31998R0368

Verordnung (EG) Nr. 368/98 des Rates vom 16. Februar 1998 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Glyphosat mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls

Amtsblatt Nr. L 047 vom 18/02/1998 S. 0001 - 0007


VERORDNUNG (EG) Nr. 368/98 DES RATES vom 16. Februar 1998 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Glyphosat mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VORLÄUFIGE MASSNAHMEN

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1731/97 der Kommission (2) (nachstehend "Verordnung über den vorläufigen Zoll" genannt) wurden vorläufige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Glyphosat der KN-Codes ex 2931 00 80 und ex 3808 30 27 mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt.

B. WEITERES VERFAHREN

(2) Nach der Einführung der vorläufigen Antidumpingmaßnahmen legten mehrere interessierte Parteien schriftliche Sachäußerungen vor.

(3) Die Einführer in der Gemeinschaft, die Ausführer in China und die beiden antragstellenden Gemeinschaftshersteller wurden auf ihren Antrag hin von der Kommission gehört.

(4) Die Kommission holte alle für ihre endgültigen Feststellungen für notwendig erachteten Informationen ein und prüfte sie nach.

(5) Die betroffenen Parteien wurden über die wichtigsten Fakten und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Einführung endgültiger Antidumpingzölle und die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll zu empfehlen. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

(6) Die mündlichen und schriftlichen Sachäußerungen der interessierten Parteien wurden geprüft und, soweit angemessen, bei den endgültigen Feststellungen der Kommission berücksichtigt.

C. WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1. Ware

(7) Wie unter Randnummer 10 der Verordnung über den vorläufigen Zoll festgestellt, handelt es sich bei der Ware um Glyphosat. Glyphosat kann in verschiedenen Konzentrationsstufen und -formen hergestellt werden. Die wichtigsten sind: formuliert (mit einem Glyphosatgehalt von 36 %), Salz (Gehalt 62 %), Kuchen (Gehalt 84 %) oder Säure (Gehalt 95 %).

Um die Transportkosten niedrig zu halten, kaufen die Händler Glyphosat normalerweise in konzentrierter Form (meistens Säure, aber auch Salz) und verdünnen es dann zu formuliertem Glyphosat, der einzigen als Endprodukt (selektives Herbizid) verwendbaren Form.

(8) Die Ausführer in China und mehrere Einführer in der Gemeinschaft behaupteten, die verschiedenen Formen von Glyphosat könnten nicht als eine einzige Ware angesehen werden, da sie wesentliche Unterschiede hinsichtlich Kosten, Abnehmerstruktur, Preise und Endverwendung aufweisen. Ein Ausführer machte insbesondere geltend, daß die Verarbeitung der Säure zu formuliertem Glyphosat einen weiteren chemischen Prozeß erfordere und daß das formulierte Produkt eine andere chemische Zusammensetzung aufweise als Glyphosat in Säureform. Die Ausführer waren der Ansicht, daß Glyphosat in Säureform, auf das der größte Teil der Einfuhren aus der Volksrepublik China im Untersuchungszeitraum entfiel, und formuliertes Glyphosat, das den größten Teil der Verkäufe der Gemeinschaftshersteller in dieser Zeit ausmachte, nicht als eine einzige Ware angesehen werden könnten.

(9) Diese Behauptungen wurden jedoch vor allem aus folgenden Gründen als nicht gerechtfertigt angesehen:

- Nach den Feststellungen im Laufe der Untersuchung bestanden keine grundlegenden Unterschiede zwischen den chemischen Eigenschaften und Merkmalen der vorgenannten Formen von Glyphosat. Obgleich die Säure eine Zwischenstufe in der Produktion von formuliertem Glyphosat darstellt, besitzt sie bereits die wesentlichen chemischen Eigenschaften von formuliertem Glyphosat.

- Obgleich die obengenannten Formen von Glyphosat eine unterschiedliche Konzentration aufweisen, die Unterschiede bei den Kosten und Preisen rechtfertigt, sind die Umwandlungskosten nicht erheblich.

