31998R0771

Verordnung (EG) Nr. 771/98 des Rates vom 7. April 1998 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Wolframcarbid und Mischwolframcarbid mit Ursprung in der Volksrepublik China

Amtsblatt Nr. L 111 vom 09/04/1998 S. 0001 - 0009


VERORDNUNG (EG) Nr. 771/98 DES RATES vom 7. April 1998 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Wolframcarbid und Mischwolframcarbid mit Ursprung in der Volksrepublik China

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 11 Absatz 6,

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultation des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VERFAHREN

1. Geltende Maßnahmen

(1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2737/90 (2) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Wolframcarbid und Mischwolframcarbid mit Ursprung in der Volksrepublik China ein. Mit dem Beschluß 90/480/EWG (3) nahm die Kommission die Verpflichtungen an, die zwei große Exportunternehmen für die von den Maßnahmen betroffene Ware angeboten hatten.

Da die beiden betroffenen chinesischen Ausführer ihre Verpflichtungen in der Folge zurücknahmen, führte die Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 2286/94 (4) 3 einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die betroffene Ware ein.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 610/95 (5) änderte der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 2737/90 und führte einen endgültigen Zoll von 33 % auf die Einfuhren von Wolframcarbid und Mischwolframcarbid ein.

2. Überprüfungsantrag

(2) Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung (6) über das bevorstehende Auslaufen der geltenden Maßnahmen im Februar 1995 beantragte Eurométaux im Namen dreier Gemeinschaftsunternehmen, bei denen es sich - abgesehen von einem kleinen Hersteller - um sämtliche Hersteller der betroffenen Ware in der Gemeinschaft handelte, bei der Kommission eine Überprüfung dieser Maßnahmen. Der Antrag enthielt Beweise dafür, daß die betroffene Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China gedumpt war und daß es im Falle des Auslaufens der geltenden Maßnahmen wahrscheinlich erneut zu einer bedeutenden Schädigung kommen würde. Diese Beweise wurden als ausreichend angesehen, um die Einleitung einer Überprüfung zu rechtfertigen.

(3) Daher veröffentlichte die Kommission am 21. September 1995 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Bekanntmachung (7) über die Einleitung einer Überprüfung der Verordnung (EWG) Nr. 2737/90 gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 3283/94 (8), die im Verlauf der Untersuchung durch die Verordnung (EG) Nr. 384/96 (nachstehend "Grundverordnung" genannt) ersetzt wurde.

3. Untersuchung

(4) Die Kommission unterrichtete die bekanntermaßen betroffenen Hersteller/Ausführer und Einführer, die Vertreter des Ausfuhrlandes und die antragstellenden Gemeinschaftshersteller offiziell über die Einleitung der Überprüfung.

(5) Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der vorgenannten Bekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(6) Die Kommission sandte allen bekanntermaßen betroffenen Parteien Fragebogen zu und erhielt Antworten von den drei antragstellenden Gemeinschaftsherstellern, drei Einführern, die die betroffene Ware auch selbst verarbeiteten, von zwei Ausführern/Herstellern sowie einem mit den Ausführern/Herstellern geschäftlich verbundenen Einführer in der Gemeinschaft. Die Gemeinschaftshersteller und die Ausführer/Hersteller sowie einige Einführer/Verarbeitungsunternehmen nahmen schriftlich Stellung und wurden gehört.

(7) Die Kommission holte alle für die Untersuchung für notwendig erachteten Informationen ein, prüfte sie nach und führte Kontrollbesuche in den Betrieben der folgenden Unternehmen durch:

a) Gemeinschaftshersteller

- Wolfram Bergbau und Hüttengesellschaft mbH., St. Peter, Österreich,

- H.C. Starck GmbH & Co KG, Goslar, Deutschland,

- Eurotungstène Poudres, Grenoble, Frankreich;

b) Einführer/Verarbeitungsunternehmen in der Gemeinschaft:

- AB Sandvik Hard Materials, Schweden,

- Seco Tools AB, Schweden;

c) Geschäftlich verbundener Einführer:

- Minmetals North-Europe AB, Schweden;

d) Hersteller im Vergleichsland:

- Teledyne Advanced Materials, USA.

(8) Die Dumpinguntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 1994 bis zum 30. September 1995 (nachstehend "Untersuchungszeitraum" genannt) und die Schadensuntersuchung den Zeitraum von 1991 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums.

(9) Die Überprüfung überstieg den in Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung vorgesehenen normalen Zeitraum von einem Jahr, da sich die Untersuchung als schwierig erwies und es insbesondere Probleme bereitete, zuverlässige Angaben über ein geeignetes Vergleichsland einzuholen. Außerdem wurden gleichzeitig mit dieser Überprüfung noch zwei weitere Untersuchungen betreffend Wolframerzeugnisse, nämlich Wolframerze und deren Konzentrate einerseits und Wolframoxid und Wolframsäure andererseits, eingeleitet; diese Untersuchungen mußten parallel durchgeführt werden, da die betreffenden Erzeugnisse in der Produktionskette miteinander in Verbindung stehen.

B. WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1. Ware

(10) Die Überprüfung betraf die gleiche Ware (KN-Code 2849 90 30) wie die Verordnung (EWG) Nr. 2737/90.

