31998R0502

Verordnung (EG) Nr. 502/98 der Kommission vom 3. März 1998 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Magnetplatten (3,5"- Mikroplatten) mit Ursprung in Indonesien

Amtsblatt Nr. L 063 vom 04/03/1998 S. 0004 - 0011


VERORDNUNG (EG) Nr. 502/98 DER KOMMISSION vom 3. März 1998 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Magnetplatten (3,5″-Mikroplatten) mit Ursprung in Indonesien

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2331/96 (2), insbesondere auf die Artikel 7 und 9,

nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VERFAHREN

(1) Am 6. April 1995 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (3) eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Magnetplatten (3,5″-Mikroplatten) mit Ursprung in Kanada, Indonesien, Macau und Thailand in die Gemeinschaft und leitete eine Untersuchung ein.

(2) Das Verfahren wurde auf Antrag des "Committee of European Diskette Manufacturers" (Diskma) im Namen von Herstellern eingeleitet, auf die insgesamt ein größerer Teil der Gemeinschaftsproduktion von 3,5″-Mikroplatten entfiel.

Der Antrag enthielt Beweise für das Vorliegen von Dumping bei der genannten Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung; diese Beweise wurden als ausreichend angesehen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen.

(3) Die Kommission unterrichtete offiziell die bekanntermaßen betroffenen Hersteller, Ausführer und Einführer, die Vertreter der Ausfuhrländer sowie den Antragsteller und gab den betroffenen Parteien Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(4) Die Kommission sandte den bekanntermaßen betroffenen Parteien Fragebogen zu und erhielt genaue Antworten von den antragstellenden Gemeinschaftsherstellern, von einem Hersteller in Indonesien und von einem Hersteller sowie dessen geschäftlich verbundener Vertriebsgesellschaft in Thailand.

(5) Die Kommission führte Kontrollbesuche in den Betrieben der folgenden Unternehmen durch:

a) Antragstellende Gemeinschaftshersteller

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b) Hersteller/Ausführer in den betroffenen Ländern

Indonesien:

- PT Beneluxindo, Jakarta, und die mit ihm geschäftlich verbundenen Unternehmen Benelux Manufacturing und Prime Standard in Hongkong;

Thailand:

- V-SA Magnetic Co. Ltd, Bangkok (Hersteller),

- V-SA Cast Co. Ltd, Bangkok (geschäftlich verbundene Vertriebsgesellschaft).

(6) Die Dumpinguntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. März 1994 bis zum 28. Februar 1995 (nachfolgend "Untersuchungszeitraum" genannt). Die Schadensuntersuchung betraf den Zeitraum von 1992 bis zum Untersuchungszeitraum.

(7) In der Vergangenheit wurden bereits durch die Verordnung (EWG) Nr. 2861/93 des Rates (4) auf die Einfuhren von 3,5″-Mikroplatten mit Ursprung in Japan, Taiwan und der Volksrepublik China, durch die Verordnung (EG) Nr. 2199/94 des Rates (5) auf die Einfuhren von 3,5″-Mikroplatten mit Ursprung in Hongkong und der Republik Korea sowie durch die Verordnung (EG) Nr. 663/96 des Rates (6) auf die Einfuhren von 3,5″-Mikroplatten mit Ursprung in Malaysia, Mexiko und den Vereinigten Staaten von Amerika endgültige Antidumpingzölle eingeführt.

(8) Die Untersuchung, die nicht den in Artikel 6 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (nachfolgend "Grundverordnung" genannt) festgelegten Fristen unterliegt, überstieg den Zeitraum von einem Jahr, was auf den Umfang und die Komplexität der eingeholten und geprüften Informationen sowie die gemäß Artikel 13 der Grundverordnung parallel durchgeführte Untersuchung zur Verhinderung der Umgehung der bereits geltenden Maßnahmen (7) zurückzuführen ist.

B. WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1. Warenbeschreibung

(9) Das Verfahren betrifft 3,5″-Mikroplatten zur Aufzeichnung und Speicherung codierter digitaler Computerdaten (KN-Codes ex 8523 20 90 und ex 8524 90 91).

