31998R0648

Verordnung (EG) Nr. 648/98 der Kommission vom 23. März 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 327/98 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für Reis und Bruchreis

Amtsblatt Nr. L 088 vom 24/03/1998 S. 0003 - 0006


VERORDNUNG (EG) Nr. 648/98 DER KOMMISSION vom 23. März 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 327/98 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für Reis und Bruchreis

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluß der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL (1), insbesondere auf Artikel 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Anwendung der zur Einfuhr von Reis mit Ursprung insbesondere in den Vereinigten Staaten von Amerika eröffneten Zollkontingente wurde geregelt durch die Verordnung (EG) Nr. 327/98 der Kommission (2). Die mit der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zur Anwendung dieser Kontingente geführten Konsultationen wurden in zwei Fällen abgeschlossen. Der Reis mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika ist ab April 1998 gegen Vorlage von Einfuhrlizenzen einzuführen, die anhand der Ausfuhrbescheinigungen ausgestellt werden, die von den Vereinigten Staaten von Amerika ermächtigte Stellen erteilen.

Um zu verhindern, daß die zur Einfuhr von Reis mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika für 1997 festgesetzten Mengen Störungen auf dem europäischen Reismarkt zur Folge haben, sollten letztere für die nächsten drei Jahre aufgeteilt werden. Die Aufteilung der für die Jahre 1998, 1999 und 2000 kontingentierten Mengen Reis mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika sollte deshalb geändert werden.

Der Verwaltungsausschuß für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 327/98 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 wird Absatz 2 gestrichen.

2. In Artikel 2 wird der nachstehende Absatz 2a eingefügt:

"(2a) In den Jahren 1998, 1999 und 2000 verteilt sich die Einfuhr der gemäß Absatz 1 Buchstaben a) und b) festgesetzten Mengen geschliffenen und geschälten Reises auf die nachstehenden Monate (Mengen in t):

i) 1998:

- vollständig geschliffener oder halbgeschliffener Reis des KN-Codes 1006 30:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

- geschälter Reis des KN-Codes 1006 20:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ii) 1999:

- vollständig geschliffener oder halbgeschliffener Reis des KN-Codes 1006 30:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

- geschälter Reis des KN-Codes 1006 20:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

iii) 2000:

- vollständig geschliffener oder halbgeschliffener Reis des KN-Codes 1006 30:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

- geschälter Reis des KN-Codes 1006 20:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3. Artikel 3 erhält folgende Fassung:

"Artikel 3

Beziehen sich die Einfuhrlizenzanträge auf Reis und Bruchreis mit Ursprung in Thailand bzw. auf Reis mit Ursprung in Australien oder den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen der Mengen gemäß Artikel 2, so muß ihnen das Original der Ausfuhrbescheinigung beiliegen, die gemäß den Anhängen I, II und IV erstellt und von der zuständigen Stelle der dort genannten Länder erteilt wurde.

Die Eintragungen in die Felder 7, 8 und 9 des Anhangs I sind fakultativ.

Ausfuhrlizenzen, die für die Tranchen gemäß Artikel 2 erteilt werden, gelten nur in dem jeweiligen Jahr."

4. Der Anhang zur vorliegenden Verordnung wird als Anhang IV hinzugefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. März 1998

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 146 vom 20. 6. 1996, S. 1.

(2) ABl. L 37 vom 11. 2. 1998, S. 5.

ANHANG

"ANEXO IV - BILAG IV - ANHANG IV - ÐÁÑÁÑÔÇÌÁ IV - ANNEX IV - ANNEXE IV - ALLEGATO IV - BIJLAGE IV - ANEXO IV - LIITE IV - BILAGA IV

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

WARNING! ORIGINAL DOCUMENT HAS MULTIPLE SECURITY FEATURES

EXPORT CERTIFICATE NO. 1000

UNITED STATES OF AMERICA

ASSOCIATION FOR THE ADMINISTRATION OF RICE QUOTAS, INC.

CERTIFICATE OF EU QUOTA ALLOCATION

FOR SEMI-MILLED OR MILLED RICE (CODE NO. 100630) OR HUSKED/BROWN RICE (CODE NO. 100620)

This certificate allocates to the person named below or its transferee the right to export U.S.-produced rice from the United States under European Union tariff-rate quotas, as specified below.

ISSUED TO

TYPE OF RICE:

NAME:

MILLED/SEMI-MILLED (CODE 100630)

ADDRESS:

HUSKED/BROWN (CODE 100620)

CONSIGNMENT NET WEIGHT:

METRIC TONS

IMPORTER:

(To be completed by importer at time of EU customs clearance)

PACKAGING:

(To be completed by exporter or importer, if applicable)

NAME:

packages of 5 kg or less

ADDRESS:

DATE ISSUED:

VOID £MP

EXPIRATION DATE

AARQ Administrator

FOR USE BY EU AUTHORITIES

WARNING! ORIGINAL DOCUMENT HAS MULTIPLE SECURITY FEATURES

ASSOCIATION FOR THE ADMINISTRATION OF RICE QUOTAS, INC.

CERTIFICATE OF EU QUOTA ALLOCATION - TRANSFER OF OWNERSHIP

1. TRANSFEROR

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TRANSFEREE

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2. TRANSFEROR

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TRANSFEREE

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3. TRANSFEROR

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DATE:

TRANSFEREE

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TITLE:

DATE:

>ENDE EINES SCHAUBILD>

"