31998L0093

Richtlinie 98/93/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 zur Änderung der Richtlinie 68/414/EWG zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten der EWG, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten

Amtsblatt Nr. L 358 vom 31/12/1998 S. 0100 - 0104


RICHTLINIE 98/93/EG DES RATES vom 14. Dezember 1998 zur Änderung der Richtlinie 68/414/EWG zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten der EWG, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 103a Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat die Richtlinie 68/414/EWG vom 20. Dezember 1968 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten der EWG, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten (4), erlassen.

(2) Einfuhren von Erdöl und Erdölerzeugnissen spielen für die Energieversorgung der Gemeinschaft auch weiterhin eine wichtige Rolle. Jede Schwierigkeit, selbst vorübergehender Art, die zu einem Rückgang der Lieferungen dieser Erzeugnisse oder einem erheblichen Anstieg ihrer Preise auf den internationalen Märkten führt, könnte ernste Störungen in der Wirtschaftstätigkeit der Gemeinschaft verursachen. Die Gemeinschaft muß in der Lage sein, die nachteiligen Auswirkungen eines solchen Eventualfalls auszugleichen oder zumindest abzuschwächen. Die Richtlinie 68/414/EWG muß aktualisiert und an die Realität des gemeinschaftlichen Binnenmarkts und an die Entwicklung auf den Erdölmärkten angepaßt werden.

(3) Mit der Richtlinie 73/238/EWG (5) beschloß der Rat geeignete Vorkehrungen - einschließlich der Entnahme von Erdölvorräten - für den Fall von Schwierigkeiten in der Versorgung der Gemeinschaft mit Erdöl und Erdölerzeugnissen. Die Mitgliedstaaten haben in dem Übereinkommen über das "Internationale Energieprogramm" ähnliche Verpflichtungen übernommen.

(4) Es ist wichtig, die Sicherheit der Erdölversorgung zu verbessern.

(5) Es ist notwendig, daß die organisatorischen Regelungen für die Vorratshaltung das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts nicht beeinträchtigen.

(6) Die Bestimmungen dieser Richtlinie lassen die volle Anwendung des Vertrags, insbesondere der Bestimmungen hinsichtlich des Binnenmarkts und des Wettbewerbs, unberührt.

(7) Im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip und dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 3b des Vertrags kann das Ziel, durch zuverlässige, transparente, auf der Solidarität unter den Mitgliedstaaten beruhende Verfahren ein hohes Maß an Sicherheit bei der Erdölversorgung in der Gemeinschaft zu erreichen und gleichzeitig die Bestimmungen über den Binnenmarkt und über den Wettbewerb einzuhalten, mit Hilfe von Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene angemessener verwirklicht werden. Diese Richtlinie geht über das zur Erreichung dieses Ziels notwendige Maß nicht hinaus.

(8) Es ist notwendig, daß den Mitgliedstaaten im Fall von Schwierigkeiten in der Versorgung mit Erdöl Vorräte zur Verfügung stehen. Die Mitgliedstaaten sollten über die Befugnisse und die Kapazitäten verfügen, um die Nutzung der Vorräte zu kontrollieren, so daß diese unverzüglich zum Nutzen derjenigen Gebiete verfügbar gemacht werden können, deren Versorgung mit Erdöl am nötigsten ist.

(9) Durch die organisatorischen Regelungen für die Vorratshaltung sollten die Verfügbarkeit der Vorräte und der Zugang zu ihnen für den Verbraucher gewährleistet werden.

(10) Die organisatorischen Regelungen für die Vorratshaltung sollten transparent sein und eine faire, nichtdiskriminierende Verteilung der Last der Vorratshaltungspflicht bewirken. Die Informationen über die mit der Haltung von Erdölvorräten verbundenen Kosten können deshalb den Betroffenen von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden.

(11) Um die Vorratshaltung zu organisieren, können die Mitgliedstaaten auf ein System zurückgreifen, bei dem eine mit der Vorratshaltung betraute Stelle oder Körperschaft alle oder einen Teil der Vorräte hält, durch die die Mitgliedstaaten ihre Vorratshaltungspflicht erfuellen. Die übrigen Vorräte sollten gegebenenfalls von Raffineriebetreibern und anderen Marktteilnehmern gehalten werden. Eine Partnerschaft zwischen der Regierung und der Industrie ist für den Einsatz effizienter, zuverlässiger Vorratshaltungsverfahren unbedingt erforderlich.