(10) Die Untersuchung ergab, daß 3,5″-Mikroplatten des KN-Codes ex 8524 90 91 (seit dem 1. Januar 1996 KN-Code ex 8524 91 10) zwar technisch gesehen der Warenbeschreibung unter Randnummer 9 entsprechen, allerdings Daten oder aufgezeichnete Programme (andere als Töne oder Bilder) von der für automatische Datenverarbeitungsmaschinen verwendeten Art enthalten. Anhand der verfügbaren Informationen wurde der Schluß gezogen, daß diese Mikroplatten und die Mikroplatten des KN-Codes ex 8523 20 90, die keine solche Daten enthalten, nicht als eine einzige Ware angesehen werden können. Da darüber hinaus im Fall der erstgenannten Mikroplatten keine Beweise für das Vorliegen von Dumping oder einer Schädigung gefunden wurden, sollte das Verfahren betreffend diese Mikroplatten eingestellt werden. Daher beziehen sich die nachstehenden Feststellungen nur auf 3,5″-Mikroplatten des KN-Codes ex 8523 20 90, die auch Gegenstand aller vorausgegangenen Verfahren waren.

(11) Die betroffenen Mikroplatten wurden in verschiedenen Ausführungen angeboten, die sich in der Speicherkapazität und in der Aufmachung, in der sie vermarktet werden, unterscheiden. Jedoch gab es zwischen den verschiedenen Mikroplatten-Modellen keine wesentlichen Unterschiede in den grundlegenden materiellen Eigenschaften und in der Technologie; zudem sind alle diese Modelle weitgehend austauschbar. Im Einklang mit dem früheren Standpunkt der Gemeinschaftsorgane sind daher alle 3,5″-Mikroplatten des KN-Codes ex 8523 20 90 für die Zwecke dieses Verfahrens als eine Ware anzusehen.

2. Gleichartige Ware

(12) Die verschiedenen Modelle von Mikroplatten des KN-Codes ex 8523 20 90, die in der Gemeinschaft hergestellt oder aus den betroffenen Ländern in die Gemeinschaft ausgeführt werden, stützen sich auf die gleiche Basistechnologie und haben die gleichen wesentlichen materiellen Eigenschaften und Endverwendungen. Sie sind daher als gleichartige Ware im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung anzusehen.

C. DUMPING

1. Kanada, Macau und Thailand

(13) Die Kommission hielt es nicht für erforderlich zu prüfen, ob die Einfuhren von 3,5″-Mikroplatten mit Ursprung in Kanada, Macau und Thailand gedumpt waren, da diese Einfuhren im Untersuchungszeitraum nur eine unerhebliche Schädigung verursachten. Daher stellte die Kommission durch den Beschluß 98/175/EG (8) das Verfahren betreffend die Einfuhren mit Ursprung in diesen Ländern ein.

2. Indonesien

a) Normalwert

(14) Ein indonesischer Hersteller, auf den fast alle erfaßten Einfuhren der betroffenen Ware aus Indonesien in die Gemeinschaft entfielen, arbeitete an der Untersuchung mit. Dieser Hersteller erhielt alle seine Rohstoffe von seiner Muttergesellschaft in Hongkong, während alle seine Verkäufe von einer Vertriebsgesellschaft mit Sitz in Hongkong abgewickelt wurden, die zur selben Unternehmensgruppe gehörte. Der indonesische Hersteller verfügte daher weder über eine Einkaufs- noch über eine Vertriebsabteilung, sondern lediglich über einen Produktionsbetrieb und eine Versandabteilung.

(15) Der Hersteller verkaufte die betroffene Ware nicht in Indonesien. Da der Kommission keine Angaben über einen anderen indonesischen Hersteller vorlagen, der die Ware auf dem Inlandsmarkt verkaufte, mußte der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung durch Addition der Herstellungskosten im Ursprungsland und eines angemessenen Betrags für die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (nachfolgend "VVG-Kosten" genannt) und für Gewinne rechnerisch ermittelt werden. Die Materialkosten wurden anhand der tatsächlichen Kosten der Muttergesellschaft in Hongkong festgesetzt. Die übrigen Herstellungskosten wurden anhand der tatsächlichen Kosten des indonesischen Herstellers ermittelt. Die VVG-Kosten wurden gemäß Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c) der Grundverordnung durch Addition der Verwaltungs- und Gemeinkosten des indonesischen Herstellers und der VVG-Kosten der Muttergesellschaft in Hongkong und der geschäftlich mit ihr verbundenen Vertriebsgesellschaft bestimmt. In Bezug auf den Gewinn wurde es für angemessen angesehen, den in den konsolidierten Abschlüssen der Unternehmensgruppe ausgewiesenen Gewinn heranzuziehen, da sich die Gruppe mit der Herstellung und dem Vertrieb von Trägern für magnetische Aufzeichnung befaßt.

