31998R0258

Verordnung (EG) Nr. 258/98 der Kommission vom 30. Januar 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 94/98 betreffend den Abschluß von Verträgen für die Lagerung von Olivenöl im Wirtschaftsjahr 1997/1998

Amtsblatt Nr. L 025 vom 31/01/1998 S. 0038 - 0038


VERORDNUNG (EG) Nr. 258/98 DER KOMMISSION vom 30. Januar 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 94/98 betreffend den Abschluß von Verträgen für die Lagerung von Olivenöl im Wirtschaftsjahr 1997/1998

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 zur Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1581/96 (2), insbesondere auf Artikel 20d Absätze 3 und 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Verordnung (EG) Nr. 94/98 der Kommission (3) können in Italien und Griechenland für die Lagerung von Olivenöl Verträge abgeschlossen werden. Die in Spanien und Portugal erzielten Marktpreise kommen, insbesondere im Vergleich zu den Preisen der in der Gemeinschaft am meisten verkauften Olivenölkategorien, den Interventionspreisen nahe. Da die in den Verordnungen Nr. 136/66/EWG und (EWG) Nr. 314/88 der Kommission (4) vorgesehenen Vorausfestsetzungen erfuellt sind, sollte der Abschluß von Lagerverträgen auch, für das laufende Wirtschaftsjahr, in Spanien und Portugal zugelassen werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 94/98 erhält Absatz 4 folgende Fassung:

"(4) Von der Hoechstmenge, für die im Wirtschaftsjahr 1997/1998 Lagerverträge abgeschlossen werden dürfen und die sich insgesamt auf 180 000 Tonnen beläuft, entfallen:

- 76 000 Tonnen auf Spanien,

- 70 000 Tonnen auf Italien,

- 30 000 Tonnen auf Griechenland und

- 4 000 Tonnen auf Portugal."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Januar 1998

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. 172 vom 30. 9. 1966, S. 3025/66.

(2) ABl. L 206 vom 16. 8. 1996, S. 11.

(3) ABl. L 9 vom 15. 1. 1998, S. 25.

(4) ABl. L 31 vom 3. 2. 1988, S. 16.