(12) Eine einheimische Erdölförderung leistet an sich einen Beitrag zur Versorgungssicherheit. Die Entwicklung auf dem Erdölmarkt kann eine angemessene Freistellung von Mitgliedstaaten mit einheimischer Ölförderung von der Verpflichtung zur Haltung von Erdölvorräten rechtfertigen. Im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip können die Mitgliedstaaten Unternehmen bis zu der Menge von Erzeugnissen, die diese Unternehmen aus einheimischem Erdöl herstellen, von der Vorratspflicht befreien.

(13) Es sollten Konzepte übernommen werden, die die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer internationalen Verpflichtungen und Verträge bereits anwenden. Infolge einer geänderten Erdölverbrauchsstruktur haben sich Bunkervorräte für den internationalen Luftverkehr zu einem wichtigen Bestandteil dieses Verbrauchs entwickelt.

(14) Es ist notwendig, das Gemeinschaftsverfahren zur statistischen Berichterstattung über Erdölvorräte anzupassen und zu vereinfachen.

(15) Erdölvorräte können grundsätzlich überall in der Gemeinschaft gehalten werden. Daher sollte das Anlegen von Vorräten außerhalb des nationalen Hoheitsgebiets vereinfacht werden. Es ist notwendig, daß Beschlüsse zur Haltung von Vorräten außerhalb des nationalen Hoheitsgebiets von der Regierung des jeweiligen Mitgliedstaats nach dessen Bedarf und dessen die Versorgungssicherheit betreffenden Erwägungen gefaßt werden. Im Fall von Vorräten, die für ein anderes Unternehmen bzw. eine andere Stelle oder Körperschaft gehalten werden, sind ausführlichere Bestimmungen erforderlich, um die Verfügbarkeit und Zugänglichkeit dieser Vorräte im Fall von Schwierigkeiten bei der Erdölversorgung zu gewährleisten.

(16) Mit Blick auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts ist es wünschenswert, Übereinkünfte zwischen Mitgliedstaaten betreffend die Haltung von Mindestvorräten im Hinblick auf die Nutzung von Vorratskapazitäten in anderen Mitgliedstaaten zu fördern. Die Entscheidung, eine solche Übereinkunft zu schließen, ist Sache der jeweiligen Mitgliedstaaten.

(17) Die behördliche Überwachung der Vorräte sollte intensiviert werden, und es sollten wirksame Verfahren zur Kontrolle und Überprüfung der Vorräte eingerichtet werden. Für die Durchsetzung einer solchen Kontrolle ist eine Sanktionsregelung notwendig.

(18) Durch die Richtlinie 72/425/EWG wurden der in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 68/414/EWG genannte Bezugszeitraum von 65 Tagen auf 90 Tage angehoben und die Voraussetzungen für die Umsetzung dieser Anhebung festgelegt. Die Richtlinie 72/425/EWG wird mit der vorliegenden Richtlinie hinfällig. Sie ist deshalb aufzuheben.

(19) Der Rat sollte regelmäßig über die Lage hinsichtlich der Sicherheitsvorräte in der Gemeinschaft unterrichtet werden -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 68/414/EWG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

"Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen geeignete Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um vorbehaltlich der in Artikel 7 vorgesehenen Bestimmungen in der Europäischen Gemeinschaft ständig Vorräte an Erdölerzeugnissen in einer Höhe zu halten, die bei jeder Kategorie der in Artikel 2 genannten Erdölerzeugnisse mindestens dem nach dem Tagesdurchschnitt errechneten Inlandsverbrauch an 90 Tagen des vorhergehenden Kalenderjahrs nach Artikel 4 entspricht.

(2) Der Teil des inländischen Verbrauchs, der durch Erzeugnisse aus Erdöl gedeckt ist, das aus dem Boden des betreffenden Mitgliedstaats gefördert wurde, kann bis zu einer Hoechstmenge von 25 % von dem genannten Inlandsverbrauch abgezogen werden. Die innerstaatliche Aufteilung des Ergebnisses eines solchen Abzugs wird von den Mitgliedstaaten selbst geregelt."

