Richtlinie 98/49/EG des Rates vom 29. Juni 1998 zur Wahrung ergänzender Rentenansprüche von Arbeitnehmern und Selbständigen, die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu- und abwandern
Amtsblatt Nr. L 209 vom 25/07/1998 S. 0046 - 0049
RICHTLINIE 98/49/EG DES RATES vom 29. Juni 1998 zur Wahrung ergänzender Rentenansprüche von Arbeitnehmern und Selbständigen, die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu- und abwandern DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 51 und 235, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Eine der grundlegenden Freiheiten der Gemeinschaft ist die Freizügigkeit. Der Vertrag sieht vor, daß der Rat die auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit für die Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen einstimmig beschließt. (2) Der soziale Schutz der Arbeitnehmer wird durch gesetzliche Systeme der sozialen Sicherheit gewährleistet, die durch zusätzliche Sozialschutzsysteme ergänzt werden. (3) Die vom Rat bereits angenommenen Rechtsvorschriften zum Schutz der Ansprüche auf soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und ihrer Familienangehörigen, nämlich die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (4) und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (5), beziehen sich nur auf die gesetzlichen Rentensysteme. Das in diesen Verordnungen vorgesehene Koordinierungssystem erstreckt sich nicht auf ergänzende Rentensysteme, außer im Falle von Systemen, die unter den Begriff "Rechtsvorschriften" gemäß der Definition in Artikel 1 Buchstabe j) Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 fallen oder in bezug auf die ein Mitgliedstaat eine Erklärung nach diesem Artikel abgibt. (4) Der Rat verfügt über ein weites Ermessen hinsichtlich der Wahl der Maßnahmen, die zur Erreichung des Ziels nach Artikel 51 des Vertrags am besten geeignet sind. Das durch die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 geschaffene Koordinierungssystem und insbesondere die Regeln für die Zusammenrechnung eignen sich nicht für Ergänzende Rentensysteme, außer im Falle von Systemen, die unter den Begriff "Rechtsvorschriften" im Sinne von Artikel 1 Buchstabe j) Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 fallen oder in bezug auf die ein Mitgliedstaat eine Erklärung nach diesem Artikel abgibt; deshalb sollten hierfür spezifische Maßnahmen gelten, wie sie mit der vorliegenden Richtlinie erstmals getroffen werden, damit ihrer spezifischen Beschaffenheit und der Unterschiedlichkeit derartiger Systeme sowohl innerhalb einzelner Mitgliedstaaten als auch im Vergleich zwischen ihnen Rechnung getragen wird. (5) Keine Rente oder Leistung darf sowohl den Bestimmungen dieser Richtlinie als auch den Bestimmungen der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 unterworfen sein, und ein ergänzendes Rentensystem, das in den Anwendungsbereich der genannten Verordnungen fällt, weil ein Mitgliedstaat eine entsprechende Erklärung nach Artikel 1 Buchstabe j) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 abgegeben hat, kann somit nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie unterworfen werden. (6) In seiner Empfehlung 92/442/EWG vom 27. Juli 1992 über die Annäherung der Ziele und der Politiken im Bereich des sozialen Schutzes (6) empfiehlt der Rat in den Mitgliedstaaten folgendes: "Falls erforderlich, sollte die Anpassung der Bedingungen für den Erwerb von Ansprüchen auf Altersrenten, insbesondere im Rahmen von Zusatzsystemen, gefördert werden, um die Hindernisse für die Mobilität der Arbeitnehmer zu beseitigen". (7) Ein Beitrag zu diesem Ziel kann geleistet werden, wenn den Arbeitnehmern, die sich von einem Mitgliedstaat in einen anderen begeben oder deren Arbeitsplatz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt wird, in bezug auf den Schutz ihrer ergänzenden Rentenansprüche Gleichbehandlung gegenüber den Arbeitnehmern gewährleistet wird, die im selben Mitgliedstaat verbleiben oder ihren Arbeitsplatz im selben Mitgliedstaat wechseln. (8) Die Freizügigkeit als eines der im Vertrag niedergelegten Grundrechte ist nicht auf Arbeitnehmer beschränkt, sondern gilt auch für Selbständige. (9) Der Vertrag sieht außer in Artikel 235 keine Befugnisse für die Annahme geeigneter Maßnahmen im Bereich der sozialen Sicherheit für Selbständige vor. (10) Um eine tatsächliche Wahrnehmung des Rechts auf Freizügigkeit zu ermöglichen, sollten die Arbeitnehmer und sonstigen Anspruchsberechtigten bestimmte Garantien hinsichtlich der Gleichbehandlung in bezug auf die Aufrechterhaltung ihrer erworbenen Rentenansprüche im Zusammenhang mit einem ergänzenden Rentensystem haben. (11) Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, daß Leistungen im Rahmen ergänzender Rentensysteme gegenüber derzeitig und früher anspruchsberechtigten Personen sowie sonstigen im Rahmen dieser