- Alle Formen von Glyphosat haben letztlich den gleichen Verwendungszweck als Herbizid, wenn auch im Falle des Salzes, der Säure und des Kuchens erst nach weiterer Verarbeitung zu formuliertem Glyphosat, und können nicht für andere Zwecke verwendet werden.

(10) Daher wurde der Schluß gezogen, daß alle Formen für die Zwecke der Untersuchung unabhängig von der Glyphosatkonzentration als eine Ware anzusehen sind.

2. Gleichartige Ware

(11) Ein Ausführer behauptete, das in der Gemeinschaft und in Brasilien (Vergleichsland) gewählte Herstellungsverfahren unterscheide sich von dem Verfahren in der Volksrepublik China, so daß die in diesen beiden Verfahren hergestellten Waren nicht gleichartig seien.

(12) Die Untersuchung bestätigte, daß sich die Herstellungsverfahren in der Gemeinschaft und Brasilien einerseits und in der Volksrepublik China andererseits zwar unterschieden, die in beiden Verfahren hergestellten Glyphosate jedoch in jeder Hinsicht identisch waren.

(13) In Ermangelung weiterer Argumente wurde bestätigt, daß das aus der Volksrepublik China in die Gemeinschaft exportierte Glyphosat und das von dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellte und verkaufte Glyphosat in jeder Hinsicht gleichartig waren. Das gleiche gilt für das in Brasilien hergestellte Glyphosat, das dem aus der Volksrepublik China exportierten Glyphosat und dem in der Gemeinschaft hergestellten Glyphosat gleichartig war. Alle diese Waren sind daher gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (nachstehend "Grundverordnung" genannt).

D. DUMPING

1. Vergleichsland

(14) Mehrere Ausführer und Einführer lehnten erneut Brasilien als Vergleichsland ab und schlugen andere Länder vor, denn die Kommission habe insbesondere nicht gründlich genug nachgeprüft, ob diese anderen Länder nicht besser geeignet wären als Brasilien.

(15) Die Kommission prüfte die Gegenvorschläge sehr gründlich. In Indonesien war keiner der Hersteller bereit, mit der Kommission bei der Untersuchung zusammenzuarbeiten. Während in Brasilien die Ware von zwei Unternehmen hergestellt und außerdem in großen Mengen importiert wird, werden die Märkte in Argentinien, Australien, Indien und Malaysia von zwei Gesellschaften beherrscht, die mit dem wichtigsten Antragsteller in der Gemeinschaft, nämlich Monsato, geschäftlich verbunden sind. Unter diesen Umständen wurde der Schluß gezogen, daß sich keines der vorgeschlagenen Länder besser eignet als Brasilien.

2. Normalwert

(16) Die Ausführer wünschten eine Erklärung dafür, daß der Normalwert für Säure rechnerisch ermittelt wurde, bei der formulierten Ware dagegen die Inlandspreise zugrunde gelegt wurden.

(17) Wie den Ausführern bereits im Laufe der Untersuchung erläutert worden war, wurde der Normalwert für Säure gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt, weil die Inlandsverkäufe an unabhängige Abnehmer zwar in repräsentativen Mengen, aber nicht im normalen Handelsverkehr getätigt wurden. In Ermangelung weiterer Argumente zur Bestimmung des Normalwertes werden die vorläufigen Feststellungen bestätigt.

3. Ausfuhrpreis

(18) In Ermangelung weiterer Argumente zur Bestimmung des Ausfuhrpreises werden die vorläufigen Feststellungen bestätigt.

4. Vergleich

(19) Mehrere Ausführer behaupteten, die Kommission habe bei der Ermittlung der Dumpingspanne die Ausfuhrpreise der Säure mit dem gewogenen durchschnittlichen Normalwert sowohl der Säure und der formulierten Ware verglichen. Dazu ist festzustellen, daß die Ausfuhrpreise der Säure nur mit dem Normalwert der Säure verglichen wurden. Das gleiche Verfahren wurde für formuliertes Glyphosat gewählt. Auf dieses Basis wurden dann die gewogenen durchschnittlichen Dumpingspannen berechnet.

