31998L0099

Richtlinie 98/99/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 zur Änderung der Richtlinie 97/12/EG zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 64/432/EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen

Amtsblatt Nr. L 358 vom 31/12/1998 S. 0107 - 0108


RICHTLINIE 98/99/EG DES RATES vom 14. Dezember 1998 zur Änderung der Richtlinie 97/12/EG zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 64/432/EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Annahme der Richtlinie 97/12/EG (4) wurde eine verbesserte Rechtsgrundlage für die Umsetzung von Maßnahmen gegen die Verbreitung von Tierseuchen durch den Handel mit lebenden Rindern und Schweinen geschaffen.

Die Richtlinie 97/12/EG enthält spezielle Bestimmungen für eine weitere Aktualisierung der Kriterien zur Bestimmung des Gesundheitsstatus von Tierbeständen im Hinblick auf Rindertuberkulose, Rinderbrucellose und enzootische Rinderleukose; dies gilt sowohl für die Herden als auch auf der Ebene der Regionen und der Mitgliedstaaten. Über die Aktualisierung dieser Kriterien hätte auf der Grundlage eines dem Rat bis Juli 1997 vorgelegten Vorschlags vor dem 1. Januar 1998 entschieden werden sollen.

Die vom Rat durchgeführte Prüfung der wichtigsten Diagnoseverfahren zur Umsetzung von wirksamen Überwachungs- und Kontrollprogrammen für Rindertuberkulose, Rinderbrucellose und enzootische Rinderleukose umfaßte eine gründliche Untersuchung der Laborprüfverfahren und brachte zeitaufwendige Diskussionen mit sich.

Die für aktualisierte Überwachungs- und Kontrollprogramme erforderlichen Änderungen können in diesem Bereich nicht kurzfristig durchgeführt werden.

Gemäß der Richtlinie 97/12/EG entfällt bei Schweinen, die für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt sind, die Brucelloseuntersuchung vor dem Verbringen; um den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern, sollte diese Bestimmung bereits vorweggenommen werden.

Um Störungen im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr zu vermeiden und eine einheitliche Anwendung der Bestimmungen zu gewährleisten, sollten bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Mitgliedstaaten den geänderten Bestimmungen der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (5) nachkommen müssen, einheitliche Regeln für die Verwendung und Ausstellung der Gesundheitsbescheinigungen festgelegt werden.

Der Rat hat am 24. Juni 1998 die Richtlinie 98/46/EG angenommen, um die Anlagen A, D (Kapitel I) und F der Richtlinie 64/432/EWG zu ändern. Mit dieser Änderung haben sich bestimmte Bezugnahmen in der Richtlinie 97/12/EG geändert.

Dieser Tatsache wurde durch Anfügung einer Korrespondenztabelle in Anhang II der Richtlinie 98/46/EG Rechnung getragen. Um jedoch eine bessere Klarheit und die Kohärenz der Rechtstexte zu gewährleisten, sollten die Bezugnahmen in den entsprechenden Artikeln berichtigt werden.

Es ist daher notwendig, die Richtlinie 97/12/EG zu ändern, insbesondere hinsichtlich der den Mitgliedstaaten gewährten Frist zur Einführung und Umsetzung neuer Vorschriften zur Seuchenüberwachung und -kontrolle -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 97/12/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

"Artikel 1

Der verfügende Teil und die Anhänge B, C, D (Kapitel II) und E der Richtlinie 64/432/EWG erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Richtlinie; die Anhänge A, D (Kapitel I) und F erhalten die Fassung des Anhangs der Richtlinie 98/46/EG."

2. In Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 ist die Angabe "vor dem 1. Juli 1998" durch die Angabe "bis zum 1. Juli 1999" zu ersetzen.

3. Der Anhang wird wie folgt geändert:

a) Änderungen in Artikel 2 Absatz 2:

- In Buchstabe d) wird die Angabe "Anhang A Teil I Nummern 1, 2 und 3" durch die Angabe "Anhang A Teil I Nummern 1 und 2" ersetzt.

