Richtlinie 98/14/EG der Kommission vom 6. Februar 1998 zur Anpassung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 091 vom 25/03/1998 S. 0001 - 0061
RICHTLINIE 98/14/EG DER KOMMISSION vom 6. Februar 1998 zur Anpassung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2, gestützt auf die Richtlinie 92/53/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (3), insbesondere auf Artikel 3, in Erwägung nachstehender Gründe: In der Richtlinie 92/53/EWG wird die Kommission aufgefordert, auf der Grundlage eines bis zum 31. Dezember 1994 zu erstellenden Berichtes Änderungen vorzuschlagen, die zur Verbesserung des Typgenehmigungsverfahrens und zur Erleichterung der Inbetriebnahme der Fahrzeuge in den Mitgliedstaaten erforderlich sind. Nach Artikel 9 der Richtlinie 70/156/EWG wird die Gleichwertigkeit der im Anhang IV Teil II der genannten Richtlinie aufgeführten internationalen Regelungen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (ECE-UNO) mit den entsprechenden Einzelrichtlinien anerkannt. Daher müssen die einschlägigen Anhänge und die Übereinstimmungstabelle laufend auf den neuesten Stand gebracht werden, um die Transparenz zwischen den Regelungen und den Richtlinien weiter zu gewährleisten. Nach Artikel 10 der Richtlinie 70/156/EWG treffen die Mitgliedstaaten, die die Typgenehmigung erteilen, die erforderlichen Maßnahmen nach Anhang X um sicherzustellen, daß geeignete Vorkehrungen getroffen wurden, damit die hergestellten Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbständigen technischen Einheiten jeweils mit dem genehmigten Typ übereinstimmen. Es ist von entscheidender Bedeutung, daß die von den Typgenehmigungsbehörden einzuhaltenden Vorschriften für die Übereinstimmung der Produktion vereinheitlicht werden. Daher müssen spezielle Leitlinien über die zu befolgenden Verfahren eingeführt werden, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung sicherzustellen. Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Bestimmungen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses zur Anpassung an den technischen Fortschritt - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Die Richtlinie 70/156/EWG wird wie folgt geändert: 1. Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Der Antrag auf Erteilung einer Typgenehmigung für einen Fahrzeugtyp ist vom Hersteller an die Genehmigungsbehörde eines Mitgliedstaats zu richten. Dem Antrag sind eine Beschreibungsmappe mit den Angaben gemäß Anhang III und die Genehmigungsbögen zu allen nach Anhang IV oder XI anwendbaren Einzelrichtlinien beizufügen. Darüber hinaus sind der Genehmigungsbehörde die Beschreibungsunterlagen für die Typgenehmigung von Systemen und selbständigen technischen Einheiten bezüglich jeder Einzelrichtlinie bis zum Zeitpunkt der Erteilung oder Verweigerung der Typgenehmigung zur Verfügung zu stellen." 2. Artikel 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe c) werden die Wörter "der betreffenden Einzelrichtlinie" durch die Wörter "der betreffenden in Anhang IV oder XI bezeichneten Einzelrichtlinie" ersetzt. b) In Buchstabe d) werden die Wörter "die betreffende Einzelrichtlinie" durch die Wörter "die betreffende in Anhang IV oder XI bezeichnete Einzelrichtlinie" ersetzt. c) Folgende Unterabsätze werden angefügt: "Bei einer Fahrzeugtypgenehmigung nach Anhang XI oder nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) oder bei der Typgenehmigung eines Systems, eines Bauteils oder einer selbständigen technischen Einheit nach Anhang XI oder Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c), die Einschränkungen oder Ausnahmen von Bestimmungen der einschlägigen Richtlinie enthält, müssen die Einschränkungen der Gültigkeit und die gewährten Ausnahmegenehmigungen auf dem Typgenehmigungsbogen angegeben sein, und es muß eine gesonderte Typgenehmigungsnummer gemäß den Bestimmungen des Anhangs VII zugeteilt werden. Enthalten Angaben in den Beschreibungsunterlagen, auf die unter Buchstaben a), b), c) und d) Bezug genommen wird, Bestimmungen für Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung, die in den jeweiligen Spalten des Anhangs XI und seiner Anlagen aufgeführt sind, so müssen diese Bestimmungen und Ausnahmegenehmigungen auch auf dem Typgenehmigungsbogen angegeben werden." 3. Artikel 5 erhält folgende Fassung: "Artikel 5 Änderungen der Typgenehmigungen (1) Der Mitgliedstaat, der die Typgenehmigung erteilt hat, muß alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, daß er über jede Änderung der Angaben in den Beschreibungsunterlagen unterrichtet wird. (2) Der Antrag auf Änderung oder Erweiterung einer Typgenehmigung wird ausschließlich bei demjenigen Mitgliedstaat eingereicht, der die ursprüngliche Typgenehmigung erteilt hat. (3) Haben sich im Fall einer Typgenehmigung von Systemen, Bauteilen oder selbständigen technischen Einheiten Angaben in den Beschreibungsunterlagen geändert, so gibt die Genehmigungsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats soweit erforderlich, korrigierte Seiten der Beschreibungsunterlagen heraus, aus denen die Art der Änderung und das Datum der Neuausgabe klar hervorgehen. Diese Anforderung gilt auch für eine kodifizierte, aktualisierte Fassung der Beschreibungsunterlagen. Anläßlich der Neuausgabe von Seiten oder der Herausgabe einer kodifizierten, aktualisierten Fassung ist das Inhaltsverzeichnis der Beschreibungsunterlagen (das dem Typgenehmigungsbogen als Anlage beigefügt ist) ebenfalls zu ändern, so daß daraus die jüngsten Daten der revidierten Seiten oder das Datum der kodifizierten, aktualisierten Fassungen ersichtlich sind. Haben sich darüber hinaus Angaben auf dem Typgenehmigungsbogen (ausschließlich der Anhänge) oder die Anforderungen der Richtlinie seit dem ursprünglichen Typgenehmigungsdatum geändert, so ist die Änderung als "Erweiterung" zu bezeichnen, und die Genehmigungsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats stellt einen revidierten Typgenehmigungsbogen (mit einer Erweiterungsnummer) aus, aus dem der Grund für die Erweiterung und das Datum der Neuausstellung klar hervorgehen. Stellt die Genehmigungsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats fest, daß wegen einer an den Beschreibungsunterlagen vorgenommenen Änderung neue Versuche oder Prüfungen gerechtfertigt sind, so unterrichtet sie hiervon den Hersteller und stellt die in den Unterabsätzen 1, 2 und 3 angegebenen Unterlagen erst nach der Durchführung erfolgreicher neuer Versuche oder Prüfungen aus. (4) Wenn sich im Fall einer Fahrzeug-Typgenehmigung Angaben in den Beschreibungsunterlagen ändern, so gibt die Genehmigungsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats soweit erforderlich, korrigierte Seiten der Beschreibungsunterlagen heraus, aus denen die Art der Änderung und das Datum der Neuausgabe klar hervorgehen. Diese Anforderung gilt auch für eine kodifizierte, aktualisierte Fassung der Beschreibungsunterlagen. Anläßlich der Neuausgabe von Seiten oder der Herausgabe einer kodifizierten, aktualisierten Fassung ist das Inhaltsverzeichnis der Beschreibungsunterlagen (das dem Typgenehmigungsbogen als Anlage beigefügt ist) ebenfalls zu ändern, so daß daraus die jüngsten Daten der revidierten Seiten oder das Datum der kodifizierten, aktualisierten Fassungen ersichtlich sind. Sind darüber hinaus entweder neue Typbesichtigungen erforderlich oder haben sich Angaben auf dem Typgenehmigungsbogen (ausschließlich der Anhänge) geändert, oder haben sich die Anforderungen einer der Einzelrichtlinien in bezug auf das Datum, ab dem das erste Inverkehrbringen verboten werden darf, seit dem ursprünglichen Typgenehmigungsdatum des Fahrzeugs geändert, wird die Änderung als "Erweiterung" bezeichnet, und der betreffende Mitgliedstaat stellt einen revidierten Typgenehmigungsbogen (mit einer Erweiterungsnummer) aus, aus dem der Grund für die Erweiterung und das Datum der Neuausgabe klar hervorgehen. Stellt die Genehmigungsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats fest, daß wegen einer an den Beschreibungsunterlagen vorgenommenen Änderung neue Typbesichtigungen gerechtfertigt sind, so unterrichtet sie hiervon den Hersteller und stellt die in den Unterabsätzen 1, 2 und 3 angegebenen Unterlagen erst nach der Durchführung erfolgreicher neuer Typbesichtigungen aus. Sämtliche geänderten Unterlagen werden innerhalb eines Monats allen anderen Genehmigungsbehörden übermittelt. (5) Stellt sich heraus, daß eine Fahrzeug-Typgenehmigung ungültig wird, weil eine oder mehrere der Typgenehmigungen nach Einzelrichtlinien, auf die in den betreffenden Beschreibungsunterlagen verwiesen wird, ungültig werden, oder weil eine neue Einzelrichtlinie in Anhang IV Teil I aufgenommen wird, so zeigt die Behörde des Mitgliedstaats, die diese Typgenehmigung erteilt hat, dies den für die Typgenehmigung zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten unter Angabe des Datums mindestens einen Monat vor Ablauf der Geltungsdauer an oder teilt ihnen die Fahrzeug-Identifizierungsnummer des letzten Fahrzeugs mit, das in Übereinstimmung mit dem alten Typgenehmigungsbogen hergestellt wurde. (6) Für Fahrzeugklassen, die von einer Änderung der Vorschriften in Einzelrichtlinien oder in dieser Richtlinie nicht betroffen sind, ist keine Änderung der Typgenehmigung erforderlich." 4. In Artikel 6 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: "Die Übereinstimmungsbescheinigung muß fälschungssicher sein. Zu diesem Zweck muß für den Druck Papier verwendet werden, das entweder durch farbige graphische Darstellungen geschützt ist oder das Herstellerzeichen als Wasserzeichen enthält." 5. Artikel 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe b) wird wie folgt geändert: i) In Nummer 1 wird das Wort "mengenmäßigen" gestrichen. ii) Nummer 2 erhält folgende Fassung: "2. Zur Anwendung von Absatz 1 auf einen oder mehrere Fahrzeugtypen einer bestimmten Klasse muß der Hersteller bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, der von der Inbetriebnahme dieser Fahrzeugtypen betroffen ist, einen entsprechenden Antrag stellen. In dem Antrag sind die technischen und/oder wirtschaftlichen Gründe für den Antrag anzuführen. Diese Mitgliedstaaten entscheiden binnen drei Monaten, ob und für wieviele Einheiten des Fahrzeugtyps sie die Zulassung in ihrem Hoheitsgebiet akzeptieren. Jeder von der Inbetriebnahme dieser Fahrzeugtypen betroffene Mitgliedstaat sorgt dafür, daß der Hersteller die Bestimmungen des Anhangs XII B einhält. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich eine Auflistung der gewährten Ausnahmen." b) Buchstabe c) erhält folgende Fassung: "c) Fahrzeuge, Bauteile oder selbständige technische Einheiten, die aufgrund bestimmter angewandter Technologien oder Merkmale eine oder mehrere Anforderungen einer oder mehrerer Einzelrichtlinien nicht erfuellen können" In diesem Fall kann der Mitgliedstaat eine nur in seinem Hoheitsgebiet gültige Typgenehmigung erteilen, muß jedoch innerhalb eines Monats den Typgenehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission eine Abschrift des Typgenehmigungsbogens und seiner Anlagen übermitteln. Gleichzeitig muß er bei der Kommission die Genehmigung zur Erteilung einer Typgenehmigung gemäß dieser Richtlinie beantragen. Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, die folgendes enthalten: - die Angabe der Gründe, warum die betreffenden Technologien bzw. Merkmale eine Erfuellung der Anforderungen einer oder mehrerer einschlägiger Einzelrichtlinien in bezug auf das Fahrzeug, das Bauteil oder die selbständige technische Einheit nicht ermöglichen. - eine Beschreibung der dadurch berührten Sicherheits- und Umweltschutzgesichtspunkte und der getroffenen Maßnahmen; - eine Beschreibung der durchgeführten Prüfungen und ihrer Ergebnisse mit dem Nachweis, daß zumindest ein den Anforderungen einer oder mehrerer einschlägiger Einzelrichtlinien gleichwertiges Maß an Sicherheit und Umweltschutz gewährleistet ist; - Vorschläge für Änderungen der betreffenden Einzelrichtlinien oder, falls erforderlich, für (eine) neue Einzelrichtlinie(n). Binnen drei Monaten nach dem Eingangsdatum der vollständigen Antragsunterlagen legt die Kommission dem Ausschuß nach Artikel 13 den Entwurf einer Entscheidung vor. Die Kommission entscheidet gemäß dem in Artikel 13 festgelegten Verfahren, ob sie dem Mitgliedstaat gestattet, eine Typgenehmigung gemäß dieser Richtlinie zu erteilen. Den Mitgliedstaaten wird nur der Antrag auf Erteilung einer Typgenehmigung und der Entwurf der Entscheidung in ihrer(n) Landessprache(n) übermittelt. Sie können jedoch als Vorbedingung für eine Entscheidung nach dem in Artikel 13 festgelegten Verfahren alle Schriftstücke der Unterlagen in der Originalsprache anfordern. Wird in der Entscheidung dem Antrag stattgegeben, so darf der Mitgliedstaat eine Typgenehmigung gemäß dieser Richtlinie erteilen. In diesen Fällen wird in der Entscheidung auch festgelegt, ob deren Gültigkeit eingeschränkt (z.B. zeitlich begrenzt) ist. In keinem Fall sollte die Geltungsdauer der Typgenehmigung weniger als 36 Monate betragen. Sobald die einschlägige(n) Einzelrichtlinie(n) an den technischen Fortschritt angepaßt sind, so daß die Fahrzeuge, Bauteile oder selbständigen technischen Einheiten, für die die Typgenehmigung nach den Bestimmungen dieses Buchstabens erteilt wurden, mit der(n) Änderungsrichtlinie(n) übereinstimmen, müssen die Mitgliedstaaten diese Typgenehmigungen in normale Typgenehmigungen umwandeln, wobei eine genügend lange Übergangsfrist eingeräumt werden sollte, damit beispielsweise die Hersteller die Typgenehmigungszeichen auf den Bauteilen ändern können. Dazu gehört u.a., daß Hinweise auf Beschränkungen oder Ausnahmen gestrichen und Sonder-Typgenehmigungsnummern durch normale Typgenehmigungsnummern ersetzt werden. Wurden die erforderlichen Schritte zur Anpassung der Einzelrichtlinie(n) nicht unternommen, so kann die Geltungsdauer von nach den Bestimmungen dieses Buchstabens erteilten Typgenehmigungen auf Antrag des Mitgliedstaats, der die Typgenehmigung erteilt hat, durch eine weitere, nach dem in Artikel 13 festgelegten Verfahren getroffene Entscheidung verlängert werden. 6. Artikel 10 Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Die Überwachung der Übereinstimmung der hergestellten Erzeugnisse mit dem genehmigten Typ beschränkt sich auf die in Abschnitt 2 und 3 von Anhang X angegebenen Verfahren sowie auf diejenigen, die in besonderen Vorschriften der Einzelrichtlinien erwähnt sind". 7. In Artikel 13 wird folgender Absatz angefügt: "(5) Erläßt die Kommission Änderungen zu einer Einzelrichtlinie, muß sie auf der Grundlage dieser Änderungen die entsprechenden Änderungen der einschlägigen Anhänge dieser Richtlinie erlassen." 