31998R1008

Verordnung (EG) Nr. 1008/98 der Kommission vom 14. Mai 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1371/95 mit Durchführungsbestimmungen für Ausfuhrlizenzen im Sektor Eier

Amtsblatt Nr. L 145 vom 15/05/1998 S. 0006 - 0007


VERORDNUNG (EG) Nr. 1008/98 DER KOMMISSION vom 14. Mai 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1371/95 mit Durchführungsbestimmungen für Ausfuhrlizenzen im Sektor Eier

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1516/96 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Gewährung von Ausfuhrlizenzen im Sektor Eier ist geregelt durch die Verordnung (EG) Nr. 1371/95 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1157/96 (4).

Die Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 604/98 (6), regelt die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Der Tag der Ausfuhr ist durch Artikel 3 der genannten Verordnung definiert. Die Verordnung (EG) Nr. 1371/95 sollte, um sie dieser Definition anzupassen, geändert werden.

Da die Artikel 4 und 9 und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1371/95 Fehler enthalten, ist letztere zu berichtigen.

Für die Mitteilung der nachträglich beantragten Ausfuhrlizenzen und die Mitteilung anderer Ausfuhrlizenzen sollte eine einheitliche Fristenregelung gelten.

In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1371/95 ist die Änderung der differenzierten Erstattungen zu berücksichtigen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Eier und Gefluegelfleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1371/95 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 4 Absatz 3a werden die Bezugnahmen auf die Felder 17 und 18 ersetzt durch die Bezugnahmen auf die Felder 15 und 16.

2. In Artikel 9

a) Absatz 2 erster Unterabsatz

- wird die Bezugnahme auf Feld 22 durch die Bezugnahme auf Feld 20 ersetzt;

- werden die Worte "Zeitpunkt, an dem die Ausfuhrzollförmlichkeiten erfuellt werden" ersetzt durch die Angabe "Zeitpunkt der Ausfuhr gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87";

b) Absatz 3 erster Unterabsatz erhält der erste Satz folgende Fassung:

"Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jeden Freitag ab 13 Uhr per Fernkopierer die Zahl der nachträglich beantragten Ausfuhrlizenzen oder das Fehlen solcher Anträge in der laufenden Woche mit";

c) Absatz 4 erhält der zweite Unterabsatz folgende Fassung:

"Diese Lizenz berechtigt zur Zahlung der am Tag der Ausfuhr gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 gültigen Erstattung."

3. In Teil A des Anhangs II wird die Angabe "ECU/100 kg" ersetzt durch die Angabe "ECU/100 kg/100 Stück".

4. Anhang III wird durch den Anhang zur vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1998 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Mai 1998

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 49.

(2) ABl. L 189 vom 30. 7. 1996, S. 99.

(3) ABl. L 133 vom 17. 6. 1995, S. 16.

(4) ABl. L 153 vom 27. 6. 1996, S. 19.

(5) ABl. L 351 vom 14. 12. 1987, S. 1.

(6) ABl. L 80 vom 18. 3. 1998, S. 19.

ANHANG

"ANHANG III

Rußland

Kuweit

Bahrein

Katar

Oman

Vereinigte Arabische Emirate

Republik Jemen

Hongkong SAR

Südkorea

Japan

Malaysia

Thailand

Taiwan

Philippinen

Ägypten".