Richtlinie 98/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Änderung des Artikels 12 der Richtlinie 77/780/EWG des Rates über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute, der Artikel 2, 5, 6, 7 und 8 sowie der Anhänge II und III der Richtlinie 89/647/EWG des Rates über einen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute und des Artikels 2 sowie des Anhangs II der Richtlinie 93/6/EWG des Rates über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten
Amtsblatt Nr. L 204 vom 21/07/1998 S. 0029 - 0036
RICHTLINIE 98/33/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 22. Juni 1998 zur Änderung des Artikels 12 der Richtlinie 77/780/EWG des Rates über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute, der Artikel 2, 5, 6, 7 und 8 sowie der Anhänge II und III der Richtlinie 89/647/EWG des Rates über einen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute und des Artikels 2 sowie des Anhangs II der Richtlinie 93/6/EWG des Rates über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2 Sätze 1 und 3, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2), gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags (3), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Erste Richtlinie 77/780/EWG des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (4) eröffnet die Möglichkeit des Informationsaustauschs zwischen den zuständigen Behörden und bestimmten anderen Behörden oder Stellen innerhalb eines Mitgliedstaats oder in verschiedenen Mitgliedstaaten. Die genannte Richtlinie sieht ferner vor, daß die Mitgliedstaaten mit den zuständigen Behörden von Drittländern Kooperationsvereinbarungen zum Austausch von Informationen treffen können. Diese Möglichkeit, mit Drittländern Vereinbarungen zum Austausch von Informationen zu treffen, sollte konsequenterweise auch die Möglichkeit des Informationsaustauschs mit bestimmten anderen Behörden oder Stellen dieser Länder umfassen, soweit hinsichtlich der erteilten Auskünfte die Wahrung des Berufsgeheimnisses in angemessener Weise gewährleistet ist. (2) Die Richtlinie 89/647/EWG des Rates vom 18. Dezember 1989 über einen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute (5) gewichtet die Aktiva und außerbilanzmäßigen Geschäfte nach ihrem Kreditrisiko. (3) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften in der Rechtsform der Körperschaft des öffentlichen Rechts, die aufgrund eines ihnen durch Gesetz verliehenen Steuererhebungsrechts Steuern erheben, unterliegen einem Kreditrisiko, das mit dem der Regionalregierungen und örtlichen Gebietskörperschaften vergleichbar ist. Es ist daher sinnvoll, den zuständigen Behörden die Möglichkeit zu geben, auf Forderungen an Kirchen und Religionsgemeinschaften die gleiche Regelung wie auf Forderungen an Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften anzuwenden, sofern diese Kirchen und Religionsgemeinschaften Steuern erheben. Die Möglichkeit, Forderungen an Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften mit 0 % zu gewichten, ist jedoch nicht allein schon aufgrund des Steuererhebungsrechts auch für Forderungen an Kirchen und Religionsgemeinschaften gegeben. (4) Durch die Richtlinie 94/7/EG der Kommission vom 15. März 1994 zur Anpassung der Richtlinie 89/647/EWG des Rates über einen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute betreffend die technische Definition der "multilateralen Entwicklungsbanken" (6) wurde der Europäische Investitionsfonds in diese Definition einbezogen. Dieser Fonds ist eine neue und einzigartige Kooperationsstruktur in Europa, die zur Konsolidierung des Binnenmarkts, zur Stützung des wirtschaftlichen Aufschwungs in Europa