Wolframcarbid und Mischwolframcarbid sind Verbindungen aus Wolfram und Kohlenstoff, die durch thermische Behandlung gewonnen werden (und zwar durch Carburieren im Falle von Wolframcarbid und durch Schmelzen im Falle von Mischwolframcarbid). Bei beiden Waren handelt es sich um Zwischenprodukte, die zur Herstellung von Teilen aus Hartmetall (z. B. Schneidzeug aus Sintercarbid und Verschleißteilen), verschleißfesten Schichten, Bohrmeißeln für die Erdölförderung und den Bergbau sowie Formstücken für das Ziehen und Schmieden von Metallen verwendet werden.

(11) Ein Einführer behauptete, bei Wolframcarbid und Mischwolframcarbid handele es sich um verschiedene Waren, da insbesondere die Fertigungsverfahren und die chemischen Eigenschaften unterschiedlich seien.

Die Untersuchung ergab jedoch, daß Wolframcarbid und Mischwolframcarbid trotz der unterschiedlichen Fertigungsverfahren die gleiche chemische Zusammensetzung aufweisen (beide haben einen Wolframgehalt von rund 92 bis 94 % und einen Kohlenstoffgehalt von 4 bis 6 %) und daß sie in der Wolframkette auf der gleichen Stufe angesiedelt sind, d. h. zwischen Metallpulver aus Wolfram und Hartmetallwerkzeugen und verschleißfesten Materialien. Außerdem sind ihre Endverwendungen in der Industrie ähnlich, da sie beide zur Oberflächenhärtung eingesetzt werden. Obwohl in einigen wenigen Fällen, in denen eine höhere Verschleißfestigkeit erforderlich ist, lediglich Mischwolframcarbid verwendet wird, sind Mischwolframcarbid und Wolframcarbid im allgemeinen austauschbar. Daher wurde wie in der Ausgangsuntersuchung der Schluß gezogen, daß Wolframcarbid und Mischwolframcarbid für die Zwecke dieser Untersuchung eine einzige Ware bilden. Sie werden nachstehend als "Carbid" bezeichnet.

2. Gleichartige Ware

(12) Die Überprüfung bestätigte die Feststellungen im Rahmen der Ausgangsuntersuchung, denen zufolge die aus der Volksrepublik China ausgeführten Waren und die von den Unternehmen in der Gemeinschaft bzw. im Vergleichsland hergestellten und verkauften Waren gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung sind, da sie im wesentlichen die gleichen materiellen Eigenschaften und Endverwendungen haben.

C. WAHRSCHEINLICHKEIT DES ANHALTENS BZW. DES ERNEUTEN AUFTRETENS DER DUMPINGPRAKTIKEN

1. Vorbemerkungen

(13) Im Rahmen dieser Überprüfung sollte gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung festgestellt werden, ob das Dumping im Falle des Auslaufens der geltenden Maßnahmen anhalten bzw. erneut auftreten würde; zu diesem Zweck sollte insbesondere ermittelt werden, ob auch nach der Einführung der Antidumpingmaßnahmen Dumping praktiziert wurde.

2. Vergleichsland

(14) Da es sich bei der Volksrepublik China um ein Land ohne Marktwirtschaft handelt, mußte der Normalwert anhand der Angaben über ein Drittland mit Marktwirtschaft (nachstehend "Vergleichsland" genannt) ermittelt werden.

Zu diesem Zweck schlugen die Antragsteller als Vergleichsland Südkorea vor. In der Bekanntmachung über die Einleitung der Überprüfung wurde daher die Heranziehung Südkoreas als Vergleichsland ins Auge gefaßt. Obwohl sich die Kommission intensiv um die Mitarbeit mehrerer südkoreanischer Hersteller der betroffenen Ware bemühte, waren diese Unternehmen nicht zur Mitarbeit bereit.

(15) Als alternatives Vergleichsland schlugen die Antragsteller die Vereinigten Staaten von Amerika vor. Außerdem wurde die Heranziehung Israels ins Auge gefaßt, da der israelische Hersteller Metek Metal Technology Ltd. nicht nur bei der Überprüfung betreffend Wolframoxid und Wolframsäure (9), sondern auch im Rahmen dieser Überprüfung zur Mitarbeit bereit war. Die Prüfung der Angaben des israelischen Herstellers Metek Metal Technology Ltd. ergab jedoch, daß er die betroffene Ware nicht auf seinem Inlandsmarkt verkaufte.

Carbid wurde offensichtlich nur in den Vereinigten Staaten von Amerika in ausreichenden Mengen und im normalen Handelsverkehr auf dem Inlandsmarkt verkauft. Ein großer US-amerikanischer Carbidhersteller, Teledyne Advanced Materials (nachstehend "Teledyne" genannt), bot seine Mitarbeit an.

Die folgenden Tatsachen und Erwägungen waren für die Wahl der Vereinigten Staaten von Amerika als Vergleichsland ausschlaggebend:

- Das in den Vereinigten Staaten von Amerika hergestellte Carbid hat die gleichen Eigenschaften wie das in der Volksrepublik China hergestellte und in die Gemeinschaft ausgeführte Carbid.

