Richtlinie 98/1/EG der Kommission vom 8. Januar 1998 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 77/93/EWG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse
Amtsblatt Nr. L 015 vom 21/01/1998 S. 0026 - 0033
RICHTLINIE 98/1/EG DER KOMMISSION vom 8. Januar 1998 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 77/93/EWG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/14/EG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 13 Unterabsatz 2 dritter und vierter Gedankenstrich, in Erwägung nachstehender Gründe: Es sind Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Schadorganismen Diabrotica barberi Smith & Lawrence, Diabrotica undecimpunctata howardi Barber, Diabrotica undecimpunctata undecimpunctata Mannerheim und Diabrotica virgifera Le Conte zu treffen, deren Auftreten in der Gemeinschaft bislang nicht bekannt war. Es sind Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen) und M. fallax Karssen sowie des Tomato yellow leaf curl virus zu treffen. Die Vorschriften zu den Schutzmaßnahmen gegen die in den Anhängen dieser Richtlinie genannten Organismen Enarmonia prunivora Walsh und Ditylenchus dipsaci (Kühn) Filipjev sind zu verbessern; insbesondere ist die Liste der Wirtspflanzen zu erweitern. Die derzeitigen Schutzmaßnahmen gegen das Tomato spotted wilt virus gemäß dieser Richtlinie sind nicht mehr angemessen. Bestimmte Schutzmaßnahmen gegen Gymnosporangium asiaticum Miyabe ex Yamada, insbesondere im Hinblick auf Pflanzen von Photinia Ldl. sind zu ändern, da festgestellt wurde, daß der betreffende Schadorganismus nur in einigen Drittländern vorkommt. Es sind bessere Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung von Schadorganismen zu treffen, die Hybriden von Solanum L., außer denjenigen, die zum Anpflanzen bestimmt sind, und Aquariumpflanzen befallen. Bestimmte Vorschriften betreffend Schadorganismen, die Pflanzen befallen, die auf natürliche oder künstliche Weise zwergwüchsig gehalten werden und zum Anpflanzen bestimmt sind, ausgenommen Samen, mit Ursprung in außereuropäischen Ländern, sind zu verbessern. Bestimmte Vorschriften betreffend Schadorganismen, die lose Rinde von Castanea Mill. befallen, sind zu ändern und insbesondere an die gegenwärtige Verteilung von Schadorganismen wie außereuropäische Pissodes spp. und Scolytidae spp. anzupassen. Bestimmte Vorschriften betreffend Monilinia fructicola (Winter) Honey sind zu ändern, da festgestellt wurde, daß nur Früchte von Prunus aus außereuropäischen Ländern der Pflanzenschutzkontrolle während des Hochrisikozeitraums, d. h. zwischen dem 15. Februar und 30. September, unterzogen werden sollten. Da festgestellt wurde, daß das Risiko der Verbreitung von Xanthomonas campestris pv. pruni an bestimmten Prunus-Pflanzen, d. h. P. laurocerasus L. und P. lusitanica L., durch innergemeinschaftlichen Handel mit diesen beiden Pflanzen minimal ist, sollten die entsprechenden Vorschriften geändert werden. Da sich gezeigt hat, daß kein Risiko der Übertragung von Bemisia tabaci Genn durch Samen, Knollen und Wurzelknollen von Begonia L. besteht, sollten die entsprechenden Vorschriften geändert werden. Bestimmte Schutzmaßnahmen gegen Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus Davis et al. sind zu ändern, damit dem Ursprungsgebiet der Samen und dem Auftreten der Krankheit in diesem Gebiet Rechnung getragen wird. Damit dem Risiko für die Pflanzengesundheit Rechnung getragen wird, das mit der Einfuhr von Teilen bestimmter Pflanzen, ausgenommen Früchte und Samen, verbunden ist, sollten bestimmte Schutzmaßnahmen geändert werden. Diese Änderungen entsprechen den Anträgen der betreffenden Mitgliedstaaten. Daher sollten die jeweiligen Anhänge der Richtlinie 77/93/EWG entsprechend geändert werden. Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Die Anhänge I bis V der Richtlinie 77/93/EWG werden gemäß dem Anhang dieser Richtlinie geändert. Artikel 2 (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie mit Wirkung vom 1. Mai 1998 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Bei dem Erlaß dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Sie regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme. (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich die wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Die Kommission teilt diese Vorschriften den anderen Mitgliedstaaten mit. Artikel 3 Diese Richtlinie tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Artikel 4 Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 8. Januar 1998 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 20. (2) ABl. L 87 vom 2. 4. 1997, S. 17. ANHANG 1. In Anhang I Teil A Abschnitt I Buchstabe a) werden nach Nummer 10 folgende Nummern eingefügt: "10.1. Diabrotica barberi Smith & Lawrence, 10.2. Diabrotica undecimpunctata howardi Barber, 10.3. Diabrotica undecimpunctata undecimpunctata Mannerheim, 10.4. Diabrotica virgifera Le Conte". 2. In Anhang I Teil A Abschnitt I Buchstabe a) wird nach Nummer 11 folgende Nummer eingefügt: "11.1. Hirschmanniella spp., außer Hirschmanniella gracilis (de Man) Luc & Goodey". 3. In Anhang I Teil A Abschnitt II Buchstabe a) werden nach Nummer 6 folgende Nummern eingefügt: "6.1. Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen), 6.2. Meloidogyne fallax Karssen". 4. In Anhang I Teil A Abschnitt II Buchstabe a) wird nach Nummer 8 folgende Nummer eingefügt: "8.1. Rhizoecus hibisci Kawai & Takagi". 5. In Anhang II Teil A Abschnitt I Buchstabe a) Nummer 12 erhält der Text in der rechten Spalte folgende Fassung: "Pflanzen von Crataegus L., Malus Mill., Photinia Ldl., Prunus L. und Rosa L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, und Früchte von Malus Mill. und Prunus L., mit Ursprung in außereuropäischen Ländern". 6. In Anhang II Teil A Abschnitt II Buchstabe d) Nummer 15 werden in der letzten Zeile in der rechten Spalte folgende Wörter angefügt: "zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen". 7. In Anhang II Teil A Abschnitt II Buchstabe d) wird folgende Nummer eingefügt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> . 8. Anhang III Teil A Nummer 9 erhält folgende Fassung: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 9. In Anhang III Teil A Nummer 12 erhält der Text in der linken Spalte folgende Fassung: "Knollen von Arten von Solanum L. und ihren Hybriden, außer den in Nummern 10 und 11 genannten Knollen". 10. In Anhang IV Teil A Abschnitt I Nummer 16 linke Spalte erhält der Text folgende Fassung: "Vom 15. Februar bis 30. September, für Früchte von Prunus L., mit Ursprung in außereuropäischen Ländern". 11. In Anhang IV Teil A Abschnitt I Nummer 25.4 rechte Spalte wird folgendes angefügt: "und cc) die Knollen entweder ihren Ursprung in Gebieten haben, in denen das Auftreten von Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen) und Meloidogyne fallax Karssen nicht bekannt ist, oder dd) in Gebieten, in denen das Auftreten von Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen) und Meloidogyne fallax Karssen bekannt ist, - die Knollen entweder von einer Anbaufläche stammen, die sich bei einer jährlichen Untersuchung der Wirtskulturen durch visuelle Inspektion der Wirtspflanzen zu angemessenen Zeitpunkten sowie durch visuelle Inspektion sowohl äußerlich als auch bei Aufschneiden der Knollen von auf der Anbaufläche wachsenden Kartoffeln nach der Ernte als frei von Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen) und Meloidogyne fallax Karssen erwiesen hat, oder - nach der Ernte zufällige Proben der Knollen genommen und entweder nach einer geeigneten Methode zur Induzierung von Symptomen auf das Auftreten von Symptomen untersucht oder Laboruntersuchungen sowie visuellen Inspektionen sowohl äußerlich als auch durch Aufschneiden der Knollen zu angemessenen Zeitpunkten und auf jeden Fall bei der Verschließung der Verpackungen oder Behälter vor dem Inverkehrbringen gemäß den Bestimmungen über das Verschließen in der Richtlinie 66/403/EWG des Rates (*) unterzogen wurden und keine Anzeichen von Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen) und Meloidogyne fallax Karssen festgestellt wurden. (*) ABl. 125 vom 11. 7. 1996, S. 2320/66." 