und zur Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts beitragen soll. (5) Gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d) Nummer 7 der Richtlinie 89/647/EWG ist der von den Kreditinstituten gezeichnete, aber nicht eingezahlte Teil des Kapitals des Europäischen Investitionsfonds mit 100 % zu gewichten. (6) Das Kapital des Europäischen Investitionsfonds, das der Zeichnung durch Finanzinstitute vorbehalten ist, ist auf 30 % begrenzt, von denen zunächst 20 % in vier jährlichen Zahlungen von jeweils 5 % einzuzahlen sind. 80 % werden folglich nicht eingezahlt und stellen für die Mitglieder des Fonds eine Eventualverbindlichkeit dar. Da der Europäische Rat bei der Einsetzung des Fonds erklärtermaßen das Ziel verfolgt hat, die Beteiligung der Geschäftsbanken am Fonds zu fördern, ist es nicht sinnvoll, solche Beteiligungen zu benachteiligen; folglich ist es angemessener, ein Gewicht von 20 % auf den gezeichneten, aber nicht eingezahlten Teil des Kapitals anzuwenden. (7) Anhang I der Richtlinie 89/647/EWG, der die Klassifizierung der außerbilanzmäßigen Geschäfte regelt, sieht für einige dieser Geschäfte ein hohes Risiko und gewichtet sie folglich mit 100 %. Artikel 6 Absatz 4 jener Richtlinie sieht folgendes vor: "Sofern die außerbilanzmäßigen Geschäfte mit ausdrücklichen Garantien versehen sind, werden sie gewichtet, als wenn sie für den Garanten statt für den Vertragspartner eingegangen worden wären. Wenn ein möglicher Ausfall aufgrund von außerbilanzmäßigen Geschäften in vollem Umfang entsprechend den Anforderungen der zuständigen Behörden durch einen der Aktivposten, die gemäß Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer 7 und Buchstabe b) Ziffer 11 als angemessene Sicherheit anerkannt sind, abgesichert ist, werden entsprechend der betreffenden Sicherheit Gewichte von 0 % oder 20 % angewandt." (8) In einigen Mitgliedstaaten hat die Abwicklung und Verrechnung von Geschäften mit abgeleiteten Instrumenten des Freiverkehrs (OTC) durch Clearing-Stellen, die als zentrale Gegenpartei fungieren, große Bedeutung. Der Nutzen einer derartigen Abwicklung, der sich aus der Minderung des Kreditrisikos und des damit verbundenen Systemrisikos ergibt, sollte bei der aufsichtsrechtlichen Behandlung des Kreditrisikos anerkannt werden. Es ist erforderlich, daß sowohl die laufenden als auch die potentiellen künftigen Risikopositionen, die sich aus über eine Clearing-Stelle abgewickelten Geschäften mit abgeleiteten Instrumenten des Freiverkehrs ergeben, in vollem Umfang durch eine Sicherheitsleistung abgesichert werden und daß ausgeschlossen wird, daß die Risikopositionen der Clearing-Stelle den Marktwert der geleisteten Sicherheit übersteigen, damit über eine Clearing-Stelle abgewickelte Geschäfte mit abgeleiteten Instrumenten des Freiverkehrs für einen Übergangszeitraum aufsichtsrechtlich genauso behandelt werden können wie Geschäfte mit börsengehandelten abgeleiteten Instrumenten. Die Höhe der geforderten Ein- und Nachschüsse sowie die Güte und das Ausmaß des durch die geleistete Sicherheit gebotenen Schutzes müssen nach Auffassung der zuständigen Behörden ausreichend sein. (9) Es ist angebracht, auch den Fällen Rechnung zu tragen, in denen als Garantie eine dingliche Sicherheit im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c) Nummer 1 im Rahmen von außerbilanzmäßigen Geschäften geleistet wird, bei denen es sich um Sicherheiten oder Garantien handelt, die den Charakter von Kreditsubstituten haben. (10) Gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) Nummern 2, 4 und 7 der Richtlinie 89/647/EWG werden Aktiva in Form von Forderungen an Zentralregierungen und Zentralbanken der Zone A oder ausdrücklich durch diese garantierte Forderungen sowie Aktiva, die durch Sicherheiten in Form von Wertpapieren der Zentralregierungen oder Zentralbanken der Zone A gesichert sind, mit 0 % gewichtet. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie können die Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen ein Gewicht von 0 % auf Aktiva in Form von Forderungen an ihre eigenen Regionalregierungen oder örtlichen Gebietskörperschaften sowie auf Forderungen an Dritte und zugunsten Dritter entstandene außerbilanzmäßige Geschäfte, die durch die betreffenden Regionalregierungen oder örtlichen Gebietskörperschaften garantiert werden, anwenden. (11) Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 89/647/EWG sieht vor, daß die Mitgliedstaaten die Aktivposten, die nach Auffassung der zuständigen Behörden durch Sicherheiten in Form von Wertpapieren der Regionalregierungen oder der örtlichen Gebietskörperschaften der Zone A ausreichend gesichert sind, mit 20 % gewichten können. Sicherheiten in Form von Wertpapieren der Regionalregierungen oder örtlichen Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten sind als von diesen gemäß Artikel 7 Absatz 1 garantiert anzusehen, um den zuständigen Behörden die Möglichkeit zu geben, die durch diese Sicherheiten garantierten Aktiva und außerbilanzmäßigen Geschäfte - unter den in diesem Absatz vorgesehenen Bedingungen - mit 0 % zu gewichten. (12) Anhang II der Richtlinie 89/647/EWG regelt für die Berechnung der Eigenkapitalanforderungen an Kreditinstitute die Behandlung von außerbilanzmäßigen Geschäften, die im Zusammenhang mit Zinssätzen oder ausländischen Währungen stehen und allgemein als abgeleitete Instrumente des Freiverkehrs bezeichnet werden. (13) Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a), Nummer 2, Nummer 3 Buchstabe b), Nummer 6, Artikel 3 Nummern 1 und 2 sowie der Anhang dieser Richtlinie stehen im Einklang mit den Arbeiten eines internationalen Bankenaufsichtsgremiums zur präziseren und in einigen Aspekten verschärften aufsichtsrechtlichen Behandlung des mit abgeleiteten Instrumenten des Freiverkehrs verbundenen Kreditrisikos. Dies gilt insbesondere für die Ausweitung der vorgeschriebenen Eigenkapitaldeckung auf abgeleitete Instrumente des Freiverkehrs, deren zugrundeliegende Geschäfte nicht Zinssätze oder Wechselkurse zum Gegenstand haben, sowie für die Möglichkeit, die risikomindernde Wirkung von aufsichtsrechtlich anerkannten Aufrechnungsvereinbarungen (vertragliches Netting) bei der Berechnung der Eigenkapitalanforderungen für die potentiellen künftigen Kreditrisiken von abgeleiteten Instrumenten des Freiverkehrs zu berücksichtigen. (14) Für international tätige Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen in zahlreichen Drittländern, die mit den Kreditinstituten der Gemeinschaft im Wettbewerb stehen, werden die auf der breiteren internationalen Ebene vorgesehenen Regelungen zu einer präziseren aufsichtsrechtlichen Behandlung abgeleiteter Instrumente des Freiverkehrs führen. Diese Präzisierung führt zu einer angemesseneren Eigenkapitalunterlegungspflicht, die der risikomindernden Wirkung aufsichtsrechtlich anerkannter Nettingvereinbarungen auf die potentiellen zukünftigen Kreditrisiken Rechnung trägt. (15) Für Kreditinstitute der Gemeinschaft kann nur eine Änderung der Richtlinie 89/647/EWG eine vergleichbare Präzisierung der aufsichtsrechtlichen Behandlung abgeleiteter Instrumente des Freiverkehrs bewirken, die auch die Möglichkeit einschließt, der risikomindernden Wirkung aufsichtsrechtlich anerkannter Nettingvereinbarungen auf die potentiellen künftigen Kreditrisiken Rechnung zu tragen. (16) Um gleiche