- Zur Herstellung von Carbid gewinnt der kooperierende US-Hersteller zunächst Wolframoxid durch Calcinieren von im Inland hergestelltem oder eingeführtem Ammoniumparawolframat und carboriert es anschließend, oder aber er carboriert eingeführtes Wolframoxid bzw. bereitet wolframhaltige Abfälle auf. Nach den vorliegenden Angaben über die kooperierenden chinesischen Ausführer/Hersteller ähnelt dieses Fertigungsverfahren demjenigen in China. Es ist modern und effizient und ermöglichte im Untersuchungszeitraum die Erwirtschaftung von Gewinnen.

- Teledyne hat ungehinderten Zugang zu den für die Carbidherstellung benötigten Ausgangsstoffen, nämlich Ammoniumparawolframat und Wolframoxid, die das Unternehmen im Untersuchungszeitraum zu Weltmarktpreisen aus verschiedenen Quellen bezog.

- Der US-Hersteller verkaufte rund 85 % seiner Produktion auf dem US-Inlandsmarkt, der offen und repräsentativ ist und auf dem dieser Hersteller mit sechs weiteren amerikanischen Carbidherstellern um die Aufträge einer beträchtlichen Zahl von Endabnehmern konkurrierte. Angebot und Nachfrage auf dem US-Markt wurden durch den Wettbewerb geregelt, der durch umfangreiche Carbideinfuhren aus verschiedenen Ländern (Volksrepublik China, Südkorea, Israel usw.) noch verstärkt wurde. Es wurden keine Hinweise dafür gefunden, daß die Kosten und Preise nicht durch die Kräfte einer freien Marktwirtschaft bestimmt würden.

(16) Daher wurde die Wahl der Vereinigten Staaten von Amerika als Vergleichsland zur Ermittlung des Normalwertes für die betroffene Ware gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung als angemessen angesehen.

Weder die chinesischen Ausführer/Hersteller noch die chinesischen Behörden noch andere betroffene Parteien erhoben Einwände gegen diese Wahl.

3. Ermittlung des Normalwertes anhand der Inlandsverkäufe

(17) Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung wurde geprüft, ob Teledyne die betroffene Ware auf dem Inlandsmarkt in Mengen verkaufte, die mindestens 5 % der Carbidausfuhren aus der Volksrepublik China in die Gemeinschaft erreichten. Dabei wurde festgestellt, daß die betreffenden Inlandsverkäufe von Teledyne ein Mehrfaches der Ausfuhren der chinesischen Unternehmen in die Gemeinschaft ausmachten.

(18) Danach wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe von Teledyne an unabhängige Abnehmer als Geschäfte im normalen Handelsverkehr angesehen werden konnten.

Dabei wurde Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung zugrunde gelegt. Die Untersuchung ergab, daß der gewogene durchschnittliche Preis sämtlicher Verkäufe im Untersuchungszeitraum den gewogenen durchschnittlichen Produktionsstückkosten entsprach bzw. diese überstieg und daß die Verkäufe unter Stückkosten weniger als 20 % der zur Ermittlung des Normalwertes herangezogenen Verkäufe ausmachten. Daher wurden sämtliche Inlandsverkäufe als Geschäfte im normalen Handelsverkehr angesehen.

(19) Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung wurde der Normalwert daher anhand der von den unabhängigen Abnehmern gezahlten oder zu zahlenden Preise bei sämtlichen betroffenen Inlandsverkäufen von Teledyne auf dem US-Markt im Untersuchungszeitraum ermittelt.

4. Ausfuhrpreise

(20) Zwei chinesische Hersteller/Ausführer sowie vier Einführer übermittelten der Kommission ausführliche Informationen über die Ausfuhrpreise. Der Vergleich mit den Eurostat-Angaben ergab, daß sich diese Angaben fast auf sämtliche chinesischen Carbidausfuhren in die Gemeinschaft im Untersuchungszeitraum erstreckten.

Wurde die Ware aus China direkt zur Ausfuhr an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft verkauft, so wurden die Ausfuhrpreise gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise für die betroffene Ware errechnet. Ein beträchtlicher Teil der chinesischen Ausfuhren wurde jedoch über ein geschäftlich verbundenes Unternehmen (Minmetals North-Europe AB) abgewickelt, so daß die Preise dieser Ausfuhren gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung anhand der Preise ermittelt wurden, zu denen die Ware erstmals an einen unabhängigen Käufer in der Gemeinschaft weiterverkauft wurde. Dabei wurden Berichtigungen für alle zwischen der Einfuhr und dem Wiederverkauf angefallenen Kosten einschließlich der Zölle und sonstigen Abgaben sowie für Gewinne vorgenommen. Die Gewinnspanne wurde anhand der Angaben der in der gleichen Branche tätigen unabhängigen Einführer errechnet.

5. Vergleich

(21) Gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde der gewogene durchschnittliche Normalwert auf der Stufe fob Grenze USA mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis auf der Stufe fob Grenze China auf der gleichen Handelsstufe verglichen.

Im Interesse eines fairen Vergleichs wurden auf Antrag gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung gebührende Berichtigungen für Unterschiede bei den Transport-, Versicherungs-, Kredit-, Bereitstellungs- und Nebenkosten vorgenommen, sofern diese Unterschiede nachweislich die Vergleichbarkeit der Preise beeinflußten.

