. Außerdem dürfen nur Anträge von bzw. im Namen von Betrieben eingereicht werden, die gemäß Artikel 8 der Richtlinie 77/99/EWG zugelassen sind. Für jede der in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten Mengen darf nur ein Antrag auf Einfuhrrechte je zugelassenen Betrieb angenommen werden.

(2) Antragsteller, die am 1. Mai 1998 nicht mehr in der Fleischverarbeitung tätig sind, werden bei der Erteilung der Lizenzen im Rahmen dieser Verordnung nicht berücksichtigt.

(3) Dem Lizenzantrag sind Belege beizufügen, mit denen zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde die Einhaltung der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 nachgewiesen werden kann.

Artikel 3

(1) Die Mengen in den Anträgen auf Zuteilung von Einfuhrrechten zur Herstellung von A- und B-Erzeugnissen werden in Schlachtkörperäquivalent ausgedrückt und dürfen die bei den Teilkontingenten verfügbaren Mengen nicht überschreiten.

(2) Alle Anträge für A- oder B-Erzeugnisse müssen der zuständigen Behörde bis zum 8. Juni 1998 vorliegen.

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 22. Juni 1998 eine Liste der Antragsteller und der in bezug auf beide Teilkontingente beantragten Mengen sowie die Zulassungsnummern der betreffenden Verarbeitungsbetriebe.

Die Kommission entscheidet schnellstmöglich, in welchem Umfang den Anträgen stattgegeben werden kann, und setzt gegebenenfalls einen Prozentsatz fest, um den die beantragten Mengen gekürzt werden.

Artikel 4

(1) Die Einfuhr von gefrorenem Rindfleisch, für das einem Verarbeiter Einfuhrrechte gemäß Artikel 3 zugeteilt wurden, erfolgt im Rahmen von Einfuhrlizenzen.

(2) Ein Verarbeiter kann innerhalb der ihm zugeteilten Einfuhrrechte bis spätestens zum 26. Februar 1999 Einfuhrlizenzen beantragen. Der Antrag ist in dem Mitgliedstaat zu stellen, in dem die Einfuhrrechte registriert wurden.

Für die Zwecke dieses Absatzes entsprechen 100 kg Fleisch mit Knochen 77 kg Fleisch ohne Knochen.

(3) Der Verarbeiter stellt zum Zeitpunkt der Einfuhr bei der zuständigen Behörde eine Sicherheit, die gewährleistet, daß er die gesamte eingeführte Menge innerhalb von drei Monaten in dem im Lizenzantrag angegebenen Betrieb zu den vorgeschriebenen Enderzeugnissen verarbeitet.

Die Beträge der Sicherheiten sind im Anhang festgelegt.

Artikel 5

(1) Im Lizenzantrag und in der Lizenz sind einzutragen:

a) In Feld 8 das Ursprungsland,

b) in Feld 16 der entsprechende KN-Code,

c) in Feld 20 mindestens eine der folgenden Angaben:

- Certificado válido en . . . (Estado miembro expedidor) / carne destinada a la transformación . . . [productos A] [productos B] (táchese lo que no proceda) en . . . (designación exacta y número de registro del establecimiento en el que vaya a procederse a la transformación) / Reglamento (CE) n° 1045/98.

- Licens gyldig i . . . (udstedende medlemsstat) / Kød bestemt til forarbejdning til (A-produkter) (B-produkter) (det ikke gældende overstreges) i . . . (nøjagtig betegnelse for den virksomhed, hvor forarbejdningen sker) / forordning (EF) nr. 1045/98.

- In . . . (ausstellender Mitgliedstaat) gültige Lizenz / Fleisch für die Verarbeitung zu [A-Erzeugnissen] [B-Erzeugnissen] (Unzutreffendes bitte streichen) in . . . (genaue Bezeichnung des Betriebs, in dem die Verarbeitung erfolgen soll) / Verordnung (EG) Nr. 1045/98.

- Ôï ðéóôïðïéçôéêü éó÷ýåé . . . (êñÜôïò ìÝëïò Ýêäïóçò) / ÊñÝáò ðïõ ðñïïñßæåôáé ãéá ìåôáðïßçóç . . . [ðñïúüíôá Á] [ðñïúüíôá Â] (äéáãñÜöåôáé ç ðåñéôôÞ Ýíäåéîç) . . . (áêñéâÞò ðåñéãñáöÞ êáé áñéèìüò Ýãêñéóçò ôçò åãêáôÜóôáóçò üðïõ ðñüêåéôáé íá ðñáãìáôïðïéçèåß ç ìåôáðïßçóç) / Êáíïíéóìüò (ÅÊ) áñéè. 1045/98.

