31998R0059

Verordnung (EG) Nr. 59/98 des Rates vom 19. Dezember 1997 zur Aufteilung der Fangquoten für in den Gewässern Polens fischende Fischereifahrzeuge auf die Mitgliedstaaten (1998)

Amtsblatt Nr. L 012 vom 19/01/1998 S. 0111 - 0112


VERORDNUNG (EG) Nr. 59/98 DES RATES vom 19. Dezember 1997 zur Aufteilung der Fangquoten für in den Gewässern Polens fischende Fischereifahrzeuge auf die Mitgliedstaaten (1998)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 124 der Beitrittsakte von 1994 werden die vom Königreich Schweden mit Drittländern geschlossenen Fischereiabkommen von der Gemeinschaft verwaltet.

Im Einklang mit dem Verfahren nach dem Fischereiabkommen vom 1. Februar 1978 haben die Gemeinschaft im Namen des Königreichs Schweden und die Republik Polen Konsultationen über ihre gegenseitigen Fischereirechte für 1998 geführt.

Bei diesen Konsultationen sind die Delegationen übereingekommen, ihren jeweiligen Behörden zu empfehlen, für die Fischereifahrzeuge der anderen Vertragspartei bestimmte Fangquoten für 1998 festzulegen.

Es sind die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Ergebnisse der mit Polen geführten Konsultationen 1998 umzusetzen.

Um eine effiziente Bewirtschaftung der in den Gewässern Polens verfügbaren Fangmöglichkeiten zu gewährleisten, sind diese gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 durch Quoten auf die Mitgliedstaaten aufzuteilen.

Für die Fangtätigkeiten nach der vorliegenden Verordnung gelten die entsprechenden Kontrollmaßnahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2).

Mit Polen wurde keine Übereinkunft über zusätzliche Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TAC und Quoten gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 (3) erzielt.

Aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gilt diese Verordnung ab 1. Januar 1998 -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Vom 1. Januar bis zum 30. Dezember 1998 dürfen Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats in den Gewässern unter der Fischereigerichtsbarkeit Polens im Rahmen der im Anhang festgesetzten Quoten Fänge tätigen.

Artikel 2

Die im Anhang genannten Bestände unterliegen nicht den Bestimmungen der Artikel 2 und 3 und des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1998.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 1997.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. BODEN

(1) ABl. L 389 vom 31. 12. 1992, S. 1. Geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(2) ABl. L 261 vom 20. 10. 1993, S.1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2205/97 (ABl. L 304 vom 7. 11. 1997, S. 1).

(3) ABl. Nr. L 115 vom 9. 5. 1996, S. 3.

ANHANG

Aufteilung der Fangquoten der Gemeinschaft in den Gewässern Polens für 1998

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PLATZ FÜR EINE TABELLE>