Verordnung (EG) Nr. 846/98 der Kommission vom 22. April 1998 zur Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 2008/97 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 151/98
Amtsblatt Nr. L 120 vom 23/04/1998 S. 0013 - 0013
VERORDNUNG (EG) Nr. 846/98 DER KOMMISSION vom 22. April 1998 zur Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 2008/97 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 151/98 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2008/97 des Rates vom 9. Oktober 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Sonderregelung für die Einfuhr von Olivenöl und bestimmten anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in der Türkei (1), insbesondere auf Artikel 8, in Erwägung nachstehender Gründe: Durch den Beschluß Nr. 1/98 des Assoziationsrates EG-Türkei (2) wurde u. a. die präferentielle Einfuhr von Olivenöl mit Ursprung in der Türkei ab 1. Januar 1998 geregelt. Werden die im Rahmen des Assoziierungsabkommens vorgesehenen Sonderregelungen, insbesondere die Beträge, geändert oder wird ein neues Abkommen geschlossen, so erläßt die Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2008/97 die sich daraus ergebenden Änderungen nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1581/96 (4). Die Sonderregelung gemäß dem Beschluß Nr. 1/98 sieht vor, daß ab 1. Januar 1998 bei der Einfuhr von Olivenöl aus der Türkei geänderte Zollermäßigungen gelten. Die Verordnung (EG) Nr. 2008/97 ist deshalb anzupassen und die gemäß dem Beschluß Nr. 1/77 des Assoziationsrates EG-Türkei (5) anwendbaren Zollermäßigungen sind durch die genannten Zollermäßigungen zu ersetzen. Der Beschluß Nr. 1/98 sieht nicht mehr vor, daß die Ermäßigung der Zölle die Erhebung einer Ausfuhrsonderabgabe durch die Türkei voraussetzt. Die Verordnung (EG) Nr. 151/98 der Kommission (6) ist deshalb aufzuheben. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 2008/97 wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 2 Absatz 1 wird der Betrag von 0,7245 ECU/100 kg ersetzt durch den Satz von 10 %. 2. In Artikel 2 werden die Absätze 2 und 3 gestrichen. 3. In Artikel 3 Absätze 1 und 2 werden die Beträge von 3,723 ECU/100 kg und 7,003 ECU/100 kg jeweils ersetzt durch den Satz von 5 %. Artikel 2 Die Verordnung (EG) Nr. 151/98 wird aufgehoben. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. Januar 1998. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 22. April 1998 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 284 vom 16. 10. 1997, S. 17. (2) ABl. L 86 vom 20. 3. 1998, S. 1. (3) ABl. 172 vom 30. 9. 1966, S. 3025/66. (4) ABl. L 206 vom 16. 8. 1996, S. 11. (5) ABl. L 278 vom 29. 10. 1977, S. 13. (6) ABl. L 18 vom 23. 1. 1998, S. 6.