5. Dumpingspannen

(20) Die endgültige Dumpingspanne wurde nach der gleichen Methode berechnet wie die vorläufige Dumpingspanne. Da sich der Normalwert und der Ausfuhrpreis nicht geändert haben, wird die vorläufige Berechnung bestätigt.

(21) Die endgültige Dumpingspanne beträgt ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises, frei Grenze der Gemeinschaft, 38,2 %.

E. SCHÄDIGUNG

1. Verbrauch auf dem Gemeinschaftsmarkt

(22) Zur Bestimmung des gesamten sichtbaren Verbrauchs auf dem Gemeinschaftsmarkt addierte die Kommission die Verkäufe der Gemeinschaftshersteller und die Einfuhren in die Gemeinschaft.

(23) Eine gründlichere Prüfung der sowohl aus der Volksrepublik China als auch aus anderen Drittländern stammenden Einfuhrmengen führte zu einer geringfügigen Änderung der Gesamtmenge der Einfuhren und dementsprechend der Verbrauchszahlen im Bezugszeitraum. Auf dieser Basis erreichte die Verbrauchszunahme zwischen 1991 und dem Untersuchungszeitraum 130 %.

2. Volumen und Marktanteil der Einfuhren

(24) Mehrere Ausführer bestritten die Berechnung des Marktanteils der Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China in der Verordnung über den vorläufigen Zoll. Sie behaupteten, dieser Marktanteil sei zu hoch angesetzt, da er die relative Bedeutung der Einfuhren aus anderen Drittländern wie den USA, Indien, der Schweiz und Japan nicht berücksichtige, die nach den Eurostat-Statistiken erheblich wären.

(25) Hier ist darauf hinzuweisen, daß der Anteil der Einfuhren aus anderen Drittländern als der Volksrepublik China in der vorläufigen Sachaufklärung anhand der Angaben der kooperationswilligen Einführer in der Gemeinschaft bestimmt wurde. Im Falle dieser Einfuhren wurden die Eurostat-Zahlen nicht als angemessen angesehen, da sie keine Einzelangaben über diese Einfuhren ausweisen, denn Eurostat-Zahlen liegen nur für den gesamten KN-Code vor. Da unter die für Glyphosat ausschlaggebenden KN-Codes auch andere Waren fallen, wurde dieses Vorgehen als angemessen angesehen. Außerdem wurde bestätigt, daß im Falle der Einfuhren mit Ursprung in den USA (bei denen es sich bei weitem um die größten Einfuhrmengen handelt, die unter Eurostat einzeln ausgewiesen werden) im Bezugszeitraum unter dem gleichen KN-Code auch andere Waren als Glyphosat eingeführt wurden. Das gilt auch für die Einfuhren aus anderen Ländern, da im Falle einiger dieser Länder die in Eurostat ausgewiesenen Einfuhrvolumen die von den Einführern angegebenen Glyphosatmengen weit übersteigen.

Aus den vorgenannten Gründen und in Ermangelung von Informationen, die ein anderes Vorgehen rechtfertigen würden, wurde das Volumen der Einfuhren aus anderen Drittländern als der Volksrepublik China anhand der Angaben der Einführer endgültig ermittelt.

(26) Für die Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China wurden vorläufig die Eurostat-Zahlen gewählt, da nach Kenntnis der Kommission keine anderen Waren als Glyphosat unter dem gleichen KN-Code wie Glyphosat aus der Volksrepublik China eingeführt wurden. In der endgültigen Sachaufklärung wurde es jedoch für angemessen angesehen, auch im Falle der Einfuhren aus China die Angaben der Einführer zugrunde zu legen, da diese Angaben als zuverlässig angesehen wurden.

(27) Die obige Analyse führte zu geringfügigen Änderungen bei der Bewertung des Verbrauchs (siehe Randnummer 23) und folglich des Marktanteils sowohl der Einfuhren als auch der Verkäufe der Gemeinschaftshersteller.

(28) Dementsprechend stieg das Volumen der gedumpten Einfuhren von Glyphosat mit Ursprung in der Volksrepublik China ständig und erheblich und erreichte, ausgehend von einem sehr niedrigen Stand 1991, im Untersuchungszeitraum 1 487 Tonnen. Glyphosat chinesischen Ursprungs wurde in drei Formen verkauft (Säure, Salz und formuliert), und zwar in einigen Mitgliedstaaten in größeren Mengen als in anderen.

