Verordnung (EG, Euratom) Nr. 410/98 des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 über die strukturelle Unternehmensstatistik
Amtsblatt Nr. L 052 vom 21/02/1998 S. 0001 - 0007
VERORDNUNG (EG, EURATOM) Nr. 410/98 DES RATES vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 über die strukturelle Unternehmensstatistik DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 213, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 (4) wurde ein gemeinsamer Rahmen für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung von Gemeinschaftsstatistiken über die Struktur, die Tätigkeit, die Wettbewerbsfähigkeit und die Leistungen der Unternehmen in der Gemeinschaft geschaffen. Die Entwicklungen in der währungspolitischen, wirtschaftlichen und sozialen Integration der Gemeinschaft machen die Ausdehnung des genannten Rahmens auf den Versicherungssektor erforderlich. Für die Erstellung volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 (5) werden vergleichbare, vollständige und zuverlässige Versicherungsstatistiken benötigt. Daher ist es notwendig, die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 auf der Grundlage der Richtlinien 92/49/EWG (6) und 92/96/EWG (7) des Rates betreffend die Vollendung des Binnenmarktes in den Bereichen Schadenversicherung und Lebensversicherung sowie der Richtlinie 91/674/EWG (8) betreffend den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Versicherungsunternehmen, zu ändern. Der mit dem Beschluß 89/382/EWG, Euratom (9) eingesetzte Ausschuß für das Statistische Programm und der mit der Richtlinie 91/675/EWG (10) eingesetzte Versicherungsausschuß wurden angehört - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 5 wird folgender Gedankenstrich angefügt: "- ein Einzelmodul für die Strukturstatistik der Versicherung, das in Anhang 5 festgelegt ist." 2. Es wird ein Anhang 5 entsprechend dem Anhang dieser Verordnung angefügt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 16. Februar 1998. Im Namen des Rates Der Präsident J. CUNNINGHAM (1) ABl. C 310 vom 10. 10. 1997, S. 5. (2) ABl. C 14 vom 19. 1. 1998. (3) Stellungnahme vom 28. Januar 1998 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (4) ABl. L 14 vom 17. 1. 1997, S. 1. (5) ABl. L 310 vom 30. 11. 1996, S. 1. (6) ABl. L 228 vom 11. 8. 1992, S. 1. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 95/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 168 vom 18. 7. 1995, S. 7). (7) ABl. L 360 vom 9. 12. 1992, S. 1. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 95/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 168 vom 18. 7. 1995, S. 7). (8) ABl. L 374 vom 31. 12. 1991, S. 7. (9) ABl. L 181 vom 28. 6. 1989, S. 47. (10) ABl. L 374 vom 31. 12. 1991, S. 32. ANHANG "ANHANG 5 EINZELMODUL FÜR DIE STRUKTURSTATISTIK DER VERSICHERUNG Abschnitt 1 Zielsetzung Ziel dieses Anhangs ist die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung von Gemeinschaftsstatistiken über Struktur, Tätigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Leistung der Versicherungen. Zu diesem Modul gehört eine detaillierte Liste der Merkmale, über die Statistiken zu erstellen sind, um die Kenntnis der nationalen, gemeinschaftlichen und internationalen Entwicklung des Versicherungssektors zu verbessern. Abschnitt 2 Bereiche Die zu erstellenden Statistiken beziehen sich auf die in Artikel 2 Ziffern i), ii) und iii) dieser Verordnung bezeichneten Bereiche, insbesondere auf 1. die detaillierte Analyse von Struktur, Tätigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Leistung der Versicherungsunternehmen, 2. die Entwicklung und Verteilung des gesamten Geschäfts und des Geschäfts nach Produkten, die Verbrauchergewohnheiten der Versicherungsnehmer, die internationalen Aktivitäten, die Beschäftigung, die Kapitalanlagen, das Eigenkapital und die versicherungstechnischen Rückstellungen. Abschnitt 3 Geltungsbereich 1. Die Statistiken werden für alle unter die Abteilung 66 der NACE Rev. 1 fallenden Tätigkeiten erstellt, mit Ausnahme der Klasse 66.02. 