- In Buchstabe e) wird die Angabe "Anhang A Teil I Nummern 4, 5 und 6" durch die Angabe "Anhang A Teil I Nummern 4 und 5" ersetzt.

- In Buchstabe f) wird die Angabe "Anhang A Teil II Nummern 1, 2 und 3" durch die Angabe "Anhang A Teil II Nummern 1 und 2" ersetzt.

- In Buchstabe h) wird die Angabe "Anhang A Teil II Nummern 10, 11 und 12" durch die Angabe "Anhang A Teil II Nummern 7, 8 und 9" ersetzt.

- In Buchstabe i) wird die Angabe "Anhang A Teil II Nummern 4, 5 und 6" durch die Angabe "Anhang A Teil II Nummer 4 und 5" ersetzt.

- In Buchstabe k) wird die Angabe "Anhang D Teil I Abschnitte E, F und G" durch die Angabe "Anhang D Teil I Abschnitte E und F" ersetzt.

b) Änderungen in Artikel 5:

- In Absatz 1 ist die Angabe "gemäß dem Modell in Anhang F" durch die Angabe "gemäß Muster 1 oder 2 in Anhang F" zu ersetzen.

- In Absatz 2 Buchstabe a) und in Absatz 5 ist jeweils die Angabe "gemäß dem Modell in Anhang F" bzw. in Absatz 2 Buchstabe b) "gemäß Anhang F" durch die Angabe "gemäß Muster 1 oder 2 in Anhang F" zu ersetzen.

- In Absatz 4 werden die Worte "der Abschnitt D des Zeugnisses ausfuellt, dessen Modell sich im Anhang F befindet," durch die Worte "der Abschnitt C eines Zeugnisses ausfuellt, dessen Muster 1 oder 2 sich in Anhang F befinden," ersetzt.

- In Absatz 5 wird die Angabe in der Klammer "(einschließlich Abschnitt D)" durch die Angabe "(einschließlich Abschnitt C)" ersetzt.

Artikel 2

Im Hinblick auf die Untersuchung und Zertifizierung von lebenden Rindern und Schweinen, die für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt sind, gelten die folgenden Bestimmungen:

1. Ab 1. Januar 1999 entfällt die Verpflichtung gemäß Artikel 3 Absatz 4 Satz 2 der Richtlinie 64/432/EWG, lebende Schweine, die für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt sind, vor dem Versand auf Brucellose zu untersuchen.

2. Bis zum 30. Juni 1999 müssen die Bescheinigungen nach Anhang F der Richtlinie 64/432/EWG (in der per 30. Juni 1998 geltenden Fassung) entsprechen, mit der folgenden Ausnahme:

Ab dem 1. Januar 1999 ist bei der Ausstellung der gemäß Muster III für Zucht- und Nutzschweine vorgesehenen Gesundheitsbescheinigung Ziffer v) Buchstabe b) erster Gedankenstrich (einschließlich der darauf bezogenen Fußnote 5) durch den Bescheinigungsbefugten zu streichen.

3. Ab 1. Juli 1999 müssen die Gesundheitsbescheinigungen den Mustern gemäß Anhang F der Richtlinie 64/432/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/46/EG entsprechen.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um Artikel 1 dieser Richtlinie bis zum 1. Juli 1999 und Artikel 2 dieser Richtlinie bis zum 1. Januar 1999 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Die Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 14. Dezember 1998.

Im Namen des Rates

Der Präsident

W. MOLTERER

(1) ABl. C 217 vom 11. 7. 1998, S. 21.

(2) ABl. C 313 vom 12. 10. 1998, S. 232.

(3) Stellungnahme vom 9. September 1998 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4) ABl. L 109 vom 25. 4. 1997, S. 1.

(5) ABl. L 121 vom 29. 7. 1964, S. 1977. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/46/EG (ABl. L 198 vom 15. 7. 1998, S. 22).