2. Artikel 2 wird aufgehoben.

3. Der derzeitige Artikel 3 wird Artikel 2 und durch folgenden Unterabsatz ergänzt:

"Die Bunkerungen für die Seeschiffahrt zählen nicht zum Inlandsverbrauch."

4. Der folgende Artikel wird eingefügt:

"Artikel 3

(1) Die gemäß Artikel 1 gehaltenen Vorräte stehen im Fall von Schwierigkeiten bei der Erdölversorgung zur vollen Verfügung der Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß sie die rechtlichen Befugnisse haben, um die Vorratsentnahme unter solchen Umständen zu kontrollieren.

Zu allen anderen Zeiten sorgen die Mitgliedstaaten für die Verfügbarkeit und Zugänglichkeit dieser Vorräte; sie treffen Regelungen, die die Identifizierung, den Nachweis und die Kontrolle der Vorräte ermöglichen.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen bei ihren Vorratshaltungsregelungen für faire, nichtdiskriminierende Rahmenbedingungen.

Die aus der Vorratshaltung gemäß Artikel 1 resultierende Kostenbelastung wird mit Hilfe transparenter Regelungen ermittelt. Die Mitgliedstaaten können in diesem Zusammenhang Maßnahmen treffen, um geeignete Informationen über die Kostenbelastung durch die Vorratshaltung gemäß Artikel 1 zu erhalten und um diese Informationen den interessierten Kreisen zur Verfügung zu stellen.

(3) Zur Erfuellung der Anforderungen der Absätze 1 und 2 können die Mitgliedstaaten beschließen, eine Stelle oder eine Körperschaft für die Vorratshaltung einzusetzen, die dafür zuständig ist, alle oder einen Teil der Vorräte zu halten.

Zwei oder mehr Mitgliedstaaten können beschließen, eine gemeinsame Stelle oder Körperschaft für die Vorratshaltung einzusetzen. In diesem Fall sind sie für die sich aus dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen gemeinsam verantwortlich."

5. Artikel 4 erhält folgende Fassung:

"Artikel 4

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine gemäß den Artikeln 5 und 6 erstellte statistische Zusammenfassung über die am Ende eines jeden Monats vorhandenen Vorräte; sie geben dabei an, wieviel Tagen durchschnittlichen Verbrauchs im vorhergehenden Kalenderjahr diese Vorräte entsprechen. Diese Mitteilung muß spätestens am 25. Tag des zweiten Monats nach Ablauf des Berichtsmonats erfolgen.

Der Vorratshaltungspflicht der einzelnen Mitgliedstaaten wird der Inlandsverbrauch des vorhergehenden Kalenderjahres zugrunde gelegt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, zu Beginn eines jeden Kalenderjahrs bis zum 31. März die von ihnen zu haltenden Vorräte erneut zu berechnen und sicherzustellen, daß sie in jedem Jahr den neuen Verpflichtungen so bald wie möglich, in jedem Fall aber bis zum 31. Juli nachkommen.

In der statistischen Zusammenfassung werden Vorräte an Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis innerhalb der Kategorie II separat aufgeführt."

6. Artikel 5 erhält folgende Fassung:

"Artikel 5

Die gemäß Artikel 1 zu haltenden Pflichtvorräte dürfen sowohl in Form von Rohöl und Halbfertigerzeugnissen als auch in Form von Fertigerzeugnissen gehalten werden.

Fertigerzeugnisse werden in der in Artikel 4 vorgesehenen statistischen Zusammenfassung der Vorräte mit ihrem tatsächlichen Gewicht aufgeführt; Rohöl und Halbfertigerzeugnisse werden wie folgt erfaßt:

- nach dem Mengenverhältnis der einzelnen Kategorien von Erzeugnissen, die in den Raffinerien des betreffenden Staates im vorhergehenden Kalenderjahr hergestellt wurden,

- nach den Produktionsprogrammen der Raffinerien des betreffenden Staates für das laufende Jahr oder

- nach dem Mengenverhältnis der in dem betreffenden Staat im vorhergehenden Kalenderjahr insgesamt hergestellten vorratspflichtigen Erzeugnisse zu dem im gleichen Jahr eingesetzten Rohöl; bei der ersten und zweiten Kategorie (Benzine und Gasöl) gilt dies jedoch nur bis zu 40 % der Gesamtlagerungspflicht und bei der dritten Kategorie (Heizöle) nur bis zu 50 %.

