31998R0048

Verordnung (EG) Nr. 48/98 des Rates vom 19. Dezember 1997 über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände für Fischereifahrzeuge unter färöischer Flagge (1998)

Amtsblatt Nr. L 012 vom 19/01/1998 S. 0062 - 0069


VERORDNUNG (EG) Nr. 48/98 DES RATES vom 19. Dezember 1997 über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände für Fischereifahrzeuge unter färöischer Flagge (1998)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach dem Verfahren in Artikel 2 des Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks sowie der Landesregierung der Färöer andererseits (2) haben die Gemeinschaft und die Landesregierung der Färöer Konsultationen über ihre gegenseitigen Fischereirechte für 1998 geführt.

Bei diesen Konsultationen sind die Delegationen übereingekommen, ihren jeweiligen Behörden zu empfehlen, für die Fischereifahrzeuge der anderen Vertragspartei bestimmte Fangquoten für 1998 festzusetzen.

Außerdem haben zwischen der Gemeinschaft, den Färöern, Island, Norwegen und der Russischen Föderation Konsultationen über die Bewirtschaftung und die Aufteilung der Fangmöglichkeiten des frühjahrslaichenden Norwegischen Herings (Hering des nördlichen Atlantiks) im Jahr 1998 stattgefunden.

Diese Konsultationen haben unter anderem zu gegenseitigen Zugangsvereinbarungen geführt, nach denen die Färöer 11 000 Tonnen ihres Anteils in Gemeinschaftsgewässern nördlich von 62° N fischen dürfen.

Es sind die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Ergebnisse dieser Konsultationen zwischen der Gemeinschaft und den Färöern umzusetzen und somit eine Unterbrechung der gegenseitigen Fischereibeziehungen am 31. Dezember 1997 zu vermeiden.

Für die Fangtätigkeiten nach dieser Verordnung gelten die entsprechenden Kontrollmaßnahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (3).

Nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission vom 20. Mai 1987 zur Festlegung der Einzelheiten für die Kennzeichnung und die Dokumente an Bord von Fischereifahrzeugen (4) müssen alle Fahrzeuge mit Seewasserkühltanks ein von einer zuständigen Behörde beglaubigtes Dokument mitführen, das das Fassungsvermögen des Tanks in Kubikmetern in Abständen von 10 cm angibt.

Aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gilt diese Verordnung ab 1. Januar 1998 -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Fischereifahrzeuge, die auf den Färöern registriert sind, dürfen vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1998 in den 200-Seemeilen-Fischereizonen der Mitgliedstaaten in der Nordsee, dem Skagerrak, dem Kattegat, der Ostsee und dem Atlantik nördlich von 43°00'N die in Anhang I aufgeführten Arten innerhalb der dort festgelegten geographischen und mengenmäßigen Grenzen nach Maßgabe dieser Verordnung fangen.

(2) Die nach Absatz 1 zulässige Fangtätigkeit ist, außer im Skagerrak, auf diejenigen Teile der 200-Meilen-Fischereizone beschränkt, die seewärts mehr als zwölf Seemeilen von der Basislinie entfernt liegen, von der aus die Fischereizonen der Mitgliedstaaten gemessen werden.

(3) Ungeachtet des Absatzes 1 sind unvermeidbare Beifänge von Arten, für die in einem Gebiet keine Quote festgelegt ist, innerhalb der Grenzen zulässig, die in den in dem betreffenden Gebiet geltenden Erhaltungsmaßnahmen festgelegt sind.

(4) In einem Gebiet getätigte Beifänge von Arten, für die eine Quote in diesem Gebiet festgelegt ist, werden auf diese Quote angerechnet.

Artikel 2

(1) Die Fischereifahrzeuge, die im Rahmen der Quotenregelung des Artikels 1 fischen, beachten in den in Artikel 1 genannten Gebieten die Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen und alle sonstigen Vorschriften über die Fischereitätigkeit.

(2) Die Fischereifahrzeuge führen ein Fischereilogbuch, in das die in Anhang II genannten Angaben einzutragen sind.