8. Die Anhänge werden gemäß dem Anhang dieser Richtlinie geändert. Artikel 2 (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 30. September 1998 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Bei Erlaß dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme. (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. (3) Die Mitgliedstaaten wenden die in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften ab dem 1. Oktober 1998 auf neue Fahrzeugtypen an. Auf Antrag des Herstellers kann jedoch das bisherige Muster der Konformitätsbescheinigung ab dem genannten Datum noch 12 Monate lang für vollständige Fahrzeuge und 18 Monate für vervollständigte Fahrzeuge nach Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahren verwendet werden. (4) Durch diese Richtlinie werden weder vor ihrem Inkrafttreten erteilte Typgenehmigungen ungültig, noch wird die Erweiterung von Typgenehmigungen nach den Bestimmungen der Richtlinie, nach der sie ursprünglich erteilt wurden, ausgeschlossen. Ab einem Zeitpunkt, der 12 Monate für vollständige Fahrzeuge und 18 Monate für vervollständigte Fahrzeuge nach Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahren nach dem in Absatz 3 genannten Datum liegt, müssen jedoch alle vom Hersteller ausgestellten Konformitätsbescheinigungen mit dem im Anhang IX der Richtlinie 70/156/EWG, in der Fassung der vorliegenden Richtlinie, beschriebenen Muster übereinstimmen. (5) Im Rahmen der Fahrzeug-Typgenehmigungen wenden die Mitgliedstaaten diese Richtlinie so lange nur auf Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor der Klasse M1 an, bis die Anhänge zur Erstreckung auf Fahrzeuge der Klasse M1, die durch andere Motoren als Verbrennungsmotoren angetrieben werden, sowie auf andere Fahrzeugklassen geändert wurden. Bis dahin gelten für Fahrzeug-Typgenehmigungen der anderen Klassen die Bestimmungen von Artikel 10 der Richtlinie 70/156/EWG, in der Fassung der Richtlinie 87/403/EEG (4). (6) Die Mitgliedstaaten wenden Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 70/156/EWG, in der Fassung dieser Richtlinie, nur auf Antrag des Herstellers für Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung gemäß Anhang XI bis zu dem in einer Änderung dieser Richtlinie festgelegten Zeitpunkt an, um Fahrzeuge anderer Klassen als der Klasse M1 einzubeziehen. Bis dahin erteilen die Mitgliedstaaten die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung und gestatten die Zulassung, den Verkauf und die Inbetriebnahme für diese Fahrzeuge, Bauteile und selbständigen technischen Einheiten nach den Vorschriften von Artikel 10 der Richtlinie 70/156/EWG, in der Fassung der Richtlinie 87/403/EWG. (7) Bis zum 31. Dezember 1997 bei vollständigen Fahrzeugen, bis zum 31. Dezember 1999 bei nach dem Verfahren der Mehrstufen-Typgenehmigung vervollständigten Fahrzeugen und bis zu den in Absatz 6 genannten Daten bei Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung gemäß Anhang XI gelten Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 70/156/EWG, in der Fassung der vorliegenden Richtlinie, nicht für Fahrzeuge, Bauteile und selbständige technische Einheiten, die zu einem Typ gehören, für den bei vollständigen Fahrzeugen vor dem 1. Januar 1996, bei nach dem Verfahren der Mehrstufen-Typgenehmigung vervollständigten Fahrzeugen vor dem 1. Januar 1998 bzw. - bei Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung - vor den in Absatz 6 genannten Daten eine nationale Typgenehmigung erteilt wurde oder dem ein Mitgliedstaat bei vollständigen Fahrzeugen vor dem 1. Januar 1996, bei nach dem Verfahren der Mehrstufen-Typgenehmigung vervollständigten Fahrzeugen vor dem 1. Januar 1998 bzw. - bei Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung - vor den in Absatz 6 genannten Daten die Zulassung, den Verkauf oder das Inverkehrbringen ermöglicht hat. (8) Genehmigungen, die im Rahmen des Betriebserlaubnisverfahrens mit nationaler Geltung gemäß den Absätzen 6 und 7 entsprechend den Einzelrichtlinien erteilt wurden, bleiben auch nach den in den Absätzen 6 und 7 genannten Zeitpunkten gültig, falls keine der in Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG, in der Fassung dieser Richtlinie, genannten Bedingungen zutrifft. (9) Solange die Zulassungs- und Besteuerungssysteme der Mitgliedstaaten für die unter diese Richtlinie fallenden Fahrzeuge nicht harmonisiert sind, dürfen die Mitgliedstaaten nationale Codesysteme verwenden, um die Zulassung und Besteuerung auf ihrem Hoheitsgebiet zu erleichtern. Zu diesem Zweck dürfen die Mitgliedstaaten die Versionen nach Anhang III Teil II unterteilen, sofern die für die Unterteilung verwendeten Merkmale in den Beschreibungsunterlagen ausdrücklich vermerkt sind oder durch einfache Berechnung daraus abgeleitet werden können. Ferner dürfen die Mitgliedstaaten beantragen, daß die Konformitätsbescheinigung auch mit der (den) nationalen Code-Nummer(n) versehen wird. (10) Bis zu einer Änderung der Richtlinie 70/156/EWG, durch die auch Fahrzeuge anderer Klassen als der Klasse M1 einbezogen werden, dürfen die Mitgliedstaaten für Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung im Sinne von Anhang XI nach der Mehrstufen-Typgenehmigung Fahrzeug-Typgenehmigungen erteilen, die sich auf Typgenehmigungsbögen stützen, die dem Hersteller für das Basis- bzw. unvollständige Fahrzeug dieser Klassen ausgestellt wurden, sofern das Fahrzeug aufgrund der Bestimmungen des Anhangs XI die für die Klasse geltenden Vorschriften erfuellt, zu der das Basis- bzw. unvollständige Fahrzeug gehört. Ferner muß der Hersteller des Basis- bzw. unvollständigen Fahrzeugs anderer Klassen als der Klasse M1 für die anschließenden Zulassungsverfahren eine schriftliche Erklärung gemäß Anhang XV abgeben. (11) Vorbehaltlich Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben a) und b) der Richtlinie 70/156/EWG, in der Fassung dieser Richtlinie, befreien die Absätze 6 und 7 dieses Artikels die Mitgliedstaaten nicht von der Einhaltung der Vorschriften einer Einzelrichtlinie oder dieser Richtlinie, in der Anforderungen festgelegt werden, die sich auf die vollständige Harmonisierung hinsichtlich der Typgenehmigung und der Erstinbetriebnahme eines Fahrzeugs, eines Bauteils oder einer selbständigen technischen Einheit stützen. (12) Die Bestimmungen von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b) - mit Ausnahme der Worte "gemäß Artikel 5 Absatz 5" und des zweiten Gedankenstrichs von Nummer 1 - gelten für mit einem Verbrennungsmotor ausgerüstete Fahrzeuge der Klasse M1, die nach den in Absatz 7 dieses Artikels festgelegten Daten zugelassen werden und keine gültige Konformitätsbescheinigung mit sich führen. (13) Die Geltungsdauer von zuvor nach den Bestimmungen von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 70/156/EWG erteilten Typgenehmigungen gilt als um eine einmalige Frist von 12 Monaten ab dem Datum ihres Auslaufens verlängert. Artikel 3 (1) Die Kommission erstellt spätestens bis zum 31. Dezember 2000 anhand sachdienlicher von den zuständigen Genehmigungsbehörden vorgelegter Auskünfte einen Bericht über die Anwendung der EG-Typgenehmigungsverfahren unter besonderer, jedoch nicht ausschließlicher, Berücksichtigung der Auswirkungen auf die am Mehrstufenbau beteiligten kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor, die zur Verbesserung des Harmonisierungsprozesses erforderlich sind. (2) Die Kommission erstellt spätestens bis zum 31. Dezember 2000 einen Bericht über die praktische Anwendung der Bestimmungen nach Absatz I, Abschnitt B des Anhangs II der Richtlinie 70/156/EWG in der Fassung dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten und schlägt gegebenenfalls eine Vereinfachung dieser Vorschriften vor, wobei den zu diesem Zeitpunkt unerläßlichen Erfordernissen der Mitgliedstaaten Rechnung getragen wird. Artikel 4 Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Artikel 5 Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 6. Februar 1998 Für die Kommission Martin BANGEMANN Mitglied der Kommission (1) ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1. (2) ABl. L 233 vom 25.8.1997, S. 1. (3) ABl. L 225 vom 10.8.1992, S. 1. (4) ABl. L 220 vom 8.8.1987, S. 44. ANHANG 1. Am Ende des Verzeichnisses der Anhänge wird folgendes angefügt: "ANHANG XV: Erklärung des Herstellers von Basis-/unvollständigen Fahrzeugen anderer Klassen als der Klasse M1." 2. Anhang I wird durch den folgenden neuen Anhang I ersetzt: ">ANFANG EINES SCHAUBILD> ANHANG I (a) GESAMTUMFANG DER BESCHREIBUNGSMERKMALE ZUR FAHRZEUGTYPGENEHMIGUNG (Alle Beschreibungsbögen in dieser Richtlinie und in den Einzelrichtlinien bestehen nur aus Auszügen aus diesem Gesamtumfang und verwenden das gleiche Numerierungsschema für die Merkmale.) Die nachstehenden Angaben, soweit sie in Frage kommen, sind zusammen mit einem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen bei, so müssen diese das Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten. Liegen Fotografien bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten. Weisen die Systeme, Bauteile oder selbständigen technischen Einheiten elektronisch gesteuerte Funktionen auf, so sind Angaben zu ihren Leistungsmerkmalen zu machen. 0 ALLGEMEINES 0.1 Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): . 0.2 Typ: . 0.2.1 Handelsname(n) (sofern vorhanden): . 0.3 Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden (b): . 0.3.1 Anbringungsstelle dieser Merkmale: . 0.4 Fahrzeugklasse (c): . 0.4.1 Gefahrgutklasse(n), für deren Beförderung das Fahrzeug bestimmt ist: . 0.5 Name und Anschrift des Herstellers: . 0.6 Lage und Anbringungsart der vorgeschriebenen Schilder und Aufschriften 0.6.1 am Fahrgestell: . 0.6.2 am Aufbau: . 0.7 Bei Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten: Lage und Anbringungsart des EG-Typgenehmigungszeichens . 0.8 Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): . 1 ALLGEMEINE BAUMERKMALE DES FAHRZEUGS 1.1 Fotos und/oder Zeichnungen eines repräsentativen Fahrzeugs: . 1.2 Maßzeichnung des gesamten Fahrzeugs: . 1.3 Anzahl der Achsen und Räder: . 1.3.1 Anzahl und Lage der Achsen mit Doppelbereifung: . 1.3.2 Anzahl und Lage der gelenkten Achsen: . 1.3.3 Antriebsachsen (Anzahl, Lage, gegenseitige Verbindung): . 1.4 Fahrgestell (sofern vorhanden) (Übersichtszeichnung): . 1.5 Werkstoff der Längsträger (d): . 1.6 Lage und Anordnung der Antriebsmaschine: . 1.7 Fahrerhaus (Frontlenker oder normale Haubenfahrzeuge) (z): . 1.8 Links- oder Rechtslenker (1): 1.8.1 Das Fahrzeug ist für Links-/Rechts- (1) Verkehr ausgerüstet 1.9 Angabe, ob das Kraftfahrzeug zum Ziehen von Sattelanhängern oder sonstigen Anhängern bestimmt ist, und ob es sich bei dem Anhänger um einen Sattel-, Deichsel- oder Zentralachsanhänger handelt; Angabe, ob die Fahrzeuge speziell zur Beförderung von Gütern unter bestimmten Temperaturbedingungen ausgelegt sind: . 2 MASSEN UND ABMESSUNGEN (e) (in kg und mm) (gegebenenfalls Bezugnahme auf Zeichnung) 2.1 Radstand oder Radstände (bei Vollbelastung) (f): . 2.1.1 Bei Sattelanhängern 2.1.1.1 Abstand zwischen der Achse des Sattelzapfens und dem äußersten Ende des Sattelanhängers: . 2.1.1.2 Hoechstabstand zwischen der Achse des Sattelzapfens und einem beliebigen Punkt der Vorderseite des Sattelanhängers: . 2.1.1.3 Spezieller Radstand von Sattelanhängern (wie in Absatz 7.6.1.2 des Anhangs I der Richtlinie 97/27/EG definiert): . 2.2 Bei Sattelzugfahrzeugen: 2.2.1 Sattelvormaß (größtes und kleinstes; bei unvollständigen Fahrzeugen Angabe der zulässigen Werte) (g): . 2.2.2 Größte Höhe der (genormten) Sattelkupplung (h): . 2.3 Spurweite(n) und Breite(n) der Achse(n) 2.3.1 Spurweite jeder gelenkten Achse (i): . 2.3.2 Spurweite aller übrigen Achsen (i): . 2.3.3 Größte Hinterachsbreite: . 2.3.4 Breite der vordersten Achse: . 2.4 Maßbereiche der Fahrzeugabmessungen (Maße über alles) 2.4.1 Für Fahrgestell ohne Aufbau 2.4.1.1 Länge (j): . 2.4.1.1.1 Hoechstzulässige Länge: . 2.4.1.1.2 Mindestzulässige Länge: . 2.4.1.2 Breite (k): . 2.4.1.2.1 Hoechstzulässige Breite: . 2.4.1.2.2 Mindestzulässige Breite: . 2.4.1.3 Höhe (in fahrbereitem Zustand) (l) (bei Fahrwerk mit Niveauregulierung in normaler Fahrstellung): . 2.4.1.4 Überhang vorn (m): . 2.4.1.4.1 Überhangwinkel, vorn (na): ...... ° 2.4.1.5 Überhang hinten (n): . 2.4.1.5.1 Überhangwinkel, hinten (nb): ...... ° 2.4.1.5.2 Mindest- und höchstzulässiger Überhang am Kupplungspunkt (nd): . 2.4.1.6 Bodenfreiheit (gemäß 4.5 des Anhangs II Abschnitt A der Richtlinie 70/156 EWG) 2.4.1.6.1 zwischen den Achsen: . 2.4.1.6.2 unter der (den) Vorderachse(n): . 2.4.1.6.3 unter der (den) Hinterachse(n): . 2.4.1.7 Rampenwinkel (nc): ...... ° 2.4.1.8 Äußerstzulässige Lagen des Schwerpunkts des Aufbaus und/oder der Innenausstattung und/oder der Ausrüstung und/oder der Nutzlast: . 2.4.2 Für Fahrgestell mit Aufbau 2.4.2.1 Länge (j): . 2.4.2.1.1 Länge der Ladefläche: . 2.4.2.2 Breite (k): . 2.4.2.2.1 Wandstärke bei Kühlfahrzeugen: . 2.4.2.3 Höhe (in fahrbereitem Zustand) (l) (bei Fahrwerk mit Niveauregulierung in normaler Fahrstellung): . 2.4.2.4 Überhang vorn (m): . 2.4.2.4.1 Überhangwinkel, vorn (na): ...... ° 2.4.2.5 Überhang hinten (n): . 2.4.2.5.1 Überhangwinkel, hinten (nb): ...... ° 2.4.2.5.2 Mindest- und höchstzulässige Überhang des Kupplungspunkts (nd): . 2.4.2.6 Bodenfreiheit (gemäß 4.5 des Anhangs II A der Richtlinie 70/156/EWG) 2.4.2.6.1 zwischen den Achsen: . 2.4.2.6.2 Unter der (den) Vorderachse(n): . 2.4.2.6.3 Unter der (den) Hinterachse(n): . 2.4.2.7 Rampenwinkel (nc): ...... ° 2.4.2.8 Äußerstzulässige Lagen des Schwerpunkts der Nutzlast (bei ungleichmäßiger Belastung): . 2.5 Masse des Fahrgestells ohne Aufbau (ohne Fahrerhaus, Kühlfluessigkeit, Schmiermittel, Kraftstoff, Ersatzrad, Werkzeug und Fahrer): . 2.5.1 Verteilung dieser Masse auf die Achsen: . 2.6 Masse des Fahrzeugs mit Aufbau und Anhängevorrichtung im Fall eines Zugfahrzeugs (für andere Klassen als M1) in fahrbereitem Zustand oder Masse des Fahrgestells mit Fahrerhaus, wenn der Aufbau und/oder die Anhängevorrichtung nicht vom Hersteller geliefert wird, (einschließlich Kühlfluessigkeit, Schmiermitteln, Kraftstoff, 100 % anderer Flüssigkeiten außer Brauchwasser, Werkzeug, Ersatzrad und Fahrer und, für Kraftomnibusse, Masse des Mitglieds des Fahrpersonals (75 kg), wenn das Fahrzeug über einen Sitz für ein Mitglied des Fahrpersonals verfügt) (o) (Größt- und Kleinstwert für jede Variante): . 2.6.1 Verteilung dieser Masse auf die Achsen sowie Stützlast bei Sattelanhängern und Zentralachsanhängern (Größt- und Kleinstwert für jede Variante): . 2.7 Bei einem unvollständigen Fahrzeug Mindestmasse des vollständigen Fahrzeugs nach Angabe des Herstellers: . 2.7.1 Verteilung dieser Masse auf die Achsen sowie Stützlast bei Sattelanhängern und Zentralachsanhängern: . 2.8 Technisch zulässige Gesamtmase in beladenem Zustand nach Angabe des Herstellers (Größt- und Kleinstwert für jede Variante (y): . 2.8.1 Verteilung dieser Masse auf die Achsen sowie Stützlast bei Sattelanhängern und Zentralachsanhängern (Größt- und Kleinstwert für jede Ausführung): . 2.9 Technisch zulässige maximale Achslast/Masse je Achse: . 2.10 Technisch zulässige maximale Achslast/Masse je Achsgruppe: . 2.11 Technisch zulässige maximale Anhängemasse des Kraftfahrzeugs im Falle eines 2.11.1 Deichselanhängers: . 2.11.2 Sattelanhängers: . 2.11.3 Zentralachsanhängers: . 2.11.3.1 Hoechstzulässiges Verhältnis von Kupplungsüberhang (p) zu Radstand: . 2.11.3.2 Größter V-Wert: ...... (kn) 2.11.4 Technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination: . 2.11.5 Fahrzeug ist/ist nicht (1) für Zuglasten geeignet (Nr. 1.2 des Anhangs II der Richtlinie 77/389/EWG) 2.11.6 Zulässige Gesamtmasse eines ungebremsten Anhängers: . 2.12 Technisch zulässige maximale Stützlast/Masse am Kupplungspunkt: . 