31998E0409

98/409/GASP: Gemeinsamer Standpunkt vom 29. Juni 1998 - vom Rat aufgrund des Artikels J.2 des Vertrags über die Europäische Union festgelegt - betreffend Sierra Leone

Amtsblatt Nr. L 187 vom 01/07/1998 S. 0001 - 0002


GEMEINSAMER STANDPUNKT vom 29. Juni 1998 - vom Rat aufgrund des Artikels J.2 des Vertrags über die Europäische Union festgelegt - betreffend Sierra Leone (98/409/GASP)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel J.2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der UN-Sicherheitsrat hat am 5. Juni 1998 die Resolution 1171 (1998) angenommen, in der er die Bemühungen der Regierung Sierra Leones begrüßt hat, friedliche und sichere Bedingungen im Land wiederherzustellen, eine effektive Verwaltung wiederaufzubauen, den Demokratisierungsprozeß wieder in Gang zu bringen und die nationale Aussöhnung zu fördern.

In der genannten Resolution hat der UN-Sicherheitsrat sein Bedauern über den anhaltenden Widerstand gegen die Amtsgewalt der legitimen Regierung Sierra Leones zum Ausdruck gebracht und hervorgehoben, daß alle Rebellen dringend die Greuel beenden, ihren Widerstand aufgeben und ihre Waffen niederlegen müssen.

Die durch die Resolution 1132 (1997) des UN-Sicherheitsrates verhängten Verbote sind aufgehoben worden. Die Resolution 1171 (1998) sollte in der gesamten Europäischen Union angewandt werden -

HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT FESTGELEGT:

Artikel 1

Der Verkauf oder die Lieferung von Waffen und entsprechendem Material aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und militärischer Ausstattung, paramilitärischer Ausstattung und Ersatzteilen dafür, an Sierra Leone wird gemäß der Resolution 1171 (1998) des UN-Sicherheitsrates (1) vorbehaltlich der in den Artikeln 2 und 3 festgelegten Ausnahmen untersagt.

Artikel 2

Die Beschränkungen nach Artikel 1 gelten nicht für die Regierung von Sierra Leone, wobei derartige Lieferungen jedoch der Prüfung durch die Vereinten Nationen und ihre Mitglieder gemäß den Absätzen 2 und 4 der Resolution 1171 (1998) des UN-Sicherheitsrates unterliegen.

Artikel 3

Die Beschränkungen des Artikels 1 gelten nicht für den Verkauf oder die Lieferung von Waffen und entsprechendem Material, das ausschließlich für den Einsatz der Militärbeobachtergruppe der Wirtschaftsgemeinschaft westafrikanischer Staaten oder der Vereinten Nationen in Sierra Leone bestimmt ist.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten verhindern im Einklang mit ihrem einzelstaatlichen Recht die Ein- bzw. Durchreise führender Mitglieder der früheren Militärjunta und der Revolutionary United Front (RUF) in bzw. durch ihr Hoheitsgebiet.

Die von dieser Maßnahme erfaßten Personen werden nach Absatz 5 der Resolution 1171 (1998) des UN-Sicherheitsrates bestimmt. Ausnahmen sind gemäß Absatz 5 der genannten Resolution zulässig (2).

Unterabsatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.

Artikel 5

Die Wirkung des Gemeinsamen Standpunkts 97/826/GASP (3) wird aufgehoben.

Artikel 6

Dieser Gemeinsame Standpunkt gilt mit Wirkung vom 5. Juni 1998.

Artikel 7

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 29. Juni 1998.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. COOK

(1) Absatz 2 der Resolution 1171 (1998) des UN-Sicherheitsrates sieht vor, daß die Lieferung von unter das Embargo fallenden Gütern an die Regierung von Sierra Leone über Grenzübergangsorte erfolgt, die im einzelnen in einer Liste aufgeführt sind, welche die Regierung dieses Landes dem UN-Generalsekretär bereitzustellen hat, der unverzüglich alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen von der Liste in Kenntnis setzt.

Absatz 4 der Resolution des UN-Sicherheitsrates 1171 (1998) sieht folgendes vor: Alle Ausfuhren der unter das Embargo fallenden Güter nach Sierra Leone sind dem aufgrund der Resolution 1132 (1997) eingesetzten Ausschuß des UN-Sicherheitsrates zu notifizieren; die Regierung Sierra Leones hat gegenüber dem genannten Ausschuß alle Einfuhren an Waffen und entsprechendem Material zu kennzeichnen, zu registrieren und zu notifizieren, und der genannte Ausschuß erstattet dem UN-Sicherheitsrat regelmäßig über die diesbezüglich erhaltenen Notifikationen Bericht.

(2) Absatz 5 der Resolution 1171 (1998) des UN-Sicherheitsrates sieht vor, daß der aufgrund der Resolution 1132 (1997) des UN-Sicherheitsrates eingesetzte Ausschuß des UN-Sicherheitsrates die Personen bestimmt, für die die Ein- und Durchreisebeschränkungen gelten, und die Ein- oder Durchreise einer solchen Person in bzw. durch ein bestimmtes Land genehmigen kann.

(3) ABl. L 344 vom 15. 12. 1997, S. 6.