31998E0302

98/302/GASP: Gemeinsame Aktion vom 30. April 1998 - vom Rat aufgrund von Artikel J.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen - betreffend die Unterstützung der Wahlen in Bosnien und Herzegowina

Amtsblatt Nr. L 138 vom 09/05/1998 S. 0003 - 0004


GEMEINSAME AKTION vom 30. April 1998 - vom Rat aufgrund von Artikel J.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen - betreffend die Unterstützung der Wahlen in Bosnien und Herzegowina (98/302/GASP)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf die Artikel J.3 und J.11,

gestützt auf die Schlußfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates vom 13. und 14. Dezember 1996 in Dublin und der Tagung des Europäischen Rates vom 16. und 17. Juni 1997 in Amsterdam,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In Bosnien und Herzegowina sind für den 12. und 13. September 1998 nationale Wahlen anberaumt.

Der Ständige Rat der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) hat am 5. und 12. März 1998 beschlossen, daß die OSZE diese Wahlen beaufsichtigen wird.

Die Union hat stets zur Überwachung aller in Bosnien und Herzegowina durchgeführten Wahlen durch die OSZE - im Einklang mit dem Allgemeinen Rahmenabkommen für den Frieden in Bosnien und Herzegowina - beigetragen (1) und beabsichtigt, hierbei auch weiterhin eine aktive Rolle zu spielen.

Die EU-Mitgliedstaaten leisten den Hauptbeitrag zum OSZE-Haushalt für die Überwachung nationaler Wahlen in Bosnien und Herzegowina im Rahmen der OSZE-Rubrik für umfangreiche Missionen und Projekte -

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

Diese Gemeinsame Aktion zielt darauf ab, die Unterstützung, die die Union der OSZE bei ihren entsprechend dem Allgemeinen Rahmenabkommen für den Frieden in Bosnien und Herzegowina durchgeführten Tätigkeiten bereits zuteil werden läßt, weiter zu verstärken.

Insbesondere soll mit dieser Gemeinsamen Aktion zusätzlich zu der von der Union bereits geleisteten Unterstützung in Form eines Beitrags zum OSZE-Haushalt für die Überwachung der nationalen Wahlen in Bosnien und Herzegowina im Rahmen der OSZE-Rubrik für umfangreiche Missionen und Projekte, die einen Beitrag der EU-Mitgliedstaaten in Höhe von 67 % der Gesamtmittel vorsieht, eine weitere Unterstützung seitens der Union vorgesehen werden.

Artikel 2

(1) Die zusätzliche Unterstützung nach Artikel 1 erfolgt in Form eines Beitrags der Union zur Überwachung durch die OSZE. Dies schließt einen freiwilligen Beitrag zum OSZE-Projekt Nr. G-7 (Beobachter) (2) durch Entsendung eines Teams von EU-Beobachtern zur Überwachung des Wahlvorgangs einschließlich der Erstellung der Wählerverzeichnisse, der Stimmabgabe und der Stimmauszählung (Abschnitte 1, 2, 3 und 4 des Projekts Nr. G-7) unter der Federführung der OSZE sowie zum OSZE-Projekt Nr. G-16 (Medienzentrum) ein.

(2) Die EU-Wahlbeobachter für die langfristige Überwachung verbleiben bis zu 208 Tage in der Region. Die EU-Wahlbeobachter für die mittelfristige Überwachung verbleiben zwischen 34 und 38 Tagen in der Region. Die EU-Wahlbeobachter für die kurzfristige Überwachung verbleiben zwischen 11 und 18 Tagen in der Region.

Artikel 3

(1) Zur Deckung der Koten, die mit der Wahrnehmung der Tätigkeiten nach Artikel 2 verbunden sind, wird ein Hoechstbetrag von 5 Mio. ECU im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften für 1998 verbucht.

(2) Von dem in Absatz 1 genannten Betrag werden bis zu 4,92 Mio. ECU für einen freiwilligen Beitrag zur Mitfinanzierung von höchstens 40 % der Gesamtkosten des OSZE-Projekts Nr. G-7, Abschnitte 1, 2, 3 und 4, und für die Kosten der Beförderung von EU-Beobachtern von den Hauptstädten der Mitgliedstaaten nach Wien und zurück vorbehalten. Damit wird erreicht, daß die Union - zusammen mit den Einzelbeiträgen der Mitgliedstaaten - den weitaus größten Teil der Ausgaben für die Überwachungstätigkeiten bestreitet. Der genaue Betrag wird anhand der endgültigen Liste der EU-Beobachter errechnet.

(3) Von dem in Absatz 1 genannten Betrag werden bis zu 80 000 ECU für einen freiwilligen Beitrag zum OSZE-Projekt Nr. G-16 (Medienzentrum) vorbehalten, insbesondere um die Präsenz der Union sichtbar zu machen.

(4) Die Verwaltung der Ausgaben, die aus dem in Absatz 1 genannte Beitrag bestritten werden, erfolgt nach Maßgabe der Haushaltsverfahren und -vorschriften der Gemeinschaft.

Artikel 4

Der Rat überprüft die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion.

Artikel 5

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Artikel 6

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 30. April 1998.

Im Namen des Rates

Der Präsident

T. JOWELL

(1) Gemeinsame Aktion 96/406/GASP (ABl. L 168 vom 6.7.1996, S. 1), geändert durch den Beschluß 97/153/GASP des Rates (ABl. L 63 vom 4.3.1997, S. 1) und ergänzt durch den Beschluß 97/224/GASP des Rates (ABl. L 90 vom 4.4.1997, S. 1) und den Beschluß 97/689/GASP des Rates (ABl. L 293 vom 27.10.1997, S. 1).

(2) Beschluß Nr. 224 des Ständigen Rates der OSZE vom 8. April 1998.