6. Dumpingspanne

Der vorgenannte Vergleich ergab das Vorliegen von Dumping, wobei die Dumpingspanne dem Betrag entspricht, um den der Normalwert den Ausfuhrpreis übersteigt.

Die landesweite gewogene durchschnittliche Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, beläuft sich auf 30,6 %.

D. WIRTSCHAFTSZWEIG DER GEMEINSCHAFT

(22) Die chinesischen Ausführer/Hersteller und bestimmte Abnehmer in der Gemeinschaft stellten mehrere Anträge im Zusammenhang mit der Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und der Repräsentativität der den Überprüfungsantrag unterstützenden Hersteller.

(23) Die chinesischen Ausführer/Hersteller behaupteten, einer der Hersteller, die den Überprüfungsantrag unterstützten, sei mit einem Einführer von chinesischem Carbid geschäftlich verbunden, so daß er gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 der Grundverordnung aus dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auszuschließen sei.

Die Untersuchung ergab, daß die beiden betroffenen Unternehmen zwar geschäftlich miteinander verbunden waren, daß aber keines von ihnen das andere kontrollierte und daß zudem zwischen ihnen hinsichtlich der Antidumpingmaßnahmen ein Interessengegensatz bestand. Denn das eine Unternehmen stellte Carbid her, während das andere die betroffene Ware einführte. Die Kommission stellte fest, daß die beiden Unternehmen ihre Geschäftsstrategie jeweils autonom festlegten und umsetzten. Daher wurde insgesamt der Schluß gezogen, daß die geschäftliche Verbindung weder das Geschäftsgebaren beeinflußte noch die Analyse der wirtschaftlichen Lage des genannten Gemeinschaftsherstellers beeinträchtigte, soweit es um die betroffene Ware ging. Daher gab es keinen Grund dafür, diesen Hersteller aus dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auszuklammern.

(24) Wie unter Randnummer 2 dargelegt, wurde der Überprüfungsantrag von Herstellern gestellt, auf die fast die gesamte für den freien Markt bestimmte Carbidproduktion entfiel, so daß diese Hersteller als Wirtschaftszweig der Gemeinschaft anzusehen sind.

Dies bestritten mehrere integrierte Unternehmen in der Gemeinschaft, die wolframhaltige Enderzeugnisse (Werkzeuge, Hartmetalle) produzieren und dazu - ausschließlich für den Eigenverbrauch - geringe Mengen Carbid herstellen. Diese Unternehmen machten im wesentlichen geltend, die Repräsentativität der den Überprüfungsantrag unterstützenden Hersteller solle anhand der gesamten Gemeinschaftsproduktion der betroffenen Ware (einschließlich ihrer Produktion für den Eigenbedarf) beurteilt werden, wobei sich herausstellen würde, daß die den Überprüfungsantrag unterstützenden Hersteller für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht repräsentativ seien.

(25) Nach Prüfung dieser Frage wurde der Schluß gezogen, daß das Argument nicht zutraf. Selbst bei Berücksichtigung der zur Deckung des Eigenbedarfs bestimmten Produktion der vorgenannten Unternehmen würden auf die den Überprüfungsantrag unterstützenden Hersteller immer noch 60 % der gesamten betroffenen Gemeinschaftsproduktion entfallen, so daß diese Hersteller die in Artikel 5 Absatz 4 der Grundverordnung niedergelegten Kriterien erfuellen. Außerdem bestätigte die Untersuchung, daß auf die den Überprüfungsantrag unterstützenden Hersteller fast die gesamte Carbidproduktion in der Gemeinschaft entfiel, die zum Verkauf auf dem freien Markt bestimmt war.

(26) Dementsprechend bilden die den Überprüfungsantrag unterstützenden Hersteller den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung. Im folgenden bezieht sich daher der Begriff "Wirtschaftszweig der Gemeinschaft" auf die den Überprüfungsantrag unterstützenden Unternehmen.

E. WAHRSCHEINLICHKEIT DES ANHALTENS BZW. DES ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG

1. Vorbemerkungen

(27) Bei der Schadensprüfung sollte daran erinnert werden, daß es sich bei Carbid lediglich um ein Glied der gesamten Kette von Wolframerzeugnissen handelt, so daß die Marktentwicklungen bei der betroffenen Ware im Zusammenhang mit den Entwicklungen bei den anderen Wolframerzeugnissen beurteilt werden sollten.

Die Schlußfolgerungen hinsichtlich der Schädigung stützen sich auf die Angaben über die Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung zum Zeitpunkt der Einleitung der Überprüfung, d. h. auf die Fünfzehnergemeinschaft.

2. Gemeinschaftsverbrauch

(28) Da die Carbidproduktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausschließlich für den freien Markt bestimmt war, wurde der Gemeinschaftsverbrauch anhand der Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zuzüglich der Einfuhren und abzüglich der Ausfuhren sowie zuzüglich bzw. abzüglich der Differenz der Lagerbestände ermittelt. Die Produktion zur Deckung des Eigenbedarfs der integrierten Hersteller wolframhaltiger Enderzeugnisse (z. B. Teile aus Hartmetall) wurde nicht berücksichtigt, da die Auffassung vertreten wurde, daß sie nicht direkt mit den gedumpten Einfuhren konkurrierte.