(29) Der Marktanteil dieser Einfuhren entwickelte sich ähnlich dynamisch: Von einem sehr niedrigen Niveau 1991 und 1993 stieg er 1994 auf 9 % und im Untersuchungszeitraum auf 11 %; die Steigerungsrate war also nach 1993 besonders hoch.

3. Preise der gedumpten Einfuhren und Preisunterbietung

(30) Mehrere Argumente wurden sowohl von dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft als auch den Einführern zur Ermittlung der Preisunterbietung in der vorläufigen Sachaufklärung vorgebracht.

(31) In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß die Preise für formuliertes Glyphosat verglichen wurden. Im Interesse eines fairen Preisvergleichs und angesichts des umfangreichen Marktangebots an formuliertem Glyphosat, dessen Preise je nach der Konzentration der Ware und dem grenzflächenaktiven Stoff erheblich variieren können, wählten die Kommissionsdienststellen die häufigste Formulierung (3A), die pro Liter 360 g Glyphosat enthält. Bei diesem Vergleich wurde also ein Typ von 3A, der von dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellt und einen wirksamkeitssteigernden nichttoxischen grenzflächenaktiven Stoff enthält, (Alkylpolyoalkylammonium-Quat) aus der Berechnung ausgeschlossen.

(32) Ein Gemeinschaftshersteller behauptete jedoch, alle Formulierungen gleich welcher Konzentration seien aus der Sicht der Verbraucher unabhängig von dem gewählten grenzflächenaktiven Stoff austauschbar. Daher sollten zur ordnungsgemäßen Bewertung der Preisunterbietung durch die Formulierungen aus China alle Formulierungen, auch diejenige mit dem grenzflächenaktiven Stoff, berücksichtigt werden.

Aus den vorliegenden Informationen geht jedoch hervor, daß die Ware mit dem besonderen grenzflächenaktiven Stoff hinsichtlich Wirksamkeit und Umweltbelastung von besserer Qualität war als die Formulierungen vergleichbarer Konzentration und daß sie effektiv zu einem wesentlich höheren Preis als die normalen 3A-Formulierungen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verkauft wurde. Im Interesse der Vergleichbarkeit der Preise wurde die in der vorläufigen Sachaufklärung gewählte Methode beibehalten.

(33) Die Einführer bestritten die für die Einfuhren aus China gewählten Preise und behaupteten, diese seien nicht repräsentativ, da formuliertes Glyphosat nur einen geringen Teil der gesamten Glyphosateinfuhren aus der Volksrepublik China im Untersuchungszeitraum ausmachte.

(34) Wie bereits erwähnt, wurde im Falle der formulierten Ware die Preisunterbietung anhand der Preisangaben sowohl eines Ausführers für die Direkteinfuhren der formulierten Ware als auch der kooperationswilligen Einführer in der Gemeinschaft für formuliertes Glyphosat aus chinesischer Glyphosatsäure ermittelt. Auf dieser Basis betrafen die Preise eine repräsentative Menge der gesamten Glyphosateinfuhren aus der Volksrepublik China.

(35) Bei dieser Methode wurde eine Unterbietung der gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Untersuchungszeitraum zwischen 2 und 13 % festgestellt.

4. Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

4.1. Marktanteil

(36) Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ging ständig zurück, und zwar von 98 % 1991 auf 95 % 1992, 93 % 1993, 86 % 1994 und 85 % im Untersuchungszeitraum.

4.2. Rentabilität

(37) Die Rentabilität der Gemeinschaftshersteller wurde zur Berücksichtigung z. B. der Finanzierungskosten neu ermittelt, die im Falle eines Herstellers in der vorläufigen Sachaufklärung nicht richtig bestimmt worden waren. Es wurde bestätigt, daß ein Hersteller im Untersuchungszeitraum schwere Verluste machte. Die Rentabilität des anderen Herstellers ging stark zurück und erreichte im Untersuchungszeitraum ein sehr niedriges Niveau.

