31998L0062

Dreiundzwanzigste Richtlinie 98/62/EG der Kommission vom 3. September 1998 zur Anpassung der Anhänge II, III, VI und VII der Richtlinie 76/768/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 253 vom 15/09/1998 S. 0020 - 0023


DREIUNDZWANZIGSTE RICHTLINIE 98/62/EG DER KOMMISSION vom 3. September 1998 zur Anpassung der Anhänge II, III, VI und VII der Richtlinie 76/768/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/16/EG (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

nach Anhörung des Wissenschaftlichen Ausschusses für Kosmetologie,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Da insbesondere im Bereich der chronischen Toxizität keine neuen wissenschaftlichen Daten vorliegen, empfiehlt der Wissenschaftliche Ausschuß für Kosmetologie, die Verwendung von Mosken und Moschus-Tibeten in kosmetischen Mitteln zu untersagen, da diese Stoffe die Gesundheit der Verbraucher gefährden könnten.

Eine weitere toxikologische Bewertung von Strontiumchlorid auf der Grundlage neuer, von der Industrie übermittelter Daten hat ergeben, daß die Verwendung dieses Stoffes ohne Gefährdung der Sicherheit auf Shampoos und Gesichtspflegemittel ausgeweitet werden kann, sofern eine Hoechstkonzentration nicht überschritten wird.

Angesichts der neuesten wissenschaftlichen Daten kann die Verwendung von Benzalkoniumchlorid, -bromid und -saccharinat als Konservierungsstoff in kosmetischen Mitteln zugelassen werden, sofern die in der Richtlinie festgelegten Bedingungen eingehalten werden.

Angesichts des aktuellen Forschungsstands und der neuesten wissenschaftlichen Daten kann 3-Iod-2-propinyl-butylcarbamat (Iodopropinylbutylcarbamat) vorläufig als Konservierungsstoff in kosmetischen Mitteln verwendet werden, sofern bestimmte Bedingungen hinsichtlich Konzentration und Verwendung eingehalten werden.

Angesichts der neuesten wissenschaftlichen Daten kann die Verwendung von 2-(2H-BenzotriazoI-2-yl)-4-methyl-6-(2-methyl-3-(1,3,3,3-tetramethyl-1-(trimethylsilyloxy)-disiloxanyl)propyl)phenol als UV-Filter in kosmetischen Mitteln zugelassen werden, sofern die in der Richtlinie festgelegten Bedingungen eingehalten werden.

Angesichts der neuesten wissenschaftlichen Daten kann die Verwendung von 4,4'-[(6-[4-((1,1-Dimethylethyl)ami-nocarbonyl)phenylamino]-1,3,5-triazin-2,4-diyl)diiino]-bis-(bezoesäure-2-ethylhexylester) als UV-Filter in kosmetischen Mitteln zugelassen werden.

Angesichts des aktuellen Forschungsstands und der neuesten wissenschaftlichen Daten kann die Verwendung von ethoxyliertem Ethyl-4-aminobenzoat, von Isopentyl-4-methoxycinnamat, von 2,4,6-Tris[p-(2-ethylhexyl-oxycarbonyl)anilino]-1,3,5-triazin und von 2-Ethylhexylsalicylat als UV-Filter in kosmetischen Mitteln zugelassen werden, sofern die in der Richtlinie festgelegten Bedingungen eingehalten werden.

Angesichts des aktuellen Forschungsstands und der neuesten wissenschaftlichen Daten kann die Verwendung von 3-(4'-Methylbenzyliden)-DL-campher und 3-Benzyliden-campher als UV-FiIter in kosmetischen Mitteln zugelassen werden.

Die in dieser Richtlinie festgelegten Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses zur Anpassung der Richtlinien zur Beseitigung der technischen Handelshemmnisse im Bereich der kosmetischen Mittel an den technischen Fortschritt -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 76/768/EWG wird entsprechend dem Anhang geändert.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten treffen bezüglich der im Anhang genannten Stoffe die erforderlichen Maßnahmen, damit ab dem 1. Juli 1999 die in der Gemeinschaft niedergelassenen Hersteller und Importeure keine Erzeugnisse in den Verkehr bringen, die dieser Richtlinie nicht genügen.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit nach dem 30. Juni 2000 die Erzeugnisse im Sinne von Absatz 1, die die im Anhang genannten Stoffe enthalten, nicht mehr verkauft oder an den Endverbraucher abgegeben werden.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 30. Juni 1999 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 3. September 1998

Für die Kommission

Martin BANGEMANN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 169.

(2) ABl. L 77 vom 14. 3. 1998, S. 44.

ANHANG

Die Anhänge zur Richtlinie 76/768/EWG werden wie folgt geändert:

1. Anhang II

Die folgenden laufenden Nummern werden hinzugefügt:

"421. 1,1,3,3,5-Pentamethyl-4,6-dinitroindan (Mosken)

422. 5-tert-Butyl-1,2,3-trimethyl-4,6-dinitrobenzol (Moschus-Tibeten)".

2. Anhang III

Die laufende Nummer 57 wird wie folgt geändert:>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3. Anhang VI

a) Erster Teil

Die folgende laufende Nummer wird hinzugefügt:>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

b) Zweiter Teil

Die laufende Nummer 16 wird gestrichen.

Bei den laufenden Nummern 21 und 29 wird "30. 6. 1998" ersetzt durch "30. 6. 1999".

Die laufende Nummer 29 wird wie folgt geändert:>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

4. Anhang VII

a) Erster Teil

Die folgenden laufenden Nummern werden hinzugefügt:>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

b) Zweiter Teil

Die laufenden Nummern 2, 6, 12, 25, 26 und 32 werden gestrichen.

Bei den laufenden Nummern 5, 17 und 29 wird "30. 6. 1998" ersetzt durch "30. 6. 1999".