31998R0299

Verordnung (EG) Nr. 299/98 der Kommission vom 5. Februar 1998 zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2351/97 zur Aussetzung des bei der Einfuhr von kleinblütigen Rosen mit Ursprung in Marokko zu erhebenden Präferenzzolls und zur Wiedereinführung des Satzes des Gemeinsamen Zolltarifs

Amtsblatt Nr. L 031 vom 06/02/1998 S. 0005 - 0005


VERORDNUNG (EG) Nr. 299/98 DER KOMMISSION vom 5. Februar 1998 zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2351/97 zur Aussetzung des bei der Einfuhr von kleinblütigen Rosen mit Ursprung in Marokko zu erhebenden Präferenzzolls und zur Wiedereinführung des Satzes des Gemeinsamen Zolltarifs

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4088/87 des Rates vom 21. Dezember 1987 zur Festlegung der Bedingungen für die Anwendung von Präferenzzöllen bei der Einfuhr bestimmter Waren des Blumenhandels aus Israel, Jordanien, Marokko, Zypern, dem Westjordanland und dem Gazastreifen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1300/97 (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Bei einer Überprüfung wurde festgestellt, daß im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2350/97 der Kommission vom 27. November 1997 zur Festsetzung der gemeinschaftlichen Erzeugerpreise und Einfuhrpreise für Nelken und Rosen zur Anwendung der Einfuhrregelung für bestimmte Waren des Blumenhandels aus Zypern, Israel, Jordanien, Marokko, dem Westjordanland und dem Gazastreifen (3) für kleinblütige Rosen falsche Zahlen genannt sind. Bei der Berichtigung dieses Anhangs entfallen die Zahlen für die Einfuhr von kleinblütigen Rosen aus Marokko. Folglich erscheint es angezeigt, die Präferenzzölle beizubehalten, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1981/94 des Rates vom 25. Juli 1994 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in Ägypten, Algerien, Israel, Jordanien, Malta, Marokko, Tunesien, der Türkei, Zypern, im Westjordanland und im Gazastreifen sowie zur Einführung eines Verfahrens für die Verlängerung und Anpassung dieser Zollkontingente (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1667/97 der Kommission (5), eingeführt wurden. Die Verordnung (EG) Nr. 2351/97 der Kommission (6) ist demgemäß aufzuheben -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab 30. November 1997 werden für kleinblütige Rosen mit Ursprung in Marokko wieder die geltenden Präferenzzölle erhoben.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 2351/97 wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 30. November 1997.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Februar 1998

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 382 vom 31. 12. 1987, S. 22.

(2) ABl. L 177 vom 5. 7. 1997, S. 1.

(3) ABl. L 326 vom 28. 11. 1997, S. 17.

(4) ABl. L 199 vom 2. 8. 1994, S. 1.

(5) ABl. L 236 vom 27. 8. 1997, S. 3.

(6) ABl. L 326 vom 28. 11. 1997, S. 19.