- Licence valid in . . . (issuing Member State) / Meat intended for processing . . . [A-products] [B-products] (delete as appropriate) at . . . (exact designation and approval No of the establishment where the processing is to take place) / Regulation (EC) No 1045/98.

- Certificat valable . . . (État membre émetteur) / viande destinée à la transformation de . . . [produits A] [produits B] (rayer la mention inutile) dans . . . (désignation exacte et numéro d'agrément de l'établissement dans lequel la transformation doit avoir lieu) / règlement (CE) n° 1045/98.

- Titolo valido in . . . (Stato membro di rilascio) / Carni destinate alla trasformazione . . . [prodotti A] [prodotti B] (depennare la voce inutile) presso . . . (esatta designazione e numero di riconoscimento dello stabilimento nel quale è prevista la trasformazione) / Regolamento (CE) n. 1045/98.

- Certificaat geldig in . . . (lidstaat van afgifte) / Vlees bestemd voor verwerking tot [A-producten] [B-producten] (doorhalen wat niet van toepassing is) in . . . (nauwkeurige aanduiding en toelatingsnummer van het bedrijf waar de verwerking zal plaatsvinden) / Verordening (EG) nr. 1045/98.

- Certificado válido em . . . (Estado-membro emissor) / carne destinada à transformação . . . [produtos A] [produtos B] (riscar o que não interessa) em . . . (designação exacta e número de aprovação do estabelecimento em que a transformação será efectuada) / Regulamento (CE) nº 1045/98.

- Todistus on voimassa . . . (myöntäjäjäsenvaltio) / Liha on tarkoitettu [A-luokan tuotteet] [B-luokan tuotteet] (tarpeeton poistettava) jalostukseen . . .:ssa (tarkka ilmoitus laitoksesta, jossa jalostus suoritetaan, hyväksyntänumero mukaan lukien) / Asetus (EY) N:o 1045/98.

- Licensen är giltig i . . . (utfärdande medlemsstat) / Kött avsett för bearbetning . . . [A-produkter] [B-produkter] (stryk det som inte gäller) vid . . . (exakt angivelse av och godkännandenummer för anläggningen där bearbetningen skall ske) / Förordning (EG) nr 1045/98.

(2) Die Verordnungen (EWG) Nr. 3719/88 und (EG) Nr. 1445/95 gelten unbeschadet der Bestimmungen dieser Verordnung.

(3) Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen beläuft sich auf 120 Tage ab dem Tag ihrer Erteilung im Sinne von Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88. Die Gültigkeitsdauer endet jedoch spätestens am 30. Juni 1999.

(4) Abweichend von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 wird für Mengen, die über die in der Einfuhrlizenz angegebenen Mengen hinaus eingeführt werden, der volle Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben, der zum Zeitpunkt der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr gilt.

Artikel 6

(1) Mengen, für die bis zum 26. Februar 1999 kein Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz gestellt wurde, werden für eine weitere Zuteilung von Einfuhrrechten verwendet.

Hierzu teilen die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 5. März 1999 die Mengen mit, für die kein Antrag gestellt worden ist.

(2) Die Kommission entscheidet schnellstmöglich, wie diese Mengen auf die zur Herstellung von A-Erzeugnissen und die zur Herstellung von B-Erzeugnissen bestimmten Mengen aufzuteilen sind. Dabei kann sie die tatsächliche Inanspruchnahme der gemäß Artikel 3 für beide Gruppen zugeteilten Einfuhrrechte berücksichtigen.

(3) Für die Zwecke dieses Artikels gelten die Artikel 2 bis 5. Das Datum gemäß Artikel 3 Absatz 2 wird jedoch durch das Datum des 2. April 1999 und das Datum gemäß Artikel 3 Absatz 3 durch das Datum des 9. April 1999 ersetzt.

Artikel 7

Für die Zwecke dieser Verordnung gilt folgendes:

a) A-Erzeugnisse sind Verarbeitungserzeugnisse der KN-Codes 1602 10, 1602 50 31, 1602 50 39 bzw. 1602 50 80, die kein anderes Fleisch als Rindfleisch mit einem Verhältnis Kollagen/Eiweiß von höchstens 0,45 % (9) und mindestens 20 % (10) mageres Rindfleisch (ohne Schlachtnebenerzeugnisse (11) und Fett) enthalten, wobei Fleisch und Gelee mindestens 85 % des Gesamtnettogewichts ausmachen müssen.