(3) Die Fischereifahrzeuge übermitteln der Kommission gemäß den Vorschriften des Anhangs III die dort genannten Angaben.

(4) Die Fischereifahrzeuge mit Seewasserkühltanks führen an Bord ein von einer zuständigen Behörde beglaubigtes Dokument mit, das das Fassungsvermögen der Tanks in Kubikmetern in Abständen von 10 cm angibt.

(5) Die Kennbuchstaben und -nummern der Fischereifahrzeuge müssen auf beiden Seiten des Bugs deutlich sichtbar angebracht werden.

Artikel 3

(1) Fischfang ist nur zulässig, wenn die Kommission im Namen der Gemeinschaft eine Lizenz und eine spezielle Fangerlaubnis erteilt hat und die in den Anhängen II und III genannten Bedingungen eingehalten werden.

(2) Lizenzen und spezielle Fangerlaubnisse für die Zwecke des Absatzes 1 werden nur ausgestellt, wenn die Zahl der an einem Tag gültigen Lizenzen und speziellen Fangerlaubnisse nicht höher ist als

a) 14 für den Makrelenfang in den ICES-Bereichen VIa (nördlich von 56°30'N), VIIe, f und h, den Sprottenfang im ICES-Untergebiet IV und im ICES-Bereich VIa (nördlich von 56°30'N), den Stöckerfang im ICES-Untergebiet IV und den ICES-Bereichen VIa (nördlich von 56°30'N), VIIe, f und h sowie den Heringsfang im ICES-Bereich VIa (nördlich von 56°30'N); 4 für den Heringsfang im ICES-Bereich IIIa N (Skagerrak);

b) 15 für den Stintdorschfang im ICES-Untergebiet IV und im ICES-Bereich VIa (nördlich von 56°30'N) sowie den Sandaalfang im ICES-Untergebiet IV;

c) 20 für den Fang von Leng, Lumb und Blauleng mit Langleinen in den ICES-Bereichen VIa (nördlich von 56°30'N) und VIb; es dürfen jedoch nicht mehr als 10 Fahrzeuge gleichzeitig fischen;

d) 16 für den Fang von Blauleng mit Schleppnetzen in den ICES-Bereichen VIa (nördlich von 56°30'N) und VIb;

e) 20 für den Fang von Blauem Wittling im ICES-Untergebiet VII (westlich von 12°00'W) und in den ICES-Bereichen VIa (nördlich von 56°30'N) und VIb;

f) 3 für den Fang von Heringshai mit Langleinen in der gesamten Gemeinschaftszone außer NAFO 3 PS;

g) 21 für den Fang von Hering im ICES-Bereich IIa (nördlich von 62 °N). Anträge auf Ersetzung von Lizenzen und speziellen Fangerlaubnissen bis zu dieser Hoechstzahl können jederzeit gestellt werden und sind prompt zu bearbeiten.

(3) Wird bei der Kommission ein Antrag auf Erteilung einer Lizenz und spezieller Fangerlaubnis gestellt, so sind folgende Angaben vorzulegen:

a) Name des Schiffes;

b) Registriernummer;

c) außen angebrachte Kennbuchstaben und -nummern;

d) Registrierhafen;

e) Name und Anschrift des Eigners bzw. Befrachters;

f) Bruttoraumzahl und Länge über alles;

g) Motorenstärke;

h) Rufzeichen und Wellenfrequenz;

i) vorgesehene Fangmethode;

j) vorgesehenes Fanggebiet;

k) Fischarten, die gefangen werden sollen;

l) Zeitraum, für den die Lizenz und spezielle Fangerlaubnis beantragt werden.

(4) Jede Lizenz und spezielle Fangerlaubnis gilt nur für ein Schiff. Sind zwei oder mehr Schiffe an einem Fangeinsatz beteiligt, so muß jedes eine Lizenz und spezielle Fangerlaubnis besitzen.

