31998R0370

Verordnung (EG) Nr. 370/98 der Kommission vom 17. Februar 1998 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Schweinemarktes in Deutschland

Amtsblatt Nr. L 047 vom 18/02/1998 S. 0010 - 0012


VERORDNUNG (EG) Nr. 370/98 DER KOMMISSION vom 17. Februar 1998 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Schweinemarktes in Deutschland

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3290/94 (2), insbesondere auf Artikel 20 und Artikel 22 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Wegen des Auftretens der klassischen Schweinepest in einigen deutschen Erzeugungsgebieten, insbesondere in Mecklenburg-Vorpommern, hat die Kommission mit der Entscheidung 98/104/EG vom 28. Januar 1998 über Maßnahmen zum Schutz gegen die klassische Schweinepest in Deutschland (3) für bestimmte Gebiete dieses Bundeslands veterinärhygienische Maßnahmen und Handelssperren verhängt. Aus diesem Grund ist die Vermarktung von lebenden Schweinen und insbesondere Ferkeln aus diesen Gebieten, an denen hier ein Überschuß besteht, zeitweise untersagt.

Die in Anwendung des Veterinärrechts beschlossenen Beschränkungen des freien Warenverkehrs könnten eine schwerwiegende Störung des deutschen Schweinefleischmarkts zur Folge haben. Aus diesem Grunde müssen zur Stützung des Marktes besondere Maßnahmen ergriffen werden, die auf lebende Tiere aus den direkt betroffenen Gebieten beschränkt sind und nur während des unbedingt notwendigen Zeitraums angewendet werden sollten.

Um eine weitere Ausbreitung dieser Seuche zu verhindern, sollten die aus den betroffenen Gebieten stammenden Tiere vom normalen Absatz der für die menschliche Ernährung bestimmten Erzeugnisse ausgeschlossen und gemäß den Bestimmungen von Artikel 3 der Richtlinie 90/667/EWG des Rates (4), geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG (5), zu Erzeugnissen verarbeitet werden, die für andere Zwecke als die menschliche Ernährung bestimmt sind.

Für die Ablieferung der aus den betroffenen Gebieten stammenden Ferkel an die zuständigen Behörden sollte eine Beihilfe gewährt werden; es ist eine Regelung einzuführen, nach der die Beihilfe auf der Grundlage der wöchentlichen Kurse der Ferkelmärkte in den neuen Bundesländern festgesetzt wird.

Angesichts des Ausmaßes und insbesondere der Dauer der Seuche und des sich daraus ergebenden Umfangs der Marktstützungsmaßnahmen ist es angezeigt, die Ausgaben zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden Mitgliedstaat aufzuteilen.

Die deutschen Behörden sollten alle notwendigen Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen ergreifen und die Kommission davon unterrichten.

Die rasche Durchführung der Sondermaßnahmen zur Stützung des Marktes trägt dazu bei, die Ausbreitung der klassischen Schweinepest zu verhindern. Darum ist es gerechtfertigt, die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen bereits ab dem 31. Januar 1998 durchzuführen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Ab dem 31. Januar 1998 kann Erzeugern auf deren Antrag durch die zuständigen deutschen Behörden eine Beihilfe gewährt werden, wenn sie an diese Behörden:

- Ferkel des KN-Codes 0103 91 10 mit einem Durchschnittsgewicht von mindestens 25 kg je Partie und

- Ferkel des KN-Codes 0103 91 10 mit einem Durchschnittsgewicht von mindestens 8 kg je Partie

abgeben.

(2) 70 % der Ausgaben für diese Beihilfe werden aus dem Haushalt der Gemeinschaft bezahlt, und zwar für eine in Anhang I festgelegte Gesamthöchstzahl an Tieren.

Artikel 2

Es dürfen nur Tiere abgegeben werden, die aus den in Anhang II vorgesehenen Verwaltungsbezirken stammen, sofern die mit der Entscheidung 98/104/EG festgelegten veterinärpolizeilichen Vorschriften am Tag der Abgabe der Tiere in diesen Gebieten gelten.

Artikel 3

Die Tiere werden am Tag der Abgabe gewogen und so getötet, daß eine Ausbreitung der Tierseuche verhindert wird.

Sie werden unverzüglich zu einer Tierkörperbeseitigungsanstalt verbracht und gemäß den Bestimmungen von Artikel 3 der Richtlinie 90/667/EWG zu Produkten der KN-Codes 1501 00 11, 1518 00 und 2301 10 00 verarbeitet.

Die Maßnahmen werden unter ständiger Aufsicht der zuständigen deutschen Behörden durchgeführt.

Artikel 4

(1) Die Beihilfe gemäß Artikel 1 Absatz 1 je Ferkel mit einem Durchschnittsgewicht von mindestens 25 kg je Partie entspricht ab landwirtschaftlichem Betrieb dem Durchschnittspreis, der auf den Märkten der neuen Bundesländer in der Woche vor der Abgabe der Ferkel bei den zuständigen Behörden für Ferkel der Gewichtsklasse 25 kg festgestellt und in der wöchentlich von der ZMP herausgegebenen Broschüre "Vieh und Fleisch" veröffentlicht wurde.

(2) Für die anderen Gewichtskategorien von Ferkeln, sowie für Jungferkel berechnet sich die Beihilfe nach den in Absatz 1 festgelegten Bestimmungen, wird jedoch

a) bei Ferkeln mit einem Durchschnittsgewicht von mehr als 24 kg, aber weniger als 25 kg je Partie um 15 % gekürzt,

b) bei Ferkeln mit einem Durchschnittsgewicht von mindestens 8 kg je Partie um 20 % gekürzt und

c) bei Ferkeln mit einem Gewicht von mehr als 7,6 kg, aber weniger als 8 kg je Partie um 30 % gekürzt.

Artikel 5

Die zuständigen deutschen Behörden ergreifen alle notwendigen Maßnahmen, um die Einhaltung der Bestimmungen, insbesondere von Artikel 2, dieser Verordnung zu gewährleisten. Sie setzen die Kommission umgehend davon in Kenntnis.

Artikel 6

Die zuständigen deutschen Behörden übermitteln der Kommission jeden Mittwoch folgende Angaben über die vorangegangene Woche:

- Gesamtzahl und -gewicht der abgelieferten Ferkel und Jungferkel und

- die für die Ferkel gemäß Artikel 4 Absatz 1 gezahlte Beihilfe.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 31. Januar 1998.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Februar 1998

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 1.

(2) ABl. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105.

(3) ABl. L 25 vom 31. 1. 1998, S. 98.

(4) ABl. L 363 vom 27. 12. 1990, S. 51.

(5) ABl. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 49.

ANHANG I

Gesamthöchstzahl der Tiere ab 31. Januar 1998:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

Die im Anhang der Entscheidung 98/104/EG der Kommission aufgeführten Verwaltungsbezirke in Mecklenburg-Vorpommern.