31998L0078

Richtlinie 98/78/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über die zusätzliche Beaufsichtigung der einer Versicherungsgruppe angehörenden Versicherungsunternehmen

Amtsblatt Nr. L 330 vom 05/12/1998 S. 0001 - 0012


RICHTLINIE 98/78/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. Oktober 1998 über die zusätzliche Beaufsichtigung der einer Versicherungsgruppe angehörenden Versicherungsunternehmen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach der Ersten Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung (4) und der Ersten Richtlinie 79/267/EWG des Rates vom 5. März 1979 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Direktversicherung (Lebensversicherung) (5) müssen Versicherungsunternehmen über eine Solvabilitätsspanne verfügen.

(2) Nach der Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadenversicherung) (6) sowie nach der Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und 90/916/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung) (7) bedürfen die Aufnahme und Ausübung des Versicherungsgeschäfts einer einheitlichen Zulassung, die von den Behörden des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen seinen satzungsmäßigen Sitz hat (Herkunftsmitgliedstaat), erteilt wird. Diese Zulassung erlaubt es dem Unternehmen, überall in der Gemeinschaft im Rahmen der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit Geschäfte zu betreiben. Die Aufsicht über die finanzielle Solidität der Versicherungsunternehmen, einschließlich ihrer Solvabilität, ist von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats auszuüben

(3) Die zusätzliche Beaufsichtigung der einer Versicherungsgruppe angehörenden Versicherungsunternehmen soll den für die Beaufsichtigung eines Versicherungsunternehmens zuständigen Aufsichtsbehörden eine fundiertere Beurteilung ihrer finanziellen Situation ermöglichen. Diese zusätzliche Beaufsichtigung soll bestimmte Unternehmen erfassen, die bisher der Aufsicht nach den Gemeinschaftsrichtlinien nicht unterliegen. Diese Richtlinie beinhaltet in keiner Weise eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, diese Unternehmen auf individueller Basis zu beaufsichtigen.

(4) Da die Versicherungsunternehmen in einem gemeinsamen Versicherungsmarkt in direktem Wettbewerb miteinander stehen, müssen die Standards für die Kapitalanforderungen gleichwertig sein. Deshalb dürfen die Kriterien für die Bestimmung der zusätzlichen Aufsicht nicht allein den Mitgliedstaaten überlassen werden. Dem Interesse der Gemeinschaft ist mit der Ausnahme gemeinsamer Grundregeln am besten gedient, da durch sie Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden. Bestimmte Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsvorschriften betreffend die Finanzaufsicht über die Versicherungsunternehmen in einer Versicherungsgruppe müssen beseitigt werden.

(5) Der gewählte Ansatz besteht in einer grundlegenden, notwendigen und ausreichenden Harmonisierung, mit der die gegenseitige Anerkennung der einschlägigen Aufsichtssysteme erreicht werden soll. Mit dieser Richtlinie sollen insbesondere die Interessen der Versicherten geschützt werden.

(6) In einigen Bestimmungen dieser Richtlinie sind nur Mindestvorschriften festgelegt. Der Herkunftsmitgliedstaat kann für die von seinen zuständigen Behörden zugelassenen Versicherungsunternehmen strengere Regelungen erlassen.

(7) Diese Richtlinie beinhaltet eine zusätzliche Aufsicht für alle Versicherungsunternehmen, die Beteiligungsunternehmen mindestens eines Versicherungsunternehmens, Rückversicherungsunternehmens oder Versicherungsunternehmens eines Drittlands sind, sowie eine zusätzliche Aufsicht nach anderen Modalitäten für alle Versicherungsunternehmen, deren Mutterunternehmen eine Versicherungs-Holdinggesellschaft, ein Rückversicherungsunternehmen, ein Versicherungsunternehmen eines Drittlands oder eine gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaft ist. Die Einzelaufsicht über Versicherungsunternehmen durch die zuständigen Behörden bleibt ein wesentlicher Grundsatz der Versicherungsaufsicht.

(8) Für einer Versicherungsgruppe angehörende Versicherungsunternehmen muß die bereinigte Solvabilität berechnet werden. Den finanziellen Auswirkungen der Zugehörigkeit eines Versicherungsunternehmens zu einer Versicherungsgruppe wird von den zuständigen Behörden in der Gemeinschaft in unterschiedlicher Weise Rechnung getragen. Mit dieser Richtlinie werden zum Zwecke dieser Berechnung drei Methoden festgelegt. Es ist davon auszugehen, daß diese Methoden im Hinblick auf die Finanzaufsicht gleichwertig sind.

(9) Die Solvabilität eines Versicherungsunternehmens, das ein Tochterunternehmen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft, eines Rückversicherungsunternehmens oder eines Versicherungsunternehmens eines Drittlands ist, kann von den finanziellen Mitteln der Versicherungsgruppe, denen das betreffende Versicherungsunternehmen angehört, und von der Aufteilung dieser finanziellen Mittel innerhalb der Versicherungsgruppe abhängen. Den zuständigen Behörden sollte die Möglichkeit gegeben werden, eine zusätzliche Beaufsichtigung auszuüben und geeignete Maßnahmen auf der Ebene des Versicherungsunternehmens zu ergreifen, wenn seine Solvabilität unzureichend ist oder droht, unzureichend zu werden.

(10) Die zuständigen Behörden sollten Zugang zu allen zweckdienlichen Informationen haben, die zur Wahrnehmung der zusätzlichen Aufsicht erforderlich sind. Eine Zusammenarbeit zwischen den Versicherungsaufsichtsbehörden und mit den für andere Finanzbereiche zuständigen Aufsichtsbehörden sollte herbeigeführt werden.