Wettbewerbsbedingungen für die in der Gemeinschaft miteinander konkurrierenden Kreditinstitute und Wertpapierfirmen zu gewährleisten, ist eine gleichartige aufsichtsrechtliche Behandlung ihrer Tätigkeiten im Bereich der abgeleiteten Instrumente des Freiverkehrs notwendig; sie kann nur durch Anpassungen der Richtlinie 93/6/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (7) erreicht werden. (17) Diese Richtlinie ist das am besten geeignete Mittel, um die angestrebten Ziele zu erreichen, und geht nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus - HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 In der Richtlinie 77/780/EWG erhält Artikel 12 Absatz 3 folgende Fassung: "(3) Die Mitgliedstaaten können mit den zuständigen Behörden von Drittländern oder mit Drittlandsbehörden oder -stellen im Sinne der Definition der Absätze 5 und 5a Kooperationsvereinbarungen zum Austausch von Informationen nur treffen, sofern der Schutz der mitgeteilten Informationen durch das Berufsgeheimnis mindestens ebenso gewährleistet ist wie nach diesem Artikel. Dieser Informationsaustausch muß der Erfuellung der aufsichtsrechtlichen Aufgaben der genannten Behörden oder Stellen dienen. Wenn die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese Informationen mitgeteilt haben, und gegebenenfalls nur für Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörden zugestimmt haben." Artikel 2 Die Richtlinie 89/647/EWG wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Gedankenstrich angefügt: "- 'Anerkannte Börsen' sind von den zuständigen Behörden anerkannte Börsen mit i) regelmäßigem Geschäftsbetrieb, ii) einer von den betreffenden Behörden des Börsensitzlandes erlassenen oder genehmigten Börsenordnung, in der die Bedingungen für den Börsenbetrieb und den Börsenzugang sowie die Voraussetzungen festgelegt sind, die ein Kontrakt erfuellen muß, um tatsächlich an der Börse gehandelt werden zu können, iii) einem Clearingmechanismus, der für die in Anhang III aufgeführten Geschäfte die tägliche Berechnung der Einschußforderungen vorsieht und damit nach Auffassung der zuständigen Behörden einen angemessenen Schutz bietet." b) Dem Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: "Die zuständigen Behörden können darüber hinaus zu den Regionalregierungen und örtlichen Gebietskörperschaften Kirchen und Religionsgemeinschaften in der Rechtsform der Körperschaft des öffentlichen Rechts zählen, sofern diese aufgrund eines ihnen verliehenen Steuererhebungsrechts Steuern erheben. In diesem Fall kommt allerdings die Möglichkeit nach Artikel 7 nicht zur Anwendung." 2. In Artikel 5 Absatz 3 erhält der erste Satz folgende Fassung: "(3) Im Fall der in Artikel 6 Absatz 3 genannten außerbilanzmäßigen Geschäfte werden die potentiellen Kosten von Ersatzkontrakten bei Ausfall der Gegenpartei nach einer der beiden in Anhang II genannten Methoden ermittelt." 3. Artikel 6 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: "Der gezeichnete, aber nicht eingezahlte Teil des Kapitals des Europäischen Investitionsfonds kann mit 20 % gewichtet werden." b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Die in Anhang II beschriebenen Methoden werden auf die außerbilanzmäßigen Geschäfte des Anhangs III angewendet; ausgenommen davon sind - an anerkannten Börsen gehandelte Kontrakte, - Wechselkursverträge (ausgenommen Geschäfte auf Goldbasis) mit einer Ursprungslaufzeit von 14 Kalendertagen oder weniger. Bis zum 31. Dezember 2006 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die über eine Clearingstelle abgewickelten Geschäfte mit Instrumenten des Freiverkehrs (OTC), bei denen die Clearingstelle als Gegenpartei fungiert und alle