Systeme Berechtigten in sämtlichen Mitgliedstaaten erbracht werden, da alle Einschränkungen des freien Zahlungs- und Kapitalverkehrs gemäß Artikel 73b des Vertrags untersagt sind. (12) Um die Wahrnehmung des Rechts auf Freizügigkeit zu erleichtern, sollten die innerstaatlichen Vorschriften erforderlichenfalls angepaßt werden, damit in ein in einem Mitgliedstaat eingerichtetes ergänzendes Rentensystem durch oder für Arbeitnehmer, die sich gemäß Titel II der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 in einen anderen Mitgliedstaat begeben haben, weiter Beiträge eingezahlt werden können. (13) Diesbezüglich schreibt der Vertrag nicht nur die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten, sondern auch die Beseitigung aller innerstaatlichen Maßnahmen vor, die die Ausübung der durch den Vertrag garantierten und vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in nachfolgenden Urteilen ausgelegten grundlegenden Freiheiten durch die Arbeitnehmer behindern oder weniger attraktiv machen könnten. (14) Die Arbeitnehmer, die ihr Recht auf Freizügigkeit wahrnehmen, sollten von Arbeitgebern, Treuhändern oder sonstigen für die Verwaltung der ergänzenden Rentensysteme verantwortlichen Personen insbesondere über die ihnen offenstehenden Wahlmöglichkeiten und Alternativen angemessen informiert werden. (15) Diese Richtlinie berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten über kollektive Maßnahmen zur Sicherung beruflicher Interessen. (16) Angesichts der Verschiedenartigkeit der ergänzenden Sozialschutzsysteme sollte die Gemeinschaft lediglich einen allgemeinen Rahmen für Zielsetzungen festlegen, so daß eine Richtlinie das geeignete Rechtsinstrument darstellt. (17) Entsprechend den in Artikel 3b des Vertrags genannten Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit können die Ziele dieser Richtlinie auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden, so daß sie besser auf Gemeinschaftsebene verwirklicht werden können. Zur Erreichung dieser Ziele geht die Richtlinie nicht über das dazu Erforderliche hinaus - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: KAPITEL I ZIEL UND ANWENDUNGSBEREICH Artikel 1 Ziel dieser Richtlinie ist es, Ansprüche von Anspruchsberechtigten ergänzender Rentensysteme, die sich von einem Mitgliedstaat in einen anderen begeben, zu schützen und dadurch dazu beizutragen, daß Hindernisse für die Freizügigkeit von Arbeitnehmern und Selbständigen innerhalb der Gemeinschaft beseitigt werden. Dieser Schutz betrifft Rentenansprüche aus freiwilligen wie auch aus vorgeschriebenen ergänzenden Rentensystemen mit Ausnahme der von der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 erfaßten Systeme. Artikel 2 Diese Richtlinie gilt für Anspruchsberechtigte ergänzender Rentensysteme und sonstige im Rahmen dieser Systeme Berechtigte, die ihre Ansprüche in einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten erworben haben oder erwerben. KAPITEL II BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Artikel 3 Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck a) "ergänzende Rentenleistungen" die Altersversorgung und, sofern nach den Bestimmungen des nach einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten eingerichteten ergänzenden Rentensystems vorgesehen, die Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung, durch die die in denselben Versicherungsfällen von den gesetzlichen Sozialversicherungssystemen gewährten Leistungen ergänzt oder ersetzt werden; b) "ergänzendes Rentensystem" ein nach einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten eingerichtetes betriebliches Rentensystem, beispielsweise ein Gruppenversicherungsvertrag oder ein branchenweit oder sektoral vereinbartes System nach dem Umlageverfahren, ein Deckungssystem oder Rentenversprechen auf der Grundlage von Pensionsrückstellungen der Unternehmen, oder eine tarifliche oder sonstige vergleichbare Regelung, die ergänzende Rentenleistungen für Arbeitnehmer oder Selbständige bieten soll; c) "Rentenansprüche" eine Leistung, auf die Anspruchsberechtigte und sonstige Berechtigte im Rahmen der Regelungen eines ergänzenden Rentensystems und gegebenenfalls nach einzelstaatlichem Recht Anspruch haben; d) "erworbene Rentenansprüche" Ansprüche auf Leistungen, die erworben sind, nachdem die nach den Regelungen eines ergänzenden Rentensystems und gegebenenfalls nach einzelstaatlichem Recht erforderlichen Bedingungen erfuellt worden sind; e) "entsandter Arbeitnehmer" einen Arbeitnehmer, der zum Arbeiten in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird und gemäß Titel II der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 weiterhin den Rechtsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaates unterliegt; die "Entsendung" ist entsprechend zu verstehen; f) "Beiträge" Zahlungen, die an ein ergänzendes Rentensystem