b) Ausfuhrpreis

(16) Alle Verkäufe wurden über die Muttergesellschaft in Hongkong abgewickelt, die die Waren dann über ihre geschäftlich verbundene Vertriebsgesellschaft an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft weiterverkaufte. Da es sich somit bei allen Verkaufspreisen des indonesischen Herstellers um Transferpreise handelte, wurde die Auffassung vertreten, daß der Ausfuhrpreis anhand der Preise ermittelt werden sollte, die der geschäftlich verbundenen Vertriebsgesellschaft in Hongkong tatsächlich gezahlt wurden oder zu zahlen waren.

c) Vergleich

(17) Im Interesse eines fairen Vergleichs des rechnerisch ermittelten Ausfuhrpreises mit dem rechnerisch ermittelten Normalwert auf der Stufe ab Werk Indonesien wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstaben e), g) und i) der Grundverordnung Berichtigungen für Unterschiede bei den Fracht-, Versicherungs- und Kreditkosten sowie den Provisionen vorgenommen. Aufgrund der Geschäftsbeziehung zwischen dem indonesischen Hersteller und der Vertriebsgesellschaft in Hongkong (s. Randnr. 14) waren die Preise, die der Hersteller über seine Muttergesellschaft der geschäftlich verbundenen Vertriebsgesellschaft in Rechnung stellte, nicht zuverlässig. Zur Ermittlung eines zuverlässigen Preises der Ausfuhren aus Indonesien in die Gemeinschaft wurde der Preis, der bei der Ausfuhr aus Hongkong in die Gemeinschaft in Rechnung gestellt wurde, durch Berichtigungen auf die Stufe ab Indonesien gebracht.

Da die Rolle der geschäftlich verbundenen Vertriebsgesellschaft mit der Rolle eines auf Kommissionsgrundlage tätigen Händlers verglichen werden kann, wurden die Preise, die die geschäftlich verbundene Vertriebsgesellschaft unabhängigen Abnehmern in der Gemeinschaft in Rechnung stellte, unter Zugrundelegung eines angemessenen Betrags für die VVG-Kosten und die Gewinne um 6 % gekürzt. Dieser Prozentsatz wurde in Anbetracht des Umfangs der Beteiligung der geschäftlich verbundenen Vertriebsgesellschaft an der Verkaufstätigkeit des Ausführers als angemessen angesehen.

d) Dumpingspanne

(18) Der Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwertes mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis ergab für den indonesischen Hersteller eine vorläufige Dumpingspanne von 41,1 %, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Gesamtwertes der Einfuhren frei Grenze der Gemeinschaft.

(19) Für den Fall, daß andere indonesische Hersteller/Ausführer es unterlassen haben sollten, den Fragebogen der Kommission zu beantworten, wurde gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung anhand der verfügbaren Informationen eine Dumpingspanne für nicht zur Zusammenarbeit bereite Unternehmen berechnet, um eine etwaige Verweigerung der Mitarbeit nicht zu belohnen und der Umgehung der beabsichtigten Antidumpingmaßnahmen keinen Vorschub zu leisten. Der Vergleich der Angaben des zur Zusammenarbeit bereiten indonesischen Herstellers über seine Ausfuhren in die Gemeinschaft mit den Einfuhrstatistiken der Gemeinschaft ergab, daß der Umfang der Mitarbeit sehr groß war. Daher vertrat die Kommission die Auffassung, daß die Untersuchungsergebnisse die besten verfügbaren Informationen darstellten und daß die für den zur Zusammenarbeit bereiten Hersteller ermittelte Dumpingspanne von 41,1 % auch für etwaige nicht zur Zusammenarbeit bereite Hersteller/Ausführer zugrunde gelegt werden sollte, da es keinen Grund zu der Annahme gab, daß die Dumpingspannen bei solchen Unternehmen niedriger gewesen sein könnten.

D. WIRTSCHAFTSZWEIG DER GEMEINSCHAFT

(20) Die Kommission holte von allen bekannten Herstellern der betroffenen Ware in der Gemeinschaft Informationen ein. Wie in den früheren Verfahren trug sie dabei der Tatsache Rechnung, daß einige Gemeinschaftshersteller mit Unternehmen in den von diesen früheren Verfahren betroffenen Ländern verbunden sind, bei denen festgestellt wurde, daß sie Dumping praktizierten und dadurch eine bedeutende Schädigung verursachten.

(21) Wie in den früheren Verfahren vertrat die Kommission die Auffassung, daß sich ein verzerrtes Bild von den Auswirkungen der gedumpten Einfuhren mit Ursprung in Indonesien ergeben würde, wenn die vorgenannten geschäftlich verbundenen Gemeinschaftshersteller nicht aus dem "Wirtschaftszweig der Gemeinschaft" ausgeschlossen würden.