Die Erzeugnisse zum Mischen können, wenn sie für die Herstellung der in Artikel 2 genannten Fertigerzeugnisse eingesetzt werden, die Erzeugnisse ersetzen, für die sie bestimmt sind."

7. Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Für die nach Artikel 1 vorzunehmende Berechnung des Mindestvorrats, der in die statistische Zusammenfassung einzubeziehen ist, kommen nur die Vorratsmengen in Betracht, die im Einklang mit Artikel 3 Absatz 1 gehalten werden."

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Für die Durchführung der vorliegenden Richtlinie können im Rahmen zwischenstaatlicher Übereinkünfte Vorräte im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats für Rechnung von Unternehmen bzw. Stellen/Gremien angelegt sein, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben. Es ist Sache der Regierung des jeweiligen Mitgliedstaats, darüber zu befinden, ob ein Teil dieser Vorräte außerhalb des Staatsgebiets gehalten werden soll.

In diesem Fall kann sich der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet diese Vorräte im Rahmen einer solchen Übereinkunft angelegt sind, der Beförderung dieser Vorräte in den anderen Mitgliedstaat, für dessen Rechnung der Übereinkunft gemäß Vorräte gehalten werden, nicht widersetzen; er kontrolliert diese Vorräte nach dem in der Übereinkunft festgelegten Verfahren, bezieht sie jedoch nicht in seine statistische Zusammenfassung ein. Der Mitgliedstaat, für den diese Vorräte bestimmt sind, kann sie in seine statistische Zusammenfassung einbeziehen.

In diesem Fall übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission zusammen mit der statistischen Zusammenfassung nach Artikel 4 einen Bericht über die Vorräte, die in seinem Hoheitsgebiet für einen anderen Mitgliedstaat gehalten werden, sowie über die Vorräte, die in einem anderen Mitgliedstaat für ihn gehalten werden. In beiden Fällen ist in dem Bericht anzugeben, wo die Lagerung erfolgt und/oder welche Gesellschaften die Vorräte halten sowie um welche Produktkategorien bzw. um welche Mengen Rohöl es sich handelt.

Der Entwurf für eine Übereinkunft im Sinne von Unterabsatz 1 wird der Kommission übermittelt, die den betreffenden Regierungen ihre Bemerkungen mitteilen kann. Die geschlossenen Übereinkünfte werden der Kommission bekanntgegeben, die sie dann den anderen Mitgliedstaaten zur Kenntnis bringt.

Eine Übereinkunft muß folgenden Anforderungen entsprechen:

- Sie muß sich auf Rohöl und alle Erdölerzeugnisse erstrecken, die unter diese Richtlinie fallen.

- In der Übereinkunft sind die Bedingungen und Regelungen für die Vorratshaltung festzulegen, damit die Kontrolle über diese Vorräte sowie ihre Verfügbarkeit gewährleistet werden.

- In der Übereinkunft sind die Verfahren, durch die die Kontrolle und die Identifizierung der vorgesehenen Vorräte gewährleistet werden, festzulegen; dazu zählen unter anderem die Methoden für die Durchführung von Inspektionen und die Zusammenarbeit bei diesen.

- Eine Übereinkunft wird grundsätzlich auf unbeschränkte Zeit geschlossen.

- In der Übereinkunft muß präzisiert werden, daß von einer gegebenenfalls vorgesehenen einseitigen Kündigungsmöglichkeit im Fall einer Versorgungskrise nicht Gebrauch gemacht werden darf; die Kommission ist auf jeden Fall vor einer Kündigung zu unterrichten.

Sofern die einer solchen Übereinkunft gemäß angelegten Vorräte nicht dem Unternehmen bzw. der Stelle oder der Körperschaft gehören, die zur Haltung von Vorräten verpflichtet ist, sondern von einem anderen Unternehmen bzw. einer anderen Stelle oder Körperschaft für ersteres Unternehmen bzw. erstere Stelle oder Körperschaft gehalten werden, sind folgende Voraussetzungen zu erfuellen:

- Das begünstigte Unternehmen bzw. die begünstigte Stelle oder Körperschaft muß das vertragliche Recht haben, diese Vorräte während der Vertragsdauer zu erwerben; das Verfahren zur Festsetzung des Kaufpreises muß von den betroffenen Parteien einvernehmlich festgelegt werden.