Danach erhöhte sich der Verbrauch in der Gemeinschaft von 2 801 t im Jahr 1991 auf 2 819 t im Jahr 1992, verringerte sich dann auf 2 706 t im Jahr 1993 und stieg erneut auf 4 236 t im Jahr 1994 und 4 703 t im Untersuchungszeitraum, so daß er im Bezugszeitraum insgesamt um 68 % stieg. Die Verbrauchsentwicklung, die bis Ende 1993 rückläufig war und danach steigende Tendenz hatte, entsprach der Marktentwicklung in den Branchen, die die betroffene Ware verarbeiten.

3. Volumen und Marktanteil der gedumpten Einfuhren

(29) Die Einfuhren aus der Volksrepublik China in die Gemeinschaft verringerten sich von 143 t im Jahr 1991 auf 68 t im Jahr 1992 und erhöhten sich dann auf 83 t im Jahr 1993, 136 t im Jahr 1994 und 234 t im Untersuchungszeitraum (insgesamt Anstieg um 63,6 %).

Der Marktanteil dieser Einfuhren verringerte sich von 5,1 % im Jahr 1991 auf 2,4 % im Jahr 1992, stieg danach aber kontinuierlich und erreichte im Untersuchungszeitraum 5 %, obwohl nach der Rücknahme der Verpflichtungen durch die chinesischen Ausführer 1994 Antidumpingmaßnahmen in Form von Wertzöllen eingeführt wurden.

4. Preise der gedumpten Einfuhren

a) Allgemeiner Trend

(30) Gemäß den verfügbaren Preisinformationen (Eurostat) blieben die Preise der chinesischen Ausführer (auf der Stufe cif vor Entrichtung der GZT-Zölle und der Antidumpingzölle) zwischen 1991 und dem Untersuchungszeitraum relativ konstant (+ 2 %).

Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, daß sich im gleichen Zeitraum die Preise für die Vorprodukte in der Wolframkette, nämlich Ammoniumparawolframat und Wolframoxid/-säure um 27 % bzw. 25 % erhöhten.

b) Preisunterbietung

(31) Der gewogene monatliche durchschnittliche Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Untersuchungszeitraum wurde mit dem gewogenen monatlichen Durchschnittspreis des aus der Volksrepublik China in die Gemeinschaft ausgeführten Carbids verglichen.

Für diesen Vergleich wurden die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf der Stufe ab Werk und die Preise der Ausführer auf der Stufe frei Grenze der Gemeinschaft einschließlich der GZT-Zölle und der Antidumpingzölle herangezogen.

Der Vergleich ergab eine geringfügige Preisunterbietungsspanne. Allerdings ist darauf hinzuweisen, daß vor der Einführung des Wertzolls im September 1994 aufgrund der Rücknahme der Verpflichtungen durch die chinesischen Ausführer die Preise der Gemeinschaftshersteller konstant durch die chinesischen Preise unterboten wurden und daß die damals geltenden Preisverpflichtungen offensichtlich nicht konsequent eingehalten wurden.

5. Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(32) Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung wurde geprüft, ob die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Falle des Auslaufens der derzeit geltenden Maßnahmen anhalten oder erneut auftreten würde.

a) Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung und Lagerbestände

(33) Die betroffene Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft blieb zwischen 1991 und 1993 mit rund 3 300 t konstant und erhöhte sich dann auf 4 375 t im Jahr 1994 und 4 641 t im Untersuchungszeitraum, so daß es im Vergleich zu 1991 insgesamt zu einem Anstieg um 40 % kam. Dieser Anstieg sollte im Zusammenhang mit dem steigenden Verbrauch im gleichen Zeitraum (+ 68 %) gesehen werden.

(34) Die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft belief sich zwischen 1991 und 1993 konstant auf 4 240 t und erhöhte sich dann auf 4 740 t im Jahr 1994 und 5 095 t im Untersuchungszeitraum (+ 20 % im Vergleich zu 1991).

(35) Die Kapazitätsauslastung lag zwischen 1991 und 1993 konstant bei rund 78 % und erhöhte sich dann 1994 und im Untersuchungszeitraum auf mehr als 90 %.

(36) Die Lagerbestände verringerten sich im gesamten Bezugszeitraum, vor allem aber 1994 und im Untersuchungszeitraum.

b) Verkäufe und Marktanteil

(37) Die Carbidverkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt erhöhten sich von 1 873 t im Jahr 1991 auf 1 993 t im Jahr 1992, verringerten sich dann auf 1 828 t im Jahr 1993 und stiegen 1994 wieder auf 2 596 t und im Untersuchungszeitraum auf 2 994 t (Zunahme um insgesamt 60 %). Nach einem Anstieg im Jahr 1992 verringerte sich der Marktanteil dieses Wirtschaftszweigs kontinuierlich. Im einzelnen belief er sich auf 66,9 % im Jahr 1991, 70,7 % im Jahr 1992, 67,6 % im Jahr 1993, 61,3 % im Jahr 1994 und 63,7 % im Untersuchungszeitraum.

c) Preisentwicklung

(38) Der gewogene durchschnittliche Verkaufspreis von Carbid verringerte sich zwischen 1991 und 1994 zunächst drastisch (- 20 %), erhöhte sich dann aber im Untersuchungszeitraum wieder deutlich.