Das Erzeugnis ist einer Hitzebehandlung zu unterziehen, die ausreicht, um das Eiweiß im Fleisch bis ins Innere zu koagulieren, so daß dieses, wenn es an der dicksten Stelle durchschnitten wird, an der Schnittstelle keine Spuren einer rötlichen Flüssigkeit aufweist.

b) B-Erzeugnisse sind Verarbeitungserzeugnisse aus Rindfleisch, andere als:

- die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates (12) genannten Erzeugnisse bzw.

- die unter Buchstabe a) genannten Erzeugnisse.

Verarbeitungserzeugnisse des KN-Codes 0210 20 90, die so getrocknet oder geräuchert wurden, daß Farbe und Konsistenz des frischen Fleisches vollkommen verschwunden sind und die ein Verhältnis Wasser/Eiweiß von höchstens 3,2 aufweisen, gelten jedoch als B-Erzeugnisse.

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten sehen ein System von Waren- und Belegkontrollen vor, um zu gewährleisten, daß das gesamte Fleisch zur Herstellung von Erzeugnissen der in der betreffenden Einfuhrlizenz angegebenen Gruppe verwendet wird.

Dieses System muß physische Kontrollen von Menge und Qualität zu Beginn, während und nach Abschluß des Verarbeitungsvorgangs umfassen. Der Verarbeiter muß jederzeit in der Lage sein, anhand entsprechender Produktionsaufzeichnungen die Nämlichkeit und die Verwendung des eingeführten Rindfleisches nachzuweisen.

Nach der technischen Überprüfung des Produktionsverfahrens durch die zuständige Behörde können nötigenfalls Tropfsaftverluste und Abfallstücke berücksichtigt werden.

Zur Überprüfung der Qualität des Enderzeugnisses und seiner Übereinstimmung mit der entsprechenden Rezeptur lassen die Mitgliedstaaten repräsentative Proben entnehmen und analysieren. Die Kosten hierfür sind von dem betreffenden Verarbeiter zu tragen.

Artikel 9

(1) Die Sicherheit gemäß Artikel 4 Absatz 3 wird anteilmäßig zu der Menge freigegeben, für die innerhalb von sieben Monaten nach der Einfuhr zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden nachgewiesen wird, daß sie in den auf den Tag der Einfuhr folgenden drei Monaten ganz oder teilweise in dem in der Einfuhrlizenz angegebenen Betrieb verarbeitet worden ist.

Daneben gilt jedoch folgendes:

a) Erfolgt die Verarbeitung nach der obengenannten Frist von drei Monaten, wird die Sicherheit abzüglich

- 15 % und abzüglich

- jeweils 2 % des Restbetrags für jeden Tag, um den diese Frist überschritten wird, freigegeben;

b) wird der Verarbeitungsnachweis innerhalb der obengenannten Frist von sieben Monaten erbracht und in den folgenden achtzehn Monaten vorgelegt, so wird der einbehaltene Betrag abzüglich 15 % des Betrags der Sicherheit zurückgezahlt.

(2) Der Betrag der nicht freigegebenen Sicherheit verfällt und wird als Zoll einbehalten.

Artikel 10

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Mai 1998

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 146 vom 20. 6. 1996, S. 1.

(2) ABl. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 85.

(3) ABl. L 332 vom 30. 12. 1995, S. 10.

(4) ABl. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1.

(5) ABl. L 148 vom 19. 5. 1998, S. 4.

(6) ABl. L 143 vom 27. 6. 1995, S. 35.

(7) ABl. L 105 vom 4. 4. 1998, S. 7.

(8) ABl. L 312 vom 14. 11. 1997, S. 1.

(9) Bestimmung des Kollagen-Gehalts: Als Kollagen-Gehalt gilt der mit dem Faktor 8 multiplizierte Gehalt an Hydroxyprolin. Der Gehalt an Hydroxyprolin ist nach dem ISO-Verfahren 3496-1978 zu bestimmen.

(10) Der Gehalt an magerem Rindfleisch ohne Fett wird mit dem Analyseverfahren gemäß dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2429/86 der Kommission (ABl. L 210 vom 1. 8. 1986, S. 39) bestimmt.

(11) Zu den Schlachtnebenerzeugnissen gehören: der Kopf und Teile davon (einschließlich Ohren), Füße, Schwänze, Herz, Euter, Leber, Nieren, Bries (Thymusdrüse), Bauchspeicheldrüse, Hirn, Lunge, Schlund, Magenschleimhaut, Milz, Zunge, Hautfett, Rückenmark, eßbare Häute, Geschlechtsorgane (Uterus, Ovarien und Hoden), Schilddrüse und Hypophyse.

(12) ABl. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24.

ANHANG

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