31998R1033

Verordnung (EG) Nr. 1033/98 der Kommission vom 18. Mai 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Amtsblatt Nr. L 148 vom 19/05/1998 S. 0004 - 0005


VERORDNUNG (EG) Nr. 1033/98 DER KOMMISSION vom 18. Mai 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 923/96 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2, Artikel 23 und die entsprechenden Bestimmungen der übrigen gemeinsamen Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1404/97 (4), gilt die in der Lizenz angegebene Menge als aufgrund dieser Lizenz eingeführt oder ausgeführt, wenn die in der Lizenz vermerkte Menge um höchstens 5 v.H. überschritten ist.

Wird eine bei der Einfuhr eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses vorzulegende Lizenz zur Verwaltung eines gemeinschaftlichen Zollkontingents benötigt, für das eine Präferenzregelung gilt, entsteht der Anspruch auf Anwendung dieser Präferenz durch die Erteilung einer solchen Lizenz auch dann, wenn mit dem betreffenden Erzeugnis ein von einem Drittland ausgestelltes Dokument mitgeführt werden muß.

Damit ein gemeinschaftliches Zollkontingent nicht überschrittet wird, darf die Präferenz nur auf die Menge angewandt werden, für die Lizenzen erteilt sind. Zur Erleichterung der Einfuhr sollte die in Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 genannte Toleranz zugelassen werden unter der Bedingung, daß die Menge, um welche die in einer Lizenz angegebene Menge unter Berücksichtigung der Toleranz überschritten wird, nicht unter die Präferenzregelung fällt und zum vollen Zollsatz eingeführt werden muß.

Ist eine Lizenz nicht bei der Einfuhr vorzulegen, sondern wird sie für die Verwaltung eines Kontingents benötigt, braucht keine Toleranz berücksichtigt zu werden. In einem solchen Fall gilt die Menge, um die die in der Lizenz eingetragene Menge überschritten ist, als lizenzfrei zum vollen Zollsatz und ohne Anwendung der das gemeinschaftliche Zollkontingent betreffenden Präferenzregelung eingeführt.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der zuständigen Verwaltungsausschüsse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 45 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 erhält folgende Fassung:

"Artikel 45

(1) Setzt die Einfuhr eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses die Vorlage einer Einfuhrlizenz voraus und dient diese Lizenz auch zur Bestimmung des Anspruchs auf Anwendung einer Präferenzregelung, fällt die Menge nicht unter die Präferenz, um die die in der Einfuhrlizenz eingetragene Menge unter Berücksichtigung der Toleranz überschritten wird.

Außer in Fällen, in denen eine sektorbezogene Regelung einen Sondervermerk vorsieht, enthält Feld 24 der Lizenz eine der nachstehenden Angaben:

- Régimen preferencial aplicable a la cantidad indicada en las casillas 17 y 18

- Præferenceordning gældende for mængden anført i rubrik 17 og 18

- Präferenzregelung, anwendbar auf die in den Feldern 17 und 18 genannte Menge

- Ðñïôéìçóéáêü êáèåóôþò åöáñìïæüìåíï ãéá ôçí ðïóüôçôá ðïõ áíáãñÜöåôáé óôá ôåôñáãùíßäéá 17 êáé 18

- Preferential arrangements applicable to the quantity given in Sections 17 and 18

- Régime préférentiel applicable pour la quantité indiquée dans les cases 17 et 18

- Regime preferenziale applicabile per la quantità indicata nelle caselle 17 e 18

- Preferentiële regeling van toepassing voor de in de vakken 17 en 18 vermelde hoeveelheid

- Regime preferencial aplicável em relação à quantidade indicada nas casas 17 e 18,

- Etuuskohtelu, jota sovelletaan kohdissa 17 ja 18 esitettyihin määriin

- Preferensordning tillämplig för den kvantitet som anges i fält 17 och 18.

(2) Wird die in Absatz 1 genannte Lizenz außerdem zur Verwaltung eines gemeinschaftlichen Zollkontingents verwendet, endet ihre Gültigkeitsdauer mit dem Anwendungszeitraum des betreffenden Kontingents.

(3) Darf das betreffende Erzeugnis nicht außerhalb eines Kontingents eingeführt werden oder gelten für die Erteilung einer Einfuhrlizenz für dieses Erzeugnis Sonderbedingungen, wird in der Lizenz keine Toleranz berücksichtigt.

In diesem Fall ist in Feld 19 der Lizenz die Ziffer 0 einzutragen.

(4) Ist eine Lizenz bei der Einfuhr eines Erzeugnisses nicht vorzulegen und wird eine Einfuhrlizenz zur Verwaltung einer Präferenzregelung für dasselbe Erzeugnis benötigt, wird in der Lizenz keine Toleranz berücksichtigt.

In diesem Fall ist in Feld 19 der Lizenz die Ziffer 0 einzutragen."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie betrifft die ab ihrem Inkrafttreten beantragten Lizenzen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Mai 1998

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 21.

(2) ABl. L 126 vom 24. 5. 1996, S. 37.

(3) ABl. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1.

(4) ABl. L 194 vom 23. 7. 1997, S. 5.