31998R0708

Verordnung (EG) Nr. 708/98 der Kommission vom 30. März 1998 über die Übernahme von Rohreis durch die Interventionsstellen und zur Festsetzung der anzuwendenden Berichtigungsbeträge, Zu- und Abschläge

Amtsblatt Nr. L 098 vom 31/03/1998 S. 0021 - 0029


VERORDNUNG (EG) Nr. 708/98 DER KOMMISSION vom 30. März 1998 über die Übernahme von Rohreis durch die Interventionsstellen und zur Festsetzung der anzuwendenden Berichtigungsbeträge, Zu- und Abschläge

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 192/98 (2). insbesondere auf Artikel 8 Buchstabe b),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 wird der Interventionspreis für Rohreis einer bestimmten Standardqualität festgesetzt. Weicht die Qualität des zur Intervention angebotenen Rohreises von dieser Standardqualität ab, so wird der Interventionspreis durch entsprechende Zu- oder Abschläge berichtigt.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 3073/95 des Rates (3) wurden die Standardqualität für Rohreis und der entsprechende Interventionspreis festgelegt, wobei die Anforderungen gemessen an der vorherigen Regelung angehoben wurden.

Um eine zufriedenstellende Verwaltung der Intervention zu gewährleisten, ist eine Mindestmenge je Angebot festzusetzen. Gleichwohl sollte die Möglichkeit der Festsetzung einer höheren Mindestmenge vorgesehen werden, damit den in einigen Mitgliedstaaten üblichen Bedingungen und Gepflogenheiten des Großhandels Rechnung getragen werden kann.

Rohreis, der sich aufgrund seiner Qualität für keine angemesse spätere Verwendung und keine angemessene Lagerung eignet, darf nicht zur Intervention angenommen werden. Bei der Festsetzung der Mindestqualität sind insbesondere die klimatischen Bedingungen in den Erzeugerregionen der Gemeinschaft zu berücksichtigen. Im Hinblick auf eine gewisse Homogenität der übernommenen Partien ist festzulegen, daß eine Partie aus Reis von ein und derselben Sorte bestehen muß.

Bei der Festsetzung der Zu- und Abschläge sind die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale von Rohreis zu berücksichtigen, damit eine objektive Bewertung der Qualität vorgenommen werden kann. Mit der Bestimmung des Feuchtigkeitsgehalts, der Ausbeute bei der Verarbeitung und der minderwertigen Körner, die nach einfachen und effizienten Verfahren erfolgen kann, wird diesem Erfordernis ausreichend Genüge getan.

Um eine möglichst einfache und effiziente Funktionsweise der Interventionsregelung zu ermöglichen, ist vorzusehen, daß die Angebote für denjenigen Interventionsort einzureichen sind, der dem Ort, an dem die Ware gelagert ist, am nächsten liegt; auch sind die Bestimmungen bezüglich der Kosten des Transports zu dem Lager festzulegen, an dem die Übernahme durch die Interventionsstelle erfolgt.

Es ist genau festzulegen, welche Kontrollen vorgenommen werden müssen, um die Einhaltung der Anforderungen bezüglich des Gewichts und der Qualität der angebotenen Waren zu überprüfen. Bei diesen Kontrollen ist zu unterscheiden zwischen einerseits der Annahme der angebotenen Ware, nachdem die Menge und die Einhaltung der Mindestqualitätsanforderungen überprüft worden sind, und andererseits der Festsetzung des dem Anbieter zu zahlenden Preises, nachdem die erforderlichen Analysen durchgeführt worden sind, um anhand repräsentativer Stichproben die genauen Beschaffenheitsmerkmale jeder einzelnen Partie zu bestimmen.

Es sind spezifische Bestimmungen für den Fall festzulegen, daß die Ware in den Lagern des Anbieters übernommen wird. In diesem Fall ist es insbesondere angezeigt, die Angaben aus der Bestandsbuchhaltung des Anbieters zu berücksichtigen vorbehaltlich zusätzlicher Überprüfungen, mit denen die Einhaltung der für die Übernahme der Ware durch die Interventionsstelle geltenden Anforderungen gewährleistet werden soll.

