31998R0341

Verordnung (EG) Nr. 341/98 der Kommission vom 12. Februar 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2376/96 zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 920/89 hinsichtlich der in Schweden und Finnland erzeugten, in Torfmull gebetteten Möhren während eines zusätzlichen Jahres

Amtsblatt Nr. L 040 vom 13/02/1998 S. 0003 - 0003


VERORDNUNG (EG) Nr. 341/98 DER KOMMISSION vom 12. Februar 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2376/96 zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 920/89 hinsichtlich der in Schweden und Finnland erzeugten, in Torfmull gebetteten Möhren während eines zusätzlichen Jahres

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 149 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2596/97 des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Verlängerung des Zeitraums gemäß Artikel 149 Absatz 1 der Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 2376/96 der Kommission vom 13. Dezember 1996 zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 920/89 hinsichtlich der in Schweden und Finnland erzeugten, in Torfmull gebetteten Möhren während eines zusätzlichen Jahres (2) dürfen 1997 die betreffenden Erzeugnisse auf dem schwedischen und finnischen Markt sowie zur Ausfuhr verkauft werden. Die Ergebnisse der wissenschaftlichen Untersuchungen, die zu dieser, in den anderen Mitgliedstaaten kaum bekannten Aufmachung der Karotten durchgeführt werden, dürften spätestens im März 1998 vorliegen.

Der in Erwartung der genannten Untersuchungsergebnisse eingeräumte Umstellungszeitraum sollte vor Genehmigung der Vermarktung von in Torfmull gebetteten Möhren in der gesamten Gemeinschaft mit Wirkung ab 1. Januar 1998 um ein zusätzliches Jahr verlängert werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2376/96 erhält der zweite Satz folgende Fassung:

"Sie gilt bis 31. Dezember 1998."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1998.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Februar 1998

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 351 vom 23. 12. 1997, S. 12.

(2) ABl. L 325 vom 14. 12. 1996, S. 6.