31998R0504

Verordnung (EG) Nr. 504/98 der Kommission vom 3. März 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 94/98 über die im Wirtschaftsjahr1997/98 abschließbaren Lagerverträge für Olivenöl

Amtsblatt Nr. L 063 vom 04/03/1998 S. 0015 - 0015


VERORDNUNG (EG) Nr. 504/98 DER KOMMISSION vom 3. März 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 94/98 über die im Wirtschaftsjahr 1997/98 abschließbaren Lagerverträge für Olivenöl

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1581/96 (2), insbesondere auf Artikel 20d Absätze 3 und 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 94/98 der Kommission (3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 258/98 (4), können für die Lagerung von Olivenöl Verträge für jeweils mindestens 100 Tonnen abgeschlossen werden. Diese Mindestmenge sollte, um die geltende Regelung besser anwenden zu können, für die Anträge und für die Verträge gelten. Für Portugal und Griechenland sollte, damit den dortigen Erzeugungsbedingungen Rechnung getragen wird, eine kleinere Antragsmindestmenge vorgesehen werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 94/98 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 erhält Absatz 2 folgende Fassung:

"(2) Die Verträge erstrecken sich nur auf interventionsfähige Olivenölqualitäten."

2. In Artikel 3 Absatz 1 wird der nachstehende Unterabsatz angefügt:

"Der Vertragsantrag bezieht sich auf 100 Tonnen oder mehr. Für Portugal und Griechenland gilt ausnahmsweise eine Mindestmenge von 25 Tonnen."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. März 1998

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. 172 vom 30. 9. 1966, S. 3025/66.

(2) ABl. L 206 vom 16. 8. 1996, S. 11.

(3) ABl. L 9 vom 15. 1. 1998, S. 25.

(4) ABl. L 25 vom 31. 1. 1998, S. 38.