Die Bestimmungen dieser Verordnung sollen an die Stelle der mit der Verordnung (EG) Nr. 1528/96 der Kommission (4) erlassenen Bestimmungen treten. Die letztgenannte Verordnung ist daher aufzuheben.

Der Verwaltungsausschuß für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden festgesetzten Frist Stellungnahme genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Während des in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 für den Ankauf durch die Interventionsstellen festgesetzten Zeitraums ist jeder Besitzer einer Partie von mindestens 20 Tonnen in der Gemeinschaft geerntetem Rohreis berechtigt, diesen Reis der Interventionsstelle zum Kauf anzubieten. Eine Partie besteht aus Reis von ein und derselben Sorte.

Die Mitgliedstaaten können eine höhere Mindestmenge festsetzen.

(2) Wird eine Partie in mehreren Teilen geliefert (Lastwagen, Frachtschiff, Güterwagen usw.), so müssen alle diese Teile unbeschadet des Artikels 8 Absatz 1 letzter Unterabsatz den verlangten Mindestbeschaffenheitsmerkmalen entsprechen.

Artikel 2

(1) Um zur Intervention angenommen zu werden, muß der Rohreis von gesunder und handelsüblicher Qualität sein.

(2) Der Rohreis gilt als von gesunder und handelsüblicher Qualität, wenn er von gesundem Geruch und frei von lebenden Insekten ist und wenn

- der Feuchtigkeitsgehalt den in Anhang I genannten Prozentsatz nicht überschreitet;

- die Ausbeute bei der Verarbeitung um nicht mehr als 14 Prozentpunkte unter der in Anhang II genannten Grundausbeute liegt;

- der prozentuale Anteil minderwertiger Körner gemäß der Begriffsbestimmung im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 3073/95, der prozentuale Anteil verschiedener Verunreinigungen, der prozentuale Anteil von Körnern anderer Reisarten sowie der prozentuale Anteil von Körnern anderer Reissorten folgende Hoechstwerte nicht überschreiten:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

- die nach den Gemeinschaftsbestimmungen zulässigen Radioaktivitätshöchstwerte nicht überschritten werden. Das Ausmaß der radioaktiven Kontamination wird nur kontrolliert, wenn dies der Sachlage nach notwendig ist, und nur in dem erforderlichen Zeitraum. Erforderlichenfalls werden Dauer und Umfang der Kontrollmaßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 22 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 bestimmt.

Artikel 3

(1) Übersteigt der Anteil der verschiedenen Verunreinigungen des Rohreises 0,1 %, so kann dieser nur zur Intervention angenommen werden, wenn für jede weitere Abweichung um 0,01 % ein Abschlag von 0,02 % des Interventionspreises angewandt wird.

Unter dem Begriff "verschiedene Verunreinigungen" sind ungenießbare mineralische oder pflanzliche Fremdstoffe zu verstehen, sofern sie nicht giftig sind, eßbare Fremdkörper oder Teile von Fremdkörpern sowie tote Insekten und Insektenfragmente.

(2) Rohreis, der mehr als 3 % Körner anderer Reissorten enthält, kann nur zur Intervention angenommen werden, wenn für jede weitere Abweichung um 0,1 % ein Abschlag von 0,1 % des Interventionspreises angewandt wird.

(3) Übersteigt der Feuchtigkeitsgehalt des zur Intervention angebotenen Rohreises den für die Rohreis-Standardqualität zugrunde gelegten Gehalt, so ergeben sich die anzuwendenden Abschläge aus Anhang I.

(4) Weicht die Ausbeute bei der Verarbeitung des zur Intervention angebotenen Reises von der in Anhang II Teil B vorgesehenen Grundausbeute bei der Verarbeitung für die betreffende Sorte ab, so ergeben sich die anzuwendenden Zu- und Abschläge aus Anhang II Teil A.

(5) Übersteigen die minderwertigen Körner bei dem zur Intervention angebotenen Rohreis die für die Rohreis-Standardqualität zulässigen Grenzen, so ergeben sich die anzuwendenden Abschläge aus Anhang III.