(11) Gruppeninterne Geschäfte können die finanzielle Situation eines Versicherungsunternehmens berühren. Den zuständigen Behörden sollte es möglich sein, bestimmte Arten dieser gruppeninternen Geschäfte einer allgemeinen Aufsicht zu unterwerfen und geeignete Maßnahmen auf der Ebene des Versicherungsunternehmens zu ergreifen, wenn seine Solvabilität unzureichend ist oder droht, unzureichend zu werden -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1 Definitionen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a) "Versicherungsunternehmen" ein Unternehmen, das eine behördliche Zulassung gemäß Artikel 6 der Richtlinie 73/239/EWG oder Artikel 6 der Richtlinie 79/267/EWG erhalten hat;

b) "Versicherungsunternehmen eines Drittlands" ein Unternehmen, das gemäß Artikel 6 der Richtlinie 73/239/EWG oder Artikel 6 der Richtlinie 79/267/EWG eine behördliche Zulassung benötigen würde, wenn es seinen satzungsmäßigen Sitz in der Gemeinschaft hätte;

c) "Rückversicherungsunternehmen" ein Unternehmen, das weder ein Versicherungsunternehmen noch ein Versicherungsunternehmen eines Drittlands ist und dessen Haupttätigkeit darin besteht, von einem Versicherungsunternehmen, einem Versicherungsunternehmen eines Drittlands oder anderen Rückversicherungsunternehmen abgegebene Risiken zu übernehmen;

d) "Mutterunternehmen" ein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 83/349/EWG (8) sowie jedes Unternehmen, das nach Auffassung der zuständigen Behörden tatsächlich einen beherrschenden Einfluß auf ein anderes Unternehmen ausübt;

e) "Tochterunternehmen" ein Tochterunternehmen im Sinne von Artikel der Richtlinie 83/349/EWG sowie jedes Unternehmen, auf das ein Mutterunternehmen nach Auffassung der zuständigen Behörden tatsächlich einen beherrschenden Einfluß ausübt. Jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens wird auch als Tochterunternehmen des Mutterunternehmens, das sich an der Spitze dieser Unternehmen befindet, betrachtet;

f) "Beteiligung" eine Beteiligung im Sinne von Artikel 17 Satz 1 der Richtlinie 78/660/EWG (9) oder das direkte oder indirekte Halten von mindestens 20 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem anderen Unternehmen;

g) "Beteiligungsunternehmen" ein Unternehmen, das entweder ein Mutterunternehmen ist oder ein anderes Unternehmen, das eine Beteiligung hält;

h) "verbundenes Unternehmen" entweder ein Tochterunternehmen oder ein anderes Unternehmen, an dem eine Beteiligung gehalten wird;

i) "Versicherungs-Holdinggesellschaft" ein Mutterunternehmen, dessen Haupttätigkeit im Erwerb und Halten von Beteiligungen an Tochterunternehmen besteht, wobei diese Tochterunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder Versicherungsunternehmen eines Drittlands sind und mindestens eines dieser Tochterunternehmen ein Versicherungsunternehmen ist;

j) "gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaft" ein Mutterunternehmen, das weder ein Versicherungsunternehmen noch ein Versicherungsunternehmen eines Drittlands noch ein Rückversicherungsunternehmen noch eine Versicherungs-Holdinggesellschaft ist und unter seinen Tochterunternehmen zumindest ein Versicherungsunternehmen hat;

k) "zuständige Behörden" diejenigen einzelstaatlichen Behörden, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften die Aufsichtsbefugnis über Versicherungsunternehmen innehaben.

Artikel 2 Anwendungsbereich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen

(1) Zusätzlich zu den Vorschriften der Richtlinien 73/239/EWG und 79/267/EWG, die die Regeln zur Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen enthalten, sehen die Mitgliedstaaten eine zusätzliche Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen, welche Beteiligungsunternehmen mindestens eines Versicherungsunternehmens, Rückversicherungsunternehmens oder Versicherungsunternehmens eines Drittlands sind, nach Maßgabe der Artikel 5, 6, 8 und 9 vor.

(2) Jedes Versicherungsunternehmen, dessen Mutterunternehmen eine Versicherungs-Holdinggesellschaft, ein Rückversicherungsunternehmen oder ein Versicherungsunternehmen eines Drittlands ist, unterliegt einer zusätzlichen Beaufsichtigung nach Maßgabe des Artikels 5 Absatz 2 sowie der Artikel 6, 8 und 10.

(3) Jedes Versicherungsunternehmen, dessen Mutterunternehmen eine gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaft ist, unterliegt einer zusätzlichen Beaufsichtigung nach Maßgabe des Artikels 5 Absatz 2 sowie der Artikel 6 und 8.

Artikel 3 Umfang der zusätzlichen Beaufsichtigung

(1) Die Durchführung der Beaufsichtigung gemäß Artikel 2 bedeutet nicht, daß die zuständigen Behörden gehalten sind, das Versicherungsunternehmen eines Drittlands, die Versicherungs-Holdinggesellschaft, die gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaft oder das Rückversicherungsunternehmen einzeln zu beaufsichtigen.

(2) Bei der zusätzlichen Beaufsichtigung werden

- verbundene Unternehmen des Versicherungsunternehmens,

- Beteiligungsunternehmen des Versicherungsunternehmens,

- verbundene Unternehmen eines Beteiligungsunternehmens des Versicherungsunternehmens

in Sinne der Artikel 5, 6, 8, 9 und 10 berücksichtigt.

(3) Die Mitgliedstaaten können beschließen, bei der zusätzlichen Beaufsichtigung gemäß Artikel 2 Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz in einem Drittland nicht zu berücksichtigen, wenn der Übermittlung der notwendigen Informationen rechtliche Hindernisse im Wege stehen; Anhang I Nummer 2.5 und Anhang II Nummer 4 werden hiervon nicht berührt.

Die für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständigen Behörden können ferner im Einzelfall beschließen, ein Unternehmen bei der zusätzlichen Beaufsichtigung gemäß Artikel 2 nicht zu berücksichtigen,

- wenn das einzubeziehende Unternehmen für die Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen nur von untergeordneter Bedeutung ist,

- wenn die Einbeziehung der finanziellen Situation des Unternehmens für die Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen ungeeignet oder irreführend wäre.