Außerdem ergab die Berechnung der Rentabilität dieses Herstellers im Falle der Qualitäten, die am stärksten von der Konkurrenz aus der Volksrepublik China betroffen und bei der Beurteilung der Preisunterbietung berücksichtigt worden waren, erhebliche finanzielle Absatzverluste.

4.3. Beschäftigung

(38) Ein Einführer behauptete, die vorläufig ermittelte Zahl der Beschäftigten im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sei überhöht, da die Glyphosatproduktion normalerweise nicht so viele Arbeitnehmer erfordere. Die Kommission bestätigt nach Überprüfung, daß im Untersuchungszeitraum im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft 814 Arbeitnehmer in der Glyphosatproduktion beschäftigt waren.

(39) In Ermangelung weiterer Argumente werden die übrigen Feststellungen zu der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unter Randnummer 46 bis 53 in der Verordnung über den vorläufigen Zoll bestätigt.

4.4. Schlußfolgerung zur Schädigung

(40) Mehrere Einführer behaupteten, daß angesichts der Erhöhung von Kapazität, Produktion, Absatz und Beschäftigung in dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht die Auffassung vertreten werden könne, daß diesem Wirtschaftszweig im Untersuchungszeitraum eine bedeutende Schädigung verursacht worden sei.

Jedoch ist darauf hinzuweisen, daß gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung weder einer noch mehrere der dort aufgeführten Schadensfaktoren notwendigerweise für die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausschlaggebend sind.

In diesem Zusammenhang ist festzustellen, daß trotz der positiven Entwicklung der genannten Faktoren, die mit einer erheblichen Expansion des Marktes im Bezugszeitraum zusammenfiel, der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erhebliche Marktanteil-, Preis- und Gewinneinbußen erlitt. Ferner ist darauf hinzuweisen, daß im Untersuchungszeitraum, wie bereits bei der Analyse der Einfuhrpreise unter Randnummern 41 bis 44 der Verordnung über den vorläufigen Zoll dargelegt, die chinesischen gedumpten Preise der Säure weit unter den Herstellungskosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft für Säure lagen. Dies beweist das Ausmaß der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

Die Schlußfolgerung, daß dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Bezugszeitraum eine bedeutende Schädigung verursacht wurde, wie unter Randnummern 54 und 55 der Verordnung über den vorläufigen Zoll dargelegt, wird daher bestätigt.

F. SCHADENSURSACHE

1. Auslaufen eines Patents

(41) Mehrere Einführer behaupteten, die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und insbesondere die Preis- und Gewinneinbußen seien in erster Linie auf das Auslaufen des Patents eines Gemeinschaftsherstellers im Jahr 1991 zurückzuführen. Der Rückgang der Glyphosatpreise auf dem Gemeinschaftsmarkt entspräche insbesondere dem Rückgang der Preise, der in anderen ähnlichen Fällen bei Auslaufen eines Patents zu beobachten war, und die Gewinneinbußen des ehemaligen Patentinhabers seien folglich zu erwarten gewesen.

Was die Gewinneinbußen des anderen Herstellers anbetrifft, so behaupteten die Einführer, diese seien darauf zurückzuführen, daß die Entwicklung der Marktpreise nach dem Auslaufen des Patents nicht genügend einkalkuliert worden sei. Die Einführer machten ferner geltend, daß die Preise von Glyphosat auf dem Gemeinschaftsmarkt im Untersuchungszeitraum den Preisen der Ware auf anderen Märkten, z. B. in Argentinien, vergleichbar waren, was beweise, daß die Preise auf dem Gemeinschaftsmarkt nach dem Auslaufen des Patents ein normales Niveau erreicht hätten.

(42) Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß nach den vorläufigen Feststellungen keine neuen Beweise zu diesem Punkt vorgelegt wurden, die eine Änderung der Schlußfolgerungen zur Schadensursache rechtfertigen würden. Was den Vergleich der Preise von Glyphosat in der Gemeinschaft und Argentinien anbetrifft, so wurden keine ausreichenden Beweise zu den Preisen auf dem letztgenannten Markt oder dazu vorgelegt, daß die Wettbewerbsbedingungen in Argentinien denjenigen in der Gemeinschaft nach dem Auslaufen des Patents vergleichbar wären. Ferner ist darauf hinzuweisen, daß angesichts der unterschiedlichen Situationen auf den einzelnen Märkten hinsichtlich des Patents kein Weltmarktpreis für die Waren ermittelt werden konnte.