12. Anhang IV Teil A Abschnitt I Nummer 43 erhält folgende Fassung: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 13. In Anhang IV Teil A Abschnitt I wird nach Nummer 45 folgende Nummer eingefügt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 14. In Anhang IV Teil A Abschnitt I Nummer 46 rechte Spalte erhalten die Worte "44 und 45" folgende Fassung: "44, 45 und 45.1". 15. In Anhang IV Teil A Abschnitt II Nummer 19.1 rechte Spalte wird folgendes angefügt: "und e) die Knollen entweder ihren Ursprung in Gebieten haben, in denen das Auftreten von Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen) und Meloidogyne fallax Karssen nicht bekannt ist, oder, in Gebieten, in denen das Auftreten von Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen) und Meloidogyne fallax Karssen bekannt ist, - die Knollen entweder von einer Anbaufläche stammen, die sich bei einer jährlichen Untersuchung der Wirtskulturen durch visuelle Inspektion der Wirtspflanzen zu angemessenen Zeitpunkten sowie durch visuelle Inspektion sowohl äußerlich als auch bei Aufschneiden der Knollen von auf der Anbaufläche wachsenden Kartoffeln nach der Ernte als frei von Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen) und Meloidogyne fallax Karssen erwiesen hat, oder - nach der Ernte zufällige Proben der Knollen genommen und entweder nach einer geeigneten Methode zur Induzierung von Symptomen auf das Auftreten von Symptomen untersucht oder Laboruntersuchungen sowie visuellen Inspektionen sowohl äußerlich als auch durch Aufschneiden der Knollen zu angemessenen Zeitpunkten und auf jeden Fall bei der Verschließung der Verpackungen oder Behälter vor dem Inverkehrbringen gemäß den Bestimmungen über das Verschließen in der Richtlinie 66/403/EWG des Rates unterzogen wurden und keine Anzeichen von Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen) und Meloidogyne fallax Karssen festgestellt wurden." 16. In Anhang IV Teil A Abschnitt II wird nach Nummer 27 folgende Nummer eingefügt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 17. In Anhang IV Teil A Abschnitt II Nummer 29.2 rechte Spalte wird zwischen die Buchstaben a) und b) das Wort "oder" eingefügt. (Betrifft nicht die deutsche Fassung) 18. In Anhang IV Teil B Nummer 24 erhält der Text in der linken Spalte folgende Fassung: "Pflanzen von Begonia L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, Knollen und Wurzelknollen, sowie Pflanzen von Euphorbia pulcherrima Willd., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen und außer denjenigen, bei denen aufgrund der Verpackung, der Entwicklung der Blüten (oder Brakteen) oder anderer Merkmale offenkundig ist, daß sie zum Verkauf an den Endverbraucher bestimmt sind, der keinen gewerblichen Pflanzenbau betreibt.". 19. In Anhang V Teil A Abschnitt I Nummer 1.1 wird das Wort "Prunus L." durch die Wörter "Prunus L., außer Prunus laurocerasus L. und Prunus lusitanica L." ersetzt. 20. In Anhang V Teil A Abschnitt I Nummer 2.1 werden zwischen den Worten "Populus L." und "Pseudotsuga Carr." die Worte "Prunus laurocerasus L., Prunus lusitanica L." eingefügt. 21. Anhang V Teil A Abschnitt II Nummer 2.1 erhält folgende Fassung: "2.1 Pflanzen von Begonia L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcken, sowie Pflanzen von Euphorbia pulcherrima Willd., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen." 22. In Anhang V Teil B Abschnitt I Nummer 1 werden die Worte "und Aquariumpflanzen" gestrichen. 23. In Anhang V Teil B Abschnitt I Nummer 1 werden nach den Worten "Zea mays L." die Worte "Allium ascalonicum L." eingefügt. 24. Anhang V Teil B Abschnitt I Nummer 2 erhält folgende Fassung: "2. Pflanzenteile, ausgenommen Früchte und Samen, von - Castanea Mill., Dendranthema (DC) Des. Moul., Dianthus L., Pelargonium l'Herit ex Ait, Phoenix spp., Populus L., Quercus L., - Koniferen (Coniferales), - Acer saccharum Marsh., mit Ursprung in Nordamerika, - Prunus L., mit Ursprung in außereuropäischen Ländern." 25. In Anhang V Teil B Abschnitt I Nummer 5 zweiter Gedankenstrich werden die Worte "Castanea Mill." gestrichen.