2.12.1 des Kraftfahrzeugs: . 2.12.2 des Sattelanhängers oder des Zentralachsanhängers: . 2.12.3 Hoechstzulässige Masse der Anhängervorrichtung (falls nicht vom Hersteller eingebaut): . 2.13 Überstrichene Fahrbahnfläche bei Kreisfahrt: . 2.14 Verhältnis Motorleistung/Gesamtmasse: ...... kW/kg 2.14.1 Verhältnis Motorleistung/technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination (wie in Absatz 7.10 des Anhangs I der Richtlinie 97/27/EG definiert): ...... kW/kg 2.15 Anfahrvermögen an Steigungen (Einzelfahrzeug): ...... % 2.16 Bei der Zulassung/im Betrieb vorgesehene zulässige Massen (fakultativ; werden diese Massen angegeben, müssen sie nach Anhang IV der Richtlinie 97/27/EG überprüft werden): . 2.16.1 Bei der Zulassung/im Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse (Mindest- und Hoechstwert): . 2.16.2 Bei der Zulassung/im Betrieb vorgesehene höchstzulässige Achslast je Achse oder Achsgruppe und bei Sattelanhängern und Zentralachsanhängern vorgesehene Stützlast nach Angabe des Herstellers, wenn diese niedriger ist als die technisch zulässige Hoechststützlast (Mindest- und Hoechstwert): . 2.16.3 Bei der Zulassung/im Betrieb vorgesehene höchstzulässige Masse je Achsgruppe: . 2.16.4 Bei der Zulassung/im Betrieb vorgesehene höchstzulässige Anhängemasse (Mindest- und Hoechstwert): . 2.16.5 Bei der Zulassung/im Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination (Mindest- und Hoechstwert): . 3 ANTRIEBSMASCHINE (q) 3.1 Hersteller: . 3.1.1 Baumusterbezeichnung des Herstellers (gemäß Kennzeichnung am Motor oder sonstige Identifizierungsmerkmale): . 3.2 Verbrennungsmotor 3.2.1 Einzelangaben 3.2.1.1 Arbeitsverfahren: Fremdzündung/Selbstzündung, Viertakt/Zweitakt (1) 3.2.1.2 Anzahl und Anordnung der Zylinder: . 3.2.1.2.1 Bohrung (r): ...... mm 3.2.1.2.2 Hub (r): ...... mm 3.2.1.2.3 Zündfolge: . 3.2.1.3 Hubvolumen (s): ...... cm³ 3.2.1.4 Volumetrisches Verdichtungsverhältnis (2): . 3.2.1.5 Zeichnungen des Brennraums, des Kolbenbodens und bei Fremdzündungsmotoren der Kolbenringe: . 3.2.1.6 Leerlaufdrehzahl (2): ...... min-1 3.2.1.7 Volumenbezogener Kohlenmonoxidgehalt der Abgase im Leerlauf (2): ...... % gemäß Angabe des Herstellers (nur bei Fremdzündungsmotoren) 3.2.1.8 Nennleistung (t) ...... kW bei ...... min-1 (nach Angabe des Herstellers) 3.2.1.9 Hoechstzulässige Drehzahl nach Herstellerangabe: ...... min-1 3.2.1.10 Nenndrehmoment (t): ...... Nm bei ...... min-1 (nach Angabe des Herstellers) 3.2.2 Kraftstoff: Diesel/Benzin/LPG/sonstige Kraftstoffarten (1) 3.2.2.1 ROZ verbleit: . 3.2.2.2 ROZ unverbleit: . 3.2.2.3 Kraftstoff-Einfuellstutzen: verengter Durchmesser/Hinweisschild (1) 3.2.3 Kraftstoffbehälter 3.2.3.1 Betriebskraftstoffbehälter 3.2.3.1.1 Anzahl, Fassungsvermögen, Material: . 3.2.3.1.2 Zeichnung und technische Beschreibung des (der) Behälter(s) mit allen Verbindungen und Leitungen des Be- und Entlüftungssystems, Verschlüssen, Ventilen und Halterungen: . 3.2.3.1.3 Zeichnung, aus der die Lage des (der) Behälter(s) im Fahrzeug klar hervorgeht: . 3.2.3.2 Reservekraftstoffbehälter 3.2.3.2.1 Anzahl, Fassungsvermögen, Material: . 3.2.3.2.2 Zeichnung und technische Beschreibung des (der) Behälter(s) mit allen Verbindungen und Leitungen des Be- und Entlüftungssystems, Verschlüssen, Ventilen und Halterungen: . 3.2.3.2.3 Zeichnung, aus der die Lage des (der) Behälter(s) im Fahrzeug klar hervorgeht: . 3.2.4 Kraftstoffversorgung 3.2.4.1 Durch Vergaser: ja/nein (1) 3.2.4.1.1 Fabrikmarke(n): . 3.2.4.1.2 Typ(en): . 3.2.4.1.3 Anzahl: . 3.2.4.1.4 Einstellelemente (2) 3.2.4.1.4.1. Düsen: . 3.2.4.1.4.2. Lufttrichter: . 3.2.4.1.4.3. Füllstand in der Schwimmerkammer: . 3.2.4.1.4.4. Masse des Schwimmers . 3.2.4.1.4.5. Schwimmernadel . oder Kraftstoffdurchsatzkurve in Abhängigkeit vom Luftdurchsatz und Einstellungen, die zur Einhaltung dieser Kurve erforderlich sind 3.2.4.1.5 Kaltstartsystem: manuell/automatisch (1) 3.2.4.1.5.1 Arbeitsverfahren: . 3.2.4.1.5.2 Grenzen des Betriebsbereichs/Einstellwerte (1) (2): . 3.2.4.2 Durch Kraftstoffeinspritzung (nur für Selbstzündungsmotoren): ja/nein (1) 3.2.4.2.1 Beschreibung des Systems: . 3.2.4.2.2 Arbeitsverfahren: Direkteinspritzung/Vorkammer/Wirbelkammer (1) 3.2.4.2.3 Einspritzpumpe 3.2.4.2.3.1 Fabrikmarke(n): . 3.2.4.2.3.2 Typ(en): . 3.2.4.2.3.3 Maximale Einspritzmenge (1) (2): ...... mm³/je Hub oder Takt bei einer Pumpendrehzahl von: ...... min-1 oder wahlweise Mengenkennfeld: . 3.2.4.2.3.4 Einspritzzeitpunkt (2): . 3.2.4.2.3.5 Verstellkurve des Spritzverstellers (2): . 3.2.4.2.3.6 Kalibrierverfahren: Prüfstand/Antriebsmaschine (1) 3.2.4.2.4 Regler 3.2.4.2.4.1 Typ: . 3.2.4.2.4.2 Abregeldrehzahl 3.2.4.2.4.2.1 Abregeldrehzahl unter Last: ...... min-1 3.2.4.2.4.2.2 Abregeldrehzahl bei Nullast: ...... min-1 3.2.4.2.5 Einspritzleitungen 3.2.4.2.5.1 Länge: ...... mm 3.2.4.2.5.2 Innendurchmesser: ...... mm 3.2.4.2.6 Einspritzventil(e) 3.2.4.2.6.1 Fabrikmarke(n): . 3.2.4.2.6.2 Typ(en): . 3.2.4.2.6.3 Öffnungsdruck (2): ...... kPa oder Kennlinie (2): . 3.2.4.2.7 Kaltstarteinrichtung 3.2.4.2.7.1 Fabrikmarke(n): . 3.2.4.2.7.2 Typ(en): . 3.2.4.2.7.3 Beschreibung: . 3.2.4.2.8 Zusätzliche Starthilfe 3.2.4.2.8.1 Fabrikmarke(n): . 3.2.4.2.8.2 Typ(en): . 3.2.4.2.8.3 Systembeschreibung: . 3.2.4.3 Durch Kraftstoffeinspritzung (nur für Fremdzündungsmotoren): ja/nein (1) 3.2.4.3.1 Arbeitsverfahren: Ansaugkrümmer (Zentral-/Mehrstelleinspritzung (1))/Direkteinspritzung/Sonstige (genaue Angabe) (1) . 3.2.4.3.2 Fabrikmarke(n): . 3.2.4.3.3 Typ(en): . 3.2.4.3.4 Systembeschreibung 3.2.4.3.4.1 Typ oder Nummer des Steuergeräts: . 3.2.4.3.4.2 Typ des Kraftstoffreglers: . 3.2.4.3.4.3 Typ des Luftmengenmessers: . 3.4.2.3.4.4 Typ des Mengenteilers: . 3.2.4.3.4.5 Typ des Druckreglers: . 3.2.4.3.4.6 Typ des Mikroschalters: . 3.2.4.3.4.7 Typ der Leerlauf-Einstellschraube: . 3.2.4.3.4.8 Typ des Klappenstutzens: . 3.2.4.3.4.9 Typ des Wassertemperaturfühlers: . 3.2.4.3.4.10 Typ des Lufttemperaturfühlers: . 3.2.4.3.4.11 Typ des Luftttemperaturschalters: . Bei anderen als kontinuierlichen Einspritzsystemen sind entsprechende Detailangaben zu machen 3.2.4.3.5 Einspritzventile: Öffnungsdruck (2): ...... kPa oder Kennlinie (2): . 3.2.4.3.6 Einspritzzeitpunkt: . 3.2.4.3.7 Kaltstarteinrichtung 3.2.4.3.7.1 Arbeitsverfahren: . 3.2.4.3.7.2 Grenzen des Betriebsbereichs/Einstellwerte (1) (2): . 3.2.4.4 Kraftstoffpumpe 3.2.4.4.1 Förderdruck (2): ...... kPa oder Kennfeld (2): . 3.2.5 Elektrische Anlage 3.2.5.1 Nennspannung: ...... V, Anschluß an Masse positiv oder negativ (1) 3.2.5.2 Lichtmaschine 3.2.5.2.1 Typ: . 3.2.5.2.2 Nennleistung: ...... VA 3.2.6 Zündung 3.2.6.1 Fabrikmarke(n): . 3.2.6.2 Typ(en): . 3.2.6.3 Arbeitsverfahren: . 3.2.6.4 Zündverstellkurve (2): . 3.2.6.5 Statischer Zündzeitpunkt (2): ...... Grad vor dem oberen Totpunkt 3.2.6.6 Unterbrecherkontaktabstand (2): ...... mm 3.2.6.7 Schließwinkel (2): ...... ° 3.2.7 Kühlsystem (Flüssigkeit/Luft) (1) 3.2.7.1 Nenneinstellwert des Motortemperaturreglers: . 3.2.7.2 Flüssigkeitskühlung 3.2.7.2.1 Art der Kühlfluessigkeit: . 3.2.7.2.2 Umwälzpumpe(n): ja/nein (1) 3.2.7.2.3 Merkmale: . , oder 3.2.7.2.3.1 Fabrikmarke(n): . 3.2.7.2.3.2 Typ(en): . 3.2.7.2.4 Übersetzungsverhälnis(se): . 3.2.7.2.5 Beschreibung des Lüfters und seines Antriebs: . 3.2.7.3 Luftkühlung: 3.2.7.3.1 Gebläse: ja/nein (1) 3.2.7.3.2 Merkmale: . , oder 3.2.7.3.2.1 Fabrikmarke(n): . 3.2.7.3.2.2 Typ(en): . 3.2.7.3.3 Übersetzungsverhältnis(se): . 3.2.8 Einlaßsystem 3.2.8.1 Lader: ja/nein (1) 3.2.8.1.1 Fabrikmarke(n): . 3.2.8.1.2 Typ(en): . 3.2.8.1.3 Systembeschreibung (z. B. höchster Ladedruck: ...... kPa, ggf. Abblaseventil): . 3.2.8.2 Ladeluftkühler: ja/nein (1) 3.2.8.3 Unterdruck im Einlaßsystem bei Nenndrehzahl und Vollast minimal zulässig: ...... kPa maximal zulässig: ...... kPa 3.2.8.4 Beschreibung und Zeichnungen der Ansaugleitungen und ihres Zubehörs (Ansaugluftsammler, Vorwärmvorrichtung, zusätzliche Lufteinlässe usw.): . 3.2.8.4.1 Beschreibung des Ansaugkrümmers (einschließlich Zeichnungen und/oder Fotos): . 3.2.8.4.2 Luftfilter, Zeichnungen: . , oder 3.2.8.4.2.1 Fabrikmarke(n): . 3.2.8.4.2.2 Typ(en): . 3.2.8.4.3 Ansauggeräuschdämpfer, Zeichnungen: . , oder 3.2.8.4.3.1 Fabrikmarke(n): . 3.2.8.4.3.2 Typ(en): . 3.2.9 Auspuffsystem 3.2.9.1 Beschreibung und/oder Zeichnung des Auspuffkrümmers: . 3.2.9.2 Beschreibung und/oder Zeichnung der Auspuffanlage: . 3.2.9.3 Maximal zulässiger Abgasgegendruck bei Nenndrehzahl und Vollast: ...... kPa 3.2.9.4 Schalldämpfer: Für Vor-, Mittel- und Nachschalldämpfer: Bauweise, Typ, Kennzeichnung; wenn von Einfluß auf das Außengeräusch: Geräuschdämpfung im Motorraum und am Motor selbst: . 3.2.9.5 Lage des Auspuffrohrs: . 3.2.9.6 Abgasschalldämpfer mit Faserstoffen: . 3.2.10 Kleinste Querschnittsfläche der Ansaug- und Auslaßkanäle: . 3.2.11 Ventilsteuerzeiten oder entsprechende Daten 3.2.11.1 Maximaler Ventilhub, Öffnungs- und Schließwinkel, oder Angaben über Steuerzeiten bei alternativen Steuerungssystemen bezogen auf die Totpunkte: . 3.2.11.2 Bezugsgrößen und/oder Einstellbereiche (1): . 3.2.12 Maßnahmen gegen Luftverunreinigung 3.2.12.1 Einrichtung zur Rückführung der Kurbelgehäusegase (Beschreibung und Zeichnungen): . 3.2.12.2 Zusätzliche Einrichtungen zur Abgasreinigung (falls vorhanden und nicht in einem anderen Abschnitt aufgeführt) 3.2.12.2.1 Katalysator: ja/nein (1) 3.2.12.2.1.1 Anzahl der Katalysatoren und Monolithen: . 3.2.12.2.1.2 Abmessungen, Form und Volumen des (der) Katalysators (Katalysatoren): . 3.2.12.2.1.3 Art der katalytischen Reaktion: . 3.2.12.2.1.4 Gesamtbeschichtung mit Edelmetall: . 3.2.12.2.1.5 Relative Konzentration: . 3.2.12.2.1.6 Trägerkörper (Aufbau und Werkstoff): . 3.2.12.2.1.7 Zellendichte: . 3.2.12.2.1.8 Art des Katalysatorgehäuses: . 3.2.12.2.1.9 Lage der Katalysatoren (Ort und Referenzentfernung innerhalb des Auspuffstrangs): . 3.2.12.2.1.10 Wärmeschutzschild: ja/nein (1) 3.2.12.2.2 Sauerstoffsonde: ja/nein (1) 3.2.12.2.2.1 Typ: . 3.2.12.2.2.2 Anordnung: . 3.2.12.2.2.3 Regelbereich: . 3.2.12.2.3 Lufteinblasung: ja/nein (1) 3.2.12.2.3.1 Art (Selbstansaugung, Luftpumpe usw.): . 3.2.12.2.4 Abgasrückführung: ja/nein (1) 3.2.12.2.4.1 Kennwerte (Durchflußmenge usw.): . 3.2.12.2.5 Anlage zur Begrenzung der Verdunstungsemmissionen: ja/nein (1) 3.2.12.2.5.1 Ausführliche Beschreibung der Bestandteile und ihrer Beladungszustände: . 3.2.12.2.5.2 Zeichnung der Anlage zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen: . 3.2.12.2.5.3 Zeichnung des Aktivkohlebehälters: . 3.2.12.2.5.4 Aktivkohle-Trockenmasse: ...... g 3.2.12.2.5.5 Schemazeichnung des Kraftstofftanks mit Angabe der Füllmenge und des Werkstoffs: . 3.2.12.2.5.6 Zeichnung des Wärmeschutzschilds zwischen Kraftstoffbehälter und Auspuffanlage: . 3.2.12.2.6 Partikelfilter: ja/nein (1) 3.2.12.2.6.1 Abmessungen, Form und Volumen des Partikelfilters: . 3.2.12.2.6.2 Typ und Aufbau des Partikelfilters: . 3.2.12.2.6.3 Lage (Referenzentfernung innerhalb des Auspuffstranges): . 3.2.12.2.6.4 Verfahren oder Einrichtung zur Regenerierung, Beschreibung und/oder Zeichnung: . 3.2.12.2.7 Andere Einrichtungen (Beschreibung, Wirkungsweise): . 3.2.13 Anbringungsstelle des Symbols für den Absorptionskoeffizienten (nur bei Selbstzündungsmotoren): . 3.2.14 Angaben über Einrichtungen zur Kraftstoffeinsparung (falls nicht in anderen Abschnitten aufgeführt): . 3.3 Elektromotor 3.3.1 Typ (Wicklungsanordnung, Erregung): . 3.3.1.1 Größte Stundenleistung: ...... kW 3.3.1.2 Betriebsspannung: ...... V 3.3.2 Batterie 3.3.2.1 Anzahl der Zellen: . 3.3.2.2 Masse: ...... kg 3.3.2.3 Kapazität: ...... Ah (Ampèrestunden) 3.3.2.4 Lage: . 3.4 Andere Antriebsmaschinen oder Motoren oder deren Kombinationen (Angaben über die Bauelemente): . 3.5 CO2-Emissionen/Kraftstoffverbrauch (u) (nach Angabe des Herstellers) 3.5.1 Emissionsmenge CO2: ...... g/km 3.5.2 Kraftstoffverbrauch (innerorts: ...... l/100 km 3.5.3 Kraftstoffverbrauch (außerorts): ...... l/100 km 3.5.4 Kraftstoffverbrauch (kombiniert): ...... l/100 km 3.6 Zulässige Temperaturen gemäß Herstellerangaben 3.6.1 Kühlsystem 3.6.1.1 Flüssigkeitskühlung Hoechsttemperatur am Austritt: ...... °C 3.6.1.2 Luftkühlung 3.6.1.2.1 Bezugspunkt: . 3.6.1.2.2 Hoechsttemperatur am Bezugspunkt: ...... °C 3.6.2 Hoechsttempeatur am Austritt aus dem Ladeluftkühler: ...... °C 3.6.3 Hoechste Abgastemperatur an dem Punkt des Auspuffrohrs (der Auspuffrohre), der (die) an den äußeren Flansch (die äußeren Flansche) des Auspuffkrümmers angrenzt (angrenzen): ...... °C 3.6.4 Kraftstofftemperatur Mindesttemperatur: ...... °C Hoechsttemperatur: ...... °C 3.6.5 Schmiermitteltemperatur Mindesttemperatur: ...... °C Hoechsttemperatur: ...... °C 3.7 Vom Motor angetriebene Nebenaggregate Hoechstzulässige Leistungsaufnahme der vom Motor angetriebenen Nebenaggregate gemäß den Angaben und unter den Betriebsbedingungen der Richtlinie 80/1269/EWG Anhang I Abschnitt 5.1.1 bei den in Anhang III Abschnitt 4.1 der Richtlinie 88/77/EWG festgelegten Drehzahlen 3.7.1 Leerlauf: ...... kW 3.7.2 Mittlere Drehzahl: ...... kW 3.7.3 Nenndrehzahl: ...... kW 3.8 Schmiersystem 3.8.1 Beschreibung des Systems 3.8.1.1 Lage des Schmiermittelbehälters: . 3.8.1.2 Zuführungssystem (durch Pumpe/Einspritzung in den Einlaß/Mischung mit Kraftstoff usw.) (1) 3.8.2 Schmiermittelpumpe 3.8.2.1 Fabrikmarke(n): . 3.8.2.2 Typ(en): . 3.8.3 Mischung mit Kraftstoff 3.8.3.1 Mischungsverhälntis: . 3.8.4 Ölkühler: ja/nein (1) 3.8.4.1 Zeichnung(en): . , oder 3.8.4.1.1 Fabrikmarke(n): . 3.8.4.1.2 Typ(en): . 4 KRAFTÜBERTRAGUNG (v) 4.1 Zeichnung der Kraftübertragung: . 4.2 Art (mechanisch, hydraulisch, elektrisch usw.): . 4.2.1 Kurze Beschreibung der elektrischen/elektronischen Bauelemente (sofern vorhanden): . 4.3 Trägheitsmoment des Motor-Schwungrads: . 4.3.1 Zusätzliches Trägheitsmoment ohne eingelegten Gang: . 4.4 Kupplung (Typ): . 4.4.1 Hoechstwert der Drehmomentwandlung: . 4.5 Getriebe 4.5.1 Typ (Handschaltung/automatisch/stufenlos (1)) 4.5.2 Lage zum Motor: . 4.5.3 Art der Betätigung: . 4.6. Übersetzungsverhältnisse >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 4.7 Hoechstgeschwindigkeit des Fahrzeugs (in km/h) (w): . 4.8 Geschwindigkeitsmesser (im Fall eines Fahrtschreibers ist das Typgenehmigungszeichen anzugeben) 4.8.1 Arbeitsweise und Beschreibung des Antriebs: . 4.8.2 Gerätekonstante: . 4.8.3 Meßwerttoleranz (gemäß Anhang II Abschnitt 2.1.3 der Richtlinie 75/443/EWG): . 4.8.4 Gesamtübersetzungsverhältnis (gemäß Anhang II Abschnitt 2.1.2 der Richtlinie 75/443/EWG) oder entsprechende Daten: . 4.8.5 Zeichnung der Skala des Geschwindigkeitsmessers oder entspechender anderer Arten der Anzeige: . 4.9 Differentialsperre: ja/nein/fakultativ (1) 5 ACHSEN 5.1 Beschreibung der Achsen: . 5.2 Fabrikmarke: . 5.3 Typ: . 5.4 Lage der anhebbaren Achse(n): . 5.5 Lage der belastbaren Achse(n): . 6 RADAUFHÄNGUNG 6.1 Anordnungszeichnung der Radaufhängung: . 6.2 Art und Ausführung der Aufhängung jeder Achse oder jeder Achsgrupe oder jedes Rades: . 6.2.1 Niveauregulierung: ja/nein/fakultatif (1) 6.2.2 Kurze Beschreibung der elektrischen/elektronischen Bauelemente (sofern vorhanden): . 6.2.3 Luftfederung für Antriebsachse(n): ja/nein (1) 6.2.3.1 Einer Luftfederung gleichwertige Aufhängung der Antriebsachse: ja/nein (1) 6.2.3.2 Frequenz und Dämpfung der Schwingung der gefederten Masse: . 