(5) Die Lizenzen und speziellen Fangerlaubnisse können im Hinblick auf die Ausgabe neuer Lizenzen und spezieller Fangerlaubnisse aufgehoben werden. Die Aufhebung wird am Tag vor der Ausgabe der neuen Lizenzen und speziellen Fangerlaubnisse durch die Kommission wirksam. Die neuen Lizenzen und speziellen Fangerlaubnisse gelten ab dem Ausgabetag.

(6) Lizenzen und spezielle Fangerlaubnisse werden vor Ablauf ihrer Geltungsdauer ganz oder teilweise zurückgezogen, wenn die jeweiligen in Artikel 1 festgelegten Quoten ausgeschöpft sind.

(7) Bei Nichteinhaltung der sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen werden die Lizenz und spezielle Fangerlaubnis entzogen.

(8) Für Fischereifahrzeuge, die die sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen nicht einhalten, wird für einen Zeitraum von längstens zwölf Monaten keine Lizenz oder spezielle Fangerlaubnis erteilt.

(9) Die Kommission teilt den Färöern seitens der Gemeinschaft Namen und Kennzeichnung der färöischen Schiffe mit, die im darauffolgenden Monat oder in den darauffolgenden Monaten wegen eines Verstoßes gegen die Gemeinschaftsvorschriften nicht zum Fischfang in der Fischereizone der Gemeinschaft berechtigt sind.

Artikel 4

Der Fischfang im Skagerrak unterliegt folgenden Bedingungen:

1. Der gezielte Heringsfang für andere Zwecke als den menschlichen Verzehr ist untersagt.

2. Die Verwendung von Schleppnetzen und Ringwaden für den Fang pelagischer Arten ist von Samstag, 24.00 Uhr bis Sonntag, 24.00 Uhr untersagt.

Artikel 5

Fischereifahrzeuge, die am 31. Dezember zum Fischfang berechtigt sind, dürfen die Fischerei zu Beginn des folgenden Jahres fortsetzen, bis die Listen der Schiffe, die während des betreffenden Jahres zum Fischfang berechtigt sind, der Kommission vorgelegt und von ihr im Namen der Gemeinschaft genehmigt worden sind.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1998.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 1997.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. BODEN

(1) ABl. L 389 vom 31. 12. 1992, S. 1. Geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(2) ABl. L 226 vom 29. 8. 1980, S. 11.

(3) ABl. L 261 vom 20. 10. 1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2205/97 (ABl. L 304 vom 7. 11. 1997, S. 1).

(4) ABl. L 132 vom 21. 5. 1987, S. 9.

ANHANG I

Fangquoten der Färöer (1998)

1. Quoten für in den Fischereigewässern der Gemeinschaft fischende Fahrzeuge der Färöer

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Fischereiprotokolls EWG/Grönland (1) festgesetzte Quoten für in grönländischen Gewässern fischende Fahrzeuge der Färöer

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3. Frühjahrslaichender Norwegischer Hering (Hering des nördlichen Atlantik)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(1) ABl. C 287 vom 15. 10. 1994, S. 11.

ANHANG II

Beim Fischfang innerhalb der 200-Seemeilen-Zone vor den Küsten der Mitgliedstaaten, in der die Fischereivorschriften der Gemeinschaft Anwendung finden, sind unmittelbar nach dem jeweiligen Vorgang die folgenden Angaben in das Fischereilogbuch einzutragen:

1. Nach jedem Hol:

1.1. die Fangmenge nach Arten (in kg Fanggewicht);

1.2. Datum und Uhrzeit des Hols;

1.3. die geographische Position zum Zeitpunkt des Hols;

1.4. die Fangmethode.

2. Nach jedem Umladen auf ein anderes oder von einem anderen Schiff:

2.1. der Hinweis "übernommen von" oder "umgeladen auf";

2.2. die umgeladene Fangmenge nach Arten (in kg Fanggewicht);

2.3. Name sowie außen angebrachte Identifizierungsbuchstaben und -nummern des Schiffes, auf das oder von dem die Umladung erfolgt ist.