(43) Im Zusammenhang mit der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wird darauf hingewiesen, daß trotz der erheblichen Kostensenkungen seine Preise rascher fielen als seine Kosten. Die Untersuchung ergab ferner, daß sich dieser Preisverfall zwischen 1993 und dem Untersuchungszeitraum zu dem Zeitpunkt erheblich beschleunigte, als die Einfuhren aus China in die Gemeinschaft sehr große Mengen erreichten. Dies beweist, daß unabhängig von dem Auslaufen des Patents die Einfuhren aus China die Marktpreise in der Gemeinschaft nachteilig beeinflußten.

(44) Im Falle des anderen Gemeinschaftsherstellers, der erst nach dem Auslaufen des Patents am Markt teilnahm, ist ferner festzustellen, daß er ausführliche Vorausschätzungen über den nach dem Auslaufen des Patents zu erwartenden Preisrückgang angestellt hatte. Jedoch steht außer Frage, daß die Preise sehr viel stärker fielen als erwartet.

(45) Schließlich ist zu betonen, daß die Preise der Säure aus China im Untersuchungszeitraum nach den Feststellungen unter den Herstellungskosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen, d. h. auf einem Niveau, das alle VVG-Kosten ausschloß und somit einen ständigen Druck auf die Preise der formulierten Ware ausübte.

(46) Aufgrund der obigen Faktoren wird die Schlußfolgerung in der Verordnung über den vorläufigen Zoll bestätigt, wonach die gedumpten Preise das Preisniveau und die Gewinne des Wirtschaftszweigs in der Gemeinschaft im Bezugszeitraum weitgehend beeinflußten. Außerdem ist darauf hinzuweisen, daß die gedumpten Einfuhren aus China ihren Marktanteil auf Kosten des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erhöhten.

2. Einfuhren aus anderen Ländern

(47) Zu den Auswirkungen der Einfuhren aus anderen Ländern als der Volksrepublik China behauptete ein Einführer, die Kommission habe die Mengen dieser Einfuhren, insbesondere solche mit Ursprung in Ungarn, unterschätzt.

Aus den unter Randnummer 25 dargelegten Gründen wurde das Einfuhrvolumen anhand der Angaben der Einführer ermittelt. Hier ist festzustellen, daß Einfuhren aus Ungarn, Korea, Taiwan, Slowenien, Indien und Malaysia getätigt worden sind, die im Untersuchungszeitraum zusammen einen Marktanteil von 3,2 % erreichten, wobei die Marktanteile der einzelnen Länder in allen Fällen mit Ausnahme von Ungarn weniger als 1 % betrugen. Ungarn verzeichnete im Untersuchungszeitraum einen Marktanteil von 2 %, jedoch deutet nichts darauf hin, daß die ungarischen Preise gedumpt waren.

(48) Dementsprechend ist es unwahrscheinlich, daß die Einfuhren aus anderen Ländern die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wesentlich beeinflußten.

3. Schlußfolgerung zur Schadensursache

(49) Obgleich nicht bestritten wird, daß das Auslaufen des Patents die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beeinflußte, wurde der Schluß gezogen, daß die betreffenden Einfuhren für sich genommen dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung verursachten. Die Feststellungen zur Schadensursache unter Randnummern 56 bis 60 der Verordnung über den vorläufigen Zoll werden bestätigt.

G. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

1. Auswirkungen auf die Einführer/Formulierer

(50) Die Einführer in der Gemeinschaft behaupteten, die Einführung von Antidumpingzöllen würde sie zwingen, einen wichtigen Teil ihrer Aktivitäten aufzugeben. Für diese Behauptung wurden jedoch keine Beweise vorgelegt, und sie konnte auch aus den unter Randnummern 66 und 67 der Verordnung über den vorläufigen Zoll dargelegten Gründen nicht als begründet angesehen werden.