6.3 Merkmale der federnden Teile der Aufhängung (Ausführung, Werkstoffeigenschaften und Abmessungen): . 6.4 Stabilisatoren: ja/nein/fakultativ (1) 6.5 Stoßdämpfer: ja/nein/fakultativ (1) 6.6 Bereifung und Räder 6.6.1 Rad-/Reifenkombination(en) (Für Reifen sind die Größenbezeichnungen, die mindesterforderliche Tragfähigkeitskennzahl und die mindesterforderliche Geschwindigkeitsklasse anzugeben, für Räder die Felgengröße(n) und Einpreßtiefe(n)) 6.6.1.1 Achsen 6.6.1.1.1 Achse 1: . 6.6.1.1.2 Achse 2: . 6.6.1.2 Reserverad (sofern vorhanden): . 6.6.2 Obere und untere Grenzwerte der Abrollradien 6.6.2.1 Achse 1: . 6.6.2.2 Achse 2: . 6.6.3 Vom Fahrzeughersteller empfohlene(r) Reifendruck (drücke): ...... kPa 6.6.4 Ketten/Reifen/Rad-Kombination für Vorder- und/oder Hinterachse, die nach Empfehlung des Herstellers für den Fahrzeugtyp geeignet ist (sind): . 6.6.5 Kurzbeschreibung des Not-Reserverads, sofern vorhanden: . 7 LENKUNG 7.1 Schemazeichnung der gelenkten Achse(n) mit Darstellung der Lenkgeometrie: . 7.2 Übertragungs- und Betätigungseinrichtung 7.2.1 Art der Übertragungseinrichtung (gegebenenfalls Angaben für Vorder- und Hinterräder): . 7.2.2 Verbindung zu den Rädern: (einschließlich anderer als mechanischer Mittel, gegebenenfalls Angaben für Vorder- und Hinterräder): . 7.2.2.1 Kurze Beschreibung der elektrischen/elektronischen Bauelemente (sofern vorhanden): . 7.2.3 Gegebenenfalls Art der Lenkhilfe: . 7.2.3.1 Arbeitsweise und Betriebsschema, Fabrikmarke(n) und Typ(en): . 7.2.4 Schematische Darstellung der gesamten Lenkanlage, aus der die Lage der einzelnen das Lenkverhalten beeinflussenden Einrichtungen im Fahrzeug hervorgeht: . 7.2.5 Schematische Darstellung(en) der Betätigungseinrichtung(en): . 7.2.6 Gegebenenfalls Verstellbereich und Betätigung der Lenkradverstellung: . 7.3 Größter Einschlagwinkel der Räder 7.3.1 Nach rechts ...... °; Lenkradumdrehungen (oder gleichwertige Angaben) . 7.3.2 Nach links: ...... °; Lenkradumdrehungen (oder gleichwertige Angaben) . 8 BREMSANLAGEN Nachstehende Einzelheiten und gegebenenfalls Identifizierungsmerkmale sind anzugeben: 8.1 Typ und Ausführung der Bremsanlagen (gemäß Anhang I Abschnitt 1.6 der Richtlinie 71/320/EWG) mit Maßskizze (z. B. Trommel- oder Scheibenbremsen, gebremste Räder, Verbindung zu den gebremsten Rädern, Fabrikmarke und Typ der Bremsbacken-/Bremsklotz-Baugruppen und/oder Bremsbeläge, wirksame Bremsflächen, Halbmesser der Bremstrommeln, Bremsbacken oder Bremsscheiben, Masse der Trommeln, Nachstellvorrichtungen, wirkungsrelevante Teile der Achse(n) und der Aufhängung usw.): . 8.2 Betriebsdiagramm, Beschreibung und/oder Zeichnung nachstehender (in Anhang I Abschnitt 2.1 der Richtlinie 71/320/EWG angegebener) Bremssysteme, mit z. B. Übertragungs- und Betätigungseinrichtung (Bauart, Einstellung, Hebelübersetzungen, Zugänglichkeit der Betätigungseinrichtung und deren Lage, Bedienungshebel mit Sperrklinke bei mechanischer Übertragung, Merkmale der wichtigsten Verbindungsteile, Betätigungszylinder und -kolben, Bremszylinder oder der entsprechenden Bauteile im Fall einer elektrischen Bremsanlage): . 8.2.1 Betriebsbremssystem: . 8.2.2 Hilfsbremssystem: . 8.2.3 Feststellbremssystem: . 8.2.4 Zusätzliches Bremssystem (sofern vorhanden): . 8.2.5 Abreißbremssystem: . 8.3 Betätigungs- und Übertragungseinrichtungen des Anhängerbremssystems in Fahrzeugen (einschließlich Anhängern), die zum Ziehen von Anhängern ausgerüstet sind: . 8.4 Das Fahrzeug ist zum Ziehen eines Anhängers mit elektrischen/pneumatischen/hydraulischen (1) Betriebsbremsen ausgerüstet: ja/nein (1) 8.5 Antiblockiersystem: ja/nein/fakultativ (1) 8.5.1 Bei Fahrzeugen mit Blockierverhinderern, Funktionsbeschreibung des Systems (einschließlich der elektronischen Teile), elektrisches Blockschaltbild, Darstellung der hydraulischen oder pneumatischen Kreise: . 8.6 Berechnung und Kurven gemäß der Anlage zu Abschnitt 1.1.4.2 des Anhangs II der Richtlinie 71/320/EWG (oder gegebenenfalls der Anlage zu Anhang XI): . 8.7 Beschreibung und/oder Zeichnung der Energieversorgung (auch bei Bremskraftverstärkern): . 8.7.1 Bei Druckbremsanlagen Arbeitsdruck p2 im (in den) Druckspeicher(n): . 8.7.2 Bei Unterdruckbremsanlagen Anfangsenergie im (in den) Speicher(n): . 8.8 Berechnung des Bremssystems: Bestimmung des Verhältnisses zwischen der Summe der Bremskräfte am Radumfang und der auf die Betätigungseinrichtung aufgewendeten Kraft: . 8.9 Kurzbeschreibung des Bremssystems (gemäß Abschnitt 1.6 der Ergänzung zu Anlage 1 des Anhangs IX der Richtlinie 71/320/EWG): . 8.10 Wird eine Befreiung von den Prüfungen des Typs I und/oder II beantragt, so ist die Nummer des Prüfberichts gemäß Anlage 2 des Anhangs VII der Richtlinie 71/320/EWG anzugeben: . 8.11 Einzelheiten zum (zu den) Typ(en) der Dauerbremsanlage(n): . 9 AUFBAU 9.1 Art des Aufbaus: . 9.2 Werkstoffe und Bauart: . 9.3 Türen für Insassen, Schlösser und Scharniere 9.3.1 Anordnung und Anzahl der Türen: . 9.3.1.1 Abmessungen, Öffnungsrichtung und größter Öffnungswinkel der Türen: . 9.3.2 Zeichnung der Schlösser und Scharniere sowie ihrer Lage in den Türen: . 9.3.3 Technische Beschreibung der Schlösser und Scharniere: . 9.3.4 Einzelheiten (einschließlich Abmessungen) der Einstiege, Stufen und notwendigen Haltegriffe (falls erforderlich): . 9.4 Sichtfeld 9.4.1 Ausreichend detaillierte Angaben zu den primären Bezugspunkten, so daß sie ohne weiteres identifiziert werden können und ihre Lage zueinander und zum R-Punkt nachgeprüft werden kann: . 9.4.2 Zeichnung(en) oder Foto(s), aus der (denen) die Lage der Bauteile ersichtlich ist, die sich im 180-Grad-Sichtfeld nach vorne befinden: . 9.5 Windschutzscheibe und sonstige Scheiben 9.5.1 Windschutzscheibe 9.5.1.1 Werkstoffe: . 9.5.1.2 Art des Einbaus: . 9.5.1.3 Neigungswinkel: . 9.5.1.4 Typgenehmigungsnummer(n): . 9.5.2 Andere Scheiben 9.5.2.1 Werkstoffe: . 9.5.2.2 Typgenehmigungsnummer(n): . 9.5.2.3 Kurze Beschreibung der elektrischen/elektronischen Bauelemente (sofern vorhanden) des Fensterhebermechanismus: . 9.5.3 Schiebedachverglasung 9.5.3.1 Werkstoffe: . 9.5.3.2 Typgenehmigungsnummer(n): . 9.5.4 Andere verglaste Flächen 9.5.4.1 Werkstoffe: . 9.5.4.2 Typgenehmigungsnummer(n): . 9.6 Scheibenwischer 9.6.1 Ausführliche technische Beschreibung (einschließlich Fotos oder Zeichnungen): . 9.7 Scheibenwascher 9.7.1 Ausführliche technische Beschreibung (einschließlich Fotos oder Zeichnungen) oder Typgenehmigungsnummer, falls als selbständige technische Einheit genehmigt: . 9.8 Entfrostungs- und Trocknungsanlagen 9.8.1 Ausführliche technische Beschreibung( einschließlich Fotos oder Zeichnungen): . 9.8.2 Größter Stromverbrauch: ...... kW 9.9 Rückspiegel (für jeden einzelnen Rückspiegel anzugeben) 9.9.1 Fabrikmarke: . 9.9.2 Typgenehmigungszeichen: . 9.9.3 Variante: . 9.9.4 Zeichnung(en) aus der (denen) die Anordnung in bezug auf den Fahrzeugaufbau hervorgeht: . 9.9.5 Detaillierte Angaben über die Befestigung einschließlich des Teils des Fahrzeugaufbaus, an dem der Spiegel angebracht ist: . 9.9.6 Zusatzausstattung, die das Sichtfeld nach hinten beeinträchtigen kann: . 9.9.7 Kurze Beschreibung der elektronischen Bauelemente (sofern vorhanden) des Einstellsystems: . 9.10 Innenausstattung 9.10.1 Insassenschutz 9.10.1.1 Anordnungszeichnung oder Fotos mit Angabe der Lage der beigefügten Schnitte oder Ansichten: . 9.10.1.2 Foto oder Zeichnung mit Angabe der Bezugslinie einschließlich des ausgenommenen Bereiches (Anhang I Abschnitt 2.3.1 der Richtlinie 74/60/EWG): . 9.10.1.3 Fotos, Zeichnungen und/oder Explosionsdarstellung der Innenausstattung, die die Teile im Insassenraum und die verwendeten Werkstoffe (mit Ausnahme der Innenrückspiegel), die Anordnung der Betätigungseinrichtungen, Dach und Schiebedach, Rückenlehne, Sitze und den hinteren Teil der Sitze zeigen (Anhang I Abschnitt 3.2 der Richtlinie 74/60/EWG): . 9.10.2 Anordnung und Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrolleuchten und Anzeiger: . 9.10.2.1 Fotos und/oder Zeichnungen der Anordnung der Symbole und Betätigungseinrichtungen, Kontrolleuchten und Anzeiger: . 9.10.2.2 Fotos und/oder Zeichnungen der Kennzeichnung der Betägigungseinrichtungen, Kontrolleuchten und Anzeiger und erforderlichenfalls der Fahrzeugteile, die in der Richtlinie 78/316/EWG erwähnt sind: . 9.10.2.3 Tabelle der Einrichtungen Das Fahrzeug ist gemäß den Anhängen II und III der Richtlinie 78/316/EWG mit folgenden Betätigungseinrichtungen, Kontrolleuchten und Anzeigen ausgerüstet: . Betätigungseinrichtungen, Kontrolleuchten und Anzeiger, die, falls sie eingebaut sind, gekennzeichnet werden müssen, sowie dafür zu verwendende Symbole >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Betätigungseinrichtungen, Kontrolleuchten und Anzeiger, die, falls sie eingebaut sind, gekennzeichnet werden dürfen, und im Fall der Kennzeichnung zu verwendende Symbole >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 9.10.3 Sitze 9.10.3.1 Anzahl: . 9.10.3.2 Lage und Anordnung: . 9.10.3.2.1 Sitzplatz(plätze), der (die) nur zur Verwendung bei stehendem Fahrzeug bestimmt ist (sind): . 9.10.3.3 Masse: . 9.10.3.4 Technische Merkmale: Für Sitze, die nicht als Bauteile typgenehmigt wurden, Beschreibung und Zeichnungen 9.10.3.4.1 der Sitze und ihrer Verankerungen: . 9.10.3.4.2 der Einstelleinrichtung: . 9.10.3.4.3 der Verstell- und Verriegelungseinrichtungen: . 9.10.3.4.4 der Sicherheitsgurtverankerungen, falls diese im Sitz eingebaut sind: . 9.10.3.4.5 der Fahrzeugteile, die als Verankerungen dienen: . 9.10.3.5 Koordinaten oder Zeichnung des R-Punktes (x) 9.10.3.5.1 Fahrersitz: . 9.10.3.5.2 Alle anderen Sitze: . 9.10.3.6 Nomineller Rückenlehnenwinkel 9.10.3.6.1 Fahrersitz: . 9.10.3.6.2 Alle anderen Sitze: . 9.10.3.7 Sitzverstellbereich 9.10.3.7.1 Fahrersitz: . 9.10.3.7.2 Alle anderen Sitze: . 9.10.4 Kopfstützen 9.10.4.1 Typ(en) der Kopfstütze(n): integriert/abnehmbar/separat (1) 9.10.4.2 Typgenehmigungsnummer(n), sofern vorhanden: . 9.10.4.3 Für noch nicht genehmigte Kopfstützen 9.10.4.3.1 ausführliche Beschreibung der Kopfstütze insbesondere hinsichtlich der Art des Polsterwerkstoffs oder der -werkstoffe und gegebenenfalls der Lage und der Beschaffenheit der Stütz- und Verankerungsteile für den Sitztyp, für den eine Typgenehmigung beantragt wird: . 9.10.4.3.2 Bei einer "separaten" Kopfstütze 9.10.4.3.2.1 ausführliche Beschreibung des Bereichs der Struktur, in dem die Kopfstütze angebracht werden soll: . 9.10.4.3.2.2 Maßzeichnungen der wesentlichen Teile der Struktur und der Kopfstütze: . 9.10.5 Innenraumheizung 9.10.5.1 Kurzbeschreibung des Fahrzeugstyps hinsichtlich der Heizung, sofern die Abwärme der Kühlfluessigkeit der Antriebsmaschine genutzt wird: . 9.10.5.2 Ausführliche Beschreibung des Fahrzeugtyps hinsichtlich der Heizung, sofern die Kühlluft oder die Abgase der Antriebsmaschine als Wärmequelle genutzt werden, einschließlich 9.10.5.2.1 Anordnungszeichnung der Heizung, aus der ihre Lage im Fahrzeug ersichtlich ist: . 9.10.5.2.2 Anordnungszeichnung des Wärmetauschers bei Heizungen, die die Abgase als Wärmequelle nutzen, bzw. der Bauteile, wo der Wärmeaustausch stattfindet (bei Heizungen, die die Kühlluft der Antriebsmaschine als Wärmequelle nutzen): . 9.10.5.2.3 Schnittzeichnung des Wärmetauschers bzw. der Bauteile, wo der Wärmeaustausch stattfindet, mit Angabe der Wandstärke, der Werkstoffe und der Oberflächenbeschaffenheit: . 9.10.5.2.4 Zu weiteren funktionswichtigen Bauteilen für die Heizung, wie z. B. Heizluftgebläse, sind Angaben über Bauart und die technischen Daten zu machen: . 9.10.5.3 Größter Stromverbrauch: ...... kW 9.10.6 Bauteile, die Einfluß auf das Verhalten der Lenkanlage bei Unfallstößen haben 9.10.6.1 Ausführliche Beschreibung, einschließlich Foto(s) und/oder Zeichnung(en) des Fahrzeugtyps hinsichtlich Bauart, Abmessungen, Form und Werkstoff des vor der Betätigungseinrichtung der Lenkanlage gelegenen Teils des Fahrzeugs, einschließlich der Bauteile, die im Fall eines Aufpralls auf die Lenkbetätigungseinrichtung zur Energieaufnahme beitragen: . 9.10.6.2 Foto(s) und/oder Zeichnung(en) von anderen nicht in Abschnitt 9.10.6.1 beschriebenen Fahrzeugteilen, die nach Auffassung des Herstellers in Übereinstimmung mit dem technischen Dienst zum Verhalten der Lenkanlage bei einem Unfallstoß beitragen: . 9.10.7 Brennverhalten von Werkstoffen der Innenausstattung bestimmter Kraftfahrzeugklassen 9.10.7.1 Für die Innenverkleidung des Dachs verwendete(r) Werkstoff(e) 9.10.7.1.1 Bauteil-Typgenehmigungsnummer(n), sofern vorhanden: . 9.10.7.1.2 Im Fall von noch nicht genehmigten Werkstoffen 9.10.7.1.2.1 Grundwerkstoff(e)/Bezeichnung: ...... / ...... 9.10.7.1.2.2 Verbundwerkstoff/Einzelwerkstoff (1), Anzahl der Lagen (1): . 9.10.7.1.2.3 Art der Beschichtung (1): . 9.10.7.1.2.4 Dicke (min./max.): ...... / ...... mm 9.10.7.2 Für die Seiten- und Rückwände verwendete(r) Werkstoff(e) 9.10.7.2.1 Bauteil-Typgenehmigungsnummer(s), sofern vorhanden: . 9.10.7.2.2 Im Fall von noch nicht genehmigten Werkstoffen 9.10.7.2.2.1 Grundwerkstoff(e)/Bezeichnung: ...... / ...... 9.10.7.2.2.2 Verbundwerkstoff/Einzelwerkstoff (1), Anzahl der Lagen (1): . 9.10.7.2.2.3 Art der Beschichtung (1): . 9.10.7.2.2.4 Dicke (min./max.): ...... / ...... mm 9.10.7.3 Für den Bodenbelag verwendete(r) Werkstoff(e) 9.10.7.3.1 Bauteil-Typgenehmigungsnummer(n), sofern vorhanden: . 9.10.7.3.2 Im Fall von noch nicht genehmigten Werkstoffen 9.10.7.3.2.1 Grundwerkstoff(e)/Bezeichnung: ...... / ...... 9.10.7.3.2.2 Verbundwerkstoff/Einzelwerkstoff (1), Anzahl der Lagen (1): . 9.10.7.3.2.3 Art der Beschichtung (1): . 9.10.7.3.2.4 Dicke (min./max.): ...... / ...... mm 9.10.7.4 Für die Sitzpolsterung verwendete(r) Werkstoff(e) 9.10.7.4.1 Bauteil-Typgenehmigungnummer(n), sofern vorhanden: . 9.10.7.4.2 Im Fall von noch nicht genehmigten Werkstoffen 9.10.7.4.2.1 Grundwerkstoff(e)/Bezeichnung: ...... / ...... 9.10.7.4.2.2 Verbundwerkstoff/Einzelwerkstoff (1), Anzahl der Lagen (1): . 9.10.7.4.2.3 Art der Beschichtung (1): . 9.10.7.4.2.4 Dicke (min./max.): ...... / ...... mm 9.10.7.5 Für Heizungs- und Belüftungsrohre verwendete(r) Werkstoff(e) . 9.10.7.5.1 Bauteil-Typgenehmigungsnummer(n), sofern vorhanden: . 9.10.7.5.2 Im Fall von noch nicht genehmigten Werkstoffen 9.10.7.5.2.1 Grundwerkstoff(e)/Bezeichnung: ...... / ...... 9.10.7.5.2.2 Verbundwerkstoff/Einzelwerkstoff (1), Anzahl der Lagen (1): . 9.10.7.5.2.3 Art der Beschichtung (1): . 9.10.7.5.2.4 Dicke (min./max.): ...... / ...... mm 9.10.7.6 Für Gepäckablagen verwendete(r) Werkstoff(e) 9.10.7.6.1 Bauteil-Typgenehmigungsnummer(n), sofern vorhanden: . 9.10.7.6.2 Im Fall von noch nicht genehmigten Werkstoffen 9.10.7.6.2.1 Grundwerkstoff(e)/Bezeichnung: ...... / ...... 9.10.7.6.2.2 Verbundwerkstoff/Einzelwerkstoff (1), Anzahl der Lagen (1): . 9.10.7.6.2.3 Art der Beschichtung (1): . 9.10.7.6.2.4 Dicke (min./max.): ...... / ...... mm 9.10.7.7 Für sonstige Zwecke verwendete(r) Werkstoff(e) 9.10.7.7.1 Bauteil-Typgenehmigungsnummer(n), sofern vorhanden: . 9.10.7.7.2 Im Fall von noch nicht genehmigten Werkstoffen . 9.10.7.7.2.1 Grundwerkstoff(e)/Bezeichnung: ...... / ...... 9.10.7.7.2.2 Verbundwerkstoff/Einzelwerkstoff (1), Anzahl der Lagen (1): . 9.10.7.7.2.3 Art der Beschichtung (1): . 