Artikel 4 Für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständige Behörden

(1) Die zusätzliche Beaufsichtigung wird von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats durchgeführt, in welchem dem Versicherungsunternehmen die Zulassung gemäß Artikel 6 der Richtlinie 73/239/EWG oder Artikel 6 der Richtlinie 79/267/EWG erteilt worden ist.

(2) Haben Versicherungsunternehmen, denen in zwei oder mehr Mitgliedstaaten die Zulassung erteilt wurde, dieselbe Versicherungs-Holdinggesellschaft, dasselbe Rückversicherungsunternehmen, dasselbe Versicherungsunternehmen eines Drittlands oder dieselbe gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaft als Mutterunternehmen, so können die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten durch eine Vereinbarung regeln, wer von ihnen die zusätzliche Beaufsichtigung durchführt.

(3) Gibt es in einem Mitgliedstaat mehr als eine für die Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen und Rückversicherungsunternehmen zuständige Behörde, so ergreift der betreffende Mitgliedstaat die für die Koordinierung dieser Behörden erforderlichen Maßnahmen.

Artikel 5 Verfügbarkeit und Qualität der Informationen

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß die zuständigen Behörden fordern, daß in allen Versicherungsunternehmen, die einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen, angemessene interne Kontrollverfahren für die Vorlage von Informationen und Auskünften bestehen, die für die Durchführung dieser zusätzlichen Beaufsichtigung zweckdienlich sind.

(2) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, daß keine rechtlichen Hindernisse in ihrem Zuständigkeitsbereich es den in die zusätzliche Beaufsichtigung einbezogenen Unternehmen und ihren verbundenen Unternehmen sowie Beteiligungsunternehmen verwehren, untereinander die Informationen auszutauschen, die für die Durchführung dieser zusätzlichen Beaufsichtigung zweckdienlich sind.

Artikel 6 Zugang zu Informationen

(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, daß ihre für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständigen Behörden Zugang zu allen Informationen haben, die für die Beaufsichtigung eines Versicherungsunternehmens, das der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegt, zweckdienlich sind. Die zuständigen Behörden dürfen sich wegen der Übermittlung der erforderlichen Informationen nur dann direkt an die in Artikel 3 Absatz 2 genannten betroffenen Unternehmen werden, wenn die Informationen von dem Versicherungsunternehmen angefordert und durch dieses nicht übermittelt wurden.

(2) Die Mitgliedstaaten sehen vor, daß ihre zuständigen Behörden in ihrem Hoheitsgebiet örtliche Prüfungen der Informationen gemäß Absatz 1 selbst vornehmen oder durch von ihnen dazu beauftragte Personen vornehmen lassen können bei:

- dem Versicherungsunternehmen, das der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegt,

- Tochterunternehmen dieses Versicherungsunternehmens,

- Mutterunternehmen dieses Versicherungsunternehmens,

- Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens dieses Versicherungsunternehmens.

(3) Falls die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats in Anwendung dieses Artikels in bestimmten Fällen wichtige Informationen nachprüfen wollen, die ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat betreffen, das entweder ein verbundenes Versicherungsunternehmen, ein Tochterunternehmen, ein Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens des Versicherungsunternehmens ist, das der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegt, müssen sie die zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaats um diese Nachprüfung ersuchen. Die ersuchten Behörden müssen dem Ersuchen im Rahmen ihrer Befugnisse entsprechen, indem sie die Nachprüfung entweder selbst vornehmen oder die ersuchenden Behörden zu ihrer Durchführung ermächtigen oder diesen gestatten, daß die Nachprüfung von einem Wirtschaftsprüfer oder Sachverständigen durchgeführt wird.

Artikel 7 Zusammenarbeit der zuständigen Behörden

(1) Falls Versicherungsunternehmen mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten direkt oder indirekt verbunden sind oder ein gemeinsames Beteiligungsunternehmen haben, übermitteln die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats einander auf Anfrage die Informationen, die zweckdienlich sind, um die Beaufsichtigung nach dieser Richtlinie zu ermöglichen oder zu erleichtern, und teilen von sich aus alle Informationen mit, die ihnen für die anderen zuständigen Behörden wesentlich erscheinen.

(2) Ist ein Versicherungsunternehmen mit einem Kreditinstitut im Sinne der Richtlinie 77/780/EWG (10) und/oder mit einer Wertpapierfirma im Sinne der Richtlinie 93/22/EWG (11) direkt oder indirekt verbunden oder haben diese Unternehmen ein gemeinsames Beteiligungsunternehmen, so arbeiten die zuständigen Behörden und die mit der amtlichen Beaufsichtigung dieser anderen Unternehmen betrauten Behörden eng zusammen. Unbeschadet ihrer jeweiligen Befugnisse stellen diese Behörden einander alle Informationen zur Verfügung, die geeignet sind, die Erfuellung ihrer Aufgabe, insbesondere im Rahmen dieser Richtlinie, zu erleichtern.

(3) Die aufgrund dieser Richtlinie erhaltenen Informationen und insbesondere der in dieser Richtlinie vorgesehene Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden unterliegen dem Berufsgeheimnis gemäß Artikel 16 der Richtlinie 92/49/EWG und Artikel 15 der Richtlinie 92/96/EWG.

Artikel 8 Gruppeninterne Geschäfte

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß die zuständigen Behörden eine allgemeine Aufsicht ausüben über Geschäfte zwischen

a) einem Versicherungsunternehmen und

i) einem verbundenen Unternehmen des Versicherungsunternehmens,

ii) einem Beteiligungsunternehmen des Versicherungsunternehmens,

iii) einem verbundenen Unternehmen eines Beteiligungsunternehmens des Versicherungsunternehmens,

b) einem Versicherungsunternehmen und einer natürlichen Person, die eine Beteiligung hält an

i) dem Versicherungsunternehmen oder einem seiner verbundenen Unternehmen,

ii) einem Beteiligungsunternehmen des Versicherungsunternehmens,

iii) einem verbundenen Unternehmen eines Beteiligungsunternehmens des Versicherungsunternehmens.