2. Wettbewerb in der Gemeinschaft

(51) Ein Ausführer behauptete, die Einführung von Zöllen würde die Stellung des ehemaligen Patentinhabers auf dem Gemeinschaftsmarkt stärken und damit den Wettbewerb auf diesem Markt verhindern.

(52) In dieser Hinsicht wird vielmehr die Auffassung vertreten, daß die Maßnahmen nicht nur die Lebensfähigkeit neuer Hersteller in der Gemeinschaft, sondern auch der bisherigen Hersteller gewährleisten würden, so daß sich die Zahl der Wettbewerber am Markt erhöhen würde.

(53) Wie unter Randnummer 70 und 71 der Verordnung über den vorläufigen Zoll dargelegt, nahmen nach dem Auslaufen des Patents zwei neue Hersteller am Gemeinschaftsmarkt teil. Die Investitionen dieser neuen Hersteller werden jedoch durch die weitere Präsenz der gedumpten Einfuhren in Frage gestellt, deren Preise auch nach dem Untersuchungszeitraum weiter fielen.

Daher wird es für wichtig angesehen, daß auf dem Gemeinschaftsmarkt faire Wettbewerbsbedingungen wiederhergestellt werden, um die Lebensfähigkeit dieser Hersteller zu sichern und gleichzeitig die Teilnahme neuer Hersteller am Markt zu fördern.

(54) Angesichts der Schwierigkeiten der neuen Hersteller infolge der gedumpten Preise der Ware aus China ist es sehr wahrscheinlich, daß sich ohne die Einführung von Maßnahmen der Wettbewerb in der Gemeinschaft auf den ehemaligen Patentinhaber und die chinesischen Hersteller beschränken würde, so daß der ehemalige Patentinhaber wirtschaftlich mit den sehr niedrigen gedumpten Preisen der chinesischen Ausführer konkurrieren müßte. Es wird die Auffassung vertreten, daß neue Wettbewerber einen stärkeren Wettbewerb auf dem Gemeinschaftsmarkt gewährleisten würden, da mehr Akteure am Markt teilnähmen. Auf diese Weise hätten die Abnehmer in der Gemeinschaft die Wahl zwischen mehr zuverlässigen Lieferquellen, als dies der Fall wäre, wenn die Einfuhren aus China die einzige Alternative zu den Erzeugnissen des ehemaligen Patentinhabers wären.

3. Schlußfolgerung zum Interesse der Gemeinschaft

(55) In Ermangelung weiterer Argumente werden die Schlußfolgerungen zum Interesse der Gemeinschaft unter Randnummer 61 bis 74 der Verordnung über den vorläufigen Zoll bestätigt.

H. ENDGÜLTIGER ZOLL

(56) Referenzware für die Ermittlung der Dumpingspanne war Glyphosatsäure, da sie 67 % des Gesamtvolumens der Einfuhren aus der Volksrepublik China im Untersuchungszeitraum ausmachte. Außerdem ist sie der Ausgangsstoff für alle aus der Volksrepublik China ausgeführten und in der Gemeinschaft hergestellten Glyphosatformen.

(57) Zwecks Berechnung der notwendigen Preiserhöhung zur Beseitigung der Schädigung sollten nach Auffassung der Kommission die Preise der gedumpten Einfuhren mit den Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft für Säure zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne verglichen werden. In diesem Zusammenhang bestritt der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sowohl die vorläufige Bestimmung seiner Produktionskosten, weil gewisse von ihm angegebene FuE-Kosten nicht berücksichtigt worden waren, als auch die von der Kommission gewählte Gewinnspanne, da er sie für ein Produkt des agrochemischen Sektors als zu niedrig angesetzt ansah.

(58) Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft behauptete insbesondere, die Kommission habe vorläufig Glyphosatsäure zu Unrecht als Rohstoff eingestuft, und dies habe zu einer Unterschätzung sowohl der FuE-Kosten als auch der Gewinnspanne geführt. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft machte geltend, Glyphosatsäure sei ein hochtechnisches Produkt, das ständig Investitionen in Forschung und Entwicklung erfordere, um die Umweltauflagen zu erfuellen.