(22) Danach entfielen auf die antragstellenden Hersteller im Untersuchungszeitraum mindestens 85 % der gesamten Gemeinschaftsproduktion. Folglich vertrat der Antragsteller (DISKMA) Gemeinschaftshersteller, deren Produktion einen größeren Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion der betroffenen Ware ausmachte.

E. SCHÄDIGUNG

Vorbemerkung

(23) Vom Rat wurde bereits festgestellt, daß die gedumpten Einfuhren aus Japan, Taiwan, der Volksrepublik China, Hongkong, der Republik Korea, Malaysia, Mexiko und den USA die Ursache einer bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft waren. In dem vorliegenden Verfahren prüfte die Kommission, ob auch die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware aus Indonesien zu der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrugen.

(24) Die Untersuchung der Kommission betraf die Fünfzehnergemeinschaft.

1. Gemeinschaftsverbrauch, Volumen und Marktanteil der gedumpten Einfuhren

(25) Die Kommission stützte sich auf die in den vorausgegangenen Verfahren angewandte Methode, nahm allerdings eine Berichtigung vor, um dem Verbrauch in Österreich, Finnland und Schweden im Bezugszeitraum Rechnung zu tragen.

(26) Danach erhöhte sich der Gemeinschaftsverbrauch von 819 Millionen Stück im Jahr 1992 auf 1,095 Millionen Stück im Jahr 1993, 1,400 Millionen Stück im Jahr 1994 und 1,413 Millionen Stück im Untersuchungszeitraum, d. h. insgesamt um 73 %.

(27) Die Einfuhren aus Indonesien stiegen von 0,19 Millionen Stück im Jahr 1992 auf 91,5 Millionen Stück im Untersuchungszeitraum und erhöhten sich damit um das Vierhundertachtzigfache. Dementsprechend erhöhte sich ihr Marktanteil gemessen am Gemeinschaftsverbrauch von 0,02 % im Jahr 1992 auf 1,56 % im Jahr 1993, 6,04 % im Jahr 1994 und 6,48 % im Untersuchungszeitraum.

2. Preise der gedumpten Einfuhren

(28) Der Vergleich der Verkaufspreise, die der einzige zur Zusammenarbeit bereite Hersteller in Indonesien dem ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft in Rechnung stellte und die zur Berücksichtigung der entrichteten Einfuhrzölle und der nach der Einfuhr angefallenen Kosten berichtigt wurden, mit den gewogenen durchschnittlichen Ab-Werk-Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ergab, daß eine Preisunterbietung vorlag. Dieser Vergleich wurde jeweils auf Modellgrundlage vorgenommen (nichtabgepackte/abgepackte High-Density-Disketten, nichtabgepackte Double-Density-Disketten).

(29) Dieser Vergleich ergab für den zur Zusammenarbeit bereiten Hersteller eine gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne von 26,1 %.

3. Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

a) Produktion und Kapazitätsauslastung

(30) Das betroffene Produktionsvolumen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erhöhte sich von 105 Millionen Stück im Jahr 1992 auf 175 Millionen Stück im Jahr 1993, 243 Millionen Stück im Jahr 1994 und 246 Millionen Stück im Untersuchungszeitraum, d. h. insgesamt um 134 %. Die durchschnittliche Kapazitätsauslastung belief sich auf 80 % im Jahr 1992, 85 % im Jahr 1993, 94 % im Jahr 1994 und 93 % im Untersuchungszeitraum, so daß die vorhandenen Kapazitäten beinahe vollständig ausgelastet waren.

b) Verkäufe und Marktanteil

(31) Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erhöhten sich auf dem Gemeinschaftsmarkt von 97 Millionen Stück im Jahr 1992 auf 158 Millionen Stück im Jahr 1993, 219 Millionen Stück im Jahr 1994 und 232 Millionen Stück im Untersuchungszeitraum. Dies entsprach einem Marktanteil von 11,8 % im Jahr 1992, 14,4 % im Jahr 1993, 15,6 % im Jahr 1994 und 16,5 % im Untersuchungszeitraum. Bei diesen Marktanteilgewinnen ist zu berücksichtigen, daß dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die zuvor eingeführten Antidumpingmaßnahmen zugute kamen. Dies betraf insbesondere die Einfuhren aus Japan, Taiwan, China und Hongkong, deren Marktanteil sich von 44,3 % im Jahr 1992 auf 7,5 % im Untersuchungszeitraum verringerte. Unter dem Druck der von diesem Verfahren betroffenen gedumpten Einfuhren konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seinen Marktanteil jedoch nur steigern, indem er seine Preise - vor allem für die nichtabgepackten Disketten - senkte.

c) Preise und Rentabilität

(32) Zwischen 1992 und dem Untersuchungszeitraum verringerten sich die Stückkosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 34 % von 0,488 ECU auf 0,324 ECU, während die Verkaufspreise im gleichen Zeitraum um 37 % von 0,504 ECU auf 0,318 ECU zurückgingen. Somit mußte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft insgesamt Rentabilitätseinbußen hinnehmen: Während er 1992 noch Gewinne von 3,2 % erzielte, verzeichnete er im Untersuchungszeitraum Verluste von 1,9 %.

d) Schlußfolgerungen zur Schädigung

(33) Daher kommt die Kommission vorläufig zu dem Schluß, daß eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft vorliegt.