Diese Geschäfte betreffen insbesondere

- Darlehen,

- Garantien und außerbilanzmäßige Geschäfte,

- zulässige Solvabilitätselemente,

- Kapitalanlagen,

- Rückversicherungsgeschäfte,

- Kostenteilungsvereinbarungen.

(2) Die Mitgliedstaaten schreiben zu diesem Zweck vor, daß das Versicherungsunternehmen den zuständigen Behörden mindestens einmal jährlich über die wichtigen Geschäfte gemäß Absatz 1 Bericht erstattet.

Ergibt sich aus diesen Informationen, daß die Solvabilität des Versicherungsunternehmens unzureichend ist oder droht, unzureichend zu werden, so ergreift die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen auf der Ebene des Versicherungsunternehmens.

Artikel 9 Bereinigte Solvabilität

(1) Für die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Fälle schreiben die Mitgliedstaaten vor, daß die bereinigte Solvabilität gemäß Anhang I berechnet wird.

(2) In die Berechnungen gemäß Absatz 1 werden die verbundenen Unternehmen, Beteiligungsunternehmen und verbundenen Unternehmen eines Beteiligungsunternehmens einbezogen.

(3) Ergibt sich aus der Berechnung gemäß Absatz 1, daß die bereinigte Solvabilität negativ ist, so ergreifen die zuständigen Behörden geeignete Maßnahmen auf der Ebene des betreffenden Versicherungsunternehmens.

Artikel 10 Rückversicherungsunternehmen, Versicherungs-Holdinggesellschaften und Versicherungsunternehmen eines Drittlands

(1) Für die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Fälle verlangen die Mitgliedstaaten die Anwendung der zusätzlichen Aufsichtsmethode gemäß Anhang II.

(2) Für die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Fälle umfaßt die Berechnung alle verbundenen Unternehmen der Versicherungs-Holdinggesellschaft, des Rückversicherungsunternehmens oder des Versicherungsunternehmens, eines Drittlands nach der Methode gemäß Anhang II.

(3) Wenn die zuständigen Behörden auf der Grundlage dieser Berechnung zu der Auffassung kommen, daß die Solvabilität eines Versicherungsunternehmens, das ein Tochterunternehmen der Versicherungs-Holdinggesellschaft, des Rückversicherungsunternehmens oder Versicherungsunternehmens eines Drittlands ist, unzureichend ist oder droht, unzureichend zu werden, so ergreifen sie geeignete Maßnahmen auf der Ebene dieses Versicherungsunternehmens.

Artikel 11 Durchführung

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen bis zum 5. Juni 2000 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Die Mitgliedstaaten setzten die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß die in Absatz 1 genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zum ersten Mal auf die Rechnungslegung für das am 1. Januar 2001 oder während dieses Kalenderjahres beginnende Geschäftsjahr Anwendung finden.

(3) Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

(5) Spätestens 1. Januar 2006 unterbreitet die Kommission dem Versicherungsausschuß einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie sowie gegebenenfalls zu der Frage, ob eine weitere Harmonisierung erforderlich ist.

Artikel 12 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 13 Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 27. Oktober 1998.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. M. GIL-ROBLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. HOSTASCH

(1) ABl. C 341 vom 19.12.1995, S. 16 und

ABl. C 108 vom 7.4.1998, S. 48.

(2) ABl. C 174 vom 17.6.1996, S. 16.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 1997 (ABl. C 339 vom 10.11.1997, S. 130), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 30. März 1998 (ABl. C 204 vom 30.6.1998, S. 1) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 16. September 1998 (ABl. C 313 vom 12.10.1998). Beschluß des Rates vom 13. Oktober 1998.

(4) ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 3. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/26/EG (ABl. L 168 vom 18.7.1995, S. 7).

(5) ABl. L 63 vom 13.3.1979, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/26/EG.

(6) ABl. L 228 vom 11.8.1992, S 1. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 95/26/EG.

(7) ABl. L 360 vom 9.12.1992, S 1. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 95/26/EG.

(8) Siebte Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrags über den konsolidierten Abschluß (ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1), zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(9) Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrags über den Jahresabschluß von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11), zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(10) Erste Richtlinie 77/780/EWG des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. L 322 vom 17.12.1977, S. 30), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/13/EG (ABl. L 66 vom 16.3.1996, S. 15).

(11) Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen (ABl. L 141 vom 11.6.1993, S. 27). zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/9/EG (ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 22).

ANHANG I

BERECHNUNG DER BEREINIGTEN SOLVABILITÄT VON VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN

1. WAHL DER BERECHNUNGSMETHODE UND GRUNDLEGENDE PRINZIPIEN

A. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß die bereinigte Solvabilität der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Versicherungsunternehmen nach einer der in Abschnitt 3 beschriebenen Methoden berechnet wird. Ein Mitgliedstaat kann jedoch vorsehen, daß die zuständigen Behörden die Anwendung einer anderen der unter Nummer 3 genannten Methoden als der von dem betreffenden Mitgliedstaat gewählten Methode genehmigen oder vorschreiben.

B. Anteilmäßige Berechnung

Bei der Berechnung der bereinigten Solvabilität eines Versicherungsunternehmens ist der Anteil, den das Beteiligungsunternehmen an seinen verbundenen Unternehmen hält, zu berücksichtigen.

Der Ausdruck "Anteil" bezeichnet entweder bei Anwendung der in Abschnitt 3 beschriebenen Methode 1 oder der dort beschriebenen Methode 2 den Anteil am gezeichneten Kapital, der direkt oder indirekt von dem Beteiligungsunternehmen gehalten wird, oder bei Anwendung der in Abschnitt 3 beschriebenen Methode 3 die bei der Erstellung des konsolidierten Abschlusses zugrunde gelegten Prozentsätze.