Dieser Preisanstieg fiel zeitlich mit der Einführung des Wertzolls von 33 % auf die Einfuhren aus China im September 1994 zusammen. Außerdem hatten sich zuvor die Vorprodukte in der Wolframkette, d.h. Ammoniumparawolframat und Wolframoxid/-säure, verteuert (siehe auch Randnummer 31). Zudem fiel die Preiserhöhung mit dem Nachfrageanstieg zusammen.

d) Rentabilität

(39) Die Gemeinschaftshersteller verzeichneten zwischen 1991 und 1994 hohe Verluste, die sich im Durchschnitt auf bis zu 20 % beliefen. Aufgrund der deutlichen Preiserhöhung wurde im Untersuchungszeitraum wieder eine positive Umsatzrentabilität erzielt (durchschnittlich 13 %).

e) Beschäftigung

(40) Angesichts der integrierten Produktion und der engen Verbindung zwischen den einzelnen Wolframerzeugnissen war eine produktspezifische Aufschlüsselung der Beschäftigtenzahl unmöglich. Im Bezugszeitraum ging die Beschäftigung in der Wolframbranche insgesamt um 14 % zurück. Im Untersuchungszeitraum setzte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft 580 Beschäftigte für die Herstellung der Erzeugnisse der Wolframkette ein.

f) Schlußfolgerung zur Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(41) Die Untersuchung ergab, daß sich bestimmte Schadensindikatoren wie Produktion, Verkäufe und Kapazitätsauslastung, bei denen lange Zeit eine rückläufige Tendenz zu beobachten war, im Einklang mit der allgemeinen Verbesserung der Marktlage positiv entwickelten, was zeitlich mit der Einführung der Antidumpingzölle in Form von Wertzöllen auf die betroffenen Einfuhren im Jahr 1994 zusammenfiel. Hinsichtlich der finanziellen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ist darauf hinzuweisen, daß nur im Untersuchungszeitraum Gewinne erwirtschaftet wurden. In den Jahren vor dem Untersuchungszeitraum (1991-1994) wurde dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft weiterhin eine bedeutende Schädigung in Form rückläufiger Preise und hoher Verluste von durchschnittlich bis zu 20 % verursacht. Außerdem ist darauf hinzuweisen, daß sich der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft - nach einem Anstieg im Jahr 1992 - zwischen 1993 und dem Untersuchungszeitraum immer mehr verringerte, und zwar insgesamt um fast 10 Prozentpunkte. Bisher konzentrierten sich die chinesischen Ausfuhren vor allem auf Ammoniumparawolframat und, wenn auch in geringerem Umfang, auf Wolframoxid. Allerdings ist es durchaus nicht unwahrscheinlich, daß sich die chinesischen Ausfuhren im Falle des Auslaufens der Antidumpingzölle auf Carbid angesichts des höheren Wertes dieser Ware innerhalb der Warenkette schrittweise auf Carbid verlagern.

6. Preisunterbietung im Falle des Auslaufens der Maßnahmen

(42) Es wurde eine zweite Berechnung zur Ermittlung der Preisunterbietungsspannen durchgeführt, wobei diesmal die Situation nach dem Auslaufen der Antidumpingmaßnahmen zugrunde gelegt wurde. Dabei wurde die unter Randnummer 31 beschriebene Methode angewandt, allerdings wurde der Einfuhrpreis nicht um den Antidumpingzoll erhöht. Dabei ergab sich eine durchschnittliche Preisunterbietungsspanne von 23 %, ausgedrückt als Prozentsatz der Preise der Gemeinschaftshersteller.

7. Schlußfolgerung

(43) Die Lage der Gemeinschaftshersteller verbesserte sich im Untersuchungszeitraum. Allerdings kann nach der Untersuchung der Schluß gezogen werden, daß die Einfuhren aus China aufgrund ihrer niedrigen Preise die Probleme des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in der Zeit vor der Einführung der Wertzölle verstärkten, nachdem die von den chinesischen Ausführern/Herstellern angebotenen Verpflichtungen offensichtlich nicht eingehalten wurden. Dadurch konnte sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht in vollem Umfang von den Auswirkungen der früheren Dumpingpraktiken erholen. Im Falle des Auslaufens der Antidumpingmaßnahmen würde es mit großer Wahrscheinlichkeit zu einer Unterbietung der Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die Preise der gedumpten Einfuhren aus China kommen.

(44) In diesem Zusammenhang brachten die chinesischen Ausführer mehrere Argumente vor, um den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in Frage zu stellen.

Sie behaupteten, die Verbesserung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sei lediglich auf die steigende Nachfrage nach Carbid im Jahr 1994 und im Untersuchungszeitraum, nicht aber auf die Einführung eines Wertzolls auf die Einfuhren aus China zurückzuführen. Es trifft zu, daß der Nachfrageanstieg das Preisniveau beeinflußte. Hier ist jedoch zu betonen, daß erst nach der Einführung der Antidumpingzölle in Form von Wertzöllen im September 1994 eine Erhöhung der Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sowie eine Verbesserung der finanziellen Lage der Gemeinschaftshersteller nach mehrjährigen Verlusten zu beobachten waren.

