Verordnung (EG) Nr. 194/98 der Kommission vom 26. Januar 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3105/88 mit Durchführungsbestimmungen für die obligatorischen Destillationen gemäß den Artikeln 35 und 36 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87
Amtsblatt Nr. L 020 vom 27/01/1998 S. 0019 - 0019
VERORDNUNG (EG) Nr. 194/98 DER KOMMISSION vom 26. Januar 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3105/88 mit Durchführungsbestimmungen für die obligatorischen Destillationen gemäß den Artikeln 35 und 36 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2087/97 (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 6, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3105/88 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2365/95 (4), wurden Durchführungsbestimmungen für u. a. die obligatorische Destillation gemäß Artikel 36 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 erlassen. Dieser Destillation unterliegt Wein, der die normalen Weinbereitungsmengen überschreitet. Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3105/88 enthält die Regeln, nach denen die normalerweise für die Weinbereitung verwendeten Mengen bestimmt werden. In mehreren Weinbaugebieten, insbesondere dort, wo auch Branntwein aus Wein hergestellt wird, hat sich ein deutliches Marktungleichgewicht ergeben, da die Weinerzeugung insgesamt stabil geblieben ist, während sich der traditionelle Verbrauch rückläufig entwickelt hat. Als Anreiz für die Winzer, ihre Erzeugung umfangmäßig anzupassen, sollte bei der Festsetzung der normalen Weinbereitungsmengen auch den Anpassungsbemühungen in Form der Aufgabe von Rebflächen Rechnung getragen werden. Der Artikel 8 der genannten Verordnung ist deshalb zu ändern. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 In Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3105/88 wird der folgende Unterabsatz angefügt: "Abweichend vom vorangehenden Unterabsatz werden im Fall von Wein aus Rebsorten, die in der Klassifizierung derselben Verwaltungseinheit sowohl als Keltertrauben wie auch als für die Herstellung von Branntwein aus Wein bestimmte Sorten geführt werden, die Mitgliedstaaten ab dem Wirtschaftsjahr 1998/99 ermächtigt, bei Erzeugern, die ab dem Wirtschaftsjahr 1997/98 für einen Teil der Rebflächen ihres Betriebs die Prämie für die endgültige Aufgabe gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1442/88 des Rates (*) erhalten haben, während der fünf Wirtschaftsjahre nach der Rodung weiterhin den vor der Rodung erreichten Stand der normalerweise für die Weinbereitung verwendeten Menge zu berücksichtigen. (*) ABl. L 132 vom 28. 5. 1988, S. 3." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 26. Januar 1998 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 1. (2) ABl. L 292 vom 25. 10. 1997, S. 1. (3) ABl. L 277 vom 8. 10. 1988, S. 21. (4) ABl. L 241 vom 10. 10. 1995, S. 17.