3. Nach jeder Anlandung in einem Hafen der Gemeinschaft:

3.1. Name des Hafens;

3.2. die angelandete Fangmenge nach Arten (in kg Fanggewicht).

4. Nach jeder Übermittlung von Angaben an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften:

4.1. Datum und Zeitpunkt der Übermittlung;

4.2. Art der Meldung: IN, OUT, ICES, WKL oder 2 WKL;

4.3. bei Funkmeldungen: Name der Funkstation.

ANHANG III

1. Der Kommission der Europäischen Gemeinschaften sind folgende Angaben wie folgt zu übermitteln:

1.1. Bei jeder Einfahrt in die 200-Seemeilen-Zone vor den Küsten der Mitgliedstaaten, in der die Fischereivorschriften der Gemeinschaft gelten:

a) die Angaben nach Nummer 1.5;

b) die im Schiffsraum befindliche Fangmenge nach Arten (in kg Fanggewicht);

c) das Datum und der ICES-Bereich, in dem der Kapitän mit dem Fischfang zu beginnen beabsichtigt.

Erfordern die Fangtätigkeiten mehr als eine Einfahrt an einem bestimmten Tag in die obengenannte Zone, so genügt eine einzige Mitteilung bei der ersten Einfahrt.

1.2. Bei jeder Ausfahrt aus der unter Nummer 1.1 bezeichneten Zone:

a) die Angaben nach Nummer 1.5;

b) die im Schiffsraum befindliche Fangmenge nach Arten (in kg Fanggewicht);

c) die seit der vorangegangenen Meldung gefangene Menge nach Arten (in kg Fanggewicht);

d) der ICES-Bereich, in dem die Fänge getätigt worden sind;

e) die seit Einfahrt in die Zone auf andere Schiffe und/oder von anderen Schiffen umgeladene Fangmenge nach Arten (in kg Fanggewicht) und die Kennbuchstaben und -nummern des Schiffes, auf das umgeladen wurde;

f) die nach Einfahrt in die Zone in einem Hafen der Gemeinschaft angelandeten Mengen nach Arten (in kg Fanggewicht).

Erfordern die Fangtätigkeiten mehr als eine Einfahrt an einem bestimmten Tag in die unter Nummer 1.1 genannte Zone, so genügt eine einzige Mitteilung bei der letzten Ausfahrt.

1.3. Bei der Fischerei auf Hering und Makrele alle drei Tage ab dem dritten Tag nach der ersten Einfahrt in die unter Nummer 1.1 genannte Zone und bei der Fischerei auf andere Arten als Hering wöchentlich ab dem siebten Tag nach der ersten Einfahrt in die unter Nummer 1.1 genannte Zone:

a) die Angaben nach Nummer 1.5;

b) die seit der vorangegangenen Meldung gefangene Menge nach Arten (in kg Fanggewicht);

c) der ICES-Bereich, in dem die Fänge getätigt worden sind.

1.4. Bei jedem Wechsel des Schiffes von einem ICES-Bereich in einen anderen:

a) die Angaben nach Nummer 1.5;

b) die seit der vorangegangenen Meldung gefangene Menge nach Arten (in kg Fanggewicht);

c) der ICES-Bereich, in dem die Fänge getätigt worden sind.

1.5. a) Name, Rufzeichen, außen angebrachte Kennbuchstaben und -nummern des Schiffes und Name des Kapitäns;

b) laufende Nummer der Meldung für die jeweilige Fangreise;

c) Kennzeichnung der Art der Meldung;

d) Datum, Uhrzeit und Position des Schiffes.

2.1. Die Angaben nach Nummer 1 sind der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Brüssel (Fernschreibanschrift 24189 FISEU-B) über eine der unter Nummer 3 aufgeführten Funkstationen in der unter Nummer 4 angegebenen Form zu übermitteln.

2.2. Kann die Meldung aus Gründen höherer Gewalt nicht vom Schiff selbst übermittelt werden, so kann sie im Namen des Schiffes von einem anderen Schiff durchgegeben werden.

