Verordnung (EG) Nr. 95/98 der Kommission vom 14. Januar 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2133/96 hinsichtlich der Frist für die Gewährung des zweiten Betrags der besonderen befristeten Entschädigung
Amtsblatt Nr. L 009 vom 15/01/1998 S. 0028 - 0028
VERORDNUNG (EG) Nr. 95/98 DER KOMMISSION vom 14. Januar 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2133/96 hinsichtlich der Frist für die Gewährung des zweiten Betrags der besonderen befristeten Entschädigung DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3438/92 des Rates vom 23. November 1992 über Sondermaßnahmen für den Transport von frischem Obst und Gemüse mit Ursprung in Griechenland (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1600/96 (2), insbesondere auf Artikel 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Die den Transport von frischem Obst und Gemüse mit Ursprung in Griechenland im Jahr 1996 betreffenden Sondermaßnahmen sind geregelt durch die Verordnung (EG) Nr. 2133/96 der Kommission (3). Die bei der Anwendung dieser Maßnahmen eingetretenen Verwaltungsschwierigkeiten haben zur Folge, daß die zuständigen griechischen Behörden nicht in der Lage sind, den zweiten Betrag der besonderen befristeten Entschädigung in der Frist gemäß Artikel 3 Absatz 3 der vorstehenden Verordnung zu gewähren. Der für diese Gewährung vorgesehene Termin sollte deshalb verschoben werden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der in Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2133/96 auf den "15. Oktober 1997" festgesetzte Termin wird durch den "31. Januar 1998" ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 14. Januar 1998 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 350 vom 1. 12. 1992, S. 1. (2) ABl. L 206 vom 16. 8. 1996, S. 45. (3) ABl. L 285 vom 7. 11. 1996, S. 13.