(6) Die obengenannten Zu- und Abschläge werden durch Anwendung der in den Anhängen genannten Prozentsätze auf den zu Beginn des Wirtschaftsjahres geltenden Interventionspreis berechnet. Ihre Anwendung erfolgt kumulierend.

Artikel 4

(1) Alle Verkaufsangebote zur Intervention sind schriftlich bei einer Interventionsstelle nach einem von dieser erstellten Formular einzureichen. Es werden nur Angebote zugelassen, die folgende Angaben enthalten:

- Name des Anbieters,

- Lagerort des angebotenen Reises,

- Menge, Sorte, Grundbeschaffenheit und Erntejahr des Reises,

- Interventionsort, für den das Angebot gemacht wird.

Ferner enthält das Angebot eine Erklärung, daß es sich um ein Erzeugnis aus der Gemeinschaft handelt.

Zur Information ist in dem Angebot auf etwaige Pflanzenschutzbehandlungen hinzuweisen, mit genauer Angabe der verwendeten Dosen.

Die Interventionsstelle kann fernschriftlich eingereichte Angebote zulassen, sofern diese alle vorgenannten Angaben enthalten. In diesem Fall kann die Interventionsstelle jedoch verlangen, daß dem Angebot ein auf dem Postweg übermitteltes oder direkt ausgehändigtes schriftliches Angebot nachgereicht wird. Dieses gilt als an dem Tag eingereicht, an dem das fernschriftliche Angebot eingegangen ist.

(2) Die Annahme des Angebots durch die Interventionsstelle wird dem Anbieter innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Einreichung mitgeteilt.

(3) Ist das Angebot ungültig, so wird der Wirtschaftsbeteiligte von der Interventionsstelle innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Einreichung des Angebots davon in Kenntnis gesetzt.

Artikel 5

(1) Die Angebote sind an die Interventionsstelle für einen Interventionsort zu richten, der dem Ort, an dem sich der Rohreis zum Zeitpunkt des Angebots befindet, am nächsten gelegen ist.

Der am nächsten gelegene Interventionsort ist derjenige, zu dem der Rohreis mit den niedrigsten Kosten befördert werden kann. Diese Kosten werden von der Interventionsstelle bestimmt.

(2) Die Kosten für den Transport vom Lager, in dem die Ware zum Zeitpunkt der Einreichung des Angebots gelagert ist, bis zu dem gemäß Absatz 1 bestimmten nächstgelegenen Interventionsort werden vom Anbieter getragen.

(3) Wird der Rohreis von der Interventionsstelle nicht an dem gemäß Absatz 1 bestimmten nächstgelegenen Interventionsort übernommen, so gehen die zusätzlichen Transportkosten zu Lasten der Interventionsstelle.

Artikel 6

(1) Der Tag und der Interventionsort, an dem die Lieferung erfolgt, werden von der Interventionsstelle festgelegt und dem Anbieter unverzüglich mitgeteilt. Gegen diese Bedingungen kann innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang dieser Mitteilung Einspruch eingelegt werden.

Die Lieferung muß bis Ende des zweiten Monats nach Annahme des Angebots, spätestens jedoch bis 31. August des laufenden Wirtschaftsjahres erfolgen. Bei einer Lieferung in mehreren Teilen muß der letzte Teil der Partei gemäß diesem Unterabsatz geliefert werden.

(2) Die Entgegennahme der Lieferung durch die Interventionsstelle erfolgt in Anwesenheit des Anbieters oder seines bevollmächtigten Stellvertreters.

(3) Der angebotene Reis wird von der Interventionsstelle übernommen, sobald diese oder ihr Vertreter gemäß Artikel 8 Absatz 1 die Menge und die Einhaltung der in den Artikeln 1 und 2 vorgeschriebenen Mindestbeschaffenheitsmerkmale für die frei an das Interventionslager angelieferte Ware festgestellt hat.