- Die Mindestlaufzeit eines derartigen Vertrags beträgt 90 Tage.

- Es ist genau anzugeben, wo die Lagerung erfolgt und/oder welche Gesellschaften die Vorräte für das begünstigte Unternehmen bzw. für die begünstigte Stelle oder Körperschaft halten sowie welche Produktkategorien bzw. welche Mengen Rohöl an diesem Standort gelagert werden.

- Das Unternehmen bzw. die Stelle oder Körperschaft, die die Vorräte für das begünstigte Unternehmen bzw. die begünstigte Stelle oder Körperschaft hält, muß garantieren, daß die ausgelagerten Vorräte während der gesamten Laufzeit des Vertrags jederzeit tatsächlich für das begünstigte Unternehmen bzw. die begünstigte Stelle oder Körperschaft verfügbar sind.

- Das Unternehmen bzw. die Stelle oder Körperschaft, die die Vorräte für das begünstigte Unternehmen bzw. die begünstigte Stelle oder Körperschaft hält, muß, soweit es sich um die gesetzlichen Befugnisse des Mitgliedstaats zur Kontrolle und Überprüfung der Existenz der Vorräte handelt, ein Unternehmen bzw. eine Stelle oder Körperschaft sein, die der Gerichtsbarkeit des Mitgliedstaats unterliegt, in dessen Hoheitsgebiet sich die Vorräte befinden."

c) Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

"Demnach dürfen in die statistischen Zusammenfassungen insbesondere nicht einbezogen werden: noch nicht gefördertes einheimisches Erdöl, die als Bunkervorräte für die Seeschiffahrt bestimmten Bestände, die Bestände im direkten Transit mit Ausnahme der unter Absatz 2 fallenden Vorräte sowie die Bestände, die sich in Ölleitungen, Straßentankwagen, Kesselwagen, Vorratsbehältern der Abgabestationen und bei Kleinverbrauchern befinden. Von der statistischen Erfassung sind ferner die bei den Streitkräften befindlichen und die für diese bei den Erdölgesellschaften bereitgehaltenen Bestände auszunehmen."

8. Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 6a

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Regelungen und leiten alle erforderlichen Maßnahmen ein, um die Kontrolle und Überwachung der Vorräte zu gewährleisten. Sie richten Verfahren ein, mit deren Hilfe die Vorräte den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechend überprüft werden."

9. Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 6b

Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen die zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein."

Artikel 2

Die Richtlinie 72/425/EWG wird mit Wirkung vom 31. Dezember 1999 aufgehoben.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 1. Januar 2000 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

(2) Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 4

Wegen ihrer Besonderheiten wird der Griechischen Republik eine nicht verlängerbare zusätzliche Frist von drei Jahren gewährt, um den Anforderungen dieser Richtlinie hinsichtlich der Einbeziehung von Bunkervorräten für den internationalen Luftverkehr bei der Berechnung des Binnenverbrauchs zu genügen.

Artikel 5

Die Kommission unterbreitet dem Rat regelmäßig Lageberichte über die Vorräte in der Gemeinschaft sowie gegebenenfalls Berichte darüber, inwieweit zur Sicherstellung der wirksamen Kontrolle und Überwachung der Vorräte eine Harmonisierung erfolgen muß. Der erste Bericht wird dem Rat im Laufe des zweiten Jahres nach dem in Artikel 3 Absatz 1 genannten Datum vorgelegt.

Artikel 6

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 7

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 14. Dezember 1998.

Im Namen des Rates

Der Präsident

W. MOLTERER

(1) ABl. C 160 vom 27. 5. 1998, S. 18.

(2) ABl. C 359 vom 23. 11. 1998.

(3) Stellungnahme vom 10./11. September 1998 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4) ABl. L 308 vom 23. 12. 1968, S. 14. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 72/425/EWG (ABl. L 291 vom 28. 12. 1972, S. 154).

(5) ABl. L 228 vom 16. 8. 1973, S. 1.