2. Die Statistiken umfassen die folgenden Unternehmen: - Schadenversicherungsunternehmen: alle in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 91/674/EWG (1) bezeichneten Unternehmen; - Lebensversicherungsunternehmen: alle in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 91/674/EWG bezeichneten Unternehmen; - Rückversicherungsunternehmen: alle in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) der Richtlinie 91/674/EWG bezeichneten Unternehmen; - Lloyd's Underwriters: alle in Artikel 4 der Richtlinie 91/674/EWG bezeichneten Einzelversicherer; - Kompositversicherungsunternehmen: alle Versicherungsunternehmen, die sowohl das Lebens- als auch das Schadenversicherungsgeschäft betreiben. 3. Ferner werden Zweigniederlassungen der in Titel III der Richtlinien 73/239/EWG (2) und 79/267/EWG (3) genannten Versicherungsunternehmen, deren Tätigkeit unter eine der unter Nummer 1 angeführten Klassen der NACE Rev. 1 fällt, den entsprechenden unter Nummer 2 genannten Unternehmen gleichgestellt. 4. Für die Zwecke der harmonisierten Gemeinschaftsstatistik steht es den Mitgliedstaaten frei, die in Artikel 3 der Richtlinie 73/239/EWG sowie die in Artikel 2 Absätze 2 und 3 und in den Artikeln 3 und 4 der Richtlinie 79/267/EWG aufgeführten Unternehmen auszuschließen. Abschnitt 4 Merkmale 1. Die in Liste A Nummer 3 und Liste B Nummer 4 aufgeführten Merkmale und Statistiken sind gemäß Abschnitt 5 zu erstellen. In den Fällen, in denen die Merkmale direkt aus den Jahresabschlüssen abgeleitet werden, werden die Geschäftsjahre, die innerhalb eines Berichtsjahres enden, diesem Berichtsjahr gleichgestellt. 2. In den Listen A und B sind die Merkmale wie folgt gekennzeichnet: 1. Lebensversicherungsunternehmen, 2. Schadenversicherungsunternehmen, 3. Kompositversicherungsunternehmen, 4. Rückversicherungsunternehmen, 5. Lebensversicherungsgeschäft von Kompositversicherungsunternehmen, 6. Schadenversicherungsgeschäft (einschließlich des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts) von Kompositversicherungsunternehmen. 3. Liste A enthält folgende Angaben: i) die in Artikel 6 der Richtlinie 91/674/EWG aufgeführten Merkmale von Lebensversicherungs-, Schadenversicherungs-, Kompositversicherungs- und Rückversicherungsunternehmen: Aktiva: Posten C I (Grundstücke und Bauten, davon getrennt auszuweisen solche, die das Versicherungsunternehmen selbst nutzt), C II, C II 1 + C II 3 als Aggregat, C II 2 + C II 4 als Aggregat, C III, C III 1, C III 2, C III 3, C III 4, C III 5, C III 6 + C III 7 als Aggregat, C IV, D; Passiva: Posten A, A I, A II + A III + A IV als Aggregat, B, C 1 a) (getrennt auszuweisen für das Lebensversicherungs- und das Schadenversicherungsgeschäft von Kompositversicherungsunternehmen), C 2 a) (getrennt auszuweisen für das Lebensversicherungs- und das Schadenversicherungsgeschäft von Kompositversicherungsunternehmen), C 3 a) (getrennt auszuweisen für das Lebensversicherungs- und das Schadenversicherungsgeschäft von Kompositversicherungsunternehmen), C 4 a), C 5, C 6 a), D a), G III (ohne getrennte Ausweisung von Wandelanleihen), G IV; ii) die in Artikel 34 Teil I der Richtlinie 91/674/EWG aufgeführten Merkmale von Schaden- und Rückversicherungsunternehmen sowie von Kompositversicherungsunternehmen (Schadenversicherungsgeschäft); Posten 1 a), 1 b), 1 c), 1d), 2, 4 a) aa), 4 a) bb), 4 b) aa), 4 b) bb), 7 (Bruttobetrag), 7 d), 9, 10 (Brutto- und Nettobetrag sind getrennt auszuweisen); iii) die in Artikel 34 Teil II der Richtlinie 91/674/EWG aufgeführten Merkmale von Lebensversicherungsunternehmen und Kompositversicherungsunternehmen (Lebensversicherungsgeschäft); Posten 1 a), 1 b), 1 c) (Bruttobetrag und Rückversicherungsanteil sind getrennt auszuweisen), 2, 3, 5 a) aa), 5 a) bb), 5 b) aa), 5 b) bb), 6 a) aa), 6 a) bb), 8 (Bruttobetrag), 8 d), 9, 10, 12, 13 (Brutto- und Nettobetrag sind getrennt auszuweisen); iv) die in Artikel 34 Teil III der Richtlinie 91/674/EWG aufgeführten Merkmale von Lebens-, Schaden-, Komposit- und Rückversicherungsunternehmen: Posten 3, 4 (nur für Lebens- und Kompositversicherungsunternehmen), 5, 6 (nur für Schaden-, Komposit- und Rückversicherungsunternehmen), 7, 8, 9 + 14 + 15 als Aggregat, 10 (vor Steuern), 13, 16; v) die in Artikel 63 der Richtlinie 91/674/EWG aufgeführten Merkmale: - von Lebens- und Schadenversicherungsunternehmen sowie von Kompositversicherungsunternehmen (Lebens- und Schadenversicherungsgeschäft): gebuchte Bruttobeiträge im selbst abgeschlossenen Geschäft nach (Unter-)Kategorien der CPA (5stellige Ebene und Unterkategorien 66.03.21, 66.03.22); - von Schadenversicherungsunternehmen sowie von Kompositversicherungsunternehmen (Schadenversicherungsgeschäft): Bruttoaufwendungen für Versicherungsfälle im selbst abgeschlossenen Geschäft, Bruttoaufwendungen für den Versicherungsbetrieb im selbst abgeschlossenen Geschäft und Rückversicherungssaldo des selbst abgeschlossenen Geschäfts, alle Variablen nach (Unter-) Kategorien der CPA (5stellige Ebene und Unterkategorien 66.03.21, 66.03.22); - von Lebensversicherungsunternehmen sowie von Kompositversicherungsunternehmen (Lebensversicherungsgeschäft): gebuchte Bruttobeiträge im selbst abgeschlossenen Geschäft, in der in Teil II Ziffer 1 genannten Aufgliederung; vi) die in Artikel 64 der Richtlinie 91/674/EWG aufgeführten Merkmale: von Lebens-, Schaden-. Komposit- und Rückversicherungsunternehmen: Provisionen für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft (außer Rückversicherungsunternehmen) und das Versicherungsgeschäft insgesamt; vii) die im folgenden aufgeführten zusätzlichen Merkmale: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 4. Liste B enthält folgende Angaben: i) die in Artikel 34 Teil I der Richtlinie 91/674/EWG aufgeführten Merkmale von Schadenversicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie von Kompositversicherungsunternehmen (Schadenversicherungsgeschäft): Posten 3, 5, 6, 8; ii) die in Artikel 34 Teil II der Richtlinie 91/674/EWG aufgeführten Merkmale von Lebensversicherungsunternehmen sowie von Kompositversicherungsunternehmen (Lebensversicherungsgeschäft): Posten 4, 6 b), 7, 11; iii) die in Artikel 63 der Richtlinie 91/674/EWG aufgeführten Merkmale von Lebens- und Schadenversicherungsunternehmen sowie das Lebens- und Schadenversicherungsgeschäft von Kompositversicherungsunternehmen: geographische Aufgliederung der gebuchten Bruttobeiträge im selbst abgeschlossenen Geschäft nach dem Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, anderen Mitgliedstaaten, anderen EWR-Ländern, Schweiz, USA, Japan, übrigen Drittländern; iv) die im folgenden aufgeführten zusätzlichen Merkmale: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Abschnitt 5 Erstes Berichtsjahr Das erste Berichtsjahr, für das jährliche Statistiken erstellt werden, ist das Kalenderjahr 1996 für die Merkmale und Statistiken der Liste A und das Kalenderjahr 2000 für die Merkmale und Statistiken der Liste B. Abschnitt 6 Aufbereitung der Ergebnisse Die Ergebnisse werden bis zur 4stelligen Ebene der NACE Rev. 1 (Klassen) aufgeschlüsselt. Abschnitt 7 Übermittlung der Ergebnisse Die Ergebnisse werden für die in Abschnitt 3 genannten Unternehmen innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Berichtsjahres übermittelt, mit Ausnahme von Rückversicherungsunternehmen, für die die Ergebnisse innerhalb von achtzehn Monaten nach Ablauf des Berichtszeitraums übermittelt werden. Abschnitt 8 Versicherungsausschuß Die Kommission unterrichtet den durch die Richtlinie 91/675/EWG des Rates (1) eingesetzten Versicherungsausschuß über die Einführung dieses Moduls und über alle von ihr gemäß Artikel 13 dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen zur Anpassung an wirtschaftliche und technische Entwicklungen in bezug auf die Erhebung und die statistische Aufbereitung der Daten sowie in bezug auf die Aufbereitung und Übermittlung der Ergebnisse. Abschnitt 9 Übergangszeitraum Für die Zwecke dieses Einzelmoduls für die Strukturstatistik der Versicherung beträgt der Übergangszeitraum höchstens drei Jahre, gerechnet vom Beginn des ersten Berichtsjahres für die Erstellung der in Abschnitt 5 genannten Statistiken an.(1) ABl. L 374 vom 31. 12. 1991, S. 7. (2) ABl. L 228 vom 16. 8. 1973, S. 3. (3) ABl. L 63 vom 13. 3. 1979, S. 1. (1) ABl. L 374 vom 31. 12. 1991, S. 32."