Handelt es sich bei dem verbundenen Unternehmen um ein Tochterunternehmen, das eine unzureichende Solvabilität aufweist, so ist unabhängig von der gewählten Methode diese Solvabilitätslücke des Tochterunternehmens bei der Berechnung in voller Höhe zu berücksichtigen.

Beschränkt sich die Haftung des einen Kapitalanteil haltenden Mutterunternehmens nach Auffassung der zuständigen Behörden allerdings ausschließlich und unmißverständlich auf diesen Kapitalanteil, so können diese zuständigen Behörden zulassen, daß die unzureichende Solvabilität des Tochterunternehmens anteilig berücksichtigt wird.

C. Ausschluß der Mehrfachberücksichtigung der Solvabilitätselemente

C.1. Allgemeine Behandlung der Solvabilitätselemente

Unabhängig von der gewählten Methode zur Berechnung der bereinigten Solvabilität eines Versicherungsunternehmens ist auszuschließen, daß zulässige Solvabilitätselemente der verschiedenen in diese Berechnung einbezogenen Versicherungsunternehmen doppelt berücksichtigt werden.

Zu diesem Zweck werden, sofern dies nicht bereits gemäß den in Abschnitt 3 beschriebenen Methoden vorgesehen ist, bei der Berechnung der bereinigten Solvabilität eines Versicherungsunternehmens folgende Beträge nicht berücksichtigt:

- der Wert von Vermögensgegenständen des betreffenden Versicherungsunternehmens, denen damit finanzierte zulässige Solvabilitätselemente in einem seiner verbundenen Versicherungsunternehmen gegenüberstehen;

- der Wert von Vermögensgegenständen eines verbundenen Versicherungsunternehmens des betreffenden Versicherungsunternehmens, denen damit finanzierte zulässige Solvabilitätselemente in dem Versicherungsunternehmen gegenüberstehen;

- der Wert von Vermögensgegenständen eines verbundenen Versicherungsunternehmens des betreffenden Versicherungsunternehmens, denen damit finanzierte zulässige Solvabilitätselemente in anderen verbundenen Versicherungsunternehmen dieses Versicherungsunternehmens gegenüberstehen.

C.2. Behandlung bestimmter Solvabilitätselemente

Unbeschadet der Bestimmungen des Abschnitts C.1 dürfen

- Gewinnreserven und künftige Gewinne eines verbundenen Lebensversicherungsunternehmens des Versicherungsunternehmens, für das die bereinigte Solvabilität berechnet wird, und

- gezeichnete, jedoch nicht eingezahlte Teile des Kapitals eines verbundenen Versicherungsunternehmens des Versicherungsunternehmens, für das die bereinigte Solvabilität berechnet wird,

nur insoweit in die Berechnung einbezogen werden, als sie zur Erfuellung der Solvabilitätsanforderung dieses verbundenen Unternehmens herangezogen werden dürfen. Gezeichnetes, jedoch nicht eingezahltes Kapital, das eine potentielle Verbindlichkeit für das Beteiligungsunternehmen darstellt, ist ganz aus der Berechnung herauszunehmen.

Gezeichnete, jedoch nicht eingezahlte Kapitalanteile des Beteiligungsversicherungsunternehmens, die eine potentielle Verbindlichkeit für ein verbundenes Versicherungsunternehmen darstellen, sind ebenfalls aus der Berechnung herauszunehmen.

Gezeichnete, jedoch nicht eingezahlte Kapitalanteile eines verbundenen Versicherungsunternehmens, die eine potentielle Verbindlichkeit für ein anderes verbundenes Versicherungsunternehmen desselben Beteiligungsversicherungsunternehmens darstellen, sind aus der Berechnung herauszunehmen.

C.3. Übertragbarkeit

Sind die zuständigen Behörden der Auffassung, daß bestimmte andere als die in Abschnitt C.2 genannten zulässigen Solvabilitätselemente eines verbundenen Versicherungsunternehmens nicht effektiv für die Erfuellung der Solvabilitätsanforderung des Beteiligungsversicherungsunternehmens, für das die bereinigte Solvabilität berechnet wird, bereitgestellt werden können, so dürfen diese Elemente nur insoweit in die Berechnung einbezogen werden, als sie für die Erfuellung der Solvabilitätsanforderung des verbundenen Unternehmens herangezogen werden dürfen.

C.4. Die Summe der in den Abschnitten C.2 und C.3 genannten Elemente darf den Betrag der Solvabilitätsanforderung des verbundenen Versicherungsunternehmens nicht überschreiten.

D. Ausschluß der gruppeninternen Kapitalschöpfung

Bei der Berechnung der bereinigten Solvabilität werden zulässige Solvabilitätselemente, die aus der Gegenfinanzierung zwischen dem Versicherungsunternehmen und

- einem verbundenen Unternehmen,

- einem Beteiligungsunternehmen,

- einem anderen verbundenen Unternehmen eines seiner Beteiligungsunternehmen

stammen, nicht berücksichtigt.

Nicht berücksichtigt werden ferner zulässige Solvabilitätselemente eines verbundenen Versicherungsunternehmens des Versicherungsunternehmens, für das die bereinigte Solvabilität berechnet wird, wenn sie aus der Gegenfinanzierung mit einem anderen verbundenen Unternehmen dieses Versicherungsunternehmens stammen.

Gegenfinanzierung liegt insbesondere dann vor, wenn ein Versicherungsunternehmen oder eines seiner verbundenen Unternehmen Anteile an einem anderen Unternehmen hält oder einem anderen Unternehmen Darlehen gewährt, das seinerseits direkt oder indirekt zulässige Solvabilitätselemente des erstgenannten Unternehmens hält.