Bei Anwendung von Artikel 7 gilt als Datum der Übernahme das im Übernahmeprotokoll gemäß Artikel 9 angegebene Datum der Überprüfung der Mindestbeschaffenheitsmerkmale.

(4) Die gelieferte Menge ist durch Verwiegen in Gegenwart des Anbieters und eines von diesem unabhängigen Vertreters der Interventionsstelle festzustellen.

(5) Bei dem Vertreter der Interventionsstelle darf es sich auch um den Lagerhalter handeln.

In diesem Fall nimmt die Interventionsstelle innerhalb von 30 Tagen nach Ende der Lieferung selbst eine Kontrolle vor, die mindestens eine Gewichtsüberprüfung nach dem volumetrischen Verfahren einschließt.

Ergibt sich nach Anwendung dieses Verfahrens

a) ein Gewicht, das um weniger als 6 % unter der in der Bestandsbuchhaltung des Lagerhalters ausgewiesenen Menge liegt, so trägt dieser alle Kosten im Zusammenhang mit Fehlmengen, die bei einem späteren Verwiegen gegenüber dem in der Buchhaltung (bei der Übernahme) ausgewiesenen Gewicht festgestellt werden;

b) ein Gewicht, das um mehr als 6 % unter der in der Bestandsbuchhaltung des Lagerhalters ausgewiesenen Menge liegt, so wird die Ware unverzüglich gewogen. Die Wiegekosten werden vom Lagerhalter getragen, wenn das festgestellte Gewicht unter dem in der Bestandsbuchhaltung ausgewiesenen Gewicht liegt; im gegenteiligen Fall gehen die Wiegekosten zu Lasten der Interventionsstelle.

Artikel 7

(1) Die Interventionsstelle kann den Rohreis statt an dem vom Anbieter angegebenen Interventionsort an dem Ort übernehmen, an dem die Ware zum Zeitpunkt der Einreichung des Angebots gelagert ist.

(2) In diesem Fall darf die Menge anhand der Bestandsbuchhaltung festgestellt werden, die den berufsständischen Anforderungen und denen der Interventionsstelle genügt, sofern

- die Bestandsbuchhaltung das beim Verwiegen festgestellte Gewicht, die qualitativen Beschaffenheitsmerkmale zum Zeitpunkt des Verwiegens und insbesondere den Feuchtigkeitsgehalt, etwaige Umlagerungen sowie die durchgeführten Behandlungen umfaßt; dabei darf das Verwiegen nicht mehr als zehn Monate zurückliegen;

- der Lagerhalter eine Erklärung abgibt, wonach die angebotene Partie ausnahmslos sämtlichen Angaben in der Bestandsbuchhaltung entspricht.

In diesem Fall

- wird das Gewicht berücksichtigt, das in der Bestandsbuchhaltung ausgewiesen und gegebenenfalls um den Unterschied zu berichtigen ist, der zwischen dem beim Verwiegen festgestellten Feuchtigkeitsgehalt und dem der repräsentativen Stichprobe besteht;

- wird innerhalb von 30 Tagen nach der Übernahme durch die Interventionsstelle eine Kontrolle nach dem volumetrischen Verfahren vorgenommen; der sich möglicherweise zwischen der gewogenen und der nach dem volumetrischen Verfahren geschätzten Menge ergebende Unterschied darf höchstens 6 % ausmachen.

Ergibt sich nach Anwendung dieses Verfahrens

- ein Gewicht, das um weniger als 6 % unter der in der Bestandsbuchhaltung des Lagerhalters ausgewiesenen Menge liegt, so trägt dieser alle Kosten im Zusammenhang mit etwaigen Fehlmengen, die bei einem späteren Verwiegen gegenüber dem in der Buchhaltung bei der Übernahme ausgewiesenen Gewicht festgestellt werden;

- ein Gewicht, das um mehr als 6 % unter der in der Bestandsbuchhaltung des Lagerhalters ausgewiesenen Menge liegt, so läßt dieser die Ware unverzüglich wiegen. Die Wiegekosten werden vom Lagerhalter getragen, wenn das festgestellte Gewicht unter dem ausgewiesenen Gewicht liegt; im gegenteiligen Fall gehen sie zu Lasten des EAGFL.