(45) Außerdem wurde behauptet, daß die Einfuhren aus China die Lage auf dem Gemeinschaftsmarkt nicht so stark beeinflußt hätten wie die Einfuhren aus anderen Drittländern wie beispielsweise den Vereinigten Staaten von Amerika oder Südkorea. Es trifft zwar zu, daß ein Teil der gestiegenen Nachfrage im Bezugszeitraum durch die Einfuhren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und Südkorea gedeckt wurde, so daß diese Einfuhren ihren Marktanteil jeweils erhöhen konnten, doch waren deren Preise im allgemeinen höher als die chinesischen Preise, und es gab keine Hinweise dafür, daß die erstgenannten Preise gedumpt waren. Außerdem ändern die möglichen Auswirkungen anderer Einfuhren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nichts an den negativen Folgen, die die Einfuhren aus China im Falle des Auslaufens der Maßnahmen weiterhin für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft haben könnten; dies zeigt sich darin, daß die Preisunterbietung wahrscheinlich anhalten wird (siehe Randnummer 43).

(46) Bei der Beurteilung der Frage, ob die Maßnahmen aufrechterhalten werden müssen, sollte auch der Druck berücksichtigt werden, den die Einfuhren von chinesischen Zwischenprodukten auf die Preise des Endprodukts des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausüben könnten. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ist bis zu einem gewissen Grad darauf angewiesen, die Vorprodukte (insbesondere Ammoniumparawolframat) aus Drittländern zu beziehen, da die Aufbereitung wolframhaltiger Abfälle derzeit zur Deckung des Gesamtbedarfs des Wirtschaftszweigs nicht ausreicht. Im Falle des Auslaufens der Antidumpingzölle auf Carbid könnte der Wirtschaftszweig unter dem Druck der Carbideinfuhren aus China zur Senkung seiner Carbidpreise gezwungen sein, was sich für ihn existenzbedrohend auswirken könnte, wenn sich gleichzeitig die Vorprodukte aus China verteuern sollten.

(47) Daher wurde der Schluß gezogen, daß es bei einer Nichtvornahme von Maßnahmen wahrscheinlich zu einer erneuten Schädigung kommen würde.

F. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

(48) Bekanntlich wurde in der vorausgegangenen Untersuchung die Auffassung vertreten, daß die Einführung von Maßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft nicht zuwiderlief. Bei der derzeitigen Untersuchung handelt es sich um eine Überprüfung, die sich folglich auf die Zeit nach der Einführung der Antidumpingmaßnahmen bezieht. Aufgrund des Zeitpunkts und der Art dieser Untersuchung ist es also möglich, etwaige unerwünschte nachteilige Auswirkungen der Antidumpingmaßnahmen auf die betroffenen Parteien zu erkennen.

1. Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sektor Carbid

(49) Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft setzte sich im Untersuchungszeitraum aus drei Unternehmen mit Sitz in unterschiedlichen Mitgliedstaaten zusammen. Für jedes von ihnen stellt Carbid als Endprodukt der Wolframkette das wichtigste Wolframerzeugnis dar. Gemessen am Umsatz entfielen auf Carbid mehr als 60 % des Wertes sämtlicher Verkäufe von Wolframerzeugnissen. In den vergangenen Jahren wurde kontinuierlich in diesen Sektor investiert, um insbesondere die Fertigungsverfahren mit den Umweltvorschriften in Einklang zu bringen und neue Technologien zu entwickeln, zu denen die Aufbereitung wolframhaltiger Abfälle gehört. Dadurch soll die Abhängigkeit von den Ausgangsstoffen (Konzentraten) bzw. den Zwischenprodukten (Ammoniumparawolframat und Wolframoxid und Wolframsäure) verringert werden.

Nach der Einführung des Antidumpingzolls in Form eines Wertzolls vor wenigen Jahren konnte sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, der vier Jahre lang finanzielle Verluste verzeichnete, wirtschaftlich gesehen noch nicht in vollem Umfang erholen.

(50) Die Untersuchung ergab, daß das Auslaufen der Schutzmaßnahmen für Carbid, das auf der letzten und anfälligsten Stufe der Wolframkette produziert wird, erneut zu einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in Form von Verlusten und weiteren, möglicherweise noch höheren Marktanteileinbußen führen dürfte. Im Interesse der Lebensfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sollten daher faire Wettbewerbsbedingungen aufrechterhalten werden.

2. Gewerbliche Abnehmer

(51) Hier wird daran erinnert, daß es sich bei den gewerblichen Abnehmern von Carbid in der Gemeinschaft vor allem um Hersteller von Teilen aus Hartmetall (Hartmetallwerkzeuge und verschleißfeste Materialien) handelt. Die Abnehmerindustrie umfaßt wenige Großunternehmen ("Großabnehmer"), die zum Teil über eine integrierte Produktion verfügen (das heißt, sie beginnen die Produktion bei Ammoniumparawolframat bzw. Wolframoxid und verarbeiten diese Waren bis hin zum Enderzeugnis) sowie rund 100 kleinere Unternehmen ("Kleinabnehmer"), deren Produktion in den meisten Fällen bei Carbid ansetzt.

(52) Ein Großabnehmer behauptete, durch den Antidumpingzoll auf die Einfuhren aus China würden sich seine Produktionskosten insgesamt erhöhen. Dies würde seine Position auf dem Gemeinschaftsmarkt im Vergleich zu seinen wichtigsten Konkurrenten aus den USA und Japan gefährden, da letztere Carbid kaufen könnten, für das keine Antidumpingmaßnahmen gelten. Dadurch würde seine Wettbewerbsfähigkeit geschmälert.