geleistet werden oder als geleistet gelten. KAPITEL III MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ ERGÄNZENDER RENTENANSPRÜCHE VON ARBEITNEHMERN, DIE INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ZU- UND ABWANDERN Artikel 4 Gleichbehandlung hinsichtlich der Aufrechterhaltung von Rentenansprüchen Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Aufrechterhaltung erworbener Rentenansprüche für Anspruchsberechtigte eines ergänzenden Rentensystems sicherzustellen, für die als Folge des Wechsels von einem Mitgliedstaat in einen anderen keine weiteren Beiträge in dieses System gezahlt werden, und zwar im gleichen Umfang wie für anspruchsberechtigte Personen, für die keine Beiträge mehr gezahlt werden, die jedoch im selben Mitgliedstaat verbleiben. Dieser Artikel gilt ebenfalls für sonstige im Rahmen des betreffenden ergänzenden Rentensystems Berechtigte. Artikel 5 Grenzüberschreitende Zahlungen Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß für Anspruchsberechtigte ergänzender Rentensysteme sowie für sonstige Berechtigte dieser Systeme die ergänzenden Rentensysteme die Auszahlung sämtlicher nach diesen Systemen fälligen Leistungen abzüglich gegebenenfalls zu erhebender Steuern und Transaktionsgebühren in anderen Mitgliedstaaten leisten. Artikel 6 Durch oder für einen entsandten Arbeitnehmer geleistete Beiträge an ein ergänzendes Rentensystem (1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit in ein in einem Mitgliedstaat eingerichtetes ergänzendes Rentensystem weiterhin Beiträge durch oder für einen entsandten Arbeitnehmer als Anspruchsberechtigten eines Systems während des Zeitraums seiner Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat eingezahlt werden können. (2) Werden gemäß Absatz 1 weiterhin Beiträge in ein ergänzendes Rentensystem in einem Mitgliedstaat eingezahlt, so werden der entsandte Arbeitnehmer und gegebenenfalls sein Arbeitgeber von der Verpflichtung freigestellt, Beiträge zu einem ergänzenden Rentensystem in einem anderen Mitgliedstaat zu zahlen. Artikel 7 Unterrichtung anspruchsberechtigter Personen Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Arbeitgeber, Treuhänder oder sonstigen für die Verwaltung der ergänzenden Rentensysteme verantwortlichen Personen die anspruchsberechtigten Personen, wenn sie sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben, angemessen über deren Rentenansprüche und über die Wahlmöglichkeiten informieren, die ihnen in dem System offenstehen. Diese Informationen entsprechen mindestens den Informationen, die anspruchsberechtigte Personen erhalten, für die keine Beiträge mehr gezahlt werden, die jedoch im selben Mitgliedstaat verbleiben. KAPITEL IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 8 Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß Artikel 6 nur für Entsendungen gilt, die zum oder nach dem 25. Juli 2001 erfolgen. Artikel 9 Die Mitgliedstaaten sehen in ihrer Rechtsordnung die erforderlichen Maßnahmen vor, damit jede Person, die sich durch die Nichtanwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie geschädigt fühlt, die Möglichkeit erhält, ihre Ansprüche, gegebenenfalls nach Befassung anderer zuständiger Stellen, gerichtlich geltend zu machen. Artikel 10 (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens 36 Monate nach ihrem Inkrafttreten nachzukommen, oder sie stellen spätestens bis zu diesem Zeitpunkt sicher, daß Arbeitgeber und Arbeitnehmer die erforderlichen Maßnahmen durch Vereinbarung einführen. Die Mitgliedstaaten unternehmen alle erforderlichen Schritte, um jederzeit in der Lage zu sein, die durch diese Richtlinie vorgeschriebenen Ergebnisse zu gewährleisten. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme. Sie teilten der Kommission mit, welche einzelstaatlichen Behörden im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Richtlinie zuständig sind. (2) Spätestens am 25. Juli 2002 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. (3) Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gelieferten Informationen legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten der Richtlinie einen Bericht vor. Der Bericht betrifft die Umsetzung dieser Richtlinie und enthält gegebenenfalls erforderliche Änderungsvorschläge. Artikel 11 Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Artikel 12 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Luxemburg am 29. Juni 1998. Im Namen des Rates Der Präsident R. COOK (1) ABl. C 5 vom 9. 1. 1998, S. 4. (2) ABl. C 152 vom 18. 5. 1998. (3) ABl. C 157 vom 25. 5. 1998, S. 26. (4) ABl. L 149 vom 5. 7. 1971, S. 2. Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1223/98 (ABl. L 68 vom 13. 6. 1998, S. 1). (5) ABl. L 74 vom 27. 3. 1972, S. 1, Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1223/98 (ABl. L 68 vom 13. 6. 1998, S. 1). (6) ABl. L 245 vom 26. 8. 1992, S. 49.