(34) Im wesentlichen ist die Gesamtsituation die gleiche wie in den vorausgegangenen Verfahren. Die Produktion, der Absatz und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich insbesondere infolge des expandierenden Marktes positiv. Daraus konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft jedoch aufgrund der niedrigen Preise keinen Nutzen ziehen. Die Preise blieben weit hinter dem Niveau zurück, das er zur Erwirtschaftung der erforderlichen Gewinne zur Finanzierung der Investitionen benötigt, die unverzichtbar sind, um mit der raschen Entwicklung im Bereich der Informationstechnologie Schritt halten zu können. Trotz des Nachfrageanstiegs gingen die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum um 37 % zurück, so daß sich dessen finanzielle Lage beträchtlich verschlechterte.

(35) Bei der Bewertung der obengenannten Faktoren einschließlich der Marktanteilgewinne des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ist zu berücksichtigen, daß der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Bezugszeitraum noch immer unter den Auswirkungen der in den früheren Verfahren festgestellten Dumpingpraktiken litt.

F. SCHADENSURSACHE

(36) Die Kommission prüfte, ob die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die gedumpten Einfuhren aus Indonesien verursacht wurde oder ob möglicherweise andere Faktoren für diese Schädigung ursächlich waren oder zu ihr beigetragen hatten.

1. Auswirkungen der gedumpten Einfuhren aus Indonesien

(37) Sowohl das Volumen als auch der Marktanteil der gedumpten Einfuhren erhöhten sich weit stärker als der Gemeinschaftsverbrauch. Auf Indexgrundlage stieg der Verbrauch von 100 im Jahr 1992 auf 173 im Untersuchungszeitraum, während das Volumen der gedumpten Einfuhren von 100 auf 48 700 und der Marktanteil dieser Einfuhren von 100 auf 32 400 stiegen. Da es sich bei den betroffenen Mikroplatten um ein standardisiertes Erzeugnis handelt und der Markt transparent ist, mußten die gedumpten Einfuhren und die damit einhergehende erhebliche Unterbietung der Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zwangsläufig nachteilige Auswirkungen auf diesen Wirtschaftszweig haben, der seine Preise daraufhin senken mußte, um zu versuchen, dem Druck der gedumpten Einfuhren standzuhalten, in der Gemeinschaft einen langfristig angemessenen Marktanteil zu erobern und ein Produktionsniveau zu erreichen, das eine rentable Ressourcennutzung ermöglicht. Durch die dadurch hervorgerufene rückläufige Preisentwicklung kam es zu den vorgenannten Verlusten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, die genau zu dem Zeitpunkt einsetzten, als die Einfuhren aus Indonesien ihren derzeitigen - beträchtlichen - Marktanteil von mehr als 6 % erreichten.

2. Auswirkungen anderer Faktoren

(38) Bekanntlich stellte der Rat bereits fest (s. Randnr. 7), daß die Einfuhren der gleichartigen Ware aus Japan, Taiwan, der Volksrepublik China, Hongkong, der Republik Korea, Malaysia, Mexiko und den USA gedumpt waren und eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursacht hatten. Da sich der Untersuchungszeitraum in dem Verfahren betreffend Malaysia, Mexiko und die USA (1. August 1993 bis 31. Juli 1994) und der Untersuchungszeitraum in diesem Verfahren um fünf Monate überschnitten, trugen die Einfuhren aus den drei vorgenannten Ländern eindeutig zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum dieser Untersuchung bei. Dennoch hatten die gedumpten Billigeinfuhren aus Indonesien in die Gemeinschaft, die sich zwischen 1992 und dem Ende des Untersuchungszeitraums immer mehr erhöhten, beträchtliche Auswirkungen. Diese Einfuhren waren insofern besonders schädlich, als der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bereits seit 1990 aufgrund der gedumpten Einfuhren, die Gegenstand der vorausgegangenen Verfahren waren, geschwächt war und auch weiterhin geschädigt wurde.