9.10.7.7.2.4 Dicke (min./max.): ...... / ...... mm 9.10.7.8 Bauteile, die als vollständige Einrichtungen genehmigt wurden (Sitze, Trennwände, Gepäckablagen usw.) 9.10.7.8.1 Bauteil-Typgenehmigungsnummer(n): . 9.10.7.8.2 Vollständige Einrichtung: Sitz, Trennwand, Gepäckablage usw. (1) 9.11 Vorstehende Außenkanten 9.11.1 Allgemeine Anordnung (Zeichnung oder Fotos), mit Angabe der Lage der beigefügten Schnitte und Ansichten: . 9.11.2 Zeichnungen und/oder Fotos von zum Beispiel - und soweit betroffen - Tür- und Fenstersäulen, Lufteintrittsgittern, Kühlergrill, Scheibenwischern, Regenrinnen, Griffen, Gleitschienen, Klappen, Türscharnieren und Schlössern, Haken, Ösen, Verzierungen, Plaketten, Emblemen und Aussparungen sowie weiteren als kritisch anzusehenden Außenkanten und Teilen der Außenfläche (z. B. Beleuchtungseinrichtungen). Sind die im vorhergehenden Satz erwähnten Teile nicht kritisch, dürfen zu Dokumentationszwecken ersatzweise Fotos beigefügt werden, die, falls erforderlich, durch Maßangaben und/oder Text ergänzt sind: . 9.11.3 Zeichnungen der Teile der Außenfläche gemäß Abschnitt 6.9.1 des Anhangs I zur Richtlinie 74/483/EWG: . 9.11.4 Zeichnung der Stoßfänger: . 9.11.5 Zeichnung der Bodenlinie: . 9.12 Sicherheitsgurte und/oder andere Rückhaltesysteme 9.12.1 Anzahl und Lage der Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme und der Sitze, für die sie vorgesehen sind: (L = linke Seite, R = rechte Seite, C = Mitte) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 9.12.2 Art und Lage zusätzlicher Rückhalteeinrichtungen (ja/nein/fakultativ) (1) (L = linke Seite, R = rechte Seite, C = Mitte) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 9.12.3 Anzahl und Lage der Gurtverankerungen und Nachweis der Einhaltung der Richtlinie 76/115/EWG (geänderte Fassung) (d. h. Nummer der Typgenehmigung oder Prüfprotokoll): . 9.12.4 Kurze Beschreibung der elektrischen/elektronischen Bauelemente (sofern vorhanden): . 9.13 Verankerungen der Sicherheitsgurte 9.13.1 Fotos und/oder Zeichnungen des Aufbaus, mit Angabe der Lage und Abmessungen der tatsächlichen und der effektiven Verankerungen einschließlich der R-Punkte: . 9.13.2 Zeichnungen der Gurtverankerungen und Teile des Fahrzeugaufbaus, an denen sie befestigt sind (mit Angabe der Werkstoffe): . 9.13.3 Angabe der Gurttypen (*), die an den im Fahrzeug vorhandenen Verankerungen angebracht werden dürfen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 9.13.4 Beschreibung eines besonderen Sicherheitsgurttyps, der im Fall eines in der Rückenlehne angeordneten Verankerungspunktes oder einer Energieaufnahmevorrichtung erforderlich ist: . 9.14 Anbringungsstelle für das hintere amtliche Kennzeichen (ggf. Angabe des Bereichs, Zeichnungen können ggf. beigefügt werden) 9.14.1 Höhe über der Fahrbahnoberfläche, Oberkante: . 9.14.2 Höhe über der Fahrbahnoberfläche, Unterkante: . 9.14.3 Abstand zwischen Mittellinie und Längsmittelebene des Fahrzeugs: . 9.14.4 Abstand von der linken Fahrzeugkante: . 9.14.5 Abmessungen (Länge × Breite): . 9.14.6 Neigung der Fläche gegenüber der Senkrechten: . (*) Zeichen und Kennbuchstaben entsprechend den Angaben in den Abschnitten 1.1.3 und 1.1.4 des Anhangs III der Richtlinie 77/541/EWG. Im Fall von Gurten der Kategorie "S" ist die Art der Gurte anzugeben.9.14.7 Sichtbarkeitswinkel in der Horizontalebene: . 9.15 Hinterer Unterfahrschutz 9.15.0 Vorhanden: Ja/Nein/unvollständig (1) 9.15.1 Zeichnung der für den hinteren Unterfahrschutz wesentlichen Fahrzeugteile, d. h. Zeichnung des Fahrzeugs und/oder des Fahrgestells mit Lage und Aufhängung der hintersten Achse, Zeichnung der Aufhängung und/oder der Befestigung des Unterfahrschutzes. Ist der Unterfahrschutz keine besondere Vorrichtung, muß aus der Zeichnung deutlich hervorgehen, daß die geforderten Maße eingehalten werden: . 9.15.2 Vollständige Beschreibung und/oder Zeichnung des hinteren Unterfahrschutzes (einschließlich der Anbringungs- und Befestigungsteile), falls es sich um eine besondere Vorrichtung handelt, oder, falls eine Typgenehmigung als selbständige technische Einheit erteilt wurde, die Typgenehmigungsnummer: . 9.16 Radabdeckungen 9.16.1 Kurze Beschreibung des Fahrzeugs hinsichtlich der Radabdeckungen: . 9.16.2 Detaillierte Zeichnungen der Radabdeckungen und ihrer Anordnung am Fahrzeug, aus denen die in Abbildung 1 des Anhangs I der Richtlinie 78/549/EWG geforderten Maße unter Berücksichtigung der am weitesten nach außen ragenden Reifen/Radkombinationen ersichtlich sind: . 9.17 Gesetzlich vorgeschriebene Schilder 9.17.1 Fotos und/oder Zeichnungen der Lage der gesetzlich vorgeschriebenen Schilder und Aufschriften sowie der Fahrgestellnummer: . 9.17.2 Fotos und/oder Zeichnungen des amtlichen Teils der Schilder und Angaben (vollständiges Beispiel mit Maßangaben): . 9.17.3 Fotos und/oder Zeichnungen der Fahrgestellnummer (vollständiges Beispiel mit Maßangaben): . 9.17.4 Herstellerangaben zur Übereinstimmung mit den Anforderungen von Abschnitt 3 des Anhangs I der Richtlinie 76/114/EWG: 9.17.4.1 Die Bedeutung von Zeichen in der zweiten Gruppe und ggf. in der dritten Gruppe zur Erfuellung der Anforderungen von Abschnitt 3.1.1.2 ist zu erläutern: . 9.17.4.2 Falls Zeichen in der zweiten Gruppe zur Erfuellung der Anforderungen von Abschnitt 3.1.1.3 verwendet werden, sind diese Zeichen anzugeben: . 9.18 Funkentstörung 9.18.1 Beschreibung und Zeichnungen/Fotos der Form und verwendeten Werkstoffe desjenigen Teils des Fahrzeugaufbaus, der den Motorraum bildet, sowie des daran angrenzenden Teils des Fahrgastraums: . 9.18.2 Zeichnungen/Fotos der Lage der im Motorraum untergebrachten Metallteile (z. B. Heizung, Reserverad, Luftfilter, Lenkanlage usw.): . 9.18.3 Tabelle und Zeichnung der Entstörmittel: . 9.18.4 Angabe des Nennwertes des Gleichstromwiderstandes und, bei Widerstandszündkabeln, des Widerstands-Nennwertes je Meter: . 9.19 Seitenschutz 9.19.0 Vorhanden: Ja/Nein/unvollständig (1) 9.19.1 Zeichnung der für den Seitenschutz relevanten Fahrzeugteile, d. h. Zeichnung des Fahrzeugs bzw. des Fahrgestells mit Lage und Aufhängung der Achse(n), Zeichnung der Montage bzw. Befestigungen der seitlichen Schutzeinrichtung(en). Umfaßt der Seitenschutz keine seitliche(n) Schutzeinrichtung(en), muß aus der Zeichnung deutlich ersichtlich sein, daß die erforderlichen Maße eingehalten werden: . 9.19.2 Im Falle von seitlichen Schutzeinrichtungen, vollständige Beschreibung bzw. Zeichnung dieser Einrichtung(en) (einschließlich Montage und Befestigungen) oder ihre Bauteil-Typgenehmigungsnummer(n): . 9.20 Spritzschutzsystem 9.20.0 Vorhanden: Ja/Nein/unvollständig (1) 9.20.1 Kurze Beschreibung des Fahrzeugs hinsichtlich seines Spritzschutzsystems und seiner Bestandteile: . 9.20.2 Detaillierte Zeichnungen des Spritzschutzsystems und seiner Lage an dem Fahrzeug, aus denen die Abmessungen nach Abbildung 1 bis 7 des Anhangs III der Richtlinie 91/226/EWG hervorgehen, und bei denen die am weitesten nach außen ragenden Reifen-/Radkombinationen berücksichtigt werden: . 9.20.3 Typgenehmigungsnummer(n) von Spritzschutzvorrichtungen, sofern vorhanden: . 9.21 Widerstandsfähigkeit beim Seitenaufprall 9.21.1 Ausführliche Beschreibung (einschließlich Fotos und/oder Zeichnungen) des Fahrzeugs hinsichtlich Struktur, Abmessungen, Konzeption und Werkstoffe sowie der Seitenwände der Fahrgastzelle (innen und außen), einschließlich Angaben zur Schutzeinrichtung, sofern vorhanden: . 10 BELEUCHTUNGS- UND LICHTSIGNALEINRICHTUNGEN 10.1 Tabelle sämtlicher Einrichtungen (Anzahl, Fabrikmarke, Modell, Typgenehmigungsnummer, größte Lichtstärke der Scheinwerfer für Fernlicht, Farbe, Kontrolleuchte): . 10.2 Zeichnung der Lage der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen: . 10.3 Für jede Leuchte und jeden Reflektor im Sinne der Richtlinie 76/756/EWG (geänderte Fassung) sind nachstehende Angaben (in Textform und/oder anhand von Diagrammen) zu liefern 10.3.1 Zeichnung, aus der die Größe der leuchtenden Fläche hervorgeht: . 10.3.2 Zur Definition der sichtbaren Fläche angewandtes Verfahren (Abschnitt 2.10 der Dokumente, auf die in Anhang II der Richtlinie 76/756/EWG, unter Nummer 1 Bezug genommen wird): . 10.3.3 Bezugsachse und Bezugspunkt: . 10.3.4 Verfahren zur Betätigung abdeckbarer Leuchten: . 10.3.5 Gegebenenfalls besondere Montage- und Verkabelungsanweisungen: . 10.4 Scheinwerfer für Abblendlicht: Grundeinstellung gemäß Abschnitt 6.2.6.1 der Dokumente, auf die in Anhang II der Richtlinie 76/756/EWG unter Nummer 1 Bezug genommen wird 10.4.1 Grundeinstellwert: . 10.4.2 Anbringungsstelle der Angabe des Grundeinstellwertes: . 10.4.3 Beschreibung/Zeichnung (1) und Art des Leuchtweitereglers (z. B. automatisch, stufenweise von Hand verstellbar, stufenlos von Hand verstellbar): . 10.4.4 Betätigungseinrichtung: . 10.4.5 Markierungen: . 10.4.6 Zuordnung der Markierungen zu den Beladungszuständen: . gilt nur für Fahrzeuge mit Scheinwerfer-Leuchtweiteregler 10.5 Kurze Beschreibung anderer elektrischer/elektronischer Bauelemente als Leuchten (sofern vorhanden): . 11 VERBINDUNGEN ZWISCHEN ZUGFAHRZEUG UND ANHÄNGER ODER SATTELANHÄNGER 11.1 Klasse und Typ der angebauten oder anzubauenden Anhängevorrichtung(en): . 11.2 Merkmale D, U, S und V der angebauten Anhängevorrichtung(en) oder Mindestmerkmale D, U, S und V der anzubauenden Anhängevorrichtung(en): ...... daN 11.3 Anweisungen für den Anbau der Anhängevorrichtung an das Fahrzeug sowie Fotos oder Zeichnungen der vom Hersteller festgelegten fahzeugseitigen Befestigungspunkte. Falls die Verwendung des Typs der Anhängevorrichtung auf bestimmte Varianten oder Versionen des Fahrzeugtyps beschränkt ist, ist dies anzugeben: . 11.4 Angaben über evtl. anzubringende Anhängeböcke oder Montageplatten: . 11.5 Typgenehmigungsnummer(n): . 12 VERSCHIEDENES 12.1 Vorrichtung(en) für Schallzeichen: 12.1.1 Lage, Befestigungsart, Anordnung und Ausrichtung der Vorrichtung mit Angabe der Abmessungen: . 12.1.2 Anzahl der Vorrichtung(en): . 12.1.3 Typgenehmigungszeichen: . 12.1.4 Diagramm des elektrischen/pneumatischen (1) Schaltkreises: . 12.1.5 Nennwert für elektrische Spannung oder Druckluft: . 12.1.6 Zeichnung der Anbauvorrichtung: . 12.2 Sicherungseinrichtungen gegen unbefugte Benutzung des Fahrzeugs 12.2.1 Sicherungseinrichtung 12.2.1.1 Ausführliche Beschreibung des Fahrzeugtyps hinsichtlich der Anordnung und der Bauart der Betätigungseinrichtung oder des Teils, auf den die Sicherungseinrichtung wirkt: . 12.2.1.2 Zeichnungen der Sicherungseinrichtung und ihrer Anordnung im Fahrzeug: . 12.2.1.3 Technische Beschreibung der Einrichtung: . 12.2.1.4 Einzelheiten der verwendeten Schließmöglichkeiten: . 12.2.1.5 Fahrzeug-Wegfahrsperre 12.2.1.5.1 Typgenehmigungsnummer, sofern vorhanden: . 12.2.1.5.2 Für noch nicht genehmigte Wegfahrsperren 12.2.1.5.2.1 ausführliche technische Beschreibung der Fahrzeug-Wegfahrsperre und der Maßnahmen gegen ein unbeabsichtigtes Scharfschalten: . 12.2.1.5.2.2 Das (die) System(e) auf das (die) die Fahrzeug-Wegfahrsperre wirkt: . 12.2.1.5.2.3 Anzahl der wirksamen austauschbaren Codes, falls zutreffend: . 12.2.2 Alarmsystem, falls vorhanden 12.2.2.1 Typgenehmigungsnummer, falls vorhanden: . 12.2.2.2 Für noch nicht genehmigte Alarmsysteme 12.2.2.2.1 Ausführliche Beschreibung des Alarmsystems und der Fahrzeugteile, mit denen das eingebaute Alarmsystem verbunden ist: . 12.2.2.2.2 Verzeichnis der wichtigsten zu dem Alarmsystem gehörenden Bauteile: . 12.2.3 Kurze Beschreibung der elektrischen/elektronischen Bauteile (sofern vorhanden): . 12.3 Abschleppvorrichtung(en) 12.3.1 Vorn: Haken/Öse/sonstige (1) 12.3.2 Hinten: Haken/Öse/sonstige/keine (1) 12.3.3 Zeichnung oder Foto des Fahrgestells oder des Aufbaubereichs, aus der die Lage, Bauart und Anbringungsart der Abschleppvorrichtung(en) ersichtlich sind: . 12.4 Angaben über alle nicht zur Antriebsmaschine gehörenden Einrichtungen, die Einfluß auf den Kraftstoffverbrauch haben (falls nicht in anderen Abschnitten aufgeführt): . 12.5 Angaben über alle nicht zur Antriebsmaschine gehörenden Einrichtungen zur Geräuschdämpfung (falls nicht in anderen Abschnitten aufgeführt): . 12.6 Geschwindigkeitsbegrenzer 12.6.1 Hersteller: . 12.6.2 Typ(en): . 12.6.3 Typgenehmigungsnummer(n), sofern vorhanden: . 12.6.4 Geschwindigkeit oder Geschwindigkeitsbereich, auf die (den) der Geschwindigkeitsbegrenzer eingestellt werden kann: ...... km/h 13 BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR KRAFTOMNIBUSSE 13.1 Kraftomnibusklasse: . 13.2 Zahl der Stehplätze: . 13.3 Zahl der Sitzplätze für Fahrgäste und für Mitglieder des Fahrpersonals: . 13.3.1 Sitz für Mitglied des Fahrpersonals: ...... ja/nein (1) 13.4 Zahl der Betriebstüren: . 13.5 Zahl der Notausstiege (Türen, Fenster, Notluken): . 13.6 Volumen des Gepäckraums: ...... m3 13.7 Zur Beförderung von Gepäck auf dem Dach vorgesehene Fläche: ...... m2 13.8 Technische Einstiegshilfen (z. B. Rampe, Hebeplattform, Absenksystem), sofern eingebaut: . Fußnoten (1) Nichtzutreffendes streichen (In Fällen, in denen mehr als ein Eintrag Anwendung findet, ist nichts zu streichen). (2) Einschließlich Toleranzangabe. (a) Bei jedem Fahrzeugteil, für das eine Genehmigung erteilt worden ist, kann die Beschreibung durch einen Hinweis auf diese Genehmigung ersetzt werden. Ebenso ist eine Beschreibung nicht nötig bei Fahrzeugteilen, deren Bauweise aus den beigefügten Diagrammen oder Zeichnungen klar ersichtlich ist. Bei jedem Merkmal, bei dem Zeichnungen oder Fotos beizufügen sind, sind die Nummern der entsprechenden Anlagen anzugeben. (b) Enthalten die Merkmale zur Typidentifizierung Zeichen, die für die Typbeschreibung des Fahrzeugs, des Bauteils oder der selbständigen technischen Einheit gemäß diesem Beschreibungsbogen nicht wesentlich sind, so sind diese Schriftzeichen in den betreffenden Unterlagen durch das Symbol "?" darzustellen (Beispiel ABC??123??). (c) Angabe gemäß den Begriffsbestimmungen in Anhang II Buchstabe A. (d) Wenn möglich, Euronorm-Bezeichnung; gegebenenfalls sind anzugeben: - Beschreibung des Werkstoffs, - Streckgrenze, - Bruchfestigkeit, - Elastizität in %, - Brinellhärte. (e) Bei Ausführungen einmal mit normalem Führerhaus und zum anderen mit Führerhaus mit Liegeplatz sind für beide Ausführungen Massen und Abmessungen anzugeben. (f) ISO-Norm 612 - 1978, Definition Nr. 6.4. (g) ISO-Norm 612 - 1978, Definition Nr. 6.19.2. (h) ISO-Norm 612 - 1978, Definition Nr. 6.20. (i) ISO-Norm 612 - 1978, Definition Nr. 6.5. (j) ISO-Norm 612 - 1978, Definition Nr. 6.1 und für andere Fahrzeuge als solche der Klasse M1, Richtlinie 97/27/EG, Anhang I Abschnitt 2.4.1; (k) ISO-Norm 612 - 1978, Definition Nr. 6.2. und für andere Fahrzeuge als solche der Klasse M1, Richtlinie 97/27/EG, Anhang I Abschnitt 2.4.2; (l) ISO-Norm 612 - 1978, Definition Nr. 6.3. und für andere Fahrzeuge als solche der Klasse M1, Richtlinie 97/27/EG, Anhang I Abschnitt 2.4.3; (m) ISO-Norm 612 - 1978, Definition Nr. 6.6. (n) ISO-Norm 612 - 1978, Definition Nr. 6.7. (na) ISO-Norm 612 - 1978, Definition Nr. 6.10 (nb) ISO-Norm 612 - 1978, Definition Nr. 6.11 (nc) ISO-Norm 612 - 1978, Definition Nr. 6.9 (nd) ISO-Norm 612 - 1978, Definition Nr. 6.18.1 (o) Die Masse des Fahrers wird mit 75 kg veranschlagt (davon entfallen nach der ISO-Norm 2416 - 1992 68 kg auf die Masse des Insassen und 7 kg auf die Masse des Gepäcks), der Kraftstoffbehälter ist zu 90 % und die andere Flüssigkeiten enthaltenden Systeme zu 100 % des vom Hersteller angegebenen Fassungsvermögens gefuellt. (p) "Kupplungsüberhang" ist der waagerechte Abstand zwischen der Kupplung für Zentralachsanhängern und der Mittellinie der Hinterachse(n). (q) Bei nichtherkömmlichen Antriebsmaschinen und Systemen muß der Hersteller Angaben liefern, die den hier genannten gleichwertig sind. (r) Diese Zahl ist auf das nächste Zehntel eines Millimeters zu runden. (s) Dieser Wert ist mit ð = 3,1416 zu berechnen und auf den nächsten vollen cm3 zu runden. (t) Ermittelt gemäß Richtlinie 80/1269/EWG. (u) Ermittelt gemäß Richtlinie 80/1268/EWG. (v) Die geforderten Angaben sind für jede vorgesehene Variante zu machen. (w) Eine Toleranz von 5 % ist zulässig. (x) Unter "R-Punkt" oder "Sitzbezugspunkt" ist ein vom Fahrzeughersteller für jeden Sitzplatz konstruktiv festgelegter Punkt zu verstehen, der in bezug auf das dreidimensionale Bezugssystem bestimmt wurde, welches in Anhang III der Richtlinie 77/649/EWG definiert ist. (y) Bei Anhängern oder Sattelanhängern sowie bei Fahrzeugen, die mit einem Anhänger oder Sattelanhänger verbunden sind, die eine bedeutende Stützlast auf die Anhängevorrichtung oder die Sattelkupplung übertragen, ist diese Last, dividiert durch die Erdbeschleunigung, in der technisch zulässigen Hoechstmasse enthalten. (z) Unter "Frontlenker" ist eine Anordnung zu verstehen, bei der mehr als die Hälfte der Motorlänge hinter dem vordersten Punkt der Windschutzscheibenunterkante liegt und die Lenkradnarbe im vorderen Viertel der Fahrzeuglänge liegt.">ENDE EINES SCHAUBILD> 3. Anhang II wird wie folgt geändert: Abschnitt A: 1. Unter der Überschrift des Abschnitts A wird angefügt: "(In den nachstehenden Begriffsbestimmungen ist unter 'zulässiger Gesamtmasse' die 'technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand' nach 2.8 des Anhangs I zu verstehen.)" 