Artikel 8

(1) Die für die Annahme des Erzeugnisses zur Intervention geltenden qualitativen Anforderungen werden nach den folgenden Bestimmungen überprüft:

Von der Interventionsstelle werden in Anwesenheit des Anbieters oder seines bevollmächtigten Stellvertreters Proben entnommen. Bei jeder Probenahme werden drei Proben entnommen; diese sind jeweils bestimmt für

- den Anbieter,

- das Lager, das für die Übernahme vorgesehen ist,

- die Interventionsstelle.

a) Im Fall der Lieferung des Erzeugnisses wird für jede Teillieferung (Lastwagen, Frachtschiff, Güterwagen usw.) eine Probenahme je 10 Tonnen durchgeführt.

Die Überprüfung der gestellten Anforderungen erfolgt für jede Teillieferung anhand einer repräsentativen Stichprobe, die auf der Grundlage der für das Lager bestimmten Proben gebildet wird.

b) Bei Anwendung von Artikel 7 (Übernahme im Lager des Anbieters) erfolgt die Überprüfung anhand einer repräsentativen Stichprobe für die angebotene Partie. Diese repräsentative Stichprobe wird aus dem Durchschnitt der Ergebnisse der für das Lager bestimmten Proben gebildet. Die Zahl der durchzuführenden Probenahmen ergibt sich aus der Größe der angebotene Partie geteilt durch 20. Eine repräsentative Stichprobe setzt sich jedoch aus nicht mehr als 20 entnommenen Proben zusammen.

Aus der Überprüfung muß hervorgehen, daß die Ware den Mindestqualitätsanforderungen entspricht. Andernfalls wird die Übernahme der Partie verweigert.

Im Fall der Lieferung kann sich die Untersuchung der einzelnen Teillieferungen vor der Einlagerung ins Interventionslager auf eine Überprüfung des Feuchtigkeitsgehalts, des Gehalts an Verunreinigungen und des Fehlens lebender Insekten beschränken. Stellt sich jedoch später als Endergebnis der Überprüfung heraus, daß eine Teillieferung den Mindestqualitätsanforderungen nicht entspricht, so wird die Übernahme der Partie verweigert. Die gesamte Partie muß dann auf Kosten des Anbieters zurückgenommen werden.

Ist die Interventionsstelle eines Mitgliedstaates in der Lage, für jede Teillieferung vor der Einlagerung eine Überprüfung aller Mindestqualitätsanforderungen vorzunehmen, so muß sie die Übernahme einer diesen Anforderungen nicht entsprechenden Teillieferung verweigern.

(2) Wird die Ware nach der gemäß Absatz 1 erfolgten Untersuchung angenommen, so wird zur Bestimmung des dem Anbieter zu zahlenden Preises eine genaue Feststellung der Beschaffenheitsmerkmale der Ware durchgeführt. Dieser Preis wird für die angebotene Partie anhand des gewichteten Durchschnitts der Analyseergebnisse für die repräsentativen Stichproben gemäß Absatz 1 bestimmt.

Die Ergebnisse der Analyse werden dem Anbieter durch Aushändigung des Übernahmeprotokolls gemäß Artikel 9 mitgeteilt.

(3) Wird das Ergebnis der gemäß Absatz 2 zur Bestimmung des Preises durchgeführten Analyse vom Anbieter angefochten, so wird von einem von den zuständigen Behörden zugelassenen Labor eine erneute genaue Analyse der Beschaffenheitsmerkmale der Ware vorgenommen; diese Analyse erfolgt anhand neuer repräsentativer Stichproben, die sich zu gleichen Teilen aus vom Anbieter und von der Interventionsstelle aufbewahrten Proben zusammensetzen. Das Ergebnis ist der gewichtete Durchschnitt der Analyseergebnisse für diese repräsentativen Stichproben.

Das Ergebnis dieser Analysen ist maßgeblich für den dem Anbieter zu zahlenden Preis. Die Kosten im Zusammenhang mit diesen erneuten Analysen werden von der unterlegenen Partei getragen.