Beteiligten die Risikopositionen, die sie für die Clearingstelle darstellen, täglich in vollem Umfang durch eine Sicherheitsleistung absichern, wobei die Absicherung sich sowohl auf die laufende Risikoposition als auch auf die potentielle künftige Risikoposition erstreckt, von der Anwendung der in Anhang II beschriebenen Methoden ausnehmen. Die zuständigen Behörden müssen der Auffassung sein, daß die geleistete Sicherheit den gleichen Schutz bietet wie die Sicherheit gemäß Absatz 1 Buchstabe a) Nummer 7 und daß ausgeschlossen ist, daß die Risikopositionen der Clearingstelle den Marktwert der geleisteten Sicherheit übersteigen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, in welcher Weise sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen." c) Dem Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt: "Die Mitgliedstaaten können außerbilanzmäßige Geschäfte, bei denen es sich um Sicherheiten oder Garantien mit dem Charakter eines Kreditsubstituts handelt und die nach Auffassung der zuständigen Behörden in vollem Umfang durch die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstabe c) Nummer 1 erfuellende Hypotheken gesichert sind, mit 50 % gewichten, sofern der Garant einen direkten Anspruch auf diese Sicherheit hat." 4. Artikel 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird folgender Wortlaut angefügt: ". . . oder nach Auffassung der betreffenden zuständigen Behörden durch Wertpapiere ausreichend gesichert sind, die von diesen Regionalregierungen oder örtlichen Gebietsköperschaften herausgegeben wurden." b) In Absatz 2 wird der Satzteil "oder wenn sie Forderungen, die von den letztgenannten garantiert werden, besitzen." wie folgt ersetzt: ". . . oder wenn sie Forderungen besitzen, die von den letztgenannten garantiert werden oder durch Sicherheiten in Form von Wertpapieren dieser Regionalregierungen oder örtlichen Gebietskörperschaften gesichert werden." 5. Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Unbeschadet des Artikels 7 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten Aktivposten mit 20 % gewichten, die nach Auffassung der betreffenden zuständigen Behörden durch Wertpapiere der Regionalregierungen oder der örtlichen Gebietskörperschaften der Zone A, Einlagen bei anderen Kreditinstituten der Zone A als dem kreditgebenden Institut oder Einlagenzertifikate oder ähnliche Wertpapiere dieser Kreditinstitute ausreichend gesichert sind." 6. Die Anhänge II und III werden gemäß den Teilen A und B des Anhangs dieser Richtlinie geändert bzw. ersetzt. Artikel 3 Die Richtlinie 93/6/EWG wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 Nummer 10 erhält folgende Fassung: "10. 'Abgeleitete Instrumente des Freiverkehrs (OTC)' sind außerbilanzmäßige Geschäfte, auf die gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 89/647/EWG die in Anhang II der genannten Richtlinie erläuterten Methoden Anwendung finden." 2. Anhang II Nummer 5 erhält folgende Fassung: "5. Bei der Berechnung der Eigenkapitalanforderung für abgeleitete Instrumente des Freiverkehrs legt das Institut Anhang II der Richtlinie 89/647/EWG zugrunde. Die Risikogewichte der Gegenpartei werden gemäß Artikel 2 Nummer 9 der vorliegenden Richtlinie festgelegt. Bis zum 31. Dezember 2006 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die durch eine Clearingstelle abgewickelten Geschäfte des Freiverkehrs, bei denen die Clearingstelle als Gegenpartei fungiert und alle Beteiligten die Risikopositionen, die sie für die Clearingstelle darstellen, täglich in vollem Umfang durch eine Sicherheitsleistung absichern, wobei die Absicherung sich sowohl auf die laufende Risikoposition als auch auf die potentielle