3. >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

4. Form der Mitteilungen

Die Meldungen nach Nummer 1 müssen folgende Angaben enthalten und in der nachstehenden Reihenfolge übermittelt werden:

- Name des Fischereifahrzeugs;

- Rufzeichen;

- außen angebrachte Kennbuchstaben und -nummern;

- laufende Nummer der Meldung für die jeweilige Fangreise;

- Angabe der Art der Meldung nach folgenden Kodes:

- Meldung bei der Einfahrt in eine der unter Nummer 1.1 bezeichneten Zonen: "IN",

- Meldung bei der Ausfahrt aus einer der unter Nummer 1.1 bezeichneten Zonen: "OUT",

- bei Wechsel von einer ICES-Abteilung in eine andere: "ICES",

- wöchentliche Meldung: "WKL",

- alle drei Tage vorzunehmende Meldung: "2 WKL";

- Datum, Uhrzeit und Position;

- ICES-Bereich oder Unterabteilung, in der die Fischereitätigkeit beginnen soll;

- das Datum, an dem die Fischereitätigkeit beginnen soll;

- im Schiffsraum befindliche Fangmenge nach Arten (in kg Fanggewicht) unter Verwendung des unter Nummer 5 angegebenen Kodes;

- die seit der vorangegangenen Meldung gefangene Menge nach Arten (in kg Fanggewicht) unter Verwendung des entsprechenden Kodes nach Nummer 5;

- ICES-Bereiche oder Unterabteilung, in dem die Fänge getätigt worden sind;

- die Menge nach Arten (in kg Fanggewicht), die seit der vorangegangenen Meldung von anderen Schiffen bzw. auf andere Schiffe umgeladen worden ist;

- Name und Rufzeichen des Schiffes, auf das bzw. von dem umgeladen worden ist;

- die seit der vorangegangenen Meldung in einem Hafen der Gemeinschaft angelandete Menge nach Arten (in kg Fanggewicht);

- Name des Kapitäns.

5. Für die Angabe der an Bord befindlichen Arten in der unter Nummer 4 vorgesehenen Form ist folgender Kode zu verwenden:

PRA - Tiefseegarnele (Pandalus borealis),

HKE - Seehecht (Merluccius merluccius),

GHL - Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides),

COD - Kabeljau (Gadus morhua),

HAD - Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus),

HAL - Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus),

MAC - Makrele (Scomber scombrus),

HOM - Stöcker (Trachurus trachurus),

RNG - Grenadierfisch (Coryphaenoides rupestris),

POK - Köhler (Pollachius virens),

WHG - Wittling (Merlangus merlangus),

HER - Hering (Clupea harengus),

SAN - Sandaal (Ammodytes spp.),

SPR - Sprotte (Sprattus sprattus),

PLE - Scholle (Pleuronectes platessa),

NOP - Stintdorsch (Trisopterus esmarkii),

LIN - Leng (Molva molva),

PEZ - Garnele (Pandalidae),

ANE - Sardelle (Engraulis encrasicholus),

RED - Rotbarsch (Sebastes spp.),

PLA - Rauhe Scharbe (Hippoglossoides platessoides),

SQX - Kalmar (Illex spp.),

YEL - Gelbschwanzflunder (Limanda ferruginea),

WHB - Blauer Wittling (Micromesistius poutassou),

TUN - Thun (Thunnidae),

BLI - Blauleng (Molva dypterygia),

USK - Lumb (Brosme brosme),

DGS - Dornhai (Squalus acanthias),

BSK - Riesenhai (Cetorinhus maximus),

POR - Heringshai (Lamma nasus),

SQC - Kalmar (Loligo spp.),

POA - Brachsenmakrele (Brama brama),

PIL - Sardine (Sardina pilchardus),

CSH - Garnele (Crangon crangon),

LEZ - Flügelbutt (Lepidorhombus spp.),

MNZ - Seeteufel (Lophius spp.),

NEP - Kaisergranat (Nephrops norvegicus),

POL - Pollack (Pollachius pollachius),

ARG - Glasauge (Argentina sphyraena),

OTH - andere.