E. Die zuständigen Behörden stellen sicher, daß die Berechnung der bereinigten Solvabilität in denselben Zeitabständen vorgenommen wird wie die der Solvabilitätsspanne für Versicherungsunternehmen gemäß den Richtlinien 73/239/EWG und 79/267/EWG. Die Bewertung des Vermögens und der Verbindlichkeiten erfolgt nach den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG und 91/674/EWG (1).

2. ANWENDUNG DER BERECHNUNGSMETHODEN

2.1. Verbundene Versicherungsunternehmen

Die bereinigte Solvabilität wird nach den grundlegenden Prinzipien und Methoden dieses Anhangs berechnet.

Die bereinigte Solvabilität eines Versicherungsunternehmens mit mehr als einem verbundenen Versicherungsunternehmen wird bei allen Methoden unter Einbeziehung aller dieser verbundenen Versicherungsunternehmen berechnet.

In Fällen gestufter Beteiligungen (beispielsweise, wenn ein Versicherungsunternehmen Beteiligungsunternehmen eines anderen Versicherungsunternehmens ist, welches wiederum Beteiligungsunternehmen eines Versicherungsunternehmens ist) wird die bereinigte Solvabilität auf der Stufe jedes Beteiligungsversicherungsunternehmens, das mindestens ein verbundenes Versicherungsunternehmen besitzt, berechnet.

Die Mitgliedstaaten können davon absehen, die bereinigte Solvabilität eines Versicherungsunternehmens zu berechnen, wenn es sich bei diesem Unternehmen

- um ein verbundenes Unternehmen eines im selben Mitgliedstaat zugelassenen Versicherungsunternehmens handelt und dieses verbundene Unternehmen in die Berechnung der bereinigten Solvabilität des Beteiligungsversicherungsunternehmens einbezogen wird, oder

- um ein verbundenes Unternehmen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder eines Rückversicherungsunternehmens mit satzungsmäßigem Sitz in demselben Mitgliedstaat wie das Versicherungsunternehmen handelt und diese Versicherungs-Holdinggesellschaft oder dieses Rückversicherungsunternehmen und dieses verbundene Versicherungsunternehmen in die Berechnung miteinbezogen werden.

Die Mitgliedstaaten können auch von einer Berechnung der bereinigten Solvabilität eines Versicherungsunternehmens absehen, wenn es sich um ein verbundenes Versicherungsunternehmen eines anderen Versicherungsunternehmens, eines Rückversicherungsunternehmens oder einer Versicherungs-Holdinggesellschaft mit satzungsmäßigem Sitz in einem anderen Mitgliedstaat handelt, sofern sich die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten darauf geeinigt haben, der zuständigen Behörde dieses anderen Mitgliedstaats die Ausübung der zusätzlichen Beaufsichtigung zu übertragen.

In allen Fällen kann die Befreiung nur gewährt werden, wenn die zulässigen Solvabilitätselemente der in die Berechnung einbezogenen Versicherungsunternehmen nach Überzeugung der zuständigen Behörden zwischen den betroffenen Unternehmen angemessen aufgeteilt sind.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß die Solvabilität eines verbundenen Versicherungsunternehmens, das seinen satzungsmäßigen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat als das Versicherungsunternehmen, für das die bereinigte Solvabilität berechnet wird, mit dem Wert in die Berechnung einbezogen wird, den die zuständigen Behörden dieses anderen Mitgliedstaats ermittelt haben.

2.2. Verbundene Rückversicherungsunternehmen

Bei der Berechnung der bereinigten Solvabilität des Beteiligungsversicherungsunternehmens eines Rückversicherungsunternehmens wird dieses verbundene Rückversicherungsunternehmen - ausschließlich für die Zwecke der Berechnung - genauso behandelt wie ein verbundenes Versicherungsunternehmen, wobei die grundlegenden Prinzipien und die Methoden dieses Anhangs Anwendung finden.

Zu diesem Zweck wird für jedes verbundene Rückversicherungsunternehmen eine fiktive Solvabilitätsanforderung gemäß den Regeln des Artikels 16 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie 73/239/EWG oder des Artikels 19 der Richtlinie 79/267/EWG errechnet. Ergeben sich bei der Anwendung dieser Regeln jedoch größere Schwierigkeiten, können die zuständigen Behörden zulassen, daß die fiktive Solvabilitätsanforderung für die Lebensversicherung auf der Grundlage des Beitragsindex gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 73/239/EWG errechnet wird. Für die fiktive Solvabilitätsspanne werden dieselben Bestandteile wie in Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 73/239/EWG oder Artikel 18 der Richtlinie 79/267/EWG als zulässige Solvabilitätselemente anerkannt. Die Bewertung des Vermögens und der Verbindlichkeiten erfolgt nach den einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinien und denen der Richtlinie 91/674/EWG.

2.3. Zwischengeschaltete Versicherungs-Holdinggesellschaft

Hält ein Versicherungsunternehmen über eine Versicherungs-Holdinggesellschaft eine Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen, einem Rückversicherungsunternehmen oder einem Versicherungsunternehmen eines Drittlands, so wird die Lage dieser zwischengeschalteten Versicherungs-Holdinggesellschaft bei der Berechnung der bereinigten Solvabilität des Versicherungsunternehmens berücksichtigt. Die betreffende Versicherungs-Holdinggesellschaft wird - ausschließlich für die Zwecke dieser entsprechend den grundlegenden Prinzipien und den Methoden dieses Anhangs vorzunehmenden Berechnung - wie ein Versicherungsunternehmen behandelt, für das eine Solvabilitätsanforderung von Null gilt und für das in bezug auf die zulässigen Solvabilitätselemente die Bedingungen von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 73/239/EWG oder Artikel 18 der Richtlinie 79/267/EWG gelten.

2.4. Verbundene Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit satzungsmäßigem Sitz in Drittländern

A. Verbundene Versicherungsunternehmen in Drittländern

Bei der Berechnung der bereinigten Solvabilität des Beteiligungsversicherungsunternehmens eines Versicherungsunternehmens eines Drittlands wird dieses Versicherungsunternehmen ausschließlich für die Zwecke der Berechnung wie ein verbundenes Versicherungsunternehmen behandelt, wobei die grundlegenden Prinzipien und die Methoden dieses Anhangs Anwendung finden.