künftige Risikoposition erstreckt, von der Anwendung der in Anhang II beschriebenen Methoden ausnehmen. Die zuständigen Behörden müssen der Auffassung sein, daß die geleistete Sicherheit den gleichen Schutz bietet wie die Sicherheit gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) Nummer 7 der Richtlinie 89/647/EWG und daß ausgeschlossen ist, daß die Risikopositionen der Clearingstelle den Marktwert der geleisteten Sicherheit übersteigen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, in welcher Weise sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen." Artikel 4 (1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens 24 Monate nach ihrem Inkrafttreten nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme. (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 5 Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Artikel 6 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Luxemburg am 22. Juni 1998. Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident J. M. GIL-ROBLES Im Namen des Rates Der Präsident J. CUNNINGHAM (1) ABl. C 208 vom 19.7.1996, S. 8, und ABl. C 259 vom 26.8.1997, S. 11. (2) ABl. C 30 vom 30.1.1997, S. 13. (3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 10. April 1997 (ABl. C 132 vom 28.4.1997, S. 234), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 9. März 1998 (ABl. C 135 vom 30.4.1998, S. 32) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 30. April 1998 (ABl. C 152 vom 18.5.1998). Beschluß des Rates vom 19. Mai 1998. (4) ABl. L 322 vom 17.12.1977, S. 30. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/13/EG (ABl. L 66 vom 16.3.1996, S. 15). (5) ABl. L 386 vom 30.12.1989, S. 14. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/32/EG (siehe S. 26 dieses Amtsblatts). (6) ABl. L 89 vom 6.4.1994, S. 17. (7) ABl. L 141 vom 11.6.1993, S. 1. ANHANG A. Anhang II der Richtlinie 89/647/EWG wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift erhält folgende Fassung: "ANHANG II BEHANDLUNG AUSSERBILANZMÄSSIGER GESCHÄFTE". 2. Nummer 1 erhält folgende Fassung: "1. Wahl der Methode Die Kreditinstitute wählen mit Zustimmung ihrer Aufsichtsbehörde eine der nachstehenden Methoden, um die Kreditrisiken der in Anhang III Nummern 1 und 2 aufgeführten Geschäfte zu bemessen. Kreditinstitute, die Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 93/6/EWG nachkommen müssen, müssen die nachstehend genannte Methode 1 anwenden. Zur Bemessung der Kreditrisiken der in Anhang III Nummer 3 genannten Geschäfte müssen alle Kreditinstitute die nachstehend erläuterte Methode 1 verwenden." 3. In Nummer 2 wird Tabelle 1 wie folgt ersetzt: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE> Zur Berechnung der potentiellen künftigen Risikopositionen nach Schritt b) können die zuständigen Behörden Kreditinstituten gestatten, bis zum 31. Dezember 2006 anstatt der in Tabelle 1 enthaltenen Prozentsätze die nachstehend aufgeführten Sätze anzuwenden, sofern die Kreditinstitute von der Möglichkeit Gebrauch machen, die in Artikel 11a der Richtlinie 93/6/EWG für Geschäfte im Sinne der Nummer 3 Buchstaben b) und c) des Anhangs III vorgesehen ist: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> " 4. In Tabelle 2 wird die Überschrift der ersten Zeile dritte Spalte ersetzt durch: "Wechselkurse und Gold betreffende Geschäfte". 5. Am Ende von Nummer 2 wird folgender Absatz angefügt: "Bei den Methoden 1 und 2 müssen die zuständigen Behörden gewährleisten, daß der zu berücksichtigende Nennwert ein angemessener Maßstab für das mit dem Geschäft verbundene Risiko ist. Sieht beispielsweise der Vertrag eine Multiplikation der Zahlungsströme vor, muß der Nennwert angepaßt werden, um die Auswirkungen der Multiplikation auf die Risikostruktur dieses Vertrags zu berücksichtigen." 