(39) Der Marktanteil der Einfuhren aus anderen Drittstaaten als Indonesien und denjenigen Ländern, für die bereits Maßnahmen gelten, lag zwischen 1992 und 1995 gemessen am Gemeinschaftsverbrauch konstant zwischen 5 und 6 %. Anhand der Informationen, die der Kommission bei der vorläufigen Sachaufklärung zur Verfügung standen, ließ sich nicht feststellen, ob diese Einfuhren möglicherweise gedumpt waren und eine Schädigung verursachten.

(40) Selbst wenn die Einfuhren mit Ursprung in anderen Drittländern als Indonesien - einschließlich derjenigen Länder, für die die vorausgegangenen Verfahren eingeleitet wurden - den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft geschädigt haben sollten, ändert dies nichts an der Tatsache, daß die Schädigung, die durch die gedumpten Einfuhren mit Ursprung in Indonesien verursacht wurde, für sich genommen erheblich ist.

3. Schlußfolgerung

(41) Unter diesen Umständen kommt die Kommission im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung zu dem Schluß, daß ungeachtet der Schädigung, die durch die gedumpten Einfuhren aus Japan, Taiwan, der Volksrepublik China, Hongkong, der Republik Korea, Malaysia, Mexiko und den Vereinigten Staaten von Amerika verursacht wurde, die gedumpten Einfuhren aus Indonesien wegen ihrer niedrigen Preise, ihres wachsenden Marktanteils in der Gemeinschaft zwischen 1992 und dem Ende des Untersuchungszeitraums und der dadurch hervorgerufenen gleichzeitigen Verschlechterung der finanziellen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft für sich genommen die Ursache einer bedeutenden Schädigung dieses Wirtschaftszweigs sind.

G. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

1. Allgemeine Erwägungen

(42) In den vorausgegangenen Verfahren (s. Randnr. 7) stellte der Rat bereits fest, daß die Einführung von Antidumpingzöllen auf die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware im Interesse der Gemeinschaft lag. Außerdem überschnitten sich der Untersuchungszeitraum in diesem Verfahren und in dem unmittelbar vorausgegangenen Verfahren, so daß es in diesem Fall nicht gerechtfertigt war, die Frage des Interesses der Gemeinschaft erneut in allen Einzelheiten zu prüfen. Zudem machten die Abnehmer der betroffenen Ware oder sonstige interessierte Parteien wie bereits in den vorausgegangenen Verfahren keinerlei Angaben. Dennoch prüfte die Kommission anhand der vorliegenden Informationen, welche Auswirkungen die Einführung von Maßnahmen oder der Verzicht auf Maßnahmen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und auf die anderen Wirtschaftsbeteiligten in der betroffenen Branche haben dürfte.

2. Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft

(43) 1992 bestand der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, dessen Produktion nicht arbeits-, sondern kapitalintensiv ist, aus vier kleinen bzw. mittelgroßen Unternehmen, die in der Lage waren, flexibel auf den Nachfrageanstieg in der Gemeinschaft zu reagieren. Seit 1990 führte jedoch die wachsende Konkurrenz durch die gedumpten Einfuhren aus mehreren Ländern kontinuierlich zu Schwierigkeiten bei den Gemeinschaftsherstellern, die wiederholt das Antidumping-Instrument der Gemeinschaft in Anspruch nehmen mußten.

(44) Inzwischen ist die betroffene Ware ausgereift. Vor diesem Hintergrund beschlossen zwei Gemeinschaftshersteller, die Produktion von 3,5″-Mikroplatten in der Gemeinschaft einzustellen, so daß sich nur noch zwei Unternehmen mit der Herstellung und dem Verkauf der betroffenen Ware befassen. Diese verbleibenden Unternehmen sind lebensfähig, was sich darin zeigt, daß sie ihre Produktion zwischen 1994 und 1995 von 242 Millionen Stück auf 281 Millionen Stück steigern und ihre Stückkosten um rund 10 % senken konnten. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ist in der Lage, effizient den Markt für eine Ware zu beliefern, die zwar die Reifezeit in ihrem Lebenszyklus erreicht hat, aber weiterhin für eine Vielzahl von Computerbenutzern den grundlegenden Träger für die Speicherung von Daten darstellt.

(45) Mit der Einführung von Antidumpingmaßnahmen würde auf dem Gemeinschaftsmarkt der von den betroffenen gedumpten Einfuhren ausgehende Druck beseitigt. Dadurch könnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Preise auf ein angemessenes gewinnbringendes Niveau anheben, so daß er sich in einem technologisch wichtigen und sich rasch weiterentwickelnden Bereich behaupten könnte. Dagegen könnten die verbleibenden Hersteller im Fall des Verzichts auf Maßnahmen aufgrund einer mangelnden Rentabilität zur Einstellung der Produktion gezwungen sein.

