31998R0003

Verordnung (EG) Nr. 3/98 des Rates vom 19. Dezember 1997 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1568/97 über autonome Übergangsmaßnahmen zu den Abkommen über Präferenzregelungen im Handel mit Polen, Ungarn, der Slowakei, der Tschechischen Republik, Rumänien und Bulgarien für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse

Amtsblatt Nr. L 002 vom 06/01/1998 S. 0001 - 0005


VERORDNUNG (EG) Nr. 3/98 DES RATES vom 19. Dezember 1997 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1568/97 über autonome Übergangsmaßnahmen zu den Abkommen über Präferenzregelungen im Handel mit Polen, Ungarn, der Slowakei, der Tschechischen Republik, Rumänien und Bulgarien für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In Erwartung der Anpassung des Protokolls Nr. 3 des Europa-Abkommens mit Polen wurde die Verordnung (EG) Nr. 339/97 des Rates vom 17. Februar 1997 zur Annahme autonomer Übergangsmaßnahmen zu den Abkommen über Präferenzregelungen im Handel mit Polen, Ungarn, der Slowakei, der Tschechischen Republik, Rumänien und Bulgarien für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse (1) erlassen; durch jene Verordnung werden die Polen auf dem Gemeinschaftsmarkt gewährten Handelspräferenzen für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse bis zum 30. Juni 1997 aufrechterhalten und mögliche negative Auswirkungen der Anwendung der Bestimmungen der Uruguay-Runde vermieden.

Die Verhandlungen mit Polen zur Änderung des Europa-Abkommens sind abgeschlossen, und ein neues Protokoll Nr. 3 ist paraphiert worden. Polen hat zugestimmt, die in dem neuen Protokoll Nr. 3 vorgesehenen Maßnahmen mit Wirkung vom 1. September 1997 anzuwenden. Die Gemeinschaft muß die in dem neuen Protokoll vorgesehenen Maßnahmen zugunsten Polens auf autonomer Basis ebenfalls anwenden. Die Verordnung (EG) Nr. 1568/97 (2) deckt diese Maßnahmen nicht vollständig ab.

In der Verordnung (EG) Nr. 1568/97 wurden bestimmte Zugeständnisse an Rumänien nicht erwähnt. Um dies zu korrigieren, ist die Verordnung (EG) Nr. 1568/97 entsprechend zu ändern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1568/97 wird wie folgt geändert:

1. In den Anhängen I und III werden die Polen betreffenden Tabellen durch die Tabellen der Anhänge I beziehungsweise II der vorliegenden Verordnung ersetzt.

2. In Anhang I wird in der Fußnote zu der Rumänien betreffenden Tabelle die Angabe "und 3302 10 29" gestrichen.

3. In Anhang III werden die folgenden KN-Codes und Zollsätze in die Rumänien betreffende Tabelle eingefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 1997. Artikel 1 Nummer 1 gilt jedoch mit Wirkung vom 15. September 1997.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 1997.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. BODEN

(1) ABl. L 58 vom 27. 2. 1997, S. 1.

(2) ABl. L 211 vom 5. 8. 1997, S. 1.

ANHANG I

"POLEN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

"REPÚBLICA DE POLONIA / REPUBLIKKEN POLEN / REPUBLIK POLEN / ÄÇÌÏÊÑÁÔÉÁ ÔÇÓ ÐÏËÙÍÉÁÓ / REPUBLIC OF POLAND / RÉPUBLIQUE DE POLOGNE / REPUBBLICA DI POLONIA / REPUBLIEK POLEN / REPÚBLICA DA POLÓNIA / PUOLAN TASAVALLASTA / REPUBLIKEN POLEN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>