Artikel 9

Die Interventionsstelle erstellt für jede Partei ein Übernahmeprotokoll. Der Anbieter oder sein Stellvertreter können bei der Erstellung dieses Protokolls anwesend sein.

Das Protokoll enthält mindestens folgende Angaben:

- Datum der Überprüfung der Menge und der Mindestbeschaffenheitsmerkmale,

- Sorte und Liefergewicht,

- Anzahl der zur Zusammenstellung der repräsentativen Stichprobe entnommenen Proben,

- festgestellte äußere sowie qualitative Beschaffenheitsmerkmale.

Artikel 10

(1) Der dem Anbieter zu zahlende Preis ist der gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 für frei Lager gelieferte, nicht abgeladene Ware festgelegte Preis, der für den als ersten Liefertag bezeichneten Tag unter Berücksichtigung der Zu- und Abschläge gemäß den Anhängen I bis III sowie der Bestimmungen von Artikel 5 hinsichtlich der Transportkosten gilt.

Erfolgt die Übernahme in Anwendung von Artikel 7 in der Lagern des Anbieters, so bestimmt sich der zu zahlende Preis anhand des am Tag der Angebotsannahme geltenden und mittels der anwendbaren Zu- und Abschläge angepaßten Interventionspreises, verringert um die günstigsten Kosten für den Transport von dem Ort, an dem der Rohreis übernommen wird, bis zu dem nächstgelegenen Interventionsort gemäß Artikel 5 Absatz 1 sowie um die Kosten für die Auslagerung. Diese Kosten werden von der Interventionsstelle bestimmt.

(2) Die Zahlung erfolgt zwischen dem 32. und 37. Tag nach der Übernahme gemäß Artikel 6 Absatz 3 dieser Verordnung. Im Fall der Anwendung von Artikel 8 Absatz 3 erfolgt die Zahlung unverzüglich, nachdem dem Anbieter das Ergebnis der letzten Analyse mitgeteilt worden ist.

Ist die Zahlung an die Vorlage einer Rechnung durch den Anbieter gebunden und wird diese nicht innerhalb der Frist gemäß Unterabsatz 1 vorgelegt, so erfolgt die Zahlung innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der tatsächlichen Vorlage dieser Rechnung.

Artikel 11

Jeder Lagerhalter, der die angekauften Erzeugnisse auf Rechnung der Interventionsstelle lagert, überwacht regelmäßig die Bestände und den Lagerzustand und unterrichtet die Interventionsstelle unverzüglich über alle in dieser Hinsicht aufgetretenen Probleme.

Die Interventionsstelle überzeugt sich mindestens einmal jährlich von der Qualität der Lagerbestände. Die diesbezügliche Probenahme kann zum Zeitpunkt der jährlichen Bestandsaufnahme gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2148/96 der Kommission (5) erfolgen.

Artikel 12

Soweit erforderlich erlassen die Interventionsstellen weitere Verfahrens- und Übernahmebedingungen, die mit den Vorschriften dieser Verordnung vereinbar sind, um den in ihrem Mitgliedstaat vorliegenden besonderen Bedingungen Rechnung zu tragen.

Artikel 13

Die Verordnung (EG) Nr. 1528/96 wird aufgehoben.

Artikel 14

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. März 1998

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 329 vom 30. 12. 1995, S. 18.

(2) ABl. L 20 vom 27. 1. 1998, S. 16.

(3) ABl. L 329 vom 30. 12. 1995, S. 33.

(4) ABl. L 190 vom 31. 7. 1996, S. 25.

(5) ABl. L 288 vom 9. 11. 1996, S. 6.

ANHANG I

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

A. Zu- und Abschläge aufgrund der Ausbeute bei der Verarbeitung

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

B. Grundausbeute bei der Verarbeitung

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG III

ABSCHLAEGE AUFGRUND NICHT EINWANDFREIER KÖRNER

Wirtschaftsjahr 1996/97

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Ab dem Wirtschaftsjahr 1997/98

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>