Unterliegt das verbundene Unternehmen jedoch in dem Drittland, in dem es seinen satzungsmäßigen Sitz hat, der Zulassungspflicht und einer Solvabilitätsanforderung, die in Anbetracht der zur Deckung dieser Anforderung zulässigen Solvabilitätselemente mit der Solvabilitätsanforderung nach den Richtlinien 73/239/EWG oder 79/267/EWG mindestens vergleichbar ist, so können die Mitgliedstaaten vorsehen, daß in bezug auf dieses Unternehmen die von dem betreffenden Drittland vorgesehene Solvabilitätsanforderung und die nach den Vorschriften dieses Drittlands zulässigen Solvabilitätselemente zur Erfuellung dieser Anforderung bei der Berechnung berücksichtigt werden.

B. Verbundene Rückversicherungsunternehmen von Drittländern

Ungeachtet der Nummer 2.2 können die Mitgliedstaaten bei der Berechnung der bereinigten Solvabilität des Beteiligungsversicherungsunternehmens eines Rückversicherungsunternehmens mit satzungsmäßigem Sitz in einem Drittland unter den gleichen Voraussetzungen wie in Abschnitt A vorsehen, daß in bezug auf das Rückversicherungsunternehmen die von dem betreffenden Drittland vorgesehenen Eigenkapitalanforderungen und die nach den Vorschriften des Drittlands zulässigen Kapitalbestandteile zur Erfuellung dieser Anforderungen bei der Berechnung berücksichtigt werden. Unterliegen nur die Versicherungsunternehmen des betreffenden Drittlands diesen Vorschriften, so können die fiktive Eigenkapitalanforderung für das verbundene Rückversicherungsunternehmen und die zulässigen Kapitalbestandteile zur Erfuellung dieser fiktiven Anforderung so berechnet werden, als ob es sich um ein verbundenes Versicherungsunternehmen des betreffenden Drittlands handeln würde.

2.5. Nichtverfügbarkeit der notwendigen Informationen

Wenn die für die Berechnung der bereinigten Solvabilität eines Versicherungsunternehmens notwendigen Informationen in bezug auf ein verbundenes Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland den zuständigen Behörden - aus welchen Gründen auch immer - nicht zur Verfügung stehen, so wird der Buchwert des betreffenden Unternehmens in dem Beteiligungsversicherungsunternehmen von den zulässigen Solvabilitätselementen abgezogen. In diesem Fall dürfen etwaige stille Reserven im Zusammenhang mit dieser Beteiligung nicht als zulässiges Solvabilitätselement herangezogen werden.

3. BERECHNUNGSMETHODEN

Methode 1: Abzugs- und Aggregationsmethode

Die bereinigte Solvabilität des Beteiligungsversicherungsunternehmens ist die Differenz zwischen

i) der Summe aus

a) den zulässigen Solvabilitätselementen des Beteiligungsversicherungsunternehmens und

b) dem der Beteiligung entsprechenden Anteil des Beteiligungsversicherungsunternehmens an den zulässigen Solvabilitätselementen des verbundenen Versicherungsunternehmens

und

ii) der Summe aus

a) dem Buchwert des verbundenen Versicherungsunternehmens in dem Beteiligungsversicherungsunternehmen,

b) der Solvabilitätsanforderung des Beteiligungsversicherungsunternehmens und

c) dem der Beteiligung entsprechenden Anteil an der Solvabilitätsanforderung des verbundenen Versicherungsunternehmens.

Wenn die Beteiligung an dem verbundenen Versicherungsunternehmen ganz oder teilweise indirekt gehalten wird, so wird der Wert dieser indirekt gehaltenen Beteiligung unter Berücksichtigung der maßgeblichen nacheinandergeschalteten Eigentumsrechte in den unter Ziffer ii) Buchstabe a) genannten Betrag einbezogen; in diesem Fall ist in den Betrag unter Ziffer i) Buchstabe b) der dieser Beteiligung entsprechende Anteil an den zulässigen Solvabilitätselementen des verbundenen Versicherungsunternehmens und in den Betrag unter Ziffer ii) Buchstabe c) der dieser Beteiligung entsprechende Anteil an der Solvabilitätsanforderung des verbundenen Versicherungsunternehmens einzubeziehen.

Methode 2: Anforderungsabzugsmethode

Die bereinigte Solvabilität des Beteiligungsversicherungsunternehmens ist die Differenz zwischen

- der Summe der zulässigen Solvabilitätselemente des Beteiligungsversicherungsunternehmens

und

- der Summe aus

a) der Solvabilitätsanforderung des Beteiligungsversicherungsunternehmens und

b) dem der Beteiligung entsprechenden Anteil an der Solvabilitätsanforderung des verbundenen Versicherungsunternehmens.

Zur Bewertung der zulässigen Solvabilitätselemente werden die Beteiligungen im Sinne dieser Richtlinie nach der Equity-Methode bewertet, die in Artikel 59 Absatz 2 Buchstabe b) der Richtlinie 78/660/EWG wahlweise vorgesehen ist.

Methode 3: Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses

Die bereinigte Solvabilität des Beteiligungsversicherungsunternehmens wird auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses berechnet. Die bereinigte Solvabilität des Beteiligungsversicherungsunternehmens ist die Differenz zwischen

den auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses berechneten zulässigen Solvabilitätselementen und entweder

a) der Summe aus der Solvabilitätsanforderung des Beteiligungsversicherungsunternehmens und dem jeweiligen Anteil an den Solvabilitätsanforderungen der verbundenen Versicherungsunternehmen, entsprechend den bei der Erstellung des konsolidierten Abschlusses zugrunde gelegten Prozentsätzen der Beteiligung, oder

b) der auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses errechneten Solvabilitätsanforderung.