(59) Der betroffene Hersteller legte ausreichende zusätzliche Beweise vor, die den Zusammenhang bestimmter FuE-Kosten mit der Ware aufzeigten.

(60) Die Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wurden daher bei der Ermittlung des nichtschadensverursachenden Preisniveaus, soweit angemessen, zur Berücksichtigung der FuE-Kosten berichtigt.

(61) Keine weiteren Beweise wurden zu den FuE-Kosten für Glyphosat vorgelegt, die in der endgültigen Sachaufklärung berücksichtigt werden sollten. Was den ehemaligen Patentinhaber anbetrifft, so kann angesichts der effektiven Dauer des Patentschutzes für dieses Unternehmen die Auffassung vertreten werden, daß etwaige andere wesentliche Forschungskosten in Verbindung mit dieser Ware bereits abgeschrieben waren.

(62) Hinsichtlich des Gewinns behauptete der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, daß eine höhere als die bei der vorläufigen Sachaufklärung zugrunde gelegte Gewinnspanne im Glyphosatgeschäft angemessen sei. Hier ist darauf hinzuweisen, daß die Preise auf dem Gemeinschaftsmarkt während eines großen Teils des Untersuchungszeitraums durch die Existenz des Patents und danach durch die gedumpten Preise aus China beeinflußt wurden. Daher war es nicht möglich, zuverlässige Informationen zu dem Gewinniveau zu erhalten, das dieser Wirtschaftszweig unter normalen Wettbewerbsbedingungen hätte erwirtschaften können.

(63) In jedem Fall ist zu bedenken, daß unabhängig davon, ob Säure als Rohstoff eingestuft wird, Glyphosat lange Zeit durch das Patent geschützt war. Der Umsatzgewinn von 5 % wurde daher als angemessen angesehen. Die gleiche Gewinnspanne wurde auch für die Hersteller in dem Vergleichsland als angemessen angesehen (siehe Randnummer 26 der Verordnung über den vorläufigen Zoll).

(64) Ferner mußte die Berichtigung des cif-Ausfuhrpreises der Säure aus China geringfügig nach unten korrigiert werden, damit der Vergleich auf der gleichen Handelsstufe erfolgt.

(65) Auf der Grundlage der geprüften Zahlen wurde der durchschnittliche Ausfuhrpreis für Säure im Untersuchungszeitraum auf cif-Basis Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, nach einer Berichtigung für die nach der Einfuhr entstandenen Kosten mit den gewogenen durchschnittlichen Produktionskosten der Gemeinschaftshersteller zuzüglich einer Gewinnspanne von 5 % verglichen.

(66) Dieser Vergleich ergab eine Schadensschwelle von 24,0 % auf der Basis des Nettopreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt.

(67) Weil die Schadensschwelle niedriger ist als die ermittelte Dumpingspanne, sollten die endgültigen Antidumpingzölle gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung auf dem niedrigeren Niveau festgesetzt werden.

I. VEREINNAHMUNG DES VORLÄUFIGEN ZOLLS

(68) Angesichts der Schlußfolgerungen zu dem Dumping und der Schädigung und der Tatsache, daß der endgültige Zoll höher ist als die vorläufig ermittelten Zölle, sollten die Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Antidumpingzoll auf der Höhe der vorläufigen Verordnung endgültig vereinnahmt werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Auf die Einfuhren von Glyphosat der KN-Codes ex 2931 00 95 (Taric-Code 2931 00 95 *80) und ex 3808 30 27 (Taric-Code 3808 30 27 *10) mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2) Der Zollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, beträgt 24,0 %.

(3) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Artikel 2

Die Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Antidumpingzoll gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1731/97 werden auf der Höhe des vorläufigen Zolls endgültig vereinnahmt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 16. Februar 1998.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. BROWN

(1) ABl. L 56 vom 6. 3. 1996, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2331/96 (ABl. L 317 vom 6. 12. 1996, S. 1).

(2) ABl. L 243 vom 5. 9. 1997, S. 7.