31998R0094

Verordnung (EG) Nr. 94/98 der Kommission vom 14. Januar 1998 über die im Wirtschaftsjahr 1997/98 abschließbaren Lagerverträge für Olivenöl

Amtsblatt Nr. L 009 vom 15/01/1998 S. 0025 - 0027


VERORDNUNG (EG) Nr. 94/98 DER KOMMISSION vom 14. Januar 1998 über die im Wirtschaftsjahr 1997/98 abschließbaren Lagerverträge für Olivenöl

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1581/96 (2), insbesondere auf Artikel 20d Absätze 3 und 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 20d Absatz 3 der Verordnung Nr. 136/66/EWG kann beschlossen werden, daß die im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1360/78 des Rates (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3669/93 (4) anerkannten Erzeugerorganisationen und Vereinigungen Lagerverträge für Olivenöl abschließen können, wenn bestimmte Bedingungen erfuellt sind. Es wurde festgestellt, daß die Erzeugerpreise auf den Märkten bestimmter Erzeugermitgliedstaaten insbesondere für die Qualität, die für den Preis der meisten in der Gemeinschaft verbrauchten Olivenöle bestimmend ist, nahe beim Interventionspreis liegen. Daher sind die Bedingungen der Verordnung Nr. 136/66/EWG und der Verordnung (EWG) Nr. 314/88 der Kommission (5), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3788/89 (6), in diesen Mitgliedstaaten erfuellt. Somit ist ihnen zu gestatten, für das genannte Wirtschaftsjahr Lagerverträge abzuschließen.

Zweck eines privaten Lagervertrages ist die zeitweilige Entnahme von Erzeugnissen aus einem im Ungleichgewicht befindlichen Markt, die nicht in anderen Besitz übergehen, jedoch vermarktet werden können, wenn sich die Lage wieder erholt hat. Es sollte deshalb vorgesehen werden, daß lediglich das im laufenden Wirtschaftsjahr erzeugte Olivenöl Gegenstand von Lagerverträgen sein kann, und es sollten Hoechstmengen je Land festgesetzt werden.

Die Genehmigung zur Lagerung von Olivenöl darf nur anerkannten Erzeugerorganisationen und Vereinigungen erteilt werden, und dies auch nur für das von ihren Mitgliedern erzeugte Olivenöl. Damit diese Organisationen die Erzeugnisse in ihrem Besitz nicht auf den Markt bringen, empfiehlt sich die Gewährung einer Beihilfe.

Mit der privaten Lagerhaltung muß eine bessere Vermarktung des Olivenöls angestrebt werden. Der Zeitraum, in dem die entsprechenden Verträge abgeschlossen werden können, ist deshalb zu befristen. Überdies ist der Möglichkeit, das Olivenöl bei Ablauf der Gültigkeit der Lagerverträge zur Intervention anzubieten, dadurch der Anreiz zu nehmen, daß die Lagerbeihilfe in diesem Fall gekürzt wird.

Ferner ist klarzustellen, daß der für einen Lagervertrag bestehende Beihilfeanspruch mit der Annahme einer Ausfuhranmeldung verfällt.

Der Verwaltungsausschuß für Fette hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Wirtschaftsjahr 1997/98 schließen die Interventionsstellen der olivenölerzeugenden Mitgliedstaaten unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Lagerverträge für Olivenöl ab.

Artikel 2

(1) Lagerverträge, nachstehend "Verträge" genannt, werden nur mit den anerkannten Erzeugergemeinschaften und ihren Vereinigungen im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1360/78 geschlossen, die im Besitz des von ihren Mitgliedern erzeugten Olivenöls mit Gemeinschaftsursprung sind und über geeignete Anlagen für die Lagerung verfügen.

(2) Die Verträge erstrecken sich nur auf interventionsfähige Olivenölqualitäten und auf Partien mit einem Nettogewicht von mindestens 100 Tonnen Olivenöl.

(3) Der Vertrag wird für einen Zeitraum von 60 Tagen geschlossen. Außer in dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 314/88 vorgesehenen Fall der Aussetzung der Möglichkeit, neue Verträge abzuschließen oder Verträge zu erneuern, verlängert sich der Vertrag stillschweigend um einen oder mehrere Zeiträume derselben Dauer, wenn ihn der Vertragsnehmer nicht vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums kündigt und die neue Vertragszeit nicht nach dem 31. Oktober 1998 endet.