Die zulässigen Solvabilitätselemente und die Solvabilitätsanforderung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses werden gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 73/239/EWG, 79/267/EWG und 91/674/EWG berechnet.

(1) Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Versicherungsunternehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7).

ANHANG II

ZUSÄTZLICHE BEAUFSICHTIGUNG VON VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN, DIE TOCHTERUNTERNEHMEN EINER VERSICHERUNGS-HOLDINGGESELLSCHAFT, EINES RÜCKVERSICHERUNGSUNTERNEHMENS ODER EINES VERSICHERUNGSUNTERNEHMENS EINES DRITTLANDS SIND

1. Im Fall mehrerer Versicherungsunternehmen gemäß Artikel 2 Absatz 2, die Tochterunternehmen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft, eines Rückversicherungsunternehmens oder eines Versicherungsunternehmens eines Drittlands sind und ihren Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten haben, stellen die zuständigen Behörden sicher, daß die in diesem Anhang beschriebene Methode in einheitlicher Weise angewandt wird.

Die zuständigen Behörden führen die zusätzliche Beaufsichtigung in den gleichen Zeitabständen durch, wie sie in den Richtlinien 73/239/EWG und 79/267/EWG für die Berechnung der Solvabilitätsspanne von Versicherungsunternehmen vorgesehen sind.

2. Die Mitgliedstaaten können davon absehen, für ein Versicherungsunternehmen die Berechnung gemäß diesem Anhang vorzunehmen, wenn

- das betreffende Versicherungsunternehmen ein verbundenes Unternehmen eines anderen Versicherungsunternehmens ist und in die für dieses andere Unternehmen gemäß diesem Anhang vorgenommene Berechnung einbezogen wird,

- das betreffende Versicherungsunternehmen und ein anderes oder mehrere andere Versicherungsunternehmen, die im selben Mitgliedstaat zugelassen sind, dieselbe Versicherungs-Holdinggesellschaft, dasselbe Rückversicherungsunternehmen oder dasselbe Versicherungsunternehmen eines Drittlands als Mutterunternehmen haben und das Versicherungsunternehmen in die für eines dieser anderen Unternehmen gemäß diesem Anhang vorgenommene Berechnung einbezogen wird,

- das betreffende Versicherungsunternehmen und ein anderes oder mehrere andere Versicherungsunternehmen, die in anderen Mitgliedstaaten zugelassen sind, dieselbe Versicherungs-Holdinggesellschaft, dasselbe Rückversicherungsunternehmen oder dasselbe Versicherungsunternehmen eines Drittlands als Mutterunternehmen haben und eine Vereinbarung nach Artikel 4 Absatz 2 geschlossen wurde, der zufolge die zusätzliche Beaufsichtigung gemäß diesem Anhang durch die Aufsichtsbehörden eines anderen Mitgliedstaats durchgeführt wird.

In Fällen gestufter Beteiligungen (beispielsweise Versicherungs-Holdinggesellschaften oder Rückversicherungsunternehmen, die sich ihrerseits im Besitz einer anderen Versicherungs-Holdinggesellschaft, eines Rückversicherungsunternehmens oder eines Versicherungsunternehmens eines Drittlands befinden) können sich die Mitgliedstaaten darauf beschränken, die Berechnungen gemäß diesem Anhang auf der Stufe des obersten Mutterunternehmens des Versicherungsunternehmens, das eine Versicherungs-Holdinggesellschaft, ein Rückversicherungsunternehmen oder ein Versicherungsunternehmen eines Drittlands ist, vorzunehmen.

3. Die zuständigen Behörden stellen sicher, daß auf der Stufe der Versicherungs-Holdinggesellschaft, des Rückversicherungsunternehmens oder des Versicherungsunternehmens eines Drittlands Berechnungen analog zu den in Anhang I beschriebenen vorgenommen werden.

Die Analogie besteht darin, daß die grundlegenden Prinzipien und Methoden des Anhangs I auf der Ebene der Versicherungs-Holdinggesellschaft, des Rückversicherungsunternehmens oder des Versicherungsunternehmens eines Drittlands angewandt werden.

Ausschließlich für die Zwecke dieser Berechnung wird das Mutterunternehmen wie ein Versicherungsunternehmen behandelt, für das

- eine Solvabilitätsanforderung von Null gilt, wenn es sich um eine Versicherungs-Holdinggesellschaft handelt,

- eine fiktive Solvabilitätsanforderung gemäß Anhang I Nummer 2.2 gilt, wenn es sich um ein Rückversicherungsunternehmen handelt, oder eine fiktive Solvabilitätsanforderung gemäß Anhang I Nummer 2.4 Buchstabe B gilt, wenn es sich um ein Rückversicherungsunternehmen mit satzungsmäßigem Sitz in einem Drittland handelt,

- eine Solvabilitätsanforderung gilt, die gemäß den in Anhang I Nummer 2.4 Buchstabe A genannten Prinzipien festgelegt wird, wenn es sich um ein Versicherungsunternehmen eines Drittlands handelt,

und für das in bezug auf die zulässigen Solvabilitätselemente die Bedingungen des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 73/239/EWG oder des Artikels 18 der Richtlinie 79/267/EWG gelten.

4. Nichtverfügbarkeit der notwendigen Informationen

Wenn die für die in diesem Anhang vorgesehene Berechnung notwendigen Informationen in bezug auf ein verbundenes Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland den zuständigen Behörden - aus welchen Gründen auch immer - nicht zur Verfügung stehen, so wird der Buchwert des betreffenden Unternehmens in dem Beteiligungsversicherungsunternehmen von den Solvabilitätselementen abgezogen, die für die in diesem Anhang vorgesehene Berechnung herangezogen werden dürfen. In diesem Fall dürfen etwaige stille Reserven im Zusammenhang mit dieser Beteiligung nicht als zulässiges Solvabilitätselement herangezogen werden.