3. Auswirkungen auf die Zulieferer

(46) Da der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft 1995 mehr als 280 Millionen Disketten herstellte und einen Marktanteil von 16,5 % hatte, hätte die Einstellung seiner Produktion nachteilige Auswirkungen auf die Zulieferer. Daher würden Antidumpingmaßnahmen in deren Interesse liegen.

4. Auswirkungen auf die gewerblichen Abnehmer und die Verbraucher

(47) Was die Interessen der gewerblichen Abnehmer von 3,5″-Mikroplatten und insbesondere der Softwareindustrie anbetrifft, so sind etwaige kurzfristige Preisvorteile gegenüber den längerfristigen Folgen abzuwägen, die der Verzicht auf die Wiederherstellung eines fairen Wettbewerbs hätte. Wie bereits dargelegt, wäre die Lebensfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ohne die Einführung von Maßnahmen ernsthaft gefährdet, und mit der Einstellung seiner Produktion würden sich die Zahl der Bezugsquellen und der Umfang des Wettbewerbs auf Kosten der Abnehmer einschließlich der Softwarehersteller verringern.

(48) Außerdem ist ausgehend vom Marktanteil Indonesiens sowie einer angemessenen Einschätzung der Preiselastizität davon auszugehen, daß der vorgeschlagene Zoll auf Einzelhandelsebene maximal zu einer Preiserhöhung von weniger als 2 % führen wird. Allerdings dürften die Preise noch nicht einmal in diesem Maße steigen, da 75 % der Einfuhren aus Indonesien auf nichtabgepackte Disketten entfallen. Diese Disketten sind ähnlich preisempfindlich wie Grundstoffe und werden vor allem zum Kopieren verwendet, d. h. für einen Bereich, in dem sie nur einen geringfügigen Anteil der Gesamtkosten ausmachen, so daß es keineswegs feststeht, daß ein zollbedingter Kostenanstieg in vollem Umfang an die Verbraucher weitergegeben wird, zumal der Spielraum für Preiserhöhungen aufgrund einer geringen Überkapazität auf globaler Ebene in gewissem Maße begrenzt ist. Für diese Entwicklung sprechen auch die Transparenz des Marktes, die Auswirkungen der vorausgegangenen Maßnahmen sowie die Tatsache, daß es sich bei den betroffenen Disketten um ein standardisiertes Erzeugnis handelt.

5. Fairer Wettbewerb und handelsverzerrende Auswirkungen

(49) Bei der Prüfung des Interesses der Gemeinschaft muß insbesondere der Notwendigkeit Rechnung getragen werden, die handelsverzerrenden Auswirkungen des die Schädigung verursachenden Dumpings zu beseitigen und einen fairen Wettbewerb wiederherzustellen. Antidumpingmaßnahmen zielen lediglich darauf ab, die schädigenden Auswirkungen des Dumpings zu beseitigen, und behindern somit nicht die Einfuhren aus Drittländern zu fairen Preisen. Mit ihnen wird lediglich die unlautere Komponente des Preisvorteils der Ausführer beseitigt. Somit können die eingeführten Waren weiterhin auf der Grundlage der tatsächlichen komparativen Vorteile mit den Gemeinschaftswaren konkurrieren, und die Ausführer dürften keinen schlechteren Zugang zum Gemeinschaftsmarkt haben.

6. Schlußfolgerungen

(50) Nach Abwägung aller auf dem Spiel stehender Interessen wird vorläufig der Schluß gezogen, daß mit der Einführung von Maßnahmen zur Beseitigung der schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren aus Indonesien ein fairer Wettbewerb wiederhergestellt wird und der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die Möglichkeit erhält, seine Tätigkeit in dem äußerst wichtigen Bereich der Datenspeicherung und -übermittlung fortzusetzen und auszubauen. Außerdem geht dadurch auch der Markt für die Zulieferer in der Gemeinschaft nicht verloren.

(51) Unter Berücksichtigung der Feststellungen des Rates in den vorausgegangenen Verfahren ist die Einführung von Schutzmaßnahmen gegenüber den von diesem Verfahren betroffenen gedumpten Einfuhren von 3,5″-Mikroplatten auch deswegen im Interesse der Gemeinschaft erforderlich, weil auf diese Weise verhindert wird, daß die Auswirkungen der schon ergriffenen Maßnahmen untergraben und die Länder, bei denen bereits Dumping und eine dadurch verursachte Schädigung festgestellt wurden, diskriminiert werden.