(4) Im Wirtschaftsjahr 1997/98 dürfen höchstens 100 000 Tonnen Olivenöl gleichzeitig Gegenstand von Lagerverträgen sein. Die vorstehende Menge wird wie folgt aufgeteilt:

- 70 000 Tonnen für Italien,

- 30 000 Tonnen für Griechenland.

Artikel 3

(1) Der Abschluß eines Vertrages muß bis spätestens 19. Mai 1998 bei der Interventionsstelle des Mitgliedstaats, in dem sich das Olivenöl befindet, schriftlich beantragt werden. Dem Antrag ist der Beleg für die Leistung einer Sicherheit von 1 ECU/100 kg beizufügen.

(2) Die Anträge sind jede Woche montags und dienstags zu stellen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission donnerstags, spätestens 14.00 Uhr Brüsseler Zeit, die Menge mit, auf die sich die zulässigen Anträge und die in der Vorwoche abgelaufenen Verträge erstrecken.

Die Kommission verbucht jede Woche die Mengen, für die Anträge gestellt wurden. Sie genehmigt den Mitgliedstaaten die Annahme von Anträgen bis zur Ausschöpfung der in Artikel 2 Absatz 4 genannten Hoechstmenge. Besteht die Gefahr, daß diese Menge überschritten wird, so erteilt sie die Genehmigung im Rahmen der verfügbaren Menge im Verhältnis zu den beantragten Mengen.

(3) Nach Genehmigung durch die Kommission werden die Verträge ohne Ansehen der Person und unverzüglich geschlossen. Als Datum des Vertragsabschlusses gilt das Datum der Absendung der Mitteilung, mit der die Interventionsstelle den Antrag genehmigt. Der Tag des Anwendungsbeginns des Vertrages ist der Tag nach dem Vertragsabschluß, es sei denn, der Antragsteller beantragt die Berücksichtigung eines späteren Datums.

(4) Ein Vertrag kann nur für Olivenöl geschlossen werden, das während des betreffenden Wirtschaftsjahres in der Gemeinschaft erzeugt worden ist.

Artikel 4

(1) Der Vertrag wird in zweifacher Ausfertigung erstellt und enthält insbesondere folgende Angaben:

a) Firmenname des Vertragspartners;

b) seine vollständige Anschrift;

c) Name und Anschrift der Interventionsstelle;

d) genaue Anschrift des Lagerorts;

e) Anzahl der Partien, die Gegenstand des Vertrages sind, ihre Kennzeichnung sowie Nettogewicht und Qualität jeder Partie;

f) Zustimmung des Eigentümers des eingelagerten Öls, wenn er nicht auch Vertragspartner ist;

g) Datum des Beginns der Vertragsausführung;

h) die Bezugnahme auf diese Verordnung;

i) Datum des Vertragsabschlusses.

(2) Der Vertrag verpflichtet den Vertragspartner,

a) die vereinbarte Menge des betreffenden Erzeugnisses in der vertraglich festgelegten Zeit auf seine Rechnung und Gefahr in den im Vertrag ausgewiesenen Behältnissen zu lagern. Jede diesbezügliche Änderung ist von der zuständigen Interventionsstelle zu genehmigen;

b) Öle unterschiedlicher Qualität in getrennten und leicht identifizierbaren Behältern zu lagern;

c) der Interventionsstelle jederzeit die Möglichkeit zu geben, die Einhaltung aller im Vertrag vorgesehenen Verpflichtungen zu kontrollieren.

(3) Der Vertragspartner kann den Vertrag jederzeit durch eine entsprechende Mitteilung an die Interventionsstelle kündigen. In diesem Fall verliert er den Anspruch auf die Beihilfe für den angefangenen Zeitraum von 60 Tagen.

(4) Die Verpflichtung zur Einhaltung der in dem Vertrag angegebenen Menge gilt als erfuellt, wenn mindestens 98 v. H. dieser Menge gelagert worden sind.

