31998R0417

Verordnung (EG) Nr. 417/98 der Kommission vom 20. Februar 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 429/90 über die Gewährung einer Beihilfe im Ausschreibungsverfahren für Butterfett zum unmittelbaren Verbrauch in der Gemeinschaft

Amtsblatt Nr. L 052 vom 21/02/1998 S. 0018 - 0018


VERORDNUNG (EG) Nr. 417/98 DER KOMMISSION vom 20. Februar 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 429/90 über die Gewährung einer Beihilfe im Ausschreibungsverfahren für Butterfett zum unmittelbaren Verbrauch in der Gemeinschaft

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Martkorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1587/96 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 7a Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 429/90 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1802/95 (4), wird die Beihilfe für das aus Butter oder Sahne/Obers (*) des freien Marktes gewonnene und zum unmittelbaren Verbrauch in der Gemeinschaft bestimmte Butterfett bis zur Aussetzung der Verordnung (EG) Nr. 19/98 der Kommission (5) im Ausschreibungsverfahren gewährt. Die Gewährung dieser Beihilfe setzt voraus, daß das betreffende Butterfett innerhalb von 90 Tagen, vom Ende der Angebotsfrist an gerechnet, hergestellt, gekennzeichnet und verpackt wird.

Im Rahmen der 180. Ausschreibung, bei welcher die Angebotsfrist am 9. Dezember 1997 endete, konnte der Beihilfehöchstsatz nur mit Verspätung bestimmt werden. Da die in Frage stehende Entscheidung den Mitgliedstaaten erst am 9. Januar 1998 mitgeteilt wurde, ist die der Herstellung des betreffenden Butterfetts zu setzende Frist bis 31. März 1998 zu verlängern.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 429/90 wird der nachstehende Unterabsatz angefügt:

"Für das Butterfett jedoch, das im Rahmen der 180. Ausschreibung zugeschlagen wurde, bei der die Angebotsfrist am 9. Dezember 1997 ablief, endet die unter dem ersten Gedankenstrich genannte Frist am 31. März 1998."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Februar 1998

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13.

(2) ABl. L 206 vom 16. 8. 1996, S. 21.

(3) ABl. L 45 vom 21. 2. 1990, S. 8.

(4) ABl. L 174 vom 26. 7. 1995, S. 27.

(*) Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.

(5) ABl. L 4 vom 8. 1. 1998, S. 39.