6. Der Nummer 3 Buchstabe b) wird folgender Absatz angefügt: "Die zuständigen Behörden können vertragliche Nettingvereinbarungen, die sich auf Wechselkursverträge mit einer Ursprungslaufzeit von 14 Kalendertagen oder weniger, geschriebene Optionen oder vergleichbare außerbilanzmäßige Geschäfte beziehen, auf die dieser Anhang nicht anwendbar ist, als risikosenkend anerkennen, weil sie mit einem zu vernachlässigenden oder mit keinem Kreditrisiko verbunden sind. Falls die Einbeziehung dieser Kontrakte in eine andere Nettingvereinbarung entsprechend ihrem positiven oder negativen Marktwert zu einer Erhöhung oder Senkung der Eigenkapitalanforderungen führen kann, müssen die zuständigen Behörden die Kreditinstitute verpflichten, eine entsprechende Behandlung vorzusehen." 7. In Nummer 3 Buchstabe c) Ziffer ii) erhalten Absatz 1 und der einleitende Satzteil sowie der erste Gedankenstrich von Absatz 2 folgende Fassung: "ii) Andere Nettingvereinbarungen Bei Anwendung von Methode 1 - kann in Schritt a) für die Geschäfte, die in eine Nettingvereinbarung einbezogen sind, der aktuelle Wiederbeschaffungswert unter Berücksichtigung der tatsächlichen hypothetischen Netto-Wiederbeschaffungskosten berechnet werden, die sich aus der Vereinbarung ergeben; falls sich aus der Aufrechnung eine Nettoverbindlichkeit für das den Netto-Wiederbeschaffungswert berechnende Kreditinstitut ergibt, wird der aktuelle Wiederbeschaffungswert mit Null angesetzt; - können in Schritt b) bei allen in eine Nettingvereinbarung einbezogenen Geschäften die anzuwendenden Werte für das potentielle künftige Kreditrisiko nach folgender Gleichung reduziert werden: PCEred = 0,4 * PCEbrutto + 0,6 * NGR * PCEbrutto Dabei ist: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Bei der Berechnung des potentiellen zukünftigen Kreditrisikos nach der vorstehenden Formel können völlig kongruente Kontrakte, die in die Nettingvereinbarung einbezogen sind, als ein einziger Kontrakt mit einem fiktiven Nennwert, der den Nettoerträgen entspricht, berücksichtigt werden. Völlig kongruente Kontrakte sind Devisentermingeschäfte oder vergleichbare Kontrakte, bei denen der Nennwert den tatsächlichen Zahlungsströmen entspricht, wenn die Zahlungsströme am selben Wertstellungstag und teilweise oder vollständig in derselben Währung fällig werden. Bei Anwendung von Methode 2 Schritt a) - können völlig kongruente Kontrakte, die in die Nettingvereinbarung einbezogen sind, als ein einziger Kontrakt mit einem fiktiven Nennwert, der den Nettoerträgen entspricht, berücksichtigt werden; die fiktiven Nennwertbeträge werden mit den Prozentsätzen in Tabelle 2 multipliziert." B. Anhang III der Richtlinie 89/647/EWG erhält folgende Fassung: "ANHANG III ARTEN VON AUSSERBILANZMÄSSIGEN GESCHÄFTEN 1. Zinsverträge a) Zinsswaps (in einer einzigen Währung), b) Basis-Swaps, c) Zinsausgleichsvereinbarungen ('forward rate agreements'), d) Zinsterminkontrakte, e) gekaufte Zinsoptionen, f) andere vergleichbare Verträge. 2. Wechselkursverträge und Geschäfte auf Goldbasis a) Zinsswaps (in mehreren Währungen), b) Devisentermingeschäfte, c) Devisenterminkontrakte, d) gekaufte Devisenoptionen, e) andere vergleichbare Verträge, f) auf Goldbasis getätigte Geschäfte ähnlicher Art wie die unter den Buchstaben a) bis e) aufgeführten. 3. Geschäfte ähnlicher Art wie unter Nummer 1 Buchstaben a) bis e) und Nummer 2 Buchstaben a) bis d) mit anderen Basiswerten oder Indizes betreffend a) Aktien, b) Edelmetalle, ausgenommen Gold, c) Waren, ausgenommen Edelmetalle, d) andere vergleichbare Verträge."