2. Unter Abschnitt A Absatz 1 ist folgender Satz einzufügen: "Die einschlägigen Aufbau- und Codierungen für Fahrzeuge der Klasse M1 werden in Teil C dieses Anhangs für die Zwecke dieses Teils definiert." 3. Nach der Nummer 3 wird eine neue Überschrift mit folgendem Wortlaut eingefügt: "4. Geländefahrzeuge (Symbol G)". 4. Bei der laufenden Numerierung ist "4" zu streichen. 5. Unter Nummer 4.4.1 muß es nach "Ersatzrad" heißen: ". . . versehen sowie mit dem Fahrer besetzt sein (siehe Fußnote (ö) des Anhangs I)." 6. Unter Nummer 4.5 sind die Worte "des vorderen und hinteren Überhangwinkels und des Rampenwinkels" zu streichen. 7. Am Ende der Nummer 4.5 ist anzufügen: "(Die Definitionen für den vorderen und hinteren Überhangwinkel und den Rampenwinkel sind in den Fußnoten (na), (nb) und (nc) des Anhangs I enthalten)." 8. Die Nummern 4.5.1, 4.5.2 und 4.5.3 sind zu streichen. 9. Die Nummern 4.5.4 und 4.5.5 lauten jeweils "4.5.1" und "4.5.2". 10. Nach der neuen Nummer 4.5.2 ist eine weitere Nummer mit folgendem Wortlaut einzufügen: "Das Symbol 'G' wird mit dem Symbol 'M' oder 'N' kombiniert. So wird beispielsweise ein Fahrzeug der Klasse N1, das als Geländefahrzeug verwendet werden kann, mit N1G bezeichnet." 11. Es wird die folgende neue Nummer 5 eingefügt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> " 12. Abschnitt B: 1. Absatz 1 Unterabsatz "Variante", 1. Gedankenstrich erhält folgenden Wortlaut: "- Art des Aufbaus (z. B. Stufenhecklimousine, Schräghecklimousine, Coupé, Kabrio-Limousine, Kombilimousine, Mehrzweckfahrzeug)"; 2. Eine "Version" einer Variante umfaßt Fahrzeuge, die aus einer Kombination von Merkmalen bestehen, welche in den Beschreibungsunterlagen gemäß Anhang VIII aufgeführt sind. Mehrfacheintragungen der folgenden Parameter innerhalb einer Version sind nicht zulässig: - technische zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand, - Hubvolumen, - Nennleistung, - Typ des Getriebes und Anzahl der Gänge, - Anzahl der Sitze (wobei es möglich ist, eine Hoechstzahl von Sitzen nur dann anzugeben, wenn das Fahrzeug ursprünglich als variierbar konzipiert wurde). 3. Der letzte Absatz erhält folgende Fassung: "Die vollständige Identifizierung eines Fahrzeugs allein durch die Typ-, Varianten- und Versionsbezeichnung muß einer genauen eindeutigen Definition aller technischen Merkmale entsprechen, die zum Inverkehrbringen des Fahrzeugs erforderlich sind." 13. Nach Teil B des Anhangs II ist der folgende neue Teil C einzufügen "C. BEGRIFFSBESTIMMUNG DES AUFBAUTYPS (nur für vollständige/vervollständigte Fahrzeuge) Der Aufbautyp in Anhang I, Anhang III Teil I Nummer 9.1 und in Anhang IX Nummer 37 ist durch die folgenden Codes anzugeben: 1. Personenkraftwagen (M1) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2. Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung (M1) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> " 4. Anhang III wird wie folgt geändert: 1. Teil I wird wie folgt ersetzt: ">ANFANG EINES SCHAUBILD> TEIL I Die nachstehenden Angaben, soweit sie in Frage kommen, sind zusammen mit einem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen bei, so müssen diese das Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten. Liegen Fotografien bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten. Weisen die Systeme, Bauteile oder selbständigen technischen Einheiten elektronisch gesteuerte Funktionen auf, so sind Angaben zu ihren Leistungsmerkmalen zu machen. 0 ALLGEMEINES 0.1 Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): . 0.2 Typ: . 0.2.1 Handelsname(n) (sofern vorhanden): . 0.3 Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden (b): . 0.3.1 Anbringungsstelle dieser Merkmale: . 0.4 Fahrzeugklasse (c): . 0.5 Name und Anschrift des Herstellers: . 0.8 Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): . 1 ALLGEMEINE BAUMERKMALE DES FAHRZEUGS 1.1 Fotos und/oder Zeichnungen eines repräsentativen Fahrzeugs: . 1.3 Anzahl der Achsen und Räder: . 1.3.2 Anzahl und Lage der gelenkten Achsen: . 1.3.3 Antriebsachsen (Anzahl, Lage, gegenseitige Verbindung): . 1.4 Fahrgestell (sofern vorhanden) (Übersichtszeichnung): . 1.6 Lage und Anordnung der Antriebsmaschine: . 1.8 Linkslenker oder Rechtslenker (1): . 1.8.1 Das Fahrzeug ist für Links-/Rechts- (1)Verkehr ausgerüstet. 2 MASSEN UND ABMESSUNGEN (e) (in kg und mm) (gegebenenfalls Bezugnahme auf Zeichnung) 2.1 Radstand oder Radstände (bei Vollbelastung) (f): . 2.3.1 Spurweite jeder gelenkten Achse (i): . 2.3.2 Spurweite aller übrigen Achsen (i): . 2.4 Maßbereiche der Fahrzeugabmessungen (Maß über alles) 2.4.2 Für Fahrgestell mit Aufbau 2.4.2.1 Länge (j): . 2.4.2.2 Breite (k): . 2.4.2.2.1 Wandstärke (im Fall von Kühlfahrzeugen) (k): . 2.4.2.3 Höhe (in fahrbereitem Zustand) (l) (bei Fahrwerk mit Niveauregulierung ist die normaler Fahrstellung anzugeben): . 2.6 Masse des Fahrzeugs mit Aufbau und Anhängevorrichtung im Fall eines Zugfahrzeugs (für andere Klassen als M1) in fahrbereitem Zustand oder Masse des Fahrgestells mit Fahrerhaus, wenn der Aufbau und/oder die Anhängevorrichtung nicht vom Hersteller geliefert wird, (einschließlich Kühlfluessigkeit, Schmiermitteln, Kraftstoff, 100 % anderer Flüssigkeiten außer Brauchwasser, Werkzeug, Ersatzrad und Fahrer) und für Kraftomnibusse Masse des Mitglieds des Fahrpersonals (75 kg), sofern sich in dem Fahrzeug ein Sitz für ein Mitglied des Fahrpersonals befindet) (o) (Größt- und Kleinstwert für jede Variante): . 2.6.1 Verteilung dieser Masse auf die Achsen sowie Stützlast bei Sattelanhängern und Zentralachsanhängern (Größt- und Kleinstwert für jede Variante): . 2.7 Mindestmasse des vervollständigten Fahrzeugs nach Angabe des Herstellers im Fall eines unvollständigen Fahrzeugs: . 2.8 Technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand nach Angabe des Herstellers (Größt- und Kleinstwert für jede Variante (y): . 2.8.1 Verteilung dieser Masse auf die Achsen sowie Stützlast bei Sattelanhängern und Zentralachsanhängern (Größt- und Kleinstwert für jede Ausführung): . 2.9 Technisch zulässige maximale Achslast/Masse je Achse: . 2.11 Technisch zulässige Anhängelast des Kraftfahrzeugs im Fall eines 2.11.1 Deichselanhängers: . 2.11.2 Zentralachsanhängers: . 2.11.4 Technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination: . 2.11.5 Fahrzeug ist/ist nicht (1) für Zuglasten geeignet (Nr. 1.2 des Anhangs II der Richtlinie 77/389/EWG) 2.11.6 Zulässige Gesamtmasse eines ungebremsten Anhängers: . 2.12 Maximale statische Stützlast/Masse am Kupplungspunkt . 2.12.1 des Kraftfahrzeugs: . 3 ANTRIEBSMASCHINE (q) 3.1 Hersteller: . 3.1.1 Baumusterbezeichnung des Herstellers (gemäß Kennzeichnung am Motor oder sonstige Identifizierungsmerkmale): . 3.2 Verbrennungsmotor 3.2.1.1 Arbeitsverfahren: Fremdzündung/Selbstzündung, Viertakt/Zweitakt (1) 3.2.1.2 Anzahl und Anordnung der Zylinder: . 3.2.1.3 Hubvolumen (s): ...... cm³ 3.2.1.8 Nennleistung (t): ...... kW bei ...... min-1 (nach Angabe des Herstellers) 3.2.2 Kraftstoff: Diesel/Benzin/LPG/sonstige Kraftstoffarten (1) 3.2.2.1 ROZ verbleit: . 3.2.2.2 ROZ unverbleit: . 3.2.4. Kraftstoffversorgung 3.2.4.1 Durch Vergaser: ...... ja/nein (1) 3.2.4.2 Durch Kraftstoffeinspritzung (nur für Selbstzündungsmotoren): ja/nein (1) 3.2.4.3 Durch Kraftstoffeinspritzung (nur für Fremdzündungsmotoren): ja/nein (1) 3.2.7 Kühlsystem (Flüssigkeit/Luft) (1) 3.2.8 Einlaßsystem 3.2.8.1 Lader: ja/nein (1) 3.2.12 Maßnahmen gegen Luftverunreinigung 3.2.12.2 Zusätzliche Einrichtungen zur Abgasreinigung (falls vorhanden und nicht in einem anderen Abschnitt aufgeführt) 3.2.12.2.1 Katalysator: ja/nein (1) 3.2.12.2.2 Sauerstoffsonde: ja/nein (1) 3.2.12.2.3 Lufteinblasung: ja/nein (1) 3.2.12.2.4 Abgasrückführung: ja/nein (1) 3.2.12.2.5 Anlage zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen: ja/nein (1) 3.2.12.2.6 Partikelfilter: ja/nein (1) 3.2.12.2.7 Andere Einrichtungen (Beschreibung, Wirkungsweise): . 3.2.13 Anbringungsstelle des Symbols für den Absorptionskoeffizienten (nur bei Selbstzündungsmotoren): . 3.3 Elektromotor 3.3.1 Typ (Wicklungsanordnung, Erregung): . 3.3.1.1 Größte Stundenleistung: ...... kW 3.3.1.2 Betriebsspannung: ...... V 3.3.2 Batterie 3.3.2.4 Lage: . 4 KRAFTÜBERTRAGUNG (v) 4.2 Art (mechanisch, hydraulisch, elektrisch usw.): . 4.5 Getriebe 4.5.1 Typ (Handschaltung/automatisch/stufenlos (1)): 4.6 Übersetzungsverhältnisse >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 4.7 Hoechstgeschwindigkeit des Fahrzeugs (in km/h) (w): . 6 RADAUFHÄNGUNG 6.2 Art und Ausführung der Aufhängung jeder Achse oder jedes Rades: . 6.2.1 Niveauregulierung: ja/nein/fakultativ (1) 6.6.1 Rad-/Reifenkombination(en) (Für Reifen sind die Größenbezeichnungen, die mindesterforderliche Tragfähigkeitskennzahl und die mindesterforderliche Geschwindigkeitsklasse anzugeben, für Räder die Felgengröße(n) und Einpreßtiefe(n)) 6.6.1.1 Achsen 6.6.1.1.1 Achse 1: . 6.6.1.1.2 Achse 2: . 6.6.1.2 Reserverad (sofern vorhanden): . 6.6.2 Obere und untere Grenzwerte der Abrollradien 6.6.2.1 Achse 1: . 6.6.2.2 Achse 2: . 7 LENKUNG 7.2 Übertragungs- und Betätigungseinrichtung 7.2.1 Art der Übertragungseinrichtung (gegebenenfalls Angaben für Vorder- und Hinterräder): . 7.2.2 Verbindung zu den Rädern (einschließlich anderer als mechanischer Mittel, gegebenenfalls Angaben für Vorder- und Hinterräder): . 7.2.3 Gegebenenfalls Art der Lenkhilfe: . 8 BREMSANLAGEN 8.5 Antiblockiersystem: ja/nein/fakultativ (1) 8.9 Kurzbeschreibung des Bremssystems (gemäß Abschnitt 1.6 der Anlage 1 des Anhangs IX der Richtlinie 71/320/EWG): . 9 AUFBAU 9.1 Art des Aufbaus: . 9.3 Türen für Insassen, Schlösser und Scharniere . 9.3.1 Anordnung und Anzahl der Türen: . 9.10 Innenausstattung 9.10.3 Sitze . 9.10.3.1 Anzahl: . 9.10.3.2 Lage und Anordnung: . 9.10.3.2.1 Sitzplatz(plätze), der (die) nur zur Verwendung bei stehendem Fahrzeug bestimmt ist (sind): . 9.10.4.1 Type(en) der Kopfstütze(n): integriert/abnehmbar/separat (1) 9.10.4.2 Typgenehmigungsnummer(n), sofern vorhanden: . 9.12.2 Art und Lage zusätzlicher Rückhalteeinrichtungen (ja/nein/fakultativ): (L = linke Seite, R = rechte Seite, C = Mitte) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 9.17 Gesetzlich vorgeschriebene Schilder 9.17.1 Fotos und/oder Zeichnungen der Lage der gesetzlich vorgeschriebenen Schilder und Aufschriften sowie der Fahrgestellnummer: . 9.17.4 Herstellerangaben zur Übereinstimmung mit den Anforderungen von Abschnitt 3 des Anhangs II der Richtlinie 76/114/EWG: . 9.17.4.1 Die Bedeutung von Zeichen in der zweiten Gruppe und ggf. in der dritten Gruppe zur Erfuellung der Anforderungen von Abschnitt 3.1.1.2 ist zu erläutern: . 9.17.4.2 Falls Zeichen in der zweiten Gruppe zur Erfuellung der Anforderungen von Abschnitt 3.1.1.3 verwendet werden, sind diese Zeichen anzugeben: . 11 VERBINDUNGEN ZWISCHEN ZUGFAHRZEUG UND ANHÄNGER ODER SATTELANHÄNGER 11.1 Klassenbezeichnung und Typ der eingebauten oder einzubauenden Anhängevorrichtung(en): . 11.3 Anweisungen für den Anbau der Anhängevorrichtung an das Fahrzeug sowie Fotos oder Zeichnungen der vom Hersteller festgelegten fahrzeugseitigen Befestigungspunkte. Falls die Verwendung des Typs der Anhängevorrichtung auf bestimmte Varianten oder Versionen des Fahrzeugtyps beschränkt ist, ist dies anzugeben: . 11.4 Angaben über evtl. anzubringende Anhängeböcke oder Montageplatten (1): . 11.5 Typgenehmigungsnummer(n): .">ENDE EINES SCHAUBILD> 2. Teil II wird wie folgt geändert: Im zweiten Absatz ist ab "Zur Berechnung" . . .bis einschließlich ". . .Anzahl der Sitze" zu streichen. 5. Anhang IV wird wie folgt geändert: "ANHANG IV AUFSTELLUNG DER FÜR DIE TYPGENEHMIGUNG VON FAHRZEUGEN ANZUWENDENDEN VORSCHRIFTEN TEIL I Aufstellung der Einzelrichtlinien (Bei der Zuordnung sind jeweils der Geltungsbereich und der letzte Änderungsstand jeder der unten angegebenen Einzelrichtlinien zu beachten.) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> TEIL II Wird auf eine Einzelrichtlinie im Sinne der Artikel 3, 4, 5, 7, 8 oder 11 Bezug genommen, so gilt eine Genehmigung nach den folgenden ECE-Regelungen (unter Beachtung des Geltungsbereichs (1)) für den jeweiligen in der Tabelle des Teils I aufgeführten Genehmigungsgegenstand als gleichwertig mit einer Typgenehmigung nach der Einzelrichtlinie >PLATZ FÜR EINE TABELLE> " (1) Enthalten die Einzelrichtlinien Einbauvorschriften, so gelten diese auch für Bauteile und technische Einheiten, die entsprechend den ECE-Regelungen genehmigt wurden. 6. Anhang VI wird wie folgt geändert: Anhang VI Teile I und II werden durch den folgenden neuen Anhang VI ersetzt: ">ANFANG EINES SCHAUBILD> ANHANG VI MUSTER (Größtformat: A4 (210 × 297 mm)) EG-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN Stempel der Behörde Benachrichtigung über des Typs eines- die Typgenehmigung (1) - vollständigen Fahrzeugs (1)- die Erweiterung der Typgenehmigung (1) - vervollständigten Fahrzeugs (1)- die Verweigerung der Typgenehmigung (1) - unvollständigen Fahrzeugs (1)- den Entzug der Typgenehmigung (1) - Fahrzeugs mit vollständigen und unvollständigen Varianten (1) - Fahrzeugs mit vervollständigten und unvollständigen Varianten (1)in bezug auf die Richtlinie 70/156/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie ../.../EG Typgenehmigungsnummer: . Grund für die Erweiterung: . 0.1 Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): . 