Richtlinie 98/9/EG des Rates vom 20. Januar 1998 betreffend das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 950/97 (Dänemark)
Amtsblatt Nr. L 022 vom 29/01/1998 S. 0021 - 0022
RICHTLINIE 98/9/EG DES RATES vom 20. Januar 1998 betreffend das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 950/97 (Dänemark) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 950/97 des Rates vom 20. Mai 1997 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission (2), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (3), in Erwägung nachstehender Gründe: Die ständigen natürlichen und geographischen Nachteile in den Inselgebieten Dänemarks haben erhöhte Produktions- und Transportkosten zur Folge, die verhindern, daß die Landwirte in diesen Gebieten aus ihrer Produktion ein Einkommen erzielen, das denjenigen vergleichbarer Betriebe in anderen Gebieten des betreffenden Mitgliedstaats entspricht. Die dänische Regierung hat der Kommission gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 950/97 die Liste der Inseln übermittelt, die für die Aufnahme in das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete in Betracht kommen, und alle zweckdienlichen Angaben über die Merkmale dieser Gebiete mitgeteilt. Zur Abgrenzung der Gebiete, die durch spezifische Nachteile gekennzeichnet sind und gemäß Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 950/97 den benachteiligten Gebieten gleichgestellt werden können, wurden alle kleineren Inseln herangezogen, die eine Fläche von weniger als 600 km2 haben und bei denen die ungünstigen natürlichen Bedingungen zu einem landwirtschaftlichen Einkommen unter dem nationalen Durchschnitt führen. Die Gesamtfläche der so ausgewiesenen Gebiete übersteigt nicht 4 % der Gesamtfläche des Mitgliedstaats. Art und Umfang der vorgenannten Kriterien, die die dänische Regierung zur Abgrenzung der der Kommission mitgeteilten Inselgebiete zugrunde gelegt hat, entsprechen den Merkmalen der durch spezifische Nachteile gekennzeichneten Gebiete gemäß Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 950/97 - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Das im Anhang dieser Richtlinie aufgeführte Verzeichnis der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete Dänemarks wird in das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete im Sinne von Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 950/97 aufgenommen. Artikel 2 Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Artikel 3 Diese Richtlinie ist an das Königreich Dänemark gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 20. Januar 1998. Im Namen des Rates Der Präsident J. CUNNINGHAM (1) ABl. L 142 vom 2. 6. 1997, S. 1. (2) ABl. C 372 vom 9. 12. 1997, S. 21. (3) Stellungnahme vom 14. Januar 1998 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). ANHANG >PLATZ FÜR EINE TABELLE>