Somit liegt es im Interesse der Gemeinschaft, Antidumpingmaßnahmen betreffend die gedumpten Einfuhren mit Ursprung in Indonesien einzuführen.

H. ZOLL

(52) Nach Auffassung der Kommission sollte es sich bei den Antidumpingmaßnahmen um vorläufige Wertzölle handeln. Bei der Festsetzung der vorläufigen Zölle berücksichtigte die Kommission die festgestellten Dumpingspannen sowie den Zollbetrag, der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erforderlich ist.

(53) Da sich die Schädigung in erster Linie in einem Preisverfall sowie einer mangelnden Rentabilität oder Verlusten zeigt, muß der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zur Beseitigung der Schädigung in die Lage versetzt werden, seine Preise auf ein Niveau anzuheben, bei dem es nicht zu einer Schädigung kommt, ohne dabei Absatzverluste hinnehmen zu müssen.

(54) Zur Ermittlung der erforderlichen Preiserhöhung waren nach Auffassung der Kommission die tatsächlichen Preise dieser Einfuhren mit Verkaufspreisen zu vergleichen, die die Deckung der Produktionskosten der antragstellenden Gemeinschaftshersteller und die Erzielung eines angemessenen Gewinns ermöglichen.

(55) Wie schon in den früheren Verfahren betreffend Mikroplatten legte die Kommission zu diesem Zweck die repräsentativen Produktionskosten des antragstellenden Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sowie die im vorausgegangenen Verfahren herangezogene Umsatzrentabilität von 12 % zugrunde, die ihrer Auffassung nach zur Gewährleistung der Lebensfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erforderlich ist und die dieser Wirtschaftszweig ohne die gedumpten Einfuhren wahrscheinlich erzielen würde.

(56) Die sich dabei ergebenden Preise wurden sodann mit den Preisen der gedumpten Einfuhren verglichen, die, wie unter Randnummer 28 dargelegt, bei der Ermittlung der Preisunterbietungsspannen zugrunde gelegt worden waren.

(57) Die Preisdifferenzen waren im gewogenen Durchschnitt, ausgedrückt als Prozentsatz des Preises frei Grenze der Gemeinschaft, höher als die für den zur Zusammenarbeit bereiten indonesischen Hersteller ermittelten Dumpingspannen. Daher wird vorgeschlagen, die vorläufigen Antidumpingzölle auf der Höhe dieser Dumpingspannen festzusetzen.

(58) Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung ist eine Frist festzusetzen, innerhalb deren die betroffenen Parteien ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung beantragen können. Ferner ist darauf hinzuweisen, daß die Feststellungen für die Zwecke dieser Verordnung vorläufig sind und für die Zwecke eines endgültigen Zolls, den die Kommission unter Umständen vorschlägt, überprüft werden können -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Auf die Einfuhren von 3,5″-Mikroplatten des KN-Codes ex 8523 20 90 (Taric-Zusatzcode 8523 20 90 10) mit Ursprung in Indonesien, die zur Aufzeichnung und Speicherung codierter digitaler Computerdaten verwendet werden, wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2) Es gilt ein Zollsatz von 41,1 % auf den Nettopreis, frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt.

(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

(4) Die Überführung der in Absatz 1 genannten Waren in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

Artikel 2

Das Antidumpingverfahren wird in Bezug auf die Einfuhren von 3,5″-Mikroplatten mit Daten oder aufgezeichneten Programmen (anderen als Tönen oder Bildern) von der für automatische Datenverarbeitungsmaschinen verwendeten Art des KN-Codes ex 8524 91 10 eingestellt.

Artikel 3

Unbeschadet Artikel 20 können die betroffenen Parteien gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung bei der Kommission beantragen.

Artikel 4

Vorbehaltlich der Artikel 7, 9, 10 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 gilt Artikel 1 der vorliegenden Verordnung für einen Zeitraum von sechs Monaten, sofern der Rat nicht vor Ablauf dieser Frist endgültige Maßnahmen trifft.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. März 1998

Für die Kommission

Leon BRITTAN

Vizepräsident

(1) ABl. L 56 vom 6. 3. 1996, S. 1.

(2) ABl. L 317 vom 6. 12. 1996, S. 1.

(3) ABl. C 84 vom 6. 4. 1995, S. 4.

(4) ABl. L 262 vom 21. 10. 1993, S. 4.

(5) ABl. L 236 vom 10. 9. 1994, S. 2.

(6) ABl. L 92 vom 13. 4. 1996, S. 1.

(7) ABl. L 186 vom 25. 7. 1996, S. 14.

(8) Siehe Seite 32 dieses Amtsblatts.