0.2 Typ: . 0.2.1 Handelsname(n) (sofern vorhanden) (2): . 0.3 Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden: . 0.3.1 Anbringungsstelle dieser Merkmale: . 0.4 Fahrzeugklasse (3): . 0.5 Name und Anschrift des Herstellers des vollständigen Fahrzeugs (1): . Name und Anschrift des Herstellers des Basisfahrzeugs (1) (4): . Name und Anschrift des Herstellers der letzten Baustufe des unvollständigen Fahrzeugs (1) (3): . Name und Anschrift des Herstellers des vervollständigten Fahrzeugs (1) (3): . 0.8 Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): . (1) Nichtzutreffendes streichen.(2) Falls er zum Zeitpunkt der Erteilung der Typgenehmigung nicht verfügbar ist, ist dieser Punkt - spätestens - auszufuellen, wenn das Fahrzeug auf den Markt gebracht wird.(3) Gemäß der Definition in Anhang II Abschnitt A.(4) Siehe Seite 2.Der Unterzeichnete bescheinigt hiermit die Richtigkeit der Herstellerangaben in dem beigefügten Beschreibungsbogen des (der) obengenannten Fahrzeugs (Fahrzeuge) sowie die Gültigkeit der beigefügten Prüfergebnisse in bezug auf den Fahrzeugtyp. Die Genehmigungsbehörde hat ein (die) Exemplar(e) zur Besichtigung ausgewählt, das (die) vom Hersteller als Baumuster des Fahrzeugtyps vorgestellt wurde(n). 1. Für vollständige und vervollständigte Fahrzeuge/Varianten (1): Der Fahrzeugtyp erfuellt/erfuellt nicht (1) die technischen Anforderungen der einschlägigen in Anhang IV/Anhang XI (1) (3) der Richtlinie 70/156/EWG vorgeschriebenen Einzelrichtlinien. 2. Für unvollständige Fahrzeuge/Varianten (1): Der Fahrzeugtyp erfuellt/erfuellt nicht (1) die technischen Anforderungen der einschlägigen in der Tabelle auf Seite 2 aufgelisteten Einzelrichtlinien 3. Die Typgenehmigung wird erteilt/verweigert/entzogen (1). 4. Die Typgenehmigung wird gemäß Artikel 8.2 Buchstabe c) erteilt, ihre Geltungsdauer ist daher bis zum TT/MM/JJ befristet. ...(Ort)(Unterschrift)(Datum)Anlagen: Beschreibungsunterlagen Prüfergebnisse (siehe Anhang VIII) Name(n), Unterschriftsprobe(n) und Dienststellung(en) des (der) zur Unterzeichnung von Übereinstimmungsbescheinigungen berechtigten Personen. NB: Wenn dieses Muster für eine Typgenehmigung nach Artikel 8 Absatz 2 verwendet wird, so darf es nicht den Titel ,EG-Typgenehmigungsbogen' tragen, ausgenommen in dem in Absatz 2 Buchstabe c) genannten Fall, in dem die Kommission den Bericht genehmigt hat. EG-FAHRZEUG-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN Seite 2 Dieser Typgenehmigung liegen bei unvollständigen und vervollständigten Fahrzeugen die nachstehend aufgeführten Typgenehmigungen zugrunde: Stufe 1: Hersteller des Basisfahrzeugs: . Typgenehmigungsnummer: . Datum: . Gültig für die Varianten: . Stufe 2: Hersteller: . Typgenehmigungsnummer: . Datum: . Gültig für die Varianten: . Stufe 3: Hersteller: . Typgenehmigungsnummer: . Datum: . Gültig für die Varianten: . Umfaßt die Typgenehmigung eine oder mehrere unvollständige Varianten, so sind die vollständigen oder vervollständigten Varianten anzugeben. Vollständige / vervollständigte Variante(n): . Aufstellung der für den (die) genehmigte(n) unvollständige(n) Fahrzeugtyp oder Variante (jeweils unter Berücksichtigung des Geltungsbereichs und des Änderungsstands der nachstehend aufgelisteten Einzelrichtlinien) geltenden Vorschriften: Lfd. Nr. Genehmigungsgegenstand Richtlinie Nr. Zuletzt geändert durch Gültig für die Varianten (Es sind nur diejenigen Genehmigungsgegenstände anzugeben, für die eine Typgenehmigung gemäß einer Einzelrichtlinie erteilt wurde.) Im Fall von Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung nach Anhang XI gewährte Ausnahmeregelungen und nach Artikel 8.2 Buchstabe c) gewährte Ausnahmeregelungen: Richtlinie Nr. Gegenstand Nr. Art der Ausnahmeregelung">ENDE EINES SCHAUBILD> 7. Anhang VII wird wie folgt ersetzt: "ANHANG VII NUMERIERUNGSSCHEMA DES TYPGENEHMIGUNGSBOGENS (1) (siehe Artikel 4 Absatz 3) 1. Die Typgenehmigungsnummer besteht wie nachstehend im einzelnen beschrieben bei Typgenehmigungen des vollständigen Fahrzeugs aus vier und bei Typgenehmigungen von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einrichtungen aus fünf Abschnitten. Die Abschnitte werden jeweils durch das Zeichen '*' getrennt. Abschnitt 1: Der Kleinbuchstabe 'e', gefolgt von den Kennbuchstaben oder der Kennziffer des Mitgliedstaats, der die Typgenehmigung erteilt hat: 1 für Deutschland, 2 für Frankreich, 3 für Italien, 4 für die Niederlande, 5 für Schweden, 6 für Belgien, 9 für Spanien, 11 für das Vereinigte Königreich, 12 für Österreich, 13 für Luxemburg, 17 für Finnland, 18 für Dänemark, 21 für Portugal, 23 für Griechenland, IRL für Irland. Abschnitt 2: Die Nummer der Basisrichtlinie. Abschnitt 3: Die Nummer der letzten Änderungsrichtlinie, nach der die Typgenehmigung erteilt wurde. (1) Bauteile und selbständige technische Einheiten werden nach den Bestimmungen der einschlägigen Einzelrichtlinie gekennzeichnet.Im Fall von Fahrzeug-Typgenehmigungen bedeutet dies die letzte Richtlinie zur Änderung eines Artikels oder von Artikeln der Richtlinie 70/156/EWG. Im Fall von Typgenehmigungen nach Einzelrichtlinien die letzte Richtlinie, die die jüngsten Bestimmungen enthält, denen das System, das Bauteil oder die selbständige technische Einheit entsprechen. Enthält eine Richtlinie unterschiedliche Umsetzungsdaten für unterschiedliche technische Vorschriften, ist ein Buchstabe hinzuzufügen, der angibt, nach welcher Vorschrift die Typgenehmigung erteilt wurde. Abschnitt 4: Eine vierstellige laufende Nummer (mit ggf. vorangestellten Nullen), die die Grundgenehmigungsnummer angibt. Die Reihenfolge beginnt mit 0001 für jede Basisrichtlinie. Wird eine Typgenehmigung im Rahmen einer Ausnahmeregelung gemäß Anhang XI oder Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) erteilt, ist des erste Zeichen '*' durch den Buchstaben 'D' zu ersetzen. Abschnitt 5: Eine zweistellige laufende Nummer (mit ggf. vorangestellter Null), die die Erweiterung angibt. Die Reihenfolge beginnt mit 00 für jede Grundgenehmigungsnummer. 2. Bei einer Fahrzeug-Typgenehmigung entfällt Abschnitt 2. Bei einem Fahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung wird das erste Zeichen '*' von Abschnitt 4 durch den Buchstaben 'P' ersetzt. 3. Lediglich auf dem (den) gesetzlich vorgeschriebenen Schild(ern) entfällt Abschnitt 5. 4. Beispiel: die dritte von Frankreich erteilte Typgenehmigung nach der Richtlinie über Bremsanlagen (noch ohne Erweiterung): e2*71/320*88/194*0003*00 oder e2*88/77*91/542A*0003*00 im Fall einer Richtlinie, die in zwei Stufen, A und B, umzusetzen ist. 5. Beispiel: Die zweite Erweiterung zur vierten vom Vereinigten Königreich erteilten Fahrzeug-Typgenehmigung: e11*92/53*0004*02 Die Richtlinie 92/53/EWG ist bisher die letzte Richtlinie zur Änderung von Artikeln der Richtlinie 70/156/EWG. 6. Beispiel der auf dem (den) gesetzlich vorgeschriebenen Schild(ern) aufgestempelten Typgenehmigungsnummer: e11*92/53*0004" 8. Anhang VIII wird wie folgt geändert: >ANFANG EINES SCHAUBILD> 1. Unmittelbar vor Absatz 1 wird folgendes eingefügt: "Eine Kombination mehrerer Ergebnisse je Version ist jedoch zulässig, wenn angegeben wird, welches Ergebnis das schlechteste ist." 2. Das Sternchen am Ende von Absatz 2 und die dazugehörige Fußnote werden gestrichen. 3. Unter 2.1 und 2.2 wird unter "NOX" eingefügt: "HC + NOX ...... ...... ......" 4. Nummer 3 erhält folgende Fassung: "3. Ergebnisse der CO2-Emmissions-/Kraftstoffverbrauchs-Prüfungen: Variante/Version ...... ...... ...... Emissionsmenge CO2 (g/km) ...... ...... ...... Kraftstoffverbrauch (innerorts) (l/100 km) ...... ...... ...... Kraftstoffverbrauch (außerorts) (l/100 km) ...... ...... ...... Kraftstoffverbrauch (kombiniert) (l/100 km) ...... ...... ......" 5. Die folgende neue Nummer 4 wird eingefügt: "4. Ergebnisse bei freier Beschleunigung: Variante/Version: ...... ...... ...... Korrigierter Wert des Absorptionskoeffizienten (m-1) ...... ...... ......">ENDE EINES SCHAUBILD> 9. Anhang IX Teil 1 wird wie folgt geändert: >ANFANG EINES SCHAUBILD> 1. Die Überschrift auf Seite 1 wird nach "Muster" wie folgt geändert: "Größtformat: A4 (210 × 297 mm) oder auf das Format A4 gefaltet" 2. Nummer 0.2 erhält folgende Fassung: "0.2. Typ: . Variante (2): . Version (2): . 0.2.1. Handelsname(n): ." 3. Auf Seite 1 wird unter 0.6 nach "Fahrzeug-Identifizierungsnummer" die folgende neue Nummer eingefügt: "Anbringungsstelle der Fahrzeug-Identifizierungsnummer auf dem Fahrgestell: .". 4. Der Satz "Das Fahrzeug kann zur fortwährenden Teilnahme am Straßenverkehr ohne weitere Genehmigungen zugelassen werden" wird ersetzt durch "Das Fahrzeug kann zur fortwährenden Teilnahme am Verkehr in Mitgliedstaaten mit Links-/Rechtsverkehr (1) und in denen metrische Einheiten/Einheiten des englischen Maßsystems (Imperial system) (1) für das Geschwindigkeitsmeßgerät verwendet werden, ohne weitere Typgenehmigungen zugelassen werden."5. Die Fußnote (2) wird wie folgt geändert: "(2) Anzugeben sind auch das numerische oder aus einer Zahlen- und Buchstabenkombination bestehende Typgenehmigungszeichen. Dieses Zeichen darf für eine Variante bzw. eine Version nicht mehr als 25 bzw. 36 Positionen haben." 6. Seite 2 des Anhangs IX Teil 1 wird wie folgt ersetzt: "Seite 2 Für vollständige oder vervollständigte Fahrzeuge der Klasse M1 (Die nachstehend bezeichneten Werte und Einheiten sind diejenigen, die in den Typgenehmigungsunterlagen der jeweiligen Richtlinien angegeben sind.) Bei Überprüfungen der Übereinstimmung der Produktion sind die Werte nach den in den jeweiligen Richtlinen festgelegten Verfahren über Berücksichtigung der nach diesen Richtlinien zulässigen Toleranzen zu überprüfen) 1 Anzahl der Achsen: ........................ und Räder: . 2 Antriebsachsen:: ........................ 3 Radstand: ........................ mm 5 Spurweite(n): 1. ........................ mm 2. ........................ mm 3. ........................ mm6.1 Länge: ........................ mm 7.1 Breite: ........................ mm 8 Höhe: ........................ mm 11 Hinterer Überhang: ........................ mm 12.1 Masse des fahrbereiten Fahrzeugs mit Aufbau: . kg 12.2 Leermasse des Fahrzeugs (ohne Fahrer und Flüssigkeiten): . kg 14.1 Technisch zulässige Gesamtmasse: . kg 14.2 Verteilung dieser Masse auf die Achsen: 1. ............ kg 2. ............ kg 3. ............ kg 14.3 Technisch zulässige maximale Achslast: 1. ............ kg 2. ............ kg 3. ............ kg 16 Hoechstzulässige Belastung des Daches: . kg 17 Größte Anhängelast: (gebremst): ........................ kg; (ungebremst): . kg 18 Zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination: . kg 19.1 Größte vertikale Stützlast: . kg 20 Hersteller der Antriebsmaschine: . 21 Baumuster: . 22 Arbeitsverfahren: . 22.1 Direkteinspritzung: ja/nein (1) 23 Anzahl und Anordnung der Zylinder: . 24 Hubvolumen: . cm3 25 Kraftstoff: . 26 Nennleistung: .................................... kW bei . min-1 27 Kupplung (Typ): . 28 Getriebe (Typ): . 29 Übersetzungsverhältnisse: 1. ............ 2. ............ 3. ............ 4. ............ 5. ............ 6. ............30 Antriebsübersetzung: . 32 Bereifung und Räder: Achse 1: .................. Achse 2: .................. Achse 3: .................. 34 Art der Lenkhilfe: . 35 Kurzbeschreibung des Bremssystems: . 37 Art des Aufbaus: . 38 Farbe des Fahrzeugs (2): . 41 Anzahl und Anordnung der Türen: . 42.1 Anzahl und Lage der Sitze: . 43.1 Typgenehmigungszeichen der Anhängevorrichtung, sofern vorhanden: . 44 Hoechstgeschwindigkeit: ........................ km/h 45 Geräuschpegel: Standgeräusch: .................. dB(A) bei der Motordrehzahl: . min-1 Fahrgeräusch: .................. dB(A) 46.1 Abgasverhalten (3):CO: .................. HC: .................. NOx: . HC + NOx: .................. Partikel: . 46.2 CO2-Emissionen/Kraftstoffverbrauch - CO2: . g/km - innerorts: . l/100 km - außerorts: . l/100 km - kombiniert: . l/100 km 47 Gegebenenfalls Steuerleistung oder nationale Codenummer(n) Italien: ............Frankreich: ............Spanien: ............Belgien: ............Deutschland: ............Luxemburg: ............Dänemark: ............Niederlande: ............Griechenland: ............Vereinigtes Königreich: ............Irland: ............Portugal: ............Österreich: ............Schweden: ............Finnland: ............50 Anmerkungen: . 51 Ausnahmen: . (1) Nichtzutreffendes streichen. (2) Anzugeben sind nur die Grundfarben wie folgt: weiß, gelb, orange, rot, purpurrot/violett, blau, grün, grau, braun oder schwarz. (3) Angabe des Prüfverfahrens.">ENDE EINES SCHAUBILD> 10. Anhang IX Teil II wird wie folgt geändert: >ANFANG EINES SCHAUBILD> 1 Die Überschrift auf Seite 1 wird nach "Muster" wie folgt geändert: "Größtformat: A4 (210 × 297 mm) oder auf das Format A4 gefaltet". 2 Die erste Zeile von Nummer 0.2 erhält folgende Fassung: "0.2 Typ .". 3 Die Fußnote (1) wird wie folgt geändert: "(1) Anzugeben sind auch das numerische oder aus einer Zahlen- und Buchstabenkombination bestehende Typgenehmigungszeichen. Dieses Zeichen darf für eine Variante bzw. eine Version nicht mehr als 25 bzw. 36 Positionen haben." 4 Seite 2 des Anhangs IX Teil II wird durch folgende Seite ersetzt: "Seite 2 Für unvollständige Fahrzeuge der Klasse M1 (Die nachstehend bezeichneten Werte und Einheiten sind diejenigen, die in den Typgenehmigungsunterlagen der einschlägigen Richtlinien angegeben sind.) Bei Überprüfungen der Übereinstimmung der Produktion sind die Werte nach den in den jeweiligen Richtlinien festgelegten Verfahren unter Berücksichtigung der nach diesen Richtlinien zulässigen Toleranzen zu überprüfen. 1 Anzahl der Achsen: .............................. und Räder: . 2 Antriebsachsen: ...... 3 Radstand: ...... mm 5 Spurweite(n): 1. ...... mm 2. ...... mm 3. ...... mm 6.2 Hoechstzulässige Länge des vervollständigten Fahrzeugs: ...... mm 7.2 Hoechstzulässige Breite des vervollständigten Fahrzeugs: ...... mm 9.1 Schwerpunkthöhe: ...... mm 9.2 Hoechstzulässige Schwerpunkthöhe des vervollständigten Fahrzeugs: ...... mm 9.3 Mindestzulässige Schwerpunkthöhe des vervollständigten Fahrzeugs: ...... mm 13.1 Mindestzulässige Masse des vervollständigten Fahrzeugs: ...... kg 13.2 Verteilung dieser Masse auf die Achsen: 1. ...... kg 2. ...... kg 3. ...... kg 14.1 Technisch zulässige Gesamtmasse: ...... kg 14.2 Verteilung dieser Masse auf die Achsen: 1. ...... kg 2. ...... kg 3. ...... kg 14.3 Technisch zulässige maximale Achslast: 1. ...... kg 2. ...... kg 3. ...... kg 16 Hoechstzulässige Belastung des Daches: ...... kg 17 Größte Anhängelast (gebremst): ...... kg (ungebremst): ...... kg 18 Zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination: ...... kg 19.1 Größte vertikale Stützlast: ...... kg 20 Hersteller der Antriebsmaschine: . 21 Baumuster: . 22 Arbeitsverfahren: . 22.1 Direkteinspritzung: ja/nein (1) 23 Anzahl und Anordnung der Zylinder: . 24 Hubvolumen: ...... cm3 25 Kraftstoff: . 26 Nennleistung: ...... kW bei ...... min-1 27 Kupplung (Typ): . 28 Getriebe (Typ): . 29 Übersetzungsverhältnisse: 1. ...... 2. ...... 3. ...... 4. ...... 5. ...... 6. ...... 30 Antriebsübersetzung: . 32 Bereifung und Räder: Achse 1: ...... Achse 2: ...... Achse 3: ...... 34 Art der Lenkhilfe: . 35 Kurzbeschreibung des Bremssystems: . 41 Anzahl und Anordnung der Türen: . 42.1 Anzahl und Lage der Sitze: . 43.1 Typgenehmigungszeichen der Anhängevorrichtung, sofern vorhanden: . 43.3 Typen oder Klassen der Anhängevorrichtungen, die angebracht werden können: . 43.4 Charakteristische Werte (1): D/V/S/U 45 Geräuschpegel: Standgeräusch: ...... dB(A) bei der Motordrehzahl: ...... min-1 Fahrgeräusch: ...... dB(A) 46.1 Abgasverhalten (2): CO: ...... HC: ...... CO2: ...... NOx: ...... HC + NOx: ...... Partikel: ...... 47 Steuerleistung oder nationale Codenummer(n): Italien: ...... Frankreich: ...... Spanien: ...... Belgien: ...... Deutschland: ...... Luxemburg: ...... Dänemark: ...... Niederlande: ...... Griechenland: ...... Vereinigtes Königreich: ...... Irland: ...... Portugal: ...... Österreich: ...... Schweden: ...... Finnland: ...... 49 Fahrgestell nur für Geländefahrzeuge ausgelegt: ja/nein (1) 50 Anmerkungen: . 51 Ausnahmen: . (1) Nichtzutreffendes streichen. (2) Angabe des Prüfverfahrens.">ENDE EINES SCHAUBILD> 11. Anhang X wird wie folgt ersetzt: "ANHANG X VERFAHREN HINSICHTLICH DER ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION 0 ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION Übereinstimmung der Produktion zur Gewährleistung der Übereinstimmung des genehmigten Typs im Sinne von Artikel 10 dieser Richtlinie einschließlich der Bewertung von Qualitätsmanagementsystemen im Sinne der nachstehend beschriebenen Anfangsbewertung (1) sowie Überprüfung des Genehmigungsgegenstands und produktbezogene Kontrollen im Sinne der nachstehend beschriebenen Vorkehrungen für die Übereinstimmung der Produkte. 1 ANFANGSBEWERTUNG 1.1 Vor Erteilung einer Typgenehmigung prüft die Genehmigungsbehörde eines Mitgliedstaats, ob die notwendigen Maßnahmen getroffen wurden und Verfahren vorhanden sind, um eine wirksame Kontrolle der Übereinstimmung der hergestellten Bauteile, Systeme, selbständigen technischen Einheiten oder Fahrzeuge mit dem jeweiligen genehmigten Typ sicherzustellen. 1.2 Die Anforderungen in Abschnitt 1.1 müssen zur Zufriedenheit der Behörde, die die Typgenehmigung erteilt, überprüft werden. Diese Behörde gibt sich mit der Anfangsbewertung und den anfänglich getroffenen Vorkehrungen für die Übereinstimmung der Produkte zufrieden, wobei erforderlichenfalls einer der Bestimmungen nach 1.2.1 bis 1.2.3 oder gegebenenfalls einer Kombination dieser Bestimmungen Rechnung zu tragen ist. 1.2.1 Die Anfangsbewertung und/oder Überprüfung der Vorkehrungen für die Übereinstimmung des Produkts kann von der Genehmigungsbehörde durchgeführt werden, die die Typgenehmigung erteilt oder von einem technischen Dienst im Auftrag der Genehmigungsbehörde. 1.2.1.1 Das Ausmaß der durchzuführenden Anfangsbewertung wird von der Genehmigungsbehörde anhand der folgenden Unterlagen festgelegt: - die Zertifizierung des Herstellers nach 1.2.3, auf die in diesem Absatz nicht näher eingegangen wird; - bei der Typgenehmigung als Bauteil oder selbständige technische Einheit, die vom (von den) Fahrzeughersteller(n) in den Geschäftsräumen des Herstellers des Bauteils oder der selbständigen technischen Einheit entsprechend einer oder mehreren Spezifikationen des Industriesektors nach den Anforderungen der harmonisierten Norm EN ISO 9002 - 1994 durchgeführten Qualitätsbewertungen. (1) Die Anleitung für die Planung und Durchführung der Bewertungen ist der harmonisierten ISO-Norm 10011, Teile 1, 2 und 3, 1991 zu entnehmen. 1.2.2 Die Anfangsbewertung und/oder Überprüfung der Vorkehrungen für die Übereinstimmung des Produkts kann von der Genehmigungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats oder dem von der Genehmigungsbehörde dafür benannten technischen Dienst durchgeführt werden. In diesem Fall erstellt die Genehmigungsbehörde des anderen Mitgliedstaats eine Übereinstimmungsbescheinigung, in der die Bereiche und Produktionsanlagen angegeben sind, die für das (die) zu genehmigende(n) Produkt(e) von Bedeutung sind, sowie die Richtlinie, nach der diese Produkte genehmigt werden sollen (1). Auf Antrag der Genehmigungsbehörde eines Mitgliedstaats, die die Typgenehmigung erteilt, übermittelt die Genehmigungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats unverzüglich die Übereinstimmungsbescheinigung oder teilt mit, daß sie nicht in der Lage ist, eine solche Bescheinigung zu liefern. Auf der Übereinstimmungsbescheinigung sollten mindestens aufgeführt werden: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 1.2.3 Die Genehmigungsbehörde erkennt auch die ordnungsgemäße Zertifizierung nach der harmonisierten Norm EN ISO 9002 - 1994 (unter deren Geltungsbereich auch die Produktionsstandorte und die zu genehmigenden Produkte fallen) oder einer gleichwertigen harmonisierten Norm als Erfuellung der Anforderungen der Anfangsbewertung nach Abschnitt 1.2 an. Der Hersteller liefert detaillierte Angaben über die Zertifizierung und sorgt dafür, daß die Genehmigungsbehörde über jede Änderung der Geltungsdauer oder des Geltungsbereichs unterrichtet wird. 'Ordnungsgemäß' bedeutet, daß sie durch eine Zertifizierungsstelle erteilt wurde, die der harmonisierten Norm EN 45012 entspricht, die entweder von der Genehmigungsbehörde eines Mitgliedstaats als solche qualifiziert wird oder von einer nationalen Akkreditierungsorganisation eines Mitgliedstaats als solche akkreditiert und von der Genehmigungsbehörde dieses Mitgliedstaats anerkannt wird. Die Typgenehmigungsbehörden der Mitgliedstaaten unterrichten einander über die von ihnen qualifizierten und anerkannten akkreditierten Zertifizierungsstellen und über jede Änderung der Geltungsdauer oder des Geltungsbereichs dieser Stellen. 1.3 Für die Zwecke der Typgenehmigung des vollständigen Fahrzeugs brauchen die zur Erteilung der Typgenehmigungen für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten des Fahrzeugs durchgeführten Anfangsbewertungen nicht wiederholt zu werden, müssen jedoch durch eine Bewertung ergänzt werden, die sich auf den Standort und die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Fertigung des vollständigen Fahrzeugs bezieht, welche von den vorangegangenen Bewertungen nicht abgedeckt wurden. 2 VORKEHRUNGEN FÜR DIE ÜBEREINSTIMMUNG DES PRODUKTS 2.1 Jedes Fahrzeug, System, Bauteil oder jede selbständige technische Einheit, welche(s) nach dieser Richtlinie oder einer Einzelrichtlinie genehmigt wurde, muß so hergestellt sein, daß es (sie) mit dem genehmigten Typ übereinstimmt und die Vorschriften dieser Richtlinie oder einer Einzelrichtlinie erfuellt, die in der vollständigen Auflistung in Anhang IV oder Anhang XI enthalten ist. 2.2 Die Genehmigungsbehörde eines Mitgliedstaats überprüft zum Zeitpunkt der Erteilung der Typgenehmigung, ob geeignete Vorkehrungen getroffen wurden und schriftlich fixierte Prüfverfahren vorhanden sind, die für jede Typgenehmigung mit dem Hersteller abzustimmen sind, nach denen in festgelegten Abständen die Prüfungen oder entsprechenden Überprüfungen durchgeführt werden können, die erforderlich sind, um eine kontinuierliche Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ zu gewährleisten, und die gegebenenfalls in Einzelrichtlinien festgelegt sind. (1) D. h. die relevante Einzelrichtlinie, wenn es sich bei dem zu genehmigenden Produkt im System, ein Bauteil oder eine selbständige technische Einheit handelt, und die Richtlinie 70/156/EWG bei einem vollständigen Fahrzeug.2.3 Insbesondere obliegt es dem Inhaber einer Genehmigung: 2.3.1 sicherzustellen, daß Verfahren für eine wirksame Kontrolle der Übereinstimmung der Produkte (Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbständige technische Einheiten) mit dem genehmigten Typ zur Verfügung stehen und angewendet werden; 2.3.2 Zugang zu Prüfeinrichtungen oder sonstigen geeigneten Einrichtungen zu haben, die für die Kontrolle der Übereinstimmung mit dem jeweils genehmigten Typ erforderlich sind; 2.3.3 sicherzustellen oder zu überprüfen, daß die Prüfergebnisse aufgezeichnet werden und die Aufzeichnungen und dazugehörigen Unterlagen über einen mit der Genehmigungsbehörde zu vereinbarenden Zeitraum verfügbar bleiben. Dieser Zeitraum soll 10 Jahre nicht überschreiten; 2.3.4 die Ergebnisse jeder Art von Prüfungen genau zu untersuchen oder zu überprüfen, um die Beständigkeit der Produktmerkmale unter Berücksichtigung der in der Serienproduktion üblichen Streuungen nachweisen und gewährleisten zu können; 2.3.5 sicherzustellen, daß für jeden Produkttyp die in der vorliegenden Richtlinie vorgeschriebenen Kontrollen durchgeführt werden sowie die Prüfungen, die in den jeweiligen Einzelrichtlinien der vollständigen Auflistung in den Anhängen IV oder XI aufgeführt sind; 2.3.6 sicherzustellen oder zu überprüfen, daß alle Stichproben oder jedes Prüfteil, die (das) bei einer bestimmten Prüfung den Anschein einer Nichtübereinstimmung geliefert hat (haben), Veranlassung gibt (geben) für eine weitere Musterentnahme und Überprüfungen. Dabei sind alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Übereinstimmung der Fertigung wiederherzustellen; 2.3.7 im Fall einer Typgenehmigung des vollständigen Fahrzeugs beschränken sich die in Abschnitt 2.3.5 erwähnten Kontrollen auf die Überprüfung des korrekten Bauzustands in bezug auf die Typgenehmigungsunterlagen und insbesondere den Beschreibungsbogen nach Anhang III und die für die Übereinstimmungsbescheinigungen nach Anhang IX dieser Richtlinie erforderlichen Angaben. 3 BESTIMMUNGEN FÜR DIE FORTLAUFENDE ÜBERPRÜFUNG3.1 Die Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, kann die in den einzelnen Produktionsstätten angewandten Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung jederzeit überprüfen. 3.1.1 Normalerweise wird überprüft, ob die nach 1.2 (Anfangsbewertung und Übereinstimmung des Produkts) dieses Anhangs eingeführten Verfahren unverändert wirksam sind. 3.1.1.1 Von einer Zertifizierungsstelle (die nach 1.2.3 dieses Anhangs qualifiziert oder anerkannt ist) durchgeführte Überwachungstätigkeiten müssen als Erfuellung der Anforderungen nach 3.1.1 bezüglich der bei der Anfangsbewertung eingeführten Verfahren (Absatz 1.2.3) akzeptiert werden. 3.1.1.2 Bei der Häufigkeit der (anderen als den unter 3.1.1 genannten) Überprüfungen durch die Genehmigungsbehörde ist sicherzustellen, daß die entsprechenden gemäß Abschnitten 1 und 2 dieses Anhangs durchgeführten Überprüfungen nach einem Zeitraum wiederholt werden, der von der Genehmigungsbehörde angesichts der vorliegenden Erfahrungen bemessen wird. 3.2 Bei jeder Überprüfung werden dem Prüfbeamten Aufzeichnungen der Prüfungen oder Kontrollen und Herstellungsunterlagen, insbesondere Aufzeichnungen jener Prüfungen oder Kontrollen, die nach 2.2 dieses Anhangs als erforderlich bezeichnet werden, zur Verfügung gestellt. 3.3 Sofern die Art der Prüfung dafür geeignet ist, kann der Prüfbeamte beliebige Stichproben auswählen, die dann in dem Herstellerlabor geprüft werden (oder durch den Technischen Dienst, sofern dies in einer Einzelrichtlinie vorgeschrieben ist). Die Mindestanzahl von Mustern kann aufgrund der Ergebnisse der herstellerseitigen Prüfungen festgelegt werden. 3.4 Erscheint die Qualität der Prüfungen als nicht zufriedenstellend oder erscheint es angebracht, die Gültigkeit der aufgrund Absatz 3.2 durchgeführten Prüfungen zu überprüfen, so wählt der Prüfbeamte Muster aus, die an den Technischen Dienst zu übermitteln sind, der die Typgenehmigungsprüfungen durchgeführt hat. 3.5 Die Genehmigungsbehörde kann alle Prüfungen oder Kontrollen durchführen, die in der vorliegenden Richtlinie oder in den betreffenden Einzelrichtlinien gemäß der vollständigen Auflistung in Anhang IV oder Anhang XI vorgeschrieben sind. 3.6 Führen die Ergebnisse einer Inspektion oder einer Überprüfung zu Beanstandungen, stellt die Genehmigungsbehörde sicher, daß alle notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um die Übereinstimmung der Produktion so schnell wie möglich wieder herzustellen." 12. Anhang XI erhält folgende Fassung: "ANHANG XI Eigenschaften von Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung und diesbezügliche Vorschriften (siehe Artikel 4) Anlage 1 Wohnmobile - Krankenwagen - Leichenwagen >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Anlage 2 Beschußgeschützte Fahrzeuge >PLATZ FÜR EINE TABELLE> " 13. In Anhang XII Abschnitt B wird ein neuer erster Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die Hoechstzahl vollständiger oder vervollständigter Fahrzeuge, die jeweils in einem Mitgliedstaat nach dem Verfahren des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe b) in Betrieb genommen werden, wird von dem Mitgliedstaat auf eine der folgenden Weisen festgelegt: Entweder 1. die Hoechstzahl der Fahrzeuge eines oder mehrerer Typen dürfen im Fall von Fahrzeugen der Klasse M1 nicht mehr als 10 % und im Fall von Fahrzeugen anderer Klassen nicht mehr als 30 % der Fahrzeuge aller betreffenden Typen, die im Vorjahr in diesem Mitgliedstaat in Betrieb genommen wurden, betragen, (handelt es sich bei 10 % bzw. 30 % um weniger als 100 Fahrzeuge, dürfen die Mitgliedstaaten die Inbetriebnahme von maximal 100 Fahrzeugen erlauben) oder 2. die Zahl der Fahrzeuge jedes einzelnen Typs wird beschränkt auf diejenigen, für die am oder nach dem Herstellungsdatum eine gültige Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt wurde, die nach ihrem Ausstellungsdatum mindestens sechs Monate gültig blieb, anschließend jedoch durch das Inkrafttreten einer Einzelrichtlinie ungültig wurde. Bei Fahrzeugen, die nach diesem Verfahren in Betrieb genommen wurden, muß die Konformitätsbescheinigung einen besonderen Eintrag enhalten." 14. Anhang XIV wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1.1 zweiter Satz wird wie folgt geändert: "Zu diesem Zweck stellen die Genehmigungsbehörden vor der Erteilung der Typgenehmigung gemäß einer ersten oder nachfolgenden Fertigungsstufe sicher, . . .". 2. Absatz 4 zweiter Gedankenstrich wird wie folgt geändert: "- Abschnitte 1, 3 und 4 der EG-Typgenehmigungsnummer". 3. In der Anlage ist "*01" zu streichen. 15. Ein neuer Anhang XV mit folgendem Wortlaut wird angefügt: ">ANFANG EINES SCHAUBILD> ANHANG XV Erklärung des Herstellers von Basis-/unvollständigen Fahrzeugen anderer Klassen als der Klasse M1 URSPRUNGSBESCHEINIGUNG DES FAHRZEUGS Nummer der Erklärung Gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Richtlinie 98/14/EG erklärt der Unterzeichnete hiermit, daß das nachstehend beschriebene Fahrzeug in seinem eigenen Werk hergestellt wurde und daß es sich um ein Neufahrzeug handelt. 0.1 Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): . 0.2 Typ: . 0.2.1 Handelsbezeichnung(en): . 0.3 Merkmale der Typidentifizierung: . 0.8 Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): . Ferner erklärt der Unterzeichnete, daß das Fahrzeug bei der Auslieferung den Vorschriften der folgenden Richtlinien entspricht: GenehmigungsgegenstandNummer der RichtlinieTypgenehmigungsnummerMitgliedstaat, der die Typgenehmigung erteilt hat (1) 1. Geräuschpegel2. Emissionen3.4.usw.(1) Anzugeben, falls nicht aus der Typgenehmigungsnummer zu entnehmen.Diese Erklärung wird gemäß den Vorschriften von Anhang XI der Richtlinie 98/14/EG abgegeben. ...(Ort)(Unterschrift)(Datum)>ENDE EINES SCHAUBILD> "