Artikel 5

(1) Für jeden Zeitraum von 60 Tagen wird eine Beihilfe in folgender Höhe gewährt:

- 5,4 ECU/100 kg, wenn der Lagerhalter innerhalb von 60 Tagen nach dem Ende der Vertragszeit nachweist, daß das Olivenöl vermarktet worden ist;

- 0 ECU/100 kg in den übrigen Fällen.

(2) Im Sinne dieser Verordnung gilt als vermarktetes Olivenöl das Öl, das einem Abfuellbetrieb, der gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2677/85 der Kommission (7) zugelassen ist, oder einem Raffineriebetrieb verkauft oder geliefert worden ist, oder das Öl, das exportiert worden ist.

(3) Bei Abschluß oder Erneuerung des Vertrages kann ein Vorschuß von 1 ECU/100 kg gegen Sicherheitsleistung in gleicher Höhe gezahlt werden.

(4) Der zur Umrechnung der Lagerbeihilfe in Landeswährung anzuwendende Kurs ist der landwirtschaftliche Umrechnungskurs, der am Tag des Vertragsabschlusses gilt.

(5) Der Beihilfebetrag wird anhand des am Tag des Beginns der Vertragsausführung festgestellten Nettogewichts berechnet.

Artikel 6

(1) Vorbehaltlich des Artikels 7 wird die Beihilfe nur dann ausgezahlt, wenn alle vertraglichen Verpflichtungen erfuellt worden sind.

Die Zahlung der Beihilfe und die Freigabe der in Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 3 genannten Sicherheiten erfolgen nach Überprüfung der Einhaltung dieser Verpflichtungen innerhalb von 60 Tagen nach Vertragsablauf.

(2) Die Annahme einer Ausfuhranmeldung beendet die Lagerung im Sinne dieser Verordnung. In diesem Fall wird für den Zeitraum, in den diese Annahme fällt, für die Menge, die Gegenstand der Ausfuhranmeldung ist, keine Beihilfe gezahlt.

Artikel 7

(1) Im Fall höherer Gewalt trifft die Interventionsstelle die Maßnahmen, die sie angesichts der geltend gemachten Umstände für notwendig hält. Dabei kann es sich insbesondere darum handeln, daß die Beihilfe nach Maßgabe der gelagerten Menge und der tatsächlichen Lagerdauer gezahlt wird.

(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission von allen Fällen höherer Gewalt sowie von den im Einzelfall getroffenen Maßnahmen.

Artikel 8

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um während der Zeit der vertraglichen Lagerung die Kontrolle der Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen zu gewährleisten. Diese Kontrolle besteht in einer materiellen Prüfung der gelagerten, ausgelagerten oder eingelagerten Waren sowie aus einer Überprüfung der Bücher.

Die Warenkontrolle bezieht sich insbesondere auf die Übereinstimmung der Lagerbestände mit den Kriterien von Artikel 2 Absatz 2, die Identifizierungsmöglichkeiten und darauf, ob die gelagerten und gekennzeichneten Mengen mit den angemeldeten Mengen übereinstimmen.

(2) Bei Nichteinhaltung der Vertragsbedingungen verfällt die in Artikel 3 Absatz 1 genannte Sicherheit vorbehaltlich anderer gegebenenfalls anwendbarer Sanktionen.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die einzelstaatlichen Maßnahmen mit, die sie in Anwendung dieser Verordnung getroffen haben, und übermitteln ihr ein Muster des Vertrages.

Artikel 9

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 10. jedes Monats folgendes mit:

- die Mengen und Qualitäten von Olivenöl, für die im Vormonat Lagerverträge abgeschlossen oder verlängert worden sind;

- für jede Qualität die zum Ende des Vormonats gelagerte Gesamtmenge Olivenöl sowie die Zahl der laufenden Verträge.

Artikel 10

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Januar 1998

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. 172 vom 30. 9. 1966, S. 3025/66.

(2) ABl. L 206 vom 16. 8. 1996, S. 11.

(3) ABl. L 166 vom 23. 6. 1978, S. 1.

(4) ABl. L 338 vom 31. 12. 1993, S. 26.

(5) ABl. L 31 vom 3. 2. 1988, S. 16.

(6) ABl. L 367 vom 16. 12. 1989, S. 44.

(7) ABl. L 254 vom 25. 9. 1985, S. 5.