Die Untersuchung ergab, daß dieser Abnehmer, bei dem es sich um ein integriertes Unternehmen zur Herstellung von Hartmetallwerkzeugen und verschleißfesten Materialien handelt, seine Produktion im Bezugszeitraum mehrheitlich auf der Stufe der vorgelagerten Zwischenprodukte wie Ammoniumparawolframat und Wolframoxid begann und daher nur in geringem Umfang Carbid einführen mußte. Auf ihn entfiel zwar fast ein Viertel aller Carbideinfuhren aus der Volksrepublik China in die Gemeinschaft, doch entsprachen seine Einfuhren weniger als 4 % seines Carbidverbrauchs. Der Antidumpingzoll von 33 % hatte bei diesem Abnehmer maximal eine Erhöhung der Produktionskosten der wolframhaltigen Erzeugnisse um weniger als 1 % zur Folge. Demnach ist nur von minimalen Auswirkungen des Zolls auf die Kette der Wolframerzeugnisse dieses Unternehmens auszugehen.

(53) Zwölf Kleinabnehmer befürworteten die Aufrechterhaltung der Maßnahmen. Sie begründeten dies insbesondere damit, daß die Großabnehmer andernfalls ihre ohnehin starke Position auf dem Markt für Hartmetallwerkzeuge noch ausbauen könnten. Diese Großabnehmer haben eine bessere Verhandlungsposition gegenüber den chinesischen Lieferanten als die Kleinunternehmen und könnten daher günstigere Preise aushandeln.

(54) Die Abnehmer brachten keine weiteren stichhaltigen Argumente gegen die Maßnahmen vor. Da die Maßnahmen bereits seit geraumer Zeit in Kraft sind und unverändert aufrechterhalten werden sollen, kann der Schluß gezogen werden, daß sich die Lage der Abnehmer infolge dieser Maßnahmen nicht generell verschlechtern dürfte.

3. Wirksamer Wettbewerb

(55) Außerdem wurde behauptet, die Aufrechterhaltung des Antidumpingzolls würde den Wettbewerb auf dem Carbidmarkt beeinträchtigen, da ein Oligopol entstehen würde: sämtliche Abnehmer wären von den Gemeinschaftsherstellern abhängig.

(56) Hier ist daran zu erinnern, daß die chinesischen Ausführer durch die Antidumpingmaßnahmen nicht vom Gemeinschaftsmarkt verdrängt wurden und daß sie ihren Marktanteil dort im Untersuchungszeitraum sogar erhöhen konnten. Außerdem bieten noch andere Drittlandsunternehmen Carbid in der Gemeinschaft an, so daß mehrere alternative Bezugsquellen zur Verfügung stehen. Nicht zuletzt ist aufgrund der Wechselbeziehung zwischen den verschiedenen Erzeugnissen der Wolframkette bei jedem einzelnen dieser Erzeugnisse ein beträchtlicher Wettbewerbsdruck zu beobachten, der von den Konkurrenten auf dem Markt für die anderen Erzeugnisse ausgeht.

4. Schlußfolgerung zum Interesse der Gemeinschaft

(57) Daher wurde der Schluß gezogen, daß keine zwingenden Gründe gegen die Aufrechterhaltung der Maßnahmen sprechen, die einen fairen Preiswettbewerb gewährleisten und eine erneute Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verhindern sollen, zu der es im Falle des Auslaufens der Maßnahmen zweifelsohne kommen würde.

G. ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(58) Alle betroffenen Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen zu empfehlen. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Nach der Prüfung der Sachäußerungen der Parteien wurden die Feststellungen gegebenenfalls entsprechend geändert.

(59) Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung sollte daher der mit Verordnung (EWG) Nr. 2737/90 eingeführte Antidumpingzoll von 33 % auf die Einfuhren von Wolframcarbid und Mischwolframcarbid mit Ursprung in der Volksrepublik China aufrechterhalten werden. Die Geltungsdauer der Verordnung (EWG) Nr. 2737/90 wurde aufgrund der Überprüfung verlängert und endet mit deren Abschluß. Der mit der vorgenannten Verordnung eingeführte Antidumpingzoll sollte daher neu eingeführt werden

-HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Auf die Einfuhren von Wolframcarbid und Mischwolframcarbid des KN-Codes 2849 90 30 mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2) Es gilt ein Zollsatz von 33 % auf den Nettopreis des Erzeugnisses frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt.

(3) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 7. April 1998.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. BLUNKETT

(1) ABl. L 56 vom 6. 3. 1996, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2331/96 (ABl. L 317 vom 6. 12. 1996, S. 1).

(2) ABl. L 264 vom 27. 9. 1990, S. 7.

(3) ABl. L 264 vom 27. 9. 1990, S. 59.

(4) ABl. L 248 vom 23. 9. 1994, S. 8.

(5) ABl. L 64 vom 22. 3. 1995, S. 1.

(6) ABl. C 48 vom 25. 2. 1995, S. 3.

(7) ABl. C 244 vom 21. 9. 1995, S. 3 bis 5.

(8) ABl